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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.10.1986 – C-385/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:380
In der Rechtssache 385/85
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal d'instance Béthune in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
S. R. Industries, Béthune,
gegen
Administration des douanes
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3749/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 372, S. 1), soweit sie Segel der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs betrifft,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:
S. R. Industries, im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Pierre Spitzer, Paris,
die Regierung der Französischen Republik, im schriftlichen Verfahren vertreten durch ihren Bevollmächtigten Régis de Gouttes,
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Jörn Sack vom Juristischen Dienst, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Herrn Guerrin,
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni1986,
URTEIL§
1 Das Tribunal d'instance Béthune hat mit Urteil vom 21. November 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 29. November 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 3749/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 372, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt, soweit diese Verordnung in ihrem Anhang A m Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 bestimmt, daß Segel der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs als Ursprungswaren eines präferenzbegünstigten Landes gelten, wenn sie in diesem Land aus rohen Einfachgarnen hergestellt worden sind.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin des Ausgangsverfahrens (Klägerin), die in Frankreich Segelbretter herstellt, und der im Ausgangsverfahren beklagten Zollverwaltung (Beklagte) über die Erhebung von Einfuhrabgaben in Höhe von 15 % auf Segel der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, die im Jahre 1984 aus Hongkong nach Frankreich importiert wurden.
3 Die fraglichen Segel sind nach den Akten in Hongkong aus aus Japan eingeführtem Stoff hergestellt worden, der in Hongkong zugeschnitten und zusammengenäht wurde. Anläßlich einer Zollkontrolle vertrat die Beklagte die Auffassung, daß die Segel nicht die Voraussetzung der Verordnung Nr. 3749/83 für eine Anerkennung als Ursprungswaren von Hongkong erfüllten, weil sie nicht aus rohen Einfachgamen hergestellt seien. Sie lehnte es ab, die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die streitigen Einfuhren vollständig auszusetzen, wie dies in der Verordnung Nr. 3570/83 des Rates vom 16. Dezember 1983 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1984 (ABI. L 362, S. 92) für Segel der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong vorgesehen ist.
4 Die Beklagte erhob deshalb Zölle in Höhe von 2066245 FF für die Einfuhren während des Jahres 1984 nach. Die Klägerin klagte vor dem Tribunal d'instance Béthune auf Rückzahlung dieses Betrages, wobei sie geltend machte, die Verordnung Nr. 3749/83 sei insoweit ungültig, als sie verlange, daß die Segel in Hongkong aus rohen Einfachgarnen hergestellt worden sein müßten.
5 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das Tribunal d'instance Béthune dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Verordnung Nr. 3749/83 nicht für ungültig zu erklären, da doch
1) nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, ihren Ursprung in dem Land hat, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Beoder Verarbeitung stattgefunden hat, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt;
2) aufgrund dieser Vorschrift aus Hongkong importierte Segel ihren Ursprung in Hongkong haben;
3) die Kommission in der Begründung ihrer Verordnung Nr. 3749/83 selbst zugestanden hat, daß bei der Begriffsbestimmung des Ursprungs von Waren aus Entwicklungsländern das in der Grundverordnung Nr. 802/68 vorgesehene Verfahren für Abweichungen von den Ursprungsregeln zugunsten der genannten Länder eingeleitet werden sollte;
4) die Kommission jedoch in der Verordnung Nr. 3749/83 festgelegt hat, daß aus Hongkong importierte Segel entgegen der gemeinsamen Begriffsbestimmung für den Warenursprung nur dann in den Genuß der Zollbefreiung für Entwicklungsländer gelangen können, wennn sie aus rohen Garnen hergestellt sind?
6 Zunächst ist festzustellen, daß die Zulassung zu den Vorteilen der Präferenzregelung nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3570/83 des Rates, auf der die Verordnung Nr. 3749/83 beruht, der Beachtung des Begriffs des Warenursprungs unterworfen ist. Diese Bestimmung verweist zwar ausdrücklich auf das in Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) vorgesehene Verfahren, nicht dagegen auf Artikel 5 dieser Verordnung, der die allgemeinen Kriterien für die Ursprungsbestimmung im Rahmen der allgemeinen Regelung aufstellt. Artikel 2 der Verordnung Nr. 802/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 1318/71 des Rates vom 21. Juni 1971 (ABl. L 139, S. 6) bestimmt im übrigen ausdrücklich, daß die Verordnung Nr. 802/68 Sonderregelungen für den Warenverkehr aufgrund von Präferenzen, die die Gemeinschaft einseitig in Abweichung von der Meistbegünstigungsklausel einräumt, unberührt läßt.
7 Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Klägerin kann die Kommission somit gegebenenfalls den Begriff des Warenursprungs im Bereich der allgemeinen Zollpräferenzen anders und enger fassen als im Rahmen der allgemeinen Regelung der Verordnung Nr. 802/68. Zur Erreichung des Zwecks der allgemeinen Zollpräferenzen kann es nämlich erforderlich sein sicherzustellen, daß diese nur solchen Industrien zugute kommen, die in Entwicklungsländern tätig sind und dort wesentliche Arbeitsvorgänge der Herstellung vornehmen. Die Kommission hat somit bei der Aufstellung der streitigen Ursprungsdefinition nicht die Grenzen des Ermessens überschritten, das ihr die Verordnung Nr. 3570/83 des Rates einräumt.
8 Die Klägerin bestreitet dieses Ermessens zu Unrecht unter Berufung auf die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3749/83, auf die auch in der Frage des vorlegenden Gerichts Bezug genommen wird. Diese Begründungserwägung bezieht sich nämlich nur auf die im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage stehenden Abweichungen, die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 3749/83 zugunsten der ärmsten Entwicklungsländer, zu denen Hongkong aber nicht gehört, vorgesehen werden können.
9 Schließlich kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, daß das in der Verordnung Nr. 3749/83 für Segel der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgestellte Erfordernis des Herstellens aus rohen Einfachgarnen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, denn dasselbe Erfordernis findet sich seit 1971 in den jährlich erlassenen Verordnungen über die Definition des Warenursprungs für die Anwendung der allgemeinen Zollpräferenzen.
10 Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten der Überzeugung gewesen, daß sie in den Genuß der Präferenzen kommen könne, ist lediglich zu bemerken, daß das Verhalten einer nationalen Behörde keinen Einfluß auf die Gültigkeit einer von der Kommission erlassenen Verordnung haben kann.
11 Somit ist festzustellen, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3749/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 in Frage stellen könnte, soweit sie Segel der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs betrifft.
Kosten
12 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal d'instance Béthune mit Urteil vom 21. November 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3749/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983 in Frage stellen könnte, soweit sie Segel der Tarifnummer 62.04 des Gemeinsamen Zolltarifs betrifft.