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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.09.1986 – C-80/85

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:333

Schlußanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 24. September 1986

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In zwei gegen die Edah BV anhängigen Verfahren haben Ihnen die Arrondissementsrechtbank Almelo im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung in Handelssachen sowie die Arrondissementsrechtbank 's-Hertogenbosch im Rahmen eines Strafverfahrens die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine nationale Rechtsvorschrift, die einen Mindestpreis für den Broteinzelhandel vorschreibt, mit den Artikeln 7 und 30 EWG-Vertrag vereinbar ist.

Für in den Niederlanden hergestelltes Brot setzt die zuständige Behörde nach niederländischem Recht einen Mindestpreis fest. Dadurch soll ein übermäßiger Wettbewerb durch Sonderangebote zwischen Supermärkten und traditionellen Bäckereien verhindert werden.

Bis 1982 wurde für eingeführtes Brot kein Preis festgesetzt. Nachdem einige Supermärkte begonnen hatten, Kunden mit sehr günstigen Preisen für eingeführtes Brot anzulocken, wurde eine zusätzliche Bestimmung in die einschlägige Regelung eingefügt. Danach war der Einkaufspreis um eine vorgeschriebene Handelsspanne zu erhöhen.

Mit Wirkung vom 23. März 1985 wurde diese Regelung dahin geändert, daß die Anwendung der Handelsspanne auf eingeführtes Brot dann ausgeschlossen ist, wenn das eingeführte Brot zu einem Preis verkauft wird, der dem für in den Niederlanden hergestelltes Brot geltenden Mindestpreis entspricht oder über diesem liegt.

Vor der Untersuchung der Vorlagefragen der nationalen Gerichte ist festzustellen, ob eine Regelung wie die in den Niederlanden bestehende eine Maßnahme darstellt, die unterschiedslos für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, oder ob es sich um ein System handelt, das diese beiden Erzeugnisarten verschieden behandelt.

Nach Ihrer Rechtsprechung ist nämlich verschieden vorzugehen, je nachdem, welche dieser beiden Alternativen vorliegt.

Im vorliegenden Fall sind nun die Gesamtvertriebskosten, um die der Preis frei Geschäft des eingeführten Brots zu erhöhen ist (0,17 HFL pro Brotlaib von 800 g zum Zeitpunkt der Vorlagebeschlüsse) mit denjenigen identisch, die in dem für in den Niederlanden hergestelltes Brot festgesetzten Preis (1,86 HFL) für die gesamten Vertriebskosten enthalten sind.

Andererseits ist jedoch der Preis des in den Niederlanden hergestellten Brotes von der zuständigen Behörde festgesetzt, während hinsichtlich des Wertes des eingeführten Brotes der Preis ab Fabrik, d. h. der tatsächlich gezahlte oder geschuldete Einkaufspreis zugrundegelegt wird,, also ein von dem (ausländischen) Brotfabrikanten frei festgelegter Preis.

Es liegt somit eine Regelung vor, die inländische und eingeführte Erzeugnisse unterschiedlich behandelt.

Kommen wir nun zu den vier Vorlagefragen der Gerichte. Zunächst ist festzustellen, daß es sich tatsächlich nur um drei Fragen handelt, da die zweite Frage in beiden Fällen identisch ist.

Sie betrifft Artikel 7 EWG-Vertrag und die Frage der umgekehrten Diskriminierung. Ich werde sie an dritter und letzter Stelle behandeln.

Zunächst werde ich auf die in der Rechtssache 159/85 vorgelegte Frage hinsichtlich der vor dem 23. März 1985 geltenden Regelung eingehen; anschließend werde ich die im Rahmen der Rechtssache 80/85 vorgelegte Frage behandeln, die die gegenwärtige Regelung betrifft.

1. Die Frage der Vereinbarkeit einer Vorschrift, die eine Erhöhung des Preises fúr eingeführtes Brot selbst dann vorschreibt, wenn diese zu einem Einzelhandelspreis führt, der über dem für die inländischen Erzeugnisse festgesetzten Mindestpreis liegt, mit Artikel 30 EWG-Vertrag

Die erste Vorlagefrage der Arrondissementsrechtbank's-Hertogenbosch (Rechtssache 159/85) lautet folgendermaßen:

1) Steht eine Preisvorschrift, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für den Verkauf durch die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Einzelhändler an die Endverbraucher gilt, im Widerspruch zu dem Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn diese Preisvorschrift für eingeführte Erzeugnisse eine Erhöhung des Einkaufspreises um eine feste, in einem Geldbetrag ausgedrückte Handelsspanne vorschreibt, wobei diese Spanne einen verhältnismäßig geringen Teil des endgültigen Einzelhandelspreises ausmacht, während für einheimische Erzeugnisse ein von diesem Mitgliedstaat festgesetzter nominaler Mindestpreis gilt?

