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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.09.1986 – C-5/85

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:328

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 5/85

1) AKZO Chemie BV, Amersfoort (Niederlande),

2) AKZO Chemie UK Ltd, Walton-on-Thames, Surrey (Vereinigtes Königreich),

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ivo Van Bael und Jean-François Bellis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater B. van der Esch im Beistand von F. Grondman als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. November 1984, mit der die Klägerinnen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. vom 21.2.1962, S. 204) verpflichtet wurden, eine Nachprüfung im Unternehmensbereich Kunststoffe zu dulden,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter R. Joliét, Y. Galmot, F. Schockweiler und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Die AKZO Chemie BV, Amersfoort (Niederlande), und die AKZO Chemie UK Ltd, Walton-on-Thames (Vereinigtes Königreich), haben mit Klageschrift, die am 14. Januar 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. November 1984 erhoben, mit der sie gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet wurden, Nachprüfungen zu dulden.

2 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 AKZO Chemie BV und AKZO Chemie UK Ltd gehören zur AKZO-Gruppe, dem bedeutendsten Lieferanten von Benzoylperoxyd — einer Substanz, die zur Herstellung von Kunststoffen und zum Bleichen von Mehl verwendet wird — in der Gemeinschaft.

4 Benzoylperoxyd wird auch von Engineering and Chemical Supplies (ECS), einem kleineren Unternehmen mit Sitz in Stonehouse (Vereinigtes Königreich), hergestellt. Bis 1979 waren die einzigen Abnehmer von ECS britische Mühlenbetriebe. Seitdem verkauft ECS auch an Kunststoffhersteller; damit trat sie auf diesem größeren Markt in Wettbewerb mit den Klägerinnen.

5 Am 15. Juni 1982 erhob ECS bei der Kommission eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen Artikel 86 EWG-Vertrag. Sie brachte vor, die Klägerinnen hätten ihr angedroht, sie durch eine gezielte Politik des Verkaufs zu außergewöhnlich niedrigen Preisen vom Markt für Mehlzusatzstoffe zu verdrängen, um sie zu zwingen, sich vom Kunststoffmarkt zurückzuziehen, und diese Drohung verwirklicht. Auf diese Beschwerde hin führten Beamte der Kommission im Dezember 1982 in den Geschäftsräumen der Klägerinnen Nachprüfungen durch.

6 Am 8. Juni 1983 beschloß die Kommission, gegen die Klägerinnen das Verfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten. Im Juli 1983 erließ sie eine einstweilige Anordnung, mit der den Klägerinnen verschiedene Verpflichtungen hinsichtlich ihrer Preispolitik bei Mehlzusatzstoffen auferlegt wurden (Entscheidung vom 23. Juli 1983, ABl. L 252, S. 13).

7 Am 3. September 1984 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Klägerinnen, in der sie ihnen vorwarf, sie hätten dadurch, daß sie gedroht hätten, an die Abnehmer der ECS das für das Bleichen von Mehl benötigte Benzoylperoxyd zu besonders niedrigen und diskriminierenden Preisen zu verkaufen, und dadurch gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie diese Drohung verwirklicht hätten.

8 Am 22. Oktober 1984 leiteten die Klägerinnen der Kommission den ersten Teil ihrer Antwort auf diese Mitteilung der Beschwerdepunkte zu. Unter anderem machten sie geltend, sie hätten sich nicht den geringsten Mißbrauch einer beherrschenden Stellung zuschulden kommen lassen.

9 Am 26. Oktober 1984 kündigte die Kommission der Rechtsabteilung der Klägerinnen telefonisch an, daß am 7. und 8. November in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 1 und am 12. und 13. November in denjenigen der Klägerin zu 2 im Kunststoffbereich Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 stattfinden würden. Die Klägerinnen reagierten nicht sofort auf diese Unterrichtung.

10 Am Nachmittag des 6. November 1984 teilten die Klägerinnen der Kommission telefonisch mit, sie weigerten sich, die angekündigten Nachprüfungen zu dulden. Bei diesem Gespräch kündigten sie an, sie wollten die Gründe für diese Weigerung in einem Schreiben darlegen, das der Kommission am selben Tag zugehen werde, wie es auch geschah.

