Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.10.1986 – C-299/85
ECLI:EU:C:1986:384
In der Rechtssache 299/85
Tokyo Juki Industrial Co. Ltd, Tokio, Japan, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pierre van Ommeslaghe, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter. Rechtsanwalt Jacques Loesch, 8, rue Zithe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor des Juristischen Dienstes Hans-Jürgen Lambers und den Rechtsberater Erik Stein als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg,
und
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater John Temple Lang als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtiger: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf elektronische Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Die Tokyo Juki Industrial Co. Ltd hat mit Klageschrift, die am 4. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren elektronischer Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan erhoben.
Mit Schriftsatz, der am 23. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung mit dem Antrag erhoben, die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die Kommission richtet. Sie beruft sich dabei auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 8. Mai 1985 in der Rechtssache 256/84 (Koyo Seiko Co. Ltd/Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften).
Die Klägerin hat mit am 2. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichtem Schriftsatz auf die Einrede der Kommission erwidert und geltend gemacht, der Rat sei auf Vorschlag der Kommission tätig geworden und habe die angegriffene Verordnung aufgrund einer von der Kommission durchgeführten Untersuchung erlassen.
Im übrigen ließen sich bestimmte Verfahrensschwierigkeiten vermeiden, wenn die Kommission als Beklagte angesehen werde.
Am 20. Januar 1986 hat der Rat die Verordnung Nr. 113/86 (ABl. L 17, S. 2) erlassen, mit der die Verordnung Nr. 1698/85, soweit sie die Klägerin betrifft, rückwirkend aufgehoben wurde.
Die Klägerin hat ihre Klage gleichwohl bislang nicht zurückgenommen.
Entscheidungsgründe§
Nach Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung wird über einen Antrag auf Vorabentscheidung über eine Einrede mündlich verhandelt, sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt. Der Gerichtshof sieht sich im vorliegenden Fall hinreichend unterrichtet. Somit besteht kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Die Klageanträge beziehen sich ausdrücklich und ausschließlich auf die genannte Verordnung Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985.
Im übrigen fügt sich die Rolle der Kommission in den EntScheidungsprozeß des Rates ein. Nach der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäisehen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1), aufgrund deren die streitige Verordnung erlassen wurde, hat die Kommission nämlich die Aufgabe, Untersuchungen durchzuführen und auf der Grundlage dieser Untersuchungen zu entscheiden, ob sie das Verfahren einstellt oder ob sie es in der Weise fortsetzt, daß sie vorläufige Maßnahmen ergreift und dem Rat den Erlaß endgültiger Maßnahmen vorschlägt. Die Entscheidungsbefugnis fällt jedoch dem Rat zu, der von einer Entscheidung absehen kann, wenn er anderer Meinung ist als die Kommission, oder aber ausgehend von deren Vorschlägen eine Entscheidung treffen kann.
Demnach ist die Klage unzulässig, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.
2) Die Klägerin trägt die Kosten, die mit der gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung erhobenen Einrede der Unzulässigkeit zusammenhängen.