Nach Ihrer ständigen Rechtsprechung ist jede nationale Maßnahme, die geeignet ist, den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.

Dies ist insbesondere bei einer nationalen Regelung der Fall, die zwischen einheimischen und eingeführten Erzeugnissen differenziert oder den Absatz eingeführter Erzeugnisse gegenüber dem einheimischer Erzeugnisse in irgendeiner Weise erschwert.

Es ist nun aber offensichtlich, daß eine nationale Regelung, die unter bestimmten Umständen eine Erhöhung des Gesamtpreises für eingeführtes Brot über den für im Inland hergestelltes Brot geltenden Mindestpreis hinaus bewirkt, den Absatz des eingeführten Brotes gegenüber dem des im Inland hergestellten Brotes erschwert.

Nimmt man zum Beispiel an, daß der Einkaufspreis des eingeführten Brotes ebenso wie derjenige des im Inland hergestellten Brotes 1,80 HFL betrug, so konnte das letztere zu 1,86 HFL verkauft werden (auch wenn bei diesem Preis die Handelsspanne unterschritten wurde), während das eingeführte Brot zu einem Preise von 1,97 HFL (1,80 HFL + 0,17 HFL) verkauft werden mußte.

Die bis zum 23. März 1985 geltende Regelung konnte also zu einer Diskriminierung des eingeführten Brotes gegenüber im Inland hergestelltem Brot zu führen.

Ich schlage Ihnen demgemäß vor, die Frage der Arrondissementsrechtbank's-Hertogenbosch dahin gehend zu beantworten, daß eine Regelung wie die in der ersten Frage beschriebene dem in Artikel 30 EWG-Vertrag niedergelegten Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen widerspricht.

2. Die Frage der Vereinbarkeit einer Preisregelung mit Artikel 30 EWG-Vertrag, nach der der Preis des eingeführten Erzeugnisses zu erhöhen ist, soweit sein Endverkaufspreis nicht über dem Mindestverkaufspreis des gleichen im Inland hergestellten Erzeugnisses liegt

Die erste Vorlagefrage der Arrondissementsrechtbank Almelo in der Rechtssache 80/85 lautet folgendermaßen:

Steht es im Widerspruch zu dem in Artikel 30 EWG-Vertrag niedergelegten Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, wenn das Recht eines Mitgliedstaats eine Handelsspanne vorschreibt, welche einen verhältnismäßig geringen Teil des endgültigen Einzelhandelspreises ausmacht, wenn und soweit die betreffende Vorschrift für den Verkauf eines eingeführten Erzeugnisses durch einen in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Einzelhändler an einen Endverbraucher zu einem niedrigeren als dem für dieses Erzeugnis durch den Mitgliedstaat festgesetzten Mindestpreis gilt, während ein derartiger Verkauf von einheimischen Erzeugnissen unter allen Umständen verboten ist?

Stellen wir zunächst eine terminologische Frage klar, nämlich was unter den Begriffen niedrigerer Preis als, gleicher Preis wie und höherer Preis als der Mindestpreis zu verstehen ist.

Das nationale Gericht spricht von einem Preis des eingeführten Erzeugnisses, der niedriger ist als der Mindestpreis, während Artikel 2 a der niederländischen Verordnung vorsieht, daß das in Absatz 1 aufgestellte Verbot, d. h. eingeführtes Brot zu einem Preis zu verkaufen, der unter dem Einkaufspreis zuzüglich einer Handelsspanne in Höhe der zugrundegelegten gesamten Vertriebskosten liegt, nicht für Brot [gilt], das zu einem Preis verkauft wird, der dem ... Mindestpreis entspricht oder über diesem liegt.

Dies bedeutet, daß der Einkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses, wenn er unter dem Mindestpreis liegt, um die Handelsspanne erhöht werden muß, soweit der Gesamtpreis (Einkaufspreis + Spanne) die Höhe des Mindestpreises nicht überschreitet, wobei dieser Gesamtpreis in der Folge eines besonders niedrigen Einkaufspreises dann auch niedriger liegen kann als der Mindestpreis.

Auch wenn es hier nicht um eine unterschiedslos anwendbare Regelung geht, scheint es mir, daß ihr Urteil in der Rechtssache van Tiggele die geeigneten Kriterien zur Lösung der Frage enthält.