11 Einige Stunden nach diesem Gespräch erließ das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission die angefochtene Entscheidung. Nach deren Artikel 1 Absatz 1 sind die Klägerinnen verpflichtet, eine Nachprüfung wegen des Verdachts des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Benzoylperoxyd in der Gemeinschaft oder auf einem bedeutenden Teil dieses Marktes zu dulden; dieser Verdacht gründet darauf, daß sie ECS bedrohten und eine Politik des Verkaufs unter Verlust betreiben, die mißbräuchlich ist und ECS schädigen soll.

12 Die Nachprüfungen fanden am 7. und 8. November in den Niederlanden und am 12. und 13. November im Vereinigten Königreich statt.

13 In der Klageschrift machen die Klägerinnen vier Rügen gegen die angefochtene Entscheidung geltend. In ihrer Erwiderung haben sie drei weitere Rügen erhoben. Zunächst ist zu prüfen, ob diese drei Rügen Artikel 42 §. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes genügen, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nur vorgebracht werden können, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind.

Zur Zulässigkeit der in der Erwiderung erhobenen Rügen

14 Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die ihnen am Tag der Überprüfungen zugegangene beglaubigte Kopie der angefochtenen Entscheidung sei nicht unterzeichnet. Sie schließen daraus, dies müsse auch beim Original der Fall sein; deshalb sei die Entscheidung fehlerhaft. Mit der zweiten Rüge bringen die Klägerinnen vor, die Nachprüfungen hätten stattgefunden, als sie ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bezüglich der Mehlzusatzstoffe vorbereitet hätten, und sie damit in der vollen Wahrnehmung ihres Rechts auf Anhörung behindert. Nach der dritten Rüge schließlich soll die Kommission ihr Ermessen dadurch mißbraucht haben, daß sie die angefochtene Entscheidung, wonach die Klägerinnen eine Nachprüfung im Kunststoffbereich zu dulden hätten, nur erlassen habe, um sie dafür zu bestrafen, daß sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte bezüglich des Mehlbereichs angefochten hätten. Dies ergebe sich aus Drohungen, die der zuständige Beamte der Kommission bei einem Telefongespräch am 1. Oktober 1984 geäußert habe. Diese Rüge sei erst in der Erwiderung erhoben worden, weil sie erst im Laufe des schriftlichen Verfahrens festgestellt hätten, daß die Kommission sich das Verhalten ihres Beamten zu eigen gemacht habe.

15 Aus den Darlegungen zur Begründung der ersten beiden Rügen geht hervor, daß sie auf Tatsachen gestützt werden, die den Klägerinnen vor Klageerhebung bekannt waren. Die beglaubigte Kopie der angefochtenen Entscheidung ist ihnen am Tag der Nachprüfungen zugeleitet worden. Die Nachteile, die sich aus dem von der Kommission gewählten Zeitpunkt der Nachprüfungen ergeben haben sollen, sind auf jeden Fall vor Klageerhebung deutlich geworden. Da diese beiden Rügen erstmals in der Erwiderung erhoben worden sind, obwohl sie nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, sind sie als unzulässig zurückzuweisen.

16 Was die dritte Rüge betrifft, so verhandelte der zuständige Beamte der Kommission mit den leitenden Angestellten der Klägerinnen als Bevollmächtigter der Kommission. Wenn es Drohungen gab, so wurden sie vom verantwortlichen Beamten in Ausübung seines Dienstes ausgesprochen. Im übrigen hätten die Klägerinnen beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung sehen müssen, daß die angeblichen Drohungen wahr gemacht wurden. Alle diese Umstände zeigen, daß die Klägerinnen bei Klageerhebung hätten wissen müssen, daß die mit der angefochtenen Entscheidung angeblich verfolgten unlauteren Ziele der Kommission selbst zur Last zu legen waren.

