Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.09.1986 – C-221/86

ECLI:EU:C:1986:327

In der Rechtssache 221/86 R

Fraktion der Europäischen Rechten im Europäischen Parlament

und

Partei Front national, nichtwirtschaftlicher Verein, Paris, vertreten durch Rechtsanwalt W. de Saint Just, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: E. Preta, Stellvertretender Generalsekretär der Fraktion der Europäischen Rechten, boîte postale 1601, Luxemburg-Kirchberg,

Antragstellerinnen,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater F. Pasetti-Bombardella, Zustellungsanschrift: Sitz des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg, boîte postale 1601,

Antragsgegner,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses, den das Erweiterte Präsidium des Europäischen Parlaments am 10. Juli 1986 über den Schlüssel für die Verteilung der Mittel des Postens 3708 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 und die Informationsaktionen für Spanien und Portugal gefaßt hat,

erläßt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

BESCHLUSS§

1 Die Fraktion der Europäischen Rechten und die Partei Front national haben mit Klageschrift, die am 13. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1986 über den Schlüssel für die Verteilung der Mittel des Postens 3708 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

2 Der Posten 3708 wurde in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 im Einzelplan für das Europäische Parlament unter Titel 3 betreffend Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung spezifischer Aufgaben durch das Organ, Kapitel 37, (ABl. 1985, L 358, S. 149) eingesetzt. Die Bezeichnung des Postens 3708 lautete ursprünglich Beitrag für die Vorbereitung der nächsten europäischen Wahl und wurde später umgeändert in Europäische Informationskampagne (ABl. 1986, L 214, S. 81). Nach der Erläuterung zu diesem Posten dienen von den insgesamt unter diesem Posten veranschlagten 7,8 Millionen ECU 3,5 Millionen ECU ausschließlich der Informationskampagne für die ersten Direktwahlen zum Europäischen Parlament in Spanien und Portugal. Diese Mittel werden, wie es weiter in der Erläuterung heißt, einer ähnlichen Regelung zur Kontrolle der Verwendung unterliegen wie derjenigen, die für die unter Posten 3708 eingesetzten Mittel für die Informationskampagne zur Vorbereitung der europäischen Wahlen im Jahr 1984 galt.

3 Am 10. Juli 1986 faßte das Erweiterte Präsidium des Europäischen Parlaments auf Vorschlag der Kommunistischen Fraktion den streitigen Beschluß. Dieser Vorschlag enthält dieselben Grundsätze wie der Vorschlag, den das Erweiterte Präsidium bereits für den Posten 3708 hinsichtlich der allgemeinen Mittel angenommen hatte, nämlich einen von der Fraktionsstärke abhängigen Festbetrag und einen nach der Zahl der betroffenen Abgeordneten jeder Fraktion bemessenen Proportionalbetrag. Weiter heißt es, da es sich um Mittel handele, die unmittelbar der Information in Spanien und Portugal dienen sollten, seien die betroffenen Abgeordneten die spanischen und portugiesischen Abgeordneten jeder Fraktion, so daß deren Zahl der Berechnung des Proportionalbetrags zugrunde zu legen sei. Die Anwendung dieser Grundsätze führte dazu, daß den Antragstellerinnen als Festbetrag Mittel in Höhe von 17500 ECU gewährt, die Zuteilung eines Proportionalbetrags jedoch verweigert wurde, weil die letztgenannten Mittel den Fraktionen vorbehalten sind, die bereits spanische und portugiesische Abgeordnete umfassen.

4 Mit Antragsschrift, die am 11. September 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag, Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes der EWG und Artikel 83 der Verfahrensordnung beantragt, den Vollzug des genannten Beschlusses des Erweiterten Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1986 auszusetzen, bis der Gerichtshof über die Klage entschieden hat.

5 In Beantwortung einer Frage des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. September 1986, die dahin ging, ob das Europäische Parlament bereits Maßnahmen zum Vollzug des genannten Beschlusses vom 10. Juli 1986 getroffen habe oder ob es solche Maßnahmen vor dem Erlaß der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließenden Entscheidung zu treffen beabsichtige, hat der Antragsgegner am 16. September 1986 erklärt, die zuständigen Stellen des Europäischen Parlaments seien, nachdem die Protokolle des Erweiterten Präsidiums vom 9. und 10. Juli 1986 am 10. September 1986 genehmigt worden seien, durch eine Note des Generalsekretärs vom 11. September 1986 ermächtigt worden, die Auszahlung der im Posten 3708 veranschlagten Mittel an die Fraktionen nach dem Verteilungsschlüssel vorzunehmen, den das Erweiterte Präsidium in seiner Sitzung vom 10. Juli 1986 angenommen hatte. Bis zum 16. September 1986 seien folgende Zahlungen erfolgt:

FraktionenAusgezahlte BeträgeS1662486PPE397497ED533329COM149999LDR456663RDE188332DR17500

6 Der Antragsgegner hat auf eine entsprechende Frage des Präsidenten des Gerichtshofes weiter den genauen Zeitpunkt angegeben, zu dem die Finanzdienststellen des Europäischen Parlaments in Vollzug des genannten Beschlusses vom 10. Juli 1986 die Überweisungen auf die Bankkonten der Fraktionen vorgenommen haben. Aus den Angaben des Europäischen Parlaments ergibt sich, daß die Überweisung an die Sozialistische Fraktion am 15. September 1986 erfolgt ist. Bezüglich der Überweisungen an die anderen Fraktionen hat sich das Parlament auf den Hinweis wie Sozialistische Fraktion, außer b.ezüglich des Zeitpunkts der Zahlung beschränkt und somit keine Anhaltspunkte dafür geliefert, wann diese Überweisungen vorgenommen worden sind.

7 Der Antragsgegner hat also mit der Vornahme dieser Überweisungen den genannten Beschluß vom 10. Juli 1986 hinsichtlich eines Großteils der in Rede stehenden Mittel vollzogen, obwohl er sehr wohl wußte, daß ein Verfahren der einstweiligen Anordnung anhängig gemacht worden war, um die Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses zu erwirken.

8 Nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofes dem Antrag auf Erlaß, einer einstweiligen Anordnung stattgeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Diese Entscheidung kann später auch von Amts wegen abgeändert oder aufgehoben werden.

9 Um zu verhindern, daß dem Verfahren der einstweiligen Anordnung jeder Inhalt und jede Wirkung genommen wird, erweist es sich im vorliegenden Fall im Interesse einer geordneten Rechtspflege als notwendig, den Vollzug des genannten Beschlusses vom 10. Juli 1986 bis zum Erlaß der Entscheidung des Gerichtshofes auszusetzen, mit dem das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird.

10 Der angefochtene Beschluß ist bereits weitgehend vollzogen, da das Europäische Parlament von den insgesamt verfügbaren Mitteln in Höhe von 3500000 ECU bereits 3405806 ECU an die verschiedenen Fraktionen ausgezahlt hat. Der Präsident des Gerichtshofes hält es daher für erforderlich, daß der Antragsgegner alle notwendigen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, daß die Fraktionen des Europäischen Parlaments, an die die in Nummer 5 dieses Beschlusses genannten Beträge ausgezahlt worden sind, bis zum Erlaß der Entscheidung, mit der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird, nicht über diese Beträge verfügen können.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT

beschlossen:

1) Der Vollzug des Beschlusses des Erweiterten Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1986 über den Schlüssel für die Verteilung der Mittel des Postens 3708 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1986 und die Informationsaktionen für Spanien und Portugal wird bis zum Erlaß der Entscheidung, mit der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird, ausgesetzt.

2) Wegen der Besonderheiten des Rechtsstreits hat das Europäische Parlament zwei Anordnungen zu befolgen, damit die Aussetzung des Vollzugs wirksam ist:

Das Europäische Parlament darf zum einen bis zum Erlaß der Entscheidung, mit der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung beendet wird, den bisher noch nicht an die Fraktionen ausgezahlten Restbetrag der verfügbaren Mittel, nämlich 94194 ECU, nicht auszahlen.

Das Europäische Parlament hat zum anderen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die Fraktionen des Parlaments die in Nummer 5 dieses Beschlusses genannten Beträge, die ihnen vom Europäischen Parlament in Vollzug des Beschlusses vom 10. Juli 1986 ausgezahlt worden sind, verwenden.

3) Das Europäische Parlament wird aufgefordert, dem Präsidenten des Gerichtshofes bis zum 22. September 1986, 16.00 Uhr, mitzuteilen, welche Durchführungsmaßnahmen es ergriffen hat, um den mit diesem Beschluß getroffenen Anordnungen nachzukommen.