Randnummer 17 dieses Urteils lautet folgendermaßen:

Ferner kann die für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen geltende Festsetzung der Mindestgewinnspanne auf einen bestimmten Betrag und nicht auf einen Prozentsatz des Einstandspreises in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Betrag der Gewinnspanne einen verhältnismäßig geringen Teil des endgültigen Einzelhandelspreises ausmacht, keine Benachteiligung der möglicherweise billigeren Einfuhrerzeugnisse bewirken.

Wir haben es im vorliegenden Fall nicht mit einer Gewinnspanne zu tun, sondern mit einer Handelsspanne; dies ändert jedoch meines Erachtens nichts an der Problemstellung. Diese Handelsspanne ¡st sehr wohl auf einen bestimmten Betrag und nicht auf einen Prozentsatz des Einstandspreises festgesetzt. Sie gilt gleichermaßen für inländische wie für eingeführte Erzeugnisse (auch wenn die beiden Regelungen im übrigen nicht übereinstimmen), und ihr Betrag macht einen verhältnismäßig geringen Teil des endgültigen Einzelhandelspreises aus.

Der sich aus einem möglicherweise niedrigeren Einstandspreis des eingeführten Erzeugnisses ergebende Wettbewerbsvorteil kann sich also im Einzelhandelspreis niederschlagen (Randnr. 18 des Urteils van Tiggele).

Wenn nämlich der Einstandspreis des eingeführten Erzeugnisses unter dem des im Inland hergestellten Erzeugnisses (1,86 HFL — 0,17 HFL = 1,69 HFL) liegt, schlägt sich dies im Einzelhandelspreis nieder.

Die eingeführten Erzeugnisse werden also gegenüber den identischen inländischen Erzeugnissen nicht benachteiligt; folglich liegt keine Maßnahme gleicher Wirkung vor.

Der Gerichtshof wird verstanden haben, daß ich dem Argument der Edah BV nicht folge, daß das Verbot des Artikels 30 nicht nur Diskriminierungen erfasse, also Regelungen, die inländische Erzeugnisse gegenüber eingeführten begünstigten, sondern alle Bestimmungen, die geeignet seien, Einfuhren negativ zu beeinflussen.

Ich bin mit Generalanwalt Reischl der Ansicht, daß nur solche innerstaatlichen Maßnahmen unter den Anwendungsbereich von Artikel 30 des EWG-Vertrags fallen sollen, die geeignet sind, die zwischenstaatlichen Handelsströme dadurch zu behindern, daß eingeführte Erzeugnisse bei der Vermarktung gegenüber inländischen Produkten benachteiligt werden.

Auch das Argument der Edah BV (S. 3363 f.), daß die Regelung den Absatz des eingeführten Erzeugnisses unter den bestmöglichen Bedingungen verhindere, weil der niederländische Brothersteller sich unter bestimmten Umständen mit einer niedrigeren Spanne als 0,17 HFL begnügen könne (wenn sein Einstandspreis über 1,69 HFL liegt), während der ausländische Hersteller immer (soweit der Endpreis den Mindestpreis nicht überschreite) die Spanne von 0,17 HFL einhalten müsse, überzeugt mich deshalb nicht.

Die geringere Spanne des niederländischen Herstellers wäre in einem solchen Fall nämlich nur die Konsequenz eines höheren als des von den zuständigen Behörden angenommenen Einstandspreises; sie könnte sich nicht im Endverkaufspreis niederschlagen. Das eingeführte Erzeugnis würde also durch diese geringere Spanne nicht benachteiligt.

Ich schlage dem Gerichtshof demgemäß vor, die erste Vorlagefrage in der Rechtssache 80/85 zu verneinen.

3. Die Frage der umgekehrten Diskriminierung

Beide Gerichte legen Ihnen die folgende identische Frage vor:

Steht die gesetzliche Regelung eines, Mitgliedstaats, wonach ein bestimmtes Erzeugnis durch einen in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Einzelhändler nicht zu einem unter einem bestimmten Mindestpreis liegenden Preis an einen Endverbraucher verkauft werden darf, im Widerspruch zu dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Artikel 7 EWG-Vertrag, wenn dieses Verbot (immer) für einheimische Erzeugnisse gilt, nicht aber auch für eingeführte Erzeugnisse?

Die Edah BV macht geltend, im vorliegenden Fall liege eine umgekehrte Diskriminierung der niederländischen Hersteller vor; die Preisregelung verstoße deshalb gegen Artikel 7 EWG-Vertrag.