17 Deshalb sind die drei von den Kägerinnen in der Erwiderung geltend gemachten Rügen als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Begründetheit der Klage

18 Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet. Sie hätten der Kommission ein Schreiben übersandt, in dem sie ihre Weigerung begründet hätten, sich den gewünschten Untersuchungen freiwillig zu unterwerfen. Die Kommission hätte deshalb in ihrer Entscheidung begründen müssen, warum sie ihre Argumente zurückgewiesen habe.

19 Die Kommission verneint eine solche Verpflichtung.

20 Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, wo aufgeführt ist, welche Angaben eine auf dieser Grundlage erlassene Entscheidung enthalten muß, ist die Kommission nicht verpflichtet, auf das Vorbringen der betroffenen Unternehmen zu antworten. Diese Bestimmung soll es der Kommission ermöglichen, Nachprüfungen ohne Zustimmung der Unternehmen und ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dann aber konnte die Kommission dadurch, daß sie im vorliegenden Fall den Unternehmen die Durchführung von Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ankündigte, nicht zu einer weitergehenden Begründung als derjenigen verpflichtet werden, die sie hätte geben müssen, wenn sie von vorneherein eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung durchgeführt hätte. Demnach ist die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet.

21 Mit ihrer zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Entscheidung sei rechtswidrig, da sie ohne Anhörung der zuständigen innerstaatlichen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 erlassen worden sei.

22 Die Kommission trägt vor, sie habe ein Protokoll zu den Akten gereicht, das beweise, daß die zuständige niederländische Behörde am 6. November 1984 angehört worden sei. Ferner beweise ein Schreiben des Office of Fair Trading vom 20. Dezember 1984, das sich ebenfalls bei den Akten befinde, daß die zuständige britische Behörde ebenfalls ordnungsgemäß angehört worden sei. Diese Anhörung sei zwar telefonisch erfolgt; auch sei hierüber kein Protokoll aufgenommen worden; jedoch sei die Erstellung eines Protokolls nicht vorgeschrieben.

23 Die von der Kommission vorgelegten Unterlagen beweisen in der Tat, daß die niederländischen und britischen Behörden vor Erlaß der Entscheidung angehört wurden.

24 Dabei spielt es keine Rolle, daß diese Anhörung informell und im Fall der britischen Behörden telefonisch erfolgte, ohne daß hierüber ein Protokoll aufgenommen wurde. Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 soll es der Kommission nämlich ermöglichen, bei Unternehmen, die im Verdacht stehen, gegen die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag verstoßen zu haben, überraschende Nachprüfungen durchzuführen; deshalb muß die Kommission in der Lage sein, ihre Entscheidung zu treffen, ohne Formerfordernissen genügen zu müssen, die deren Erlaß verzögern könnten.

25 Mit ihrer dritten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Entscheidung sei mit den in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten fundamentalen Grundsätzen unvereinbar, da sie ohne Einhaltung des Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erlassen worden sei, die allein hätte sicherstellen können, daß die Entscheidung in Übereinstimmung mit diesen fundamentalen Grundsätzen getroffen würde.

26 Nach Auffassung der Kommission wurden im vorliegenden Fall alle in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Verfahrensgarantien und Angaben berücksichtigt.

27 Die Klägerinnen räumen selbst ein, daß eine Entscheidung, mit der einem Unternehmen aufgegeben wird, eine Nachprüfung zu dulden, dann nicht gegen die in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten fundamentalen Grundsätze verstößt, wenn die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Wie sich aus der Prüfung der beiden ersten Rügen ergibt, ist dies hier der Fall. Deshalb ist auch die dritte Rüge zurückzuweisen.

28 Mit ihrer vierten Rüge beanstanden die Klägerinnen die Befugnisübertragung, aufgrund deren die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei: Diese verstoße gegen das in Artikel 17 des am 8. April 1965 unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Fusionsvertrag) niedergelegte Kollegialitätsprinzip. Eine solche Regelung biete nicht die gleichen Garantien für die Rechtsbürger. So verhindere die NichtVeröffentlichung der Entscheidung, durch die bestimmte Mitglieder der Kommission ermächtigt würden, die Kontrolle von deren Rechtmäßigkeit. Die angefochtene Entscheidung sei überdies auf einen Mißbrauch der Befugnisübertragung zurückzuführen, da die heiklen Vorgänge um die Nachprüfungen das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission hätten veranlassen müssen, die Entscheidung dem Kollegium vorzulegen.

29 Die Kommission weist darauf hin, daß die von ihr praktizierte Ermächtigungsregelung die Einhaltung des Kollegialitätsprinzips garantiere, denn es sei sichergestellt, daß die bedeutenderen Entscheidungen vom Kollegium erlassen würden. Außerdem sei eine Entscheidung, kraft deren ein Unternehmen eine Nachprüfung zu dulden habe, an und für sich eine einfache laufende Angelegenheit der Verwaltung, die im vorliegenden Fall nicht dem Kollegium habe vorgelegt werden müssen.

30 Im ersten der mit der vierten Rüge erhobenen Vorwürfe geht es um die Vereinbarkeit der Ermächtigungsregelung mit dem Kollegialitätsprinzip; dieses geht auf Artikel 17 des Fusionsvertrags zurück, wo es heißt: Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der in Artikel 10 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt. Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Dieses Kollegialitätsprinzip beruht auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Teilnahme an der Entscheidungsfindung und setzt voraus, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und daß alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind.

31 Die Maßnahmen der Kommission, die verhindern sollen, daß der Grundsatz der Beratung in einer Sitzung das Kollegium lahmlegt, sind sodann — besonders unter dem Gesichtspunkt der Ermächtigungsregelung — zu behandeln.

32 Zunächst hat die Kommission am 23. Juli 1975 in ihre vorläufige Geschäftsordnung (ABl. L 199, S. 43) einen neuen Artikel 27 eingefügt, wonach sie — unter der Voraussetzung, daß der Grundsatz kollegialer Verantwortlichkeit voll und ganz gewahrt bleibt — ihre Mitglieder ermächtigen [kann], in ihrem Namen und vorbehaltlich ihrer Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.

33 Weiter hat die Kommission zum selben Zeitpunkt in einer internen Entscheidung die Grundsätze und die Bedingungen festgelegt, nach denen Ermächtigungen vorgenommen werden sollen. Nach den Angaben, die die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes gemacht hat, stellt diese Entscheidung verfahrensmäßig sicher, daß die aufgrund einer Ermächtigung getroffenen Entscheidungen den Kollegialitätsgrundsatz wahrten. So werden die Entscheidungen über eine Ermächtigung in der Sitzung der Kommission getroffen; die Ermächtigungen können nur bestimmten Personen für bestimmte Arten von laufenden Angelegenheiten der Verwaltung erteilt werden. Außerdem darf die ermächtigte Person eine Entscheidung nur im Falle der Zustimmung aller betroffenen Dienststellen treffen, nachdem sie sich davon überzeugt hat, daß die Entscheidung nicht aus irgendeinem Grund im Kollegium beraten werden muß. Schließlich werden die aufgrund einer Ermächtigung getroffenen Entscheidungen am Tage nach ihrem Erlaß allen Mitgliedern der Kommission und allen Dienststellen übermittelt.

34 Schließlich hat das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission auf dem besonderen Gebiet des Wettbewerbsrechts durch Entscheidung vom 5. November 1980 die Befugnis übertragen erhalten, im Namen der Kommission bestimmte in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Verfahrensmaßnahmen zu ergreifen. Es entscheidet alleine über die Einleitung eines Verfahrens, über Auskunftsverlangen an Unternehmen und schließlich über die Anordnung, daß ein Unternehmen eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 zu dulden hat.

35 Der Gerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19) entschieden, daß die Kommission innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt war, ihre Mitglieder zu ermächtigen, bestimmte Entscheidungen in ihrem Namen zu treffen, ohne daß insoweit das für ihre Tätigkeit bestimmende Kollegialitätsprinzip verletzt wird. Zwei Erwägungen liegen dieser ständigen Rechtsprechung zugrunde.

