Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.09.1986 – C-130/86
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:332
In der Rechtssache 130/86
Emmanuel Du Besset, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Delafon, Grenoble, Zustellungsbevollmächtigte: Frau Koller, 3, rue des Arguebusiers, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt D. Lagasse, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: J. Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung
der Entscheidung, auf die in dem Schreiben an den Kläger vom 7. Mai 1986 stillschweigend Bezug genommen wird und mit der die Anstellungsbehörde es abgelehnt hat, dem Kläger eine Planstelle anzubieten,
der Entscheidung, auf die in dem genannten Schreiben vom 7. Mai 1986 ausdrücklich Bezug genommen wird und mit der der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der im Anschluß an das Auswahlverfahren Rat/A/184 erstellten Eignungsliste zurückgewiesen worden ist, sowie
aller Entscheidungen über die Ernennung von Verwaltungsräten aufgrund des Auswahlverfahrens Rat/A/184,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter O. Due und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
folgenden
BESCHLUSS§
1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 19. Mai 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen des Rates erhoben.
2 Der Kläger hatte an dem Auswahlverfahren Rat/A/184 erfolgreich teilgenommen und war auf die im Anschluß an dieses Auswahlverfahren im Jahre 1980 erstellte Eignungsliste gesetzt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Liste wurde bis zum 1. April 1986 verlängert. Der Kläger erklärte mehrere Male, zuletzt am 20. März 1986, gegenüber dem Rat, daß er sich weiterhin um eine Planstelle bewerbe.
3 Die Anstellungsbehörde teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 1986 ihren Beschluß mit, die Gültigkeitsdauer dieser Eignungsliste nicht mehr zu verlängern. Die Klage richtet sich in erster Linie gegen die Weigerung des Beklagten, dem Kläger eine Planstelle anzubieten, und hilfsweise gegen seine — sich aus dem genannten Schreiben vom 7. Mai 1986 ergebende — Weigerung, die Gültigkeitsdauer der Eignungsliste zu verlängern.
4 Am 16. Juli 1986 legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde eine Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften ein.
5 Der Beklagte hat mit Zwischenstreitantrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und begehrt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes darüber. Er führt dazu aus, der Klage sei keine Beschwerde vorangegangen, die ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sei.
6 Nach Ansicht des Klägers sind die Artikel 90 und 91 des Statuts im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da er weder Beamter noch im Augenblick Teilnehmer an einem Auswahlverfahren sei.
7 Dieses Argument des Klägers ist zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten die Artikel 90 und 91 des Statuts nicht nur für aktive Beamte, sondern auch für die Bewerber um ein Amt (siehe Urteil vom 23. Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81 bis 88/74, Marenco, Slg. 1975, 1247). Der Kläger hat seine Eigenschaft als Bewerber durch die NichtVerlängerung der Gültigkeitsdauer der Eignungsliste nicht verloren. Da der den Kläger beschwerende Rechtsakt von der Anstellungsbehörde erlassen worden ist, muß der Klage gegen diesen Rechtsakt unbedingt eine Verwaltungsbeschwerde vorausgehen, die ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. Ein solches Verfahren soll der Verwaltung die Möglichkeit geben, den angefochtenen Rechtsakt zu überprüfen. Eine vor dem Abschluß dieses vorgerichtlichen Verfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig.
8 Da die Akten alle für eine Entscheidung notwendigen Beweise enthalten, ist es nicht mehr erforderlich erschienen, die Parteien mündlich zu hören.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Diese Vorschrift gilt für alle, die im Sinne von Artikel 90 des Statuts unter dieses Statut fallen.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung
nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.