Die Nederlandse Bakkerij Stichting, die niederländische Regierung und die Kommission widersprechen dieser Auffassung.

Auch ich bin der Ansicht, daß die beanstandete Regelung nicht gegen das in Artikel 7 EWG-Vertrag niedergelegte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt, und zwar aus den folgenden beiden Gründen:

a) Die unterschiedliche Regelung, der die eingeführten und die im Inland hergestellten Erzeugnisse unterworfen sind, findet nicht nach Maßgabe der Staatsangehörigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, sondern nach dem Ort ihrer Niederlassung Anwendung (siehe Ihre Urteile in der Rechtssache 31/78, Bussone, Slg. 1978, 2445, und in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 2007). Sie haben nun aber wiederholt festgestellt, daß in einem solchen Fall kein Verstoß gegen Artikel 7 vorliegt.

Im vorliegenden Fall müßte ein in den Niederlanden niedergelassener ausländischer Bäcker den Mindestpreis ebenso einhalten wie die Bäcker niederländischer Staatsangehörigkeit, und ein in Deutschland niedergelassener niederländischer Brothersteller würde bei Ausfuhren in die Niederlande in den Genuß der nach niederländischen Rechtsvorschriften für eingeführte Erzeugnisse günstigeren niederländischen Regelung kommen,

b) Weiter verstößt die Regelung eines Mitgliedstaates, die die Wettbewerbsfähigkeit der von ihr betroffenen Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt, nicht gegen Artikel 7, wenn sie ihre Adressaten weder unmittelbar noch mittelbar nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet (siehe Randnr. 8 der Entscheidungsgründe des Urteils Oebel).

Es hätte der niederländischen Regierung freigestanden, nur das für in den Niederlanden hergestelltes Brot geltende System der Mindestpreise einzuführen, ohne irgendeine Regelung für die eingeführten Erzeugnisse zu treffen. Unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts hätte der erhebliche Wettbewerbsvorteil, den sie dadurch den eingeführten Erzeugnissen eingeräumt hätte, keine unzulässige Diskriminierung zu Lasten ihrer eigenen Staatsangehörigen dargestellt.

Die für die Einfuhr geschaffene Regelung, durch die der Wettbewerbsvorteil der eingeführten Erzeugnisse begrenzt wird, stellt also erst recht keine rechtswidrige Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.

Es bleibt den Mitgliedstaaten nämlich freigestellt, Regelungen zu erlassen, die Beschränkungen für ihre eigenen Erzeuger aufstellen, während in den anderen Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften gelten.

In Randnummer 9 der Entscheidungsgründe in dem Urteil Oebel hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angesehen werden [kann], weil angeblich andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden.

In dem die Fischerei betreffenden Urteil Van Dam hat der Gerichtshof ausgeführt: Die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht im übrigen nicht bestritten wird, kann nicht deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angesehen werden, weil angeblich einzelne Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden (Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

Der gleiche Grundsatz wurde in Randnummer 27 der Entscheidungsgründe des Urteils Smit hinsichtlich des Verkehrssektors bestätigt.

Schließlich haben Sie in Randnummer 23 Ihres Urteils Jongeneel Kaas für Recht erkannt: Die Mitgliedstaaten können rechtmäßigerweise zur Förderung des Absatzes eine Qualitätspolitik verfolgen, selbst wenn ihre Erzeuger dadurch dem Risiko eines Preiswettbewerbs von Herstellern aus den anderen Mitgliedstaaten ausgesetzt werden, die nicht den gleichen Qualitätsanforderungen unterworfen sind.

Ich möchte auch an Ihr Urteil Peureux erinnern, in dessen Tenor sie folgendes festgestellt haben: Weder Artikel 37 noch Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet es, daß ein Mitgliedstaat inländische Erzeugnisse — insbesondere bestimmte Branntweine —, mögen sie einem Handelsmonopol unterliegen oder nicht, mit höheren inländischen Abgaben belastet als sie gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zu tragen haben.

Man könnte sich gleichwohl fragen, ob die umgekehrte Diskriminierung im vorliegenden Fall nicht deshalb zu verurteilen sei, weil sie sich nicht aus einem Unterschied zwischen den niederländischen Rechtsvorschriften einerseits und den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten andererseits ergibt, sondern ausschließlich aus den niederländischen Rechtsvorschriften.

