Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.10.1986 – C-193/85
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1986:392
Schlussanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 16. Oktober 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. A — Mit der Beseitigung des Staatsmonopols für den Seetransport und die industrielle Behandlung von Bananen sowie für den Handel mit Bananen wurde in Italien durch Gesetz Nr. 986 vom 9. Oktober 1964 mit Wirkung vom 1. Januar 1965 eine Abgabe auf frische und getrocknete Bananen sowie Bananenmehl eingeführt. Sie betrug anfangs für frische und getrocknete Bananen 70 LIT pro kg, und sie beläuft sich seit 1982 auf 525 LIT pro kg (bzw. auf 1500 LIT pro kg Bananenmehl). Beim Import solcher Erzeugnisse (er hatte im Jahre 1985 einen Umfang von 357500 t) wird die Abgabe von den Zollbehörden erhoben. Für die italienische Erzeugung (nach Angaben der italienischen Regierung hatte sie 1985 einen Umfang von 100 t und erreichte in den Jahren davor auch 120 t) ist vorgesehen, daß die Abgabe beim Verkauf durch die Erzeuger fällig und von den Gemeindesteuerbehörden erhoben wird.
2. Diese Regelung kam zur Anwendung, als die Klägerin des Ausgangsverfahrens (aus dem das jetzt zu behandelnde Vorabentscheidungsersuchen hervorgegangen ist) von August bis November 1982 Bananen aus Kolumbien (die in den Beneluxländern im Freiverkehr waren) nach Italien importierte. Nach Meinung der Klägerin ist dies zu Unrecht geschehen, und sie hat deshalb auf Rückzahlung der Abgabe geklagt.
3. Dazu beruft sie sich vor allem auf das den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag zu entnehmende Verbot der Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle. Es greift nach ihrer Ansicht ein, weil es in Italien keine Bananen aus einheimischer Erzeugung gebe (was jedoch, wie wir gehört haben, tatsächlich nicht zutrifft) und weil auf andere Obstsorten, die in Italien erzeugt werden, derartige Abgaben nicht entfallen. Habe man aber davon auszugehen, es handle sich um eine inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag, so wird nach Ansicht der Klägerin zumindest dessen Absatz 2 mißachtet, weil angenommen werden muß, daß durch die Abgabe auf Bananen andere Erzeugnisse mittelbar geschützt werden, mit denen die Bananen teilweise oder potentiell im Wettbewerb stehen. Dies lasse sich sagen, weil der Artikel 95 nicht nur für Waren mit Ursprung in anderen Gemeinschaftsländern gelte, sondern auch für solche, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im Freiverkehr befinden.
4. Schließlich verweist die Klägerin noch auf den Umstand, daß Kolumbien Vertragsstaat des GATT sei, und sie macht geltend, die fragliche Abgabe sei mit Artikel III des GATT nicht vereinbar, d. h. der Bestimmung, die die Inlandsbehandlung auf dem Gebiet der Erhebung von Abgaben vorsieht und Abgaben zum Schutz nationaler gleichartiger Erzeugnisse nicht zuläßt.
5. Dem tritt die Finanzverwaltung mit der Ansicht entgegen, von einer Abgabe mit zollgleichen Wirkungen könne nicht gesprochen werden, man habe es vielmehr, weil der Verbrauch und nicht die Einfuhr belastet werde, mit einer unabhängig von der Herkunft der Waren geltenden Verbrauchsteuer, also mit einer inländischen Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag, zu tun. Von einem Verstoß gegen diese Bestimmung könne jedoch keine Rede sein, da sie nur Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft erfasse (wogegen es im Ausgangsverfahren um Produkte aus dritten Ländern gehe). Außerdem sei auch festzustellen, daß es in Wahrheit keine inländischen Erzeugnisse gebe, die durch die Abgabe auf Bananen mittelbar begünstigt würden.
6. Da sich das angerufene Gericht bei dieser Auseinandersetzung mit Fragen aus dem Gemeinschaftsrecht konfrontiert sieht, für die es in der Rechtsprechung unseres Gerichtshofes keine eindeutigen Antworten zu erkennen meint, setzte es durch Beschluß vom 17. Januar 1985 (der bei uns allerdings erst am 21. Juni 1985 eingegangen ist) das Verfahren aus und legte folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vor:
1) Stellt eine als staatliche Verbrauchsteuer (imposta erariale di consumo) bezeichnete Abgabe, die formell sowohl eingeführte als auch einheimische Waren erfaßt, in Wirklichkeit aber nur für eingeführte Waren gilt, weil es aufgrund der klimatischen Verhältnisse keine einheimische Erzeugung (im vorliegenden Fall Bananen) gibt, eine durch die Artikel 9 und 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar?
2) Ist eine derartige Abgabe dagegen als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 EWG-Vertrag anzusehen, wenn sie nach ihrer Bezeichnung den Verbrauch der Waren und nicht die Einfuhr erfaßt, tatsächlich aber bei der Zollabfertigung erhoben wird und nur Bananen und keine andere Obstsorte erfaßt?
3) Läuft die in Frage stehende Steuer, wenn sie als inländische Abgabe anzusehen ist, Artikel 95 Absatz 2 zuwider, und ist sie als solche verboten, weil sie die Produktion anderer Obstsorten, insbesondere aller einheimischen Obstsorten, schützen soll?
4) Gilt, falls die Frage erheblich ist, Artikel 95 nur für Waren mit Ursprung in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder auch für Waren, die sich dort im freien Verkehr befinden?
5) Steht, wenn Artikel 95 EWG-Vertrag für Waren mit Ursprung in Drittländern nicht gilt, eine Abgabe, die Artikel 95 zuwiderläuft, soweit sie Waren aus den Mitgliedstaaten betrifft, auch im Widerspruch zu Artikel III des GATT, soweit sie Waren betrifft, die aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten dieses Abkommens stammen?
Β — Hierzu sind meines Erachtens diese Bemerkungen angebracht.
7. 1. Wie die Fragen 1 und 2 zeigen, geht es dem vorlegenden Gericht vