Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.10.1986 – C-330/85
Generalanwalt G. Federico Mancini · ECLI:EU:C:1986:379
Schlussanträge des Generalanwalts
G. Federico Mancini
vom 8. Oktober 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Bekanntlich erhält nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII des Beamtenstatuts der Beamte, der die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, eine Auslandszulage in Höhe von 16 % seines Gehalts, wenn er nachweist, wenigstens zehn Jahre vor seiner Ernennung außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staats gewohnt zu haben.
Am 16. April 1984 wurde der Kläger, der die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt, von der Kommission als Übersetzer eingestellt und der Generaldirektion IX zugewiesen, die ihren Sitz im Großherzogtum hat. Seinen umgehenden Antrag, die genannte Vorschrift auf ihn anzuwenden, wies die Verwaltung zurück: Dies ist der Ursprung des Rechtsstreits, mit dem Sie sich nun nach dem fruchtlos verlaufenen Vorverfahren befassen müssen. Um den Streit zu entscheiden, müssen Sie im wesentlichen feststellen, ob der Kläger sich die zehn Jahre zwischen dem 15. April 1974 und dem 15. April 1984 gewöhnlich außerhalb der luxemburgischen Grenzen aufgehalten hat.
Zur Begründung seiner Forderung rekonstruiert der Kläger den streitigen Zeitraum folgendermaßen: Im Jahre 1953 in Luxemburg geboren, habe er dort mit seinen Eltern bis zum 15. Oktober 1973 gewohnt. Von diesem Zeitpunkt an habe er in Straßburg ein Universitätsstudium absolviert. Er habe die elsässische Hauptstadt am 1. Oktober 1977 verlassen, seinen Wohnsitz in Germersheim in Deutschland genommen und im März 1981 an der Universität des benachbarten Mainz das Übersetzerdiplom erlangt. Ab September 1981 habe er erneut in Luxemburg gewohnt, wo er bis zum Februar 1982 ein Praktikum (stage) beim Terminologiebüro der Kommission abgeleistet habe. Nach dieser kurzen Erfahrung sei er nach Germersheim zurückgekehrt, das er am 16. April 1984 endgültig verlassen habe, um bei der Kommission seinen Dienst anzutreten.
Die Richtigkeit dieser Darstellung beweise eine Bescheinigung der Gemeinde Germersheim, in der bestätigt werde, daß der Kläger nach eigener Angabe in dieser Stadt vom 4. Oktober 1977 bis zum 1. Mai 1984 ununterbrochen gewohnt habe. Rechne man diese Zeit zu der in Straßburg verbrachten, so ergebe sich ein Zeitraum von fast elf Jahren, in dem er außerhalb seines Heimatstaats gewohnt habe. Die Versagung der Auslandszulage sei daher rechtswidrig.
2. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Ich verweise vor allem darauf, daß Zweck der betreffenden Leistung ist, die besonderen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringt, falls der betreffende Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen wird (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. Oktober 1980 in der Rechtssache 147/79, Hochstrass/Gerichtshof, Sig. 1980, 3005). Die Verwaltung ist daher zur Gewährung der Zulage nur verpflichtet, wenn der Beamte sie überzeugen kann, daß er trotz Beibehaltung der Staatsangehörigkeit des Staates, in dem er seine Tätigkeit ausübt, diesen in der Absicht verlassen hat, seine zu diesem Staat normalerweise bestehenden sozialen und beruflichen Bindungen für einen langen Zeitraum zu lösen.
Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, daß der Aufenthalt des Klägers in Straßburg, der allein durch den Besuch der Universität bestimmt war, nicht die Lösung der genannten Bindungen darstellt. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem der Kläger nach seinen Angaben in Deutschland gewohnt hat: Die ihm von der Gemeinde Germersheim ausgestellte Bescheinigung — die sowieso nur deklaratorischen Charakter hat — steht nämlich im Gegensatz zu seiner Bewerbung vom 30. März 1983, in der er selbst Luxemburg als ständigen Aufenthaltsort und als seine Postanschrift angegeben hat. Außerdem enthält sein Führungszeugnis vom 31. März 1983 die Angabe wohnhaft in Luxemburg.
Diese Hinweise zeigen meines Erachtens, daß der Kläger trotz seiner häufigen Abwesenheiten aus Studien- und/oder beruflichen Gründen seinen ständigen Lebensmittelpunkt (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 9. Oktober 1984 in der Rechtssache 188/83, Witte/Parlament, Slg. 1984, 3465) im Hoheitsgebiet des Großherzogtums aufrechterhalten wollte.
3. Alles in allem komme ich zu dem Ergebnis, daß der Antrag des Klägers nicht auf eindeutige und übereinstimmende Beweise gestützt erscheint. Ich schlage Ihnen daher vor, die von ihm gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage abzuweisen und die Kosten gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung gegeneinander aufzuheben.