Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.09.1986 – C-213/86
ECLI:EU:C:1986:336
In der Rechtssache 213/86 R
Montedipe SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Celona, P. M. Ferrari und G. Agnina, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe-II, Luxemburg,
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater G. Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149-Po-lypropylen), soweit die Antragstellerin davon betroffen ist,
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
1 Die Firma Montedipe SpA hat mit Klageschrift, die am 6. August 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 86/398 der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. L 230, S. 1).
2 Mit dieser Entscheidung hat die Kommission gegen die Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 11 Millionen ECU verhängt, da sie der Auffassung war, diese habe dadurch gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie von etwa Mitte 1977 bis November 1983 an einer Vereinbarung und aufeinander abgestimmten Verhaltensweise der wichtigsten das Gebiet des Gemeinsamen Marktes beliefernden Erzeuger von Polypropylen beteiligt gewesen sei, mit der im wesentlichen bezweckt worden sei, Ziel- oder Mindestpreise für den Verkauf dieses Erzeugnisses in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festzusetzen und den Markt dadurch aufzuteilen, daß jedem Erzeuger ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote zugeteilt worden sei. Sie hat die Antragstellerin außerdem verpflichtet, diese Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen und in Zukunft auf dem Polypropylensektor von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen.
3 In den Artikeln 4 und 5 dieser Entscheidung ist vorgesehen, daß die Geldbuße innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung zahlbar ist und daß die Entscheidung gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag vollstreckbar ist.
4 Die Kommission teilte der Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 22. Mai 1986, mit dem sie dieser am 30. Mai 1986 ihre Entscheidung vom 23. April zustellte, mit, falls sie beabsichtige, gegen die Entscheidung Klage beim Gerichtshof zu erheben, werde die Kommission keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen, solange die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig sei, unter der doppelten Voraussetzung, daß die Antragstellerin mit.einer Verzinsung ihrer Schuld vom Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist an einverstanden sei und ihr spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Bankbürgschaft beibringe, durch die sowohl der Hauptbetrag als auch die Zinsen bzw. Zuschläge abgesichert seien.
5 Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag sowie Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 83 der Verfahrensordnung die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 86/398 der Kommission vom 23. April 1986, soweit sie davon betroffen ist, beantragt.
6 Der Gerichtshof hat mit Fernschreiben vom 25. und 26. August 1986 der Antragstellerin und der Kommission Fragen gestellt. Die Antragstellerin sollte diese Fragen schriftlich bis zum 26. August 1986, die Kommission bis zum 27. August 1986 beantworten.
7 Die Antragstellerin hat am 25. August 1986 schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Parteien haben am 22. September 1986 mündlich verhandelt.
8 Vor der Prüfung der Begründetheit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung ist es sachdienlich, die Verfahrensabschnitte vor dem Erlaß der Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 kurz darzustellen.
9 Im Oktober 1983 führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 zur Durchführung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag (ABl. Nr. 13, S. 204) bei den meisten Herstellern von thermoplastischem Rohpolypropylen für den Gemeinsamen Markt, so auch bei der Antragstellerin, Nachprüfungen durch. Bei diesen Nachprüfungen beschlagnahmte die Kommission Unterlagen, die ihrer Ansicht nach bewiesen, daß die wichtigsten Hersteller von Polypropylen in der EWG, zu denen die Antragstellerin gehört, die in Teil II dieser Entscheidung dargelegten Zuwiderhandlungen begangen haben. Sie hat deshalb mit Entscheidung vom 30. April 1984 beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten. Dieses Verfahren wurde durch den Erlaß der genannten Entscheidung 86/398 abgeschlossen, in bezug auf die die Antragstellerin die Aussetzung des Vollzugs in dem unter Nr. 5 dieses Beschlusses dargelegten Umfang begehrt.
10 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
11 Damit eine einstweilige Anordnung wie die beantragte erlassen werden kann, ist in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung vorgeschrieben, daß der Antragsteller die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft macht; ferner sind die Umstände anzuführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Dringlichkeit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung danach zu beurteilen, ob der Erlaß dieser Anordnung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.
13 Hierzu führt die Antragstellerin zunächst aus, die sofortige Zahlung einer Geldbuße, deren Betrag sich auf mehr als 60 % ihres Forschungsetats belaufe, würde ihre Passiva in unerträglicher Weise erhöhen und sie dazu zwingen, auf kostspielige Finanzierungen zurückzugreifen. Sie hebt sodann hervor, daß nur die Aussetzung des Vollzugs den Schatten beseitigen könne, den die Ankündigung einer ziemlich hohen Geldbuße auf das Ansehen des Unternehmens in der öffentlichen Meinung dadurch geworfen habe, daß in der Öffentlichkeit der Eindruck hervorgerufen worden sei, daß es um eine noch offene Frage gehe, über die noch nicht entschieden worden sei.