In Ihrem Urteil Smit haben Sie nämlich erklärt: Artikel 7 EWG-Vertrag will nämlich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beseitigen, die sich aus Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines einzelnen Mitgliedstaats ergeben, nicht aber eine Ungleichbehandlung, die für die Unternehmen der verschiedenen Mitgliedstaaten mangels einer gemeinsamen Verkehrspolitik aus den Unterschieden in den nationalen Rechtsvorschriften folgt (Randnr. 27 der Entscheidungsgründe).

Meiner Ansicht nach verliert das unter a) dargelegte Argument auch hier seine Gültigkeit nicht: Eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 7 kann nicht vorliegen, wenn die unterschiedliche Behandlung nicht nach Maßgabe der Staatsangehörigkeit der Personen, sondern nach dem Ort der Niederlassung der Unternehmen erfolgt.

Die Prüfung, ob die streitige Regelung nicht den Grundsätzen der niederländischen Rechtsordnung zuwiderläuft, ist hingegen Sache der niederländischen Gerichte.

Der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Tatsache, daß die beiden Regelungen von einem einzigen Mitgliedstaat erlassen wurden, meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall dennoch nicht die Anwendung des Kriteriums des Fehlens von Berührungspunkte[n] mit irgendeinem der Sachverhalte ..., auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt rechtfertigt.

Die Edah BV beanstandet nämlich nicht allein die niederländischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der in den Niederlanden hergestellten und verkauften Erzeugnisse, sondern den Unterschied zwischen diesem Aspekt der niederländischen Rechtsvorschriften und der in diesen getroffenen Regelung hinsichtlich der eingeführten Erzeugnisse. Die Einfuhr jedoch ist unbestreitbar ein Sachverhalt, auf den das Gemeinschaftsrecht abstellt.

Auch das Argument, daß Artikel 7 EWG-Vertrag nicht unmittelbar anwendbar sei, kann meines Erachtens nicht angeführt werden. Aus Ihrer Rechtsprechung ist das Gegenteil zu entnehmen.

Allein aus den oben unter a) und b) angeführten Gründen schlage ich Ihnen demgemaß vor, die zweite Vorlagefrage der beiden Gerichte zu verneinen.

Erlauben Sie mir jedoch noch eine Schlußbemerkung.

Die umgekehrten Diskriminierungen sind selbstverständlich auf Dauer innerhalb eines echten gemeinsamen Marktes, der notwendigerweise auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen muß, nicht vorstellbar.

Sie müssen mittels der Rechtsangleichung beseitigt werden.

Solange sollte darauf geachtet werden, Artikel 30 EWG-Vertrag nicht so auszulegen, daß ein Mitgliedstaat in die Zwangslage gerät, entweder eine umgekehrte Diskriminierung vorzunehmen oder aber darauf zu verzichten, ein im allgemeinen Interesse liegendes rechtmäßiges Ziel wirksam zu verfolgen.

Abschließend schlage ich Ihnen vor, die Vorlagefragen folgendermaßen zu beantworten :

1) Eine Preisvorschrift, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats für den Verkauf durch die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Einzelhändler an die Endverbraucher gilt, steht im Widerspruch zu dem Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag, wenn diese Preisvorschrift für eingeführte Erzeugnisse eine Erhöhung des Einkaufspreises um eine feste, in einem Geldbetrag ausgedrückte Handelsspanne vorschreibt und durch diese der endgültige Einzelhandelspreis des eingeführten Erzeugnisses über den von diesem Mitgliedstaat für die im Inland hergestellten Erzeugnisse festgesetzten Mindestpreis hinaus erhöht wird.

2) Es steht nicht im Widerspruch zu dem in Artikel 30 EWG-Vertrag niedergelegten Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, wenn das Recht eines Mitgliedstaats eine Handelsspanne vorschreibt, welche einen verhältnismäßig geringen Teil des endgültigen Einzelhandelspreises ausmacht, wenn und soweit die betreffende Vorschrift für den Verkauf eines eingeführten Erzeugnisses durch einen in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Einzelhändler an einen Endverbraucher zu einem niedrigeren als dem für dieses Erzeugnis durch den Mitgliedstaat festgesetzten Mindestpreis gilt, während ein derartiger Verkauf von einheimischen Erzeugnissen unter allen Umständen verboten ist.

3) Die gesetzliche Regelung eines Mitgliedstaats, wonach ein bestimmtes Erzeugnis durch einen in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Einzelhändler nicht zu einem unter einem bestimmten Mindestpreis liegenden Preis an einen Endverbraucher verkauft werden darf, steht nicht im Widerspruch zu dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit in Artikel 7 EWG-Vertrag, wenn dieses Verbot (immer) für einheimische Erzeugnisse gilt, nicht aber auch für eingeführte Erzeugnisse.