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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.10.1986 – C-75/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:347
In der Rechtssache 75/85
V. R., ehemaliger Beamter auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Rom, Via Salaria 237 A, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Guido Napoletano und Giulio Ippolito, Rom, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Blanche Moutrier, 16, avenue de la Porte-Neuve, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Guido Berardis vom Juristischen Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung einer Entlassungsverfügung sowie wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Everling, der Richter Y. Galmot und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Der Kläger, ein ehemaliger Beamter auf Probe der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 21. März 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 19. Juli 1984, mit der er am Ende seiner Probezeit entlassen wurde, der Entscheidung über seine Beschwerde und sämtlicher vorbereitender Maßnahmen sowie auf Ersatz des ihm angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.
2 Der Kläger ist Lizentiat der Physik; sein Spezialgebiet ist die Statistik. Er nahm mit Erfolg an dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/313 der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Laufbahn A 7 und A 6 teil. Nach der Stellenausschreibung bestanden die zu versehenden Aufgaben in einer Referenten- oder Kontrolltätigkeit nach allgemeinen Weisungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem Gebiet der Wirtschaft. In seinem Bewerbungsfragebogen hatte der Kläger aus den zur Wahl gestellten Sachgebieten Ökonometrie und Statistik und Makroökonomie einschließlich Währungs- und Steuerpolitik ausgewählt.
3 Mit der Stellenbekanntgabe KOM/305/82 gab die Kommission bekannt, daß die Planstelle eines Verwaltungsrats der Laufbahn A 7/A 6 in dem Sonderdienst Gemeinschaftsdarlehen: Entwicklung der Instrumente zu besetzen sei. Am 2. August 1983 wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. Juli 1983 zum Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A 6 in dem erwähnten Dienst ernannt. Da die Verwaltung jedoch am 1. August 1983 beschlossen hatte, die betreffende Planstelle mit Wirkung vom 15. Juli 1983 auf die Abteilung Mittelfristige Projektionen zu übertragen, begann der Kläger seine Probezeit tatsächlich in dieser Abteilung.
4 Am 21. März 1984 gab der zuständige Dienstvorgesetzte des Klägers den in Artikel 34 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgeschriebenen Probezeitbericht ab und erklärte darin im wesentlichen, es mangele dem Kläger an der Befähigung zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben. Diese Beurteilung wurde dahin gehend erläutert, daß der Kläger zwar ohne Zweifel große Fähigkeiten in der mathematischen Statistik und in der Technik der Datenanalyse besitze, daß jedoch seine Kenntnisse der Makroökonomie eher beschränkt seien und seine Befähigung zur Abfassung schriftlicher Berichte sich als ungenügend erwiesen habe. Weiter heißt es in dem Bericht, daß die Fähigkeiten des Klägers es ihm nicht ermöglichen würden, sich hinreichend in den Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten der Generaldirektion, nämlich wirtschaftspolitischer Untersuchungen und der Abfassung entsprechender schriftlicher Berichte, einzufügen. Der Vorgesetzte empfahl deshalb die Entlassung des Klägers am Ende der Probezeit.
5 Daraufhin teilte der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 1984 mit, daß er zwar angesichts des Probezeitberichts seine Entlassung vorschlagen müßte, die Verwaltung aber bereit sei, ihm eine zusätzliche Gelegenheit zu geben, seine beruflichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, indem sie ihn mit einer vergleichenden Untersuchung statistischer Art unter der Kontrolle zweier Tutoren betraue, die innerhalb einer zusätzlichen Probezeit von drei Monaten durchzuführen sei. Nachdem der Kläger sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt hatte, wurde ihm mit Schreiben der Verwaltung vom 25. April 1984 eine Beschreibung der verlangten Untersuchung übersandt.
6 Am 10. Juli 1984 gaben die Tutoren ihre Stellungnahme zu der durchgeführten Untersuchung ab. Sie erkannten an, daß der Kläger die zur Durchführung dieser Art von Untersuchungen erforderlichen theoretischen Kenntnisse besitze und daß er versucht habe, Lösungen für das gestellte Problem vorzuschlagen. Die Studie zeige jedoch eine mangelnde Fähigkeit, in Zusammenhängen zu denken, die sich in der Schwierigkeit äußert, das Wesentliche vom Nebensächlichen zu unterscheiden, sowie einen Mangel an Abstand, der daran hindert, hinter den Statistiken die wirtschaftliche Bedeutung der beobachteten Erscheinungen zu erkennen und übermäßige Verwendung einer... kaum verständlichen wissenschaftlichen Sprache. Aufgrund dieser Umstände gelangten die Tutoren zu dem Ergebnis, die Untersuchung erlaube es nicht, praktische Schlußfolgerungen zu ziehen, wie dies der Verwender erwarten könnte.