14 Sie trägt schließlich vor, auch eine Aussetzung des Vollzugs zu den Bedingungen, die die Kommission in ihrem Zustellungsschreiben vom 22. Mai 1986 aufgestellt habe, wäre geeignet, ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen. Die bloße Stellung einer Bankbürgschaft für drei Jahre in Höhe der Geldbuße führe dazu, daß sie mit einer verschleierten Geldbuße in nicht unbeträchtlicher Höhe belegt werde, denn nach ihren Berechnungen kämen dann Kosten für deren Beschaffung von etwa 240 Millionen LIT auf sie zu. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin klargestellt, daß diese Kosten sich nur auf ein Jahr und nur auf den Hauptbetrag der Schuld ohne Berücksichtigung der Zinsen bezögen. Die Gesamtkosten dieser Bürgschaft beliefen sich, falls der Gerichtshof, was wahrscheinlich sei, sein Urteil 1988 erlassen werde, auf etwa 1 Milliarde LIT.
15 Die Stellung einer solchen Bankbürgschaft sei im übrigen nutzlos, da die Größe der Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehöre, der Kommission die vollständige Zahlung der Geldbuße, die der Gerichtshof für angemessen erachten werde, garantiere. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin mit Zustimmung des Gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung ein Schriftstück vorgelegt, in dem sich die Firma Montedison SpA, Holdinggesellschaft der Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehört, gegenüber der Kommission für die Zahlung jedes Betrags verbürgt, zu der die Antragstellerin durch das Urteil, das der Gerichtshof in der Rechtssache 213/86 erlassen wird, verurteilt wird. Die Antragstellerin meint, daß diese Bürgschaft der von der Kommission geforderten Bankbürgschaft vorzuziehen sei, da sie von dem nach Fiat bedeutendsten Unternehmen in Italien stamme.
16 Im übrigen macht sie geltend, es sei ebenfalls überflüssig, daß sie sich verpflichte, die Zinsen aus ihrer Schuld vom Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist für die Geldbuße an zu zahlen, denn der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG-Telefunken, Slg. 1983, 3151) den Grundsatz bestätigt, daß Zinsen auf den Betrag der Geldbuße vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung geschuldet seien.
17 Nach Auffassung der Kommission hat die Antragstellerin nicht dargetan, daß der Vollzug der Entscheidung 86/398 geeignet sei, ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen. Entsprechend ihrer allgemeinen Übung habe sie der Antragstellerin mitgeteilt, sie werde im Falle der Klageerhebung beim Gerichtshof die Geldbuße nicht sofort beitreiben, sofern das betreffende Unternehmen spätestens bei Ablauf der Zahlungsfrist eine Bankbürgschaft stelle, durch die die mögliche Zahlung der Geldbuße, gegebenenfalls nebst Verzugszinsen, gesichert werde. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sei daher gegenstandslos geworden, denn die Kommission habe der Antragstellerin bereits angeboten, was diese im Verfahren vor dem Gerichtshof beantrage. Ferner gelte der vom Präsidenten des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995) aufgestellte Grundsatz, daß nachteilige Schlüsse, die Geschäftspartner oder Kreditgeber aus der Leistung einer Sicherheit hinsichtlich des Ausgangs des Hauptverfahrens ziehen könnten, in keinem Fall geeignet seien, dem Unternehmen, das diese Sicherheit leiste, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen, erst recht für die Urteile der öffentlichen Meinung.
18 In bezug auf den Antrag, die Antragstellerin auch von der Pflicht zur Stellung einer Bankbürgschaft zu befreien, macht die Kommission geltend, es sei klar, daß die Zahlung eines Betrags von 240 Millionen LIT in keinem Fall einem Unternehmen des Zuschnitts der Antragstellerin einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könne. Ferner sei auch das Vorbringen, die Größe der Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehöre, müsse genügen, um gegenüber der Kommission die vollständige Beitreibung der Geldbuße, die der Gerichtshof als angemessen erachten werde, sicherzustellen, angesichts der ständigen Rechtsprechung, die der Gerichtshof seit dem Beschluß des Präsidenten vom 11. November 1982 in der Rechtssache Klöckner-Werke/Kommission entwickelt habe, als unbegründet anzusehen. Diese Eigenschaft könne keinesfalls als besonderer Umstand gelten, der es erlaubte, von dem Erfordernis der Stellung einer Bankbürgschaft im Sinne der Kriterien Abstand zu nehmen, die der Gerichtshof in seinen Beschlüssen vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R (Fernere di Roe Volciano SpA/Kommission, Slg. 1983, 725) und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R (Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959) aufgestellt habe. Der einzige Grundsatz, der aus dem Urteil in der Rechtssache AEG-Telefunken/Kommission abgeleitet werden könne, sei der, daß die Kommission als Voraussetzung für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs für die Geldbuße die Zusage des Unternehmens, die Zinsen zu zahlen, verlangen könne, und nicht, daß die Zinsen von Rechts wegen geschuldet würden.