36 Zum einen bleibt die Kommission bei einer solchen Ermächtigungsregelung befaßt, da dem ermächtigten Mitglied keine eigene Befugnis übertragen wird. Die auf der Grundlage einer Ermächtigung erlassenen Entscheidungen werden im Namen der Kommission getroffen, die die volle Verantwortung für sie übernimmt; gegen sie kann unter den gleichen Voraussetzungen Anfechtungsklage erhoben werden wie gegen vom Kollegium erlassene. Weiter hat die Kommission verfahrensmäßig sichergestellt, daß bestimmte Maßnahmen, die auf der Grundlage einer Ermächtigung getroffen werden könnten, dem Kollegium vorbehalten bleiben. Schließlich hat sie sich die Möglichkeit vorbehalten, Ermächtigungen zu widerrufen.

37 Zum anderen ist eine solche Ermächtigungsregelung, die auf bestimmte Arten von laufenden Angelegenheiten beschränkt ist, was von vornherein Grundsatzentscheidungen ausschließt, angesichts der beträchtlichen Zunahme der von der Kommission zu treffenden Entscheidungen, notwendig, da diese andernfalls ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte. Die Notwendigkeit, die Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans sicherzustellen, wohnt jedem institutionellen System inne; dieser Grundsatz findet seinen besonderen Ausdruck in Artikel 16 des Fusionsvertrags, wo es heißt: Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen ... zu gewährleisten.

38 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist eine Entscheidung, mit der angeordnet wird, daß ein Unternehmen eine Nachprüfung zu dulden hat, als Ermittlungsmaßnahme und somit als einfache laufende Angelegenheit der Verwaltung anzusehen. Das gilt auch, wenn die Unternehmen sich der Nachprüfung widersetzen. Die der Kommission in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verliehene Befugnis gelangt im wesentlichen dann zur Anwendung, wenn die Unternehmen eine Nachprüfung nicht freiwillig dulden.

39 Soweit die Klägerinnen die NichtVeröffentlichung der Ermächtigungsentscheidung rügen, ist auszuführen, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit und die notwendige Transparenz der Verwaltungsentscheidungen zwar verlangen, daß die Kommission Ermächtigungsentscheidungen ebenso wie interne Vorschriften von der Art der Entscheidung vom 23. Juli 1975, die den allgemeinen Rahmen dieser Entscheidungen abstecken, veröffentlicht. Dennoch bewirkt die NichtVeröffentlichung der Entscheidung, mit der das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission ermächtigt wurde, nicht, daß den Klägerinnen keine Möglichkeit offensteht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung und der aufgrund der Ermächtigung getroffenen Entscheidung anzufechten.

40 Somit ist festzustellen, daß die Entscheidung vom 5. November 1980, mit der das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission ermächtigt wurde, im Namen und unter der Verantwortung der Kommission durch Entscheidungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 anzuordnen, daß Unternehmen sich Nachprüfungen zu unterziehen haben, nicht gegen das in Artikel 17 des Fusionsvertrags niedergelegten Kollegialitätsprinzip verstößt.

41 Zu dem zweiten mit der Rüge erhobenen Vorwurf des Mißbrauchs der Ermächtigung im vorliegenden Fall ist auszuführen, daß die fehlende Einwilligung der Klägerinnen in die angekündigten Nachprüfungen keinen Grund darstellt, der das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission dazu hätte veranlassen müssen, die Maßnahme im Kollegium beraten zu lassen. Entscheidungen, durch die Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 angeordnet werden, werden wie gesagt von vornherein dann getroffen, wenn die Kommission erwartet, daß die Unternehmen die Nachprüfung — aus welchen Gründen auch immer — nicht freiwillig dulden werden.

42 Das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission konnte deshalb die angefochtene Entscheidung wirksam im Namen der Kommission erlassen.

43 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die von den Klägerinnen in ihrer Klageschrift geltend gemachten Rügen unbegründet; die Klage ist somit abzuweisen.

Kosten

44 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.