7 Mit Verfügung vom 19. Juli 1984 entließ die Anstellungsbehörde den Kläger mit Wirkung vom 31. August 1984, wobei sie sich sowohl auf die Beurteilung seiner Befähigung und seiner Leistungen im Probezeitbericht als auch auf die Beurteilung seiner Untersuchung am Ende der zusätzlichen Probezeit stützte. Aus diesen Beurteilungen gehe hervor, daß der Kläger nicht unter Beweis gestellt hat, daß seine Fähigkeiten eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der seiner Planstelle entsprechenden Besoldungsgruppe rechtfertigen.
8 Der Kläger legte eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die durch Bescheid der Kommission vom 13. Dezember 1984 zurückgewiesen wurde; daraufhin hat er die vorliegende Klage erhoben.
Zum Antrag auf Aufhebung der Entlassungsverfügung
9 Der Kläger beanstandet mit den Rügen, die er zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung der Entlassungsverfügung sowie der diese Verfügung vorbereitenden und bestätigenden Maßnahmen erhebt, im wesentlichen dreierlei, nämlich Mängel der Begründung der angefochtenen Maßnahmen, Verstöße gegen Artikel 4 des Statuts und das Diskriminierungsverbot sowie die Verletzung von Artikel 34 des Statuts.
10 Erstens macht der Kläger geltend, die Begründung der angefochtenen Maßnahmen sei widersprüchlich und offensichtlich irrig. Im Probezeitbericht vom 21. März 1984 sei nicht angegeben worden, an welchen Kenntnissen es ihm fehle. Die Begründung des Berichts vom 10. Juli 1984 wiederum sei widersprüchlich, denn ihm werde darin vorgeworfen, daß es ihm an der Fähigkeit mangele, in Zusammenhängen zu denken, wo doch die ihm anvertraute Aufgabe darin bestanden habe, eine Analyse des gestellten Problems vorzunehmen und nicht eine Zusammenfassung. In dem letzteren Bericht werde zu Unrecht die übermäßige Verwendung einer wissenschaftlichen Sprache bei der Abfassung der verlangten Studie festgestellt. Zur Stützung dieser Behauptungen legt der Kläger zwei Beurteilungen seiner Studie durch Hochschullehrer vor. Er beantragt außerdem, gegebenenfalls ein Gutachten über den wissenschaftlichen Wert dieser Untersuchung einzuholen.
11 Die Kommission führt zunächst aus, die Verwaltung müsse die Befähigung des Beamten auf Probe, eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, allgemein beurteilen. Sie bestreitet sodann, daß ein Widerspruch zwischen den Beurteilungen im Bericht vom 10. Juli 1984 und den Anforderungen bestehe, die die Verwaltung an den Kläger gestellt habe, da es unter Berücksichtigung der Aufgaben der Dienststelle unvorstellbar sei, wie man eine Analyse durchführen könne, ohne zu konkreten Schlußfolgerungen zu gelangen. Schließlich werde die mangelnde Befähigung des Klägers, in einer Verwaltung zu arbeiten, durch seine Unfähigkeit bestätigt, sich angemessen auszudrücken. In diesem Zusammenhang gehe es nicht nur um den wissenschaftlichen Wert der geleisteten Arbeit, sondern auch um ihre Brauchbarkeit im Rahmen einer öffentlichen Verwaltung.
12 Zuerst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein [muß]. Nach ständiger Rechtsprechung soll das Begründungserfordernis dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglichen und dem Betroffenen die Hinweise geben, deren er bedarf, um erkennen zu können, ob die Entscheidung begründet ist. Handelt es sich speziell um eine Entscheidung, einen Beamten auf Probe nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, muß die Begründung die wesentlichen Erwägungen erkennen lassen, die das Organ zu dem Schluß veranlaßt haben, die Fähigkeiten und das Verhalten des Beamten auf Probe rechtfertigten nicht seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
13 Im vorliegenden Fall läßt die Begründung der Verfügung vom 19. Juli 1984 in Verbindung mit der Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten des Klägers in den Berichten der Verwaltung vom 21. März 1984 und vom 10. Juli 1984, auf die diese Begründung Bezug nimmt, erkennen, daß die Kommission sich auf eine Reihe von Erwägungen gestützt hat, die sich sowohl auf die Befähigung des Betroffenen zur angemessenen Wahrnehmung seines Amtes als auch auf die Qualität seiner Arbeit beziehen. Wie die Prüfung dieser Erwägungen zeigt, betreffen die dem Kläger zur Last gelegten Mängel zum einen seine Kenntnisse und zum anderen seine Befähigung zum Abfassen von Berichten. Die angefochtenen Maßnahmen geben somit mit hinreichender Deutlichkeit und Genauigkeit die Gründe an, aus denen die Kommission die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit nicht als im dienstlichen Interesse liegend erachtet hat.
14 Entgegen der Auffassung des Klägers läßt diese Begründung weder einen Widerspruch noch einen offensichtlichen Tatsachenirrtum erkennen. Die beiden Berichte vom 21. März 1984 und vom 10. Juli 1984 billigen dem Kläger zwar große Fähigkeiten auf dem Gebiet der Statistik zu, sie stellen aber beschränkte Kenntnisse der Makroökonomie und vor allem eine ungenügende Qualität der schriftlich vorgelegten Untersuchungen fest. In diesem Zusammenhang kann auch nicht geltend gemacht werden, daß in dem Bericht vom 10. Juli 1984 von einer mangelnden Fähigkeit, in Zusammenhängen zu denken, die Rede sei, obwohl eine analytische Untersuchung verlangt gewesen sei, denn Analyse und Synthese sind die beiden Methoden, die sich bei der Lösung des in der geforderten Untersuchung gestellten Problems, wirtschaftliche Schlußfolgerungen aus statistischen Angaben zu ziehen, ergänzen.
15 Die Beurteilung der Verdienste eines Beamten ist allein Sache der Verwaltung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Sie kann somit nicht durch Gutachten, mit denen der wissenschaftliche Wert der betreffenden Studie nachgewiesen werden soll, entkräftet werden. Deshalb besteht für den Gerichtshof weder Anlaß, auf die vom Kläger zu diesem Zweck vorgelegten Gutachten einzugehen noch selbst ein Gutachten über die Studie des Klägers einzuholen.
16 Da der Kläger nicht dargetan hat, daß die Begründung der angefochtenen Maßnahmen widersprüchlich oder offensichtlich irrig ist, ist diese Rüge zurückzuweisen.
17 Zweitens macht der Kläger geltend, seine Verwendung in der Abteilung Mittelfristige Projektionen verstoße gegen Artikel 4 Absatz 2 des Statuts, denn es sei keine Bekanntgabe der betreffenden freien Planstelle nach dieser Vorschrift erfolgt. Die Stellenbekanntgabe KOM/305/82 habe sich auf die Planstelle eines Verwaltungsrats im Sonderdienst Gemeinschaftsdarlehen: Entwicklung der Instrumente bezogen. Er hätte deshalb in diesem Dienst eingestellt werden müssen. Ferner verstoße die Änderung seiner dienstlichen Verwendung gegen das Diskriminierungsverbot, denn er habe aufgrund dessen seine Probezeit auf einem Dienstposten ableisten müssen, der seinen Fähigkeiten weniger entsprochen habe.
18 Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, daß Artikel 4 des Statuts die interne Bekanntgabe freier Planstellen betrifft. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 des Statuts zu sehen, der die Reihenfolge festlegt, in der ein Organ die verschiedenen Möglichkeiten der Besetzung freier Planstellen zu prüfen hat, wobei die Bediensteten der Gemeinschaften Vorrang gegenüber außenstehenden Bewerbern genießen. Da mit dieser Bestimmung des Statuts Belange der Bediensteten des Organs geschützt werden sollen, können außenstehende Bewerber wie der Kläger einen möglichen Verstoß hiergegen nicht geltend machen.
19 Ebensowenig kann der gegen die Kommission gerichtete Vorwurf, sie habe den Kläger unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf einem Dienstposten beschäftigt, der seinen Fähigkeiten nicht entsprochen habe, aufrechterhalten werden, da nicht nachgewiesen ist, daß die Tätigkeit, die der Kläger auszuüben hatte, nicht der Beschreibung in der Stellenausschreibung KOM/A/313 entsprach, aufgrund deren er eingestellt wurde. Unstreitig gehören sowohl der Tätigkeitsbereich der Abteilung, der der Kläger zugewiesen wurde (Mittelfristige Projektionen), als auch insbesondere der Gegenstand der statistischen Untersuchung, die er während der zusätzlichen Probezeit durchzuführen hatte, zumindest zu einem derjenigen in der betreffenden Stellenausschreibung zur Wahl gestellten Sachgebiete, die der Kläger in seinem Bewerbungsfragebogen ausgewählt hatte, nämlich zum Sachgebiet Ökonometrie und Statistik.