19 Eine der Antragstellerin gestellte schriftliche Frage hat ergeben, daß mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung trotz seiner allgemeinen Fassung in Wirklichkeit nur ein Aufschub der Zahlung der Geldbuße begehrt wird, ohne daß die von der Kommission hierfür gestellten Bedingungen erfüllt werden müssen. Mit diesem Antrag wird jedoch keinesfalls die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung 86/398 begehrt. Die Antragstellerin hat ferner klargestellt, daß sie bis heute keine Bankbürgschaft für die Zahlung der Geldbuße gestellt habe und daß sie nicht beabsichtige, eine solche Bürgschaft zu stellen, bevor der Gerichtshof über ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs entschieden habe.
20 Die Kommission hat dem Gerichtshof auf eine ihr gestellte schriftliche Frage mitgeteilt, wenn ihr diese Bankbürgschaft nicht vor dem 30. August 1986 beigebracht werde, beabsichtige sie nicht, vor der Verkündung des Beschlusses, durch den das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung abgeschlossen werde, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag notwendigen Schritte zu unternehmen.
21 Obwohl die Kommission die Abweisung des Antrags beantragt, geht aus ihrer schriftlichen Stellungnahme hervor, daß sie sich der beantragten Aussetzung des Vollzugs nicht widersetzt, sofern die Antragstellerin einräumt, daß ihre Schuld vom Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist an verzinslich ist, und durch Stellung einer Bankbürgschaft Sicherheit für die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen leistet.
22 Das Verlangen, durch Stellung einer Bankbürgschaft Sicherheit für die eventuelle Zahlung der Geldbuße zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten, geht auf ein von der Kommission im Jahr 1981 eingeführtes allgemeines Verhalten zurück, das vom Präsidenten des Gerichtshofes — außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände — sowohl im Rahmen des EGKS-Vertrags für den Stahlsektor als auch im Rahmen des EWG-Vertrags für das Wettbewerbsrecht als gerechtfertigt anerkannt worden ist; s. insb. Beschlüsse vom 6. und 7. Mai 1982 in den Rechtssachen 107/82 R (AEG-Telefunken/Kommission, Slg. 1982, 1549) und 86/82 R (Hasselblad Ltd/Kommission, Slg. 1982, 1557), vom 11. November 1982 in der Rechtssache 263/82 R (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1982, 3995) und vom 7. März 1986 in der Rechtssache 392/85 R (Finsider/Kommission, Slg. 1986, 959).
23 Im vorliegenden Fall ist keines der Argumente der Antragstellerin geeignet, das Vorhandensein außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes in der Rechtssache AEG-Telefunken darzutun, die eine Ausnahme von den Bedingungen rechtfertigen könnten, zu denen die Kommission die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Festsetzung einer Geldbuße gewähren will. Die Kriterien für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die im Beschluß vom 15. März 1983 in der Rechtssache 234/82 R (Fernere di Roe Volciano SpA/Kommission, Slg. 1983, 725) aufgestellt und im Beschluß vom 7. März 1986 in der Rechtssache Finsider näher ausgeführt worden sind, sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bei der Antragstellerin handelt es sich nämlich nicht um ein kleines Unternehmen oder ein weiterverarbeitendes Unternehmen, das Schwierigkeiten hätte, eine Bankbürgschaft zu erhalten. Sie war auch nicht imstande, darzulegen, weshalb die Kosten für diese Bankbürgschaft, rund 1 Milliarde LIT für drei Jahre, ihre Tätigkeit oder ihre Entwicklung so beeinträchtigen würden, daß ihr hieraus ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte. Es besteht deshalb kein Grund, die Ersetzung der herkömmlicherweise von Unternehmen, die sich in vergleichbarer Situation befinden, geforderten Bankbürgschaft durch eine Bürgschaft der Holdinggesellschaft Montedison SpA zu akzeptieren.
24 Somit ist das Verlangen, durch Stellung einer Bankbürgschaft für die eventuelle Zahlung der Geldbuße gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen Sicherheit zu leisten, gerechtfertigt. Diese Sicherheitsleistung kann keinesfalls durch die Kosten, die sie mit sich bringt, oder durch die Folgen, die sie für die finanzielle Lage der Antragstellerin hat, dieser einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
im Verfahren der einstweiligen Anordnung
beschlossen:
1) Gegenüber der Antragstellerin wird der Vollzug des Artikels 4 der Entscheidung 86/398 der Kommission vom 23. April 1986 ausgesetzt, sofern sie eine von der Kommission anerkannte Bankbürgschaft beibringt, durch die die Zahlung der gemäß Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße sowie etwaiger Verzugszinsen gesichert wird.
2) Der Antragstellerin wird eine Frist von höchstens 14 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Beschlusses gesetzt, um der Kommission diese Bankbürgschaft beizubringen. Innerhalb dieser Frist wird die Kommission keine Schritte zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag unternehmen.
3) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.