20 Deshalb sind auch die Rügen eines Verstoßes gegen Artikel 4 Absatz 2 des Statuts und gegen das Diskriminierungsverbot zurückzuweisen.
21 Drittens vertritt der Kläger die Ansicht, es liege ein Verstoß gegen Artikel 34 Absatz 1 des Statuts vor, der die Dauer der Probezeit für Beamte der Laufbahngruppe A auf neun Monate festsetze. Diese im Statut vorgeschriebene Probezeit könne abgesehen von den in dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Fällen, die hier nicht vorlägen, auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht verlängert werden.
22 Die Kommission erwidert, die Probezeit sei im Interesse und mit Zustimmung des Klägers verlängert worden, der sonst auf der Grundlage des Berichts vom 21. März 1984 am Ende des Zeitraums von neun Monaten hätte entlassen werden müssen. Das Statut stehe einer günstigeren Behandlung der Beamten aus Billigkeitsgründen nicht entgegen.
23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die in dem Probezeitbericht vom 21. März 1984 aufgeführten Mängel der Kenntnisse und der Leistungen des Klägers, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Nichternennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit am Ende der im Statut vorgesehenen Probezeit gerechtfertigt hätten. Die mit seiner Zustimmung getroffene Entscheidung, seine Probezeit abweichend von Artikel 34 Absatz 1 des Statuts zu verlängern, erfolgte deshalb zu seinen Gunsten, um ihm eine zusätzliche Möglichkeit zu geben, seine beruflichen Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, was er während des im Statut vorgesehenen Zeitraums nicht hinreichend getan hatte.
24 Bei dieser Sachlage kann der Kläger nicht geltend machen, die betreffende Entscheidung sei fehlerhaft, denn mit ihr wurde ihm ein Vorteil gewährt, den er aus freien Stücken angenommen hat. Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen Artikel 34 Absatz 1 des Statuts vor, ist somit ebenfalls zurückzuweisen.
25 Aus diesen Gründen ist der erste Klageantrag abzuweisen.
Zu dem Antrag auf Änderung der Begründung der Entlassungsverfügung
26 Da der als Hauptantrag gestellte Aufhebungsantrag keinen Erfolg hat, ist der Hilfsantrag zu prüfen, mit dem der Kläger begehrt, die Begründung der angefochtenen Maßnahmen dahin gehend zu ändern, daß er durch sie nicht verleumdet wird. Mit diesem Antrag will der Kläger im wesentlichen der Kommission die Behauptung untersagen lassen, ihm habe es an den beruflichen Fähigkeiten gefehlt, die für seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erforderlich gewesen wären.
27 Hierzu ist festzustellen, daß jede Entscheidung, einen Beamten am Ende seiner Probezeit nicht zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, notwendigerweise Beurteilungen beinhaltet, aus denen das Fehlen der für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten hervorgeht. Man kann deshalb einem Organ nicht verbieten, solche Beurteilungen in die Begründung einer Entscheidung dieser Art aufzunehmen.
28 Deshalb ist auch dieser Klageantrag abzuweisen.
Zu dem Antrag auf Schadensersatz
29 Zu dem Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens führt der Kläger aus, die Beurteilung seiner beruflichen Fähigkeiten durch die Verwaltung sei geeignet, seinem Ansehen zu schaden, und die Verzögerung bei der Festlegung seiner beruflichen Situation durch die Verlängerung seiner Probezeit habe ihn in eine ungewisse Lage gebracht, die ihn daran gehindert habe, eine andere Beschäftigung zu finden.
30 Hierzu ist lediglich darauf hinzuweisen, daß der Kläger nicht dargetan hat, daß die Maßnahmen der Kommission, durch die ihm möglicherweise ein Schaden entstanden ist, insbesondere die Entscheidung vom 18. April 1984 über die Verlängerung seiner Probezeit und die Entlassungsverfügung vom 19. Juli 1984, mit einem zur Rechtswidrigkeit führenden Mangel behaftet sind, den er zu seinen Gunsten geltend machen könnte.
31 Deshalb ist auch dieser Klageantrag abzuweisen.
Kosten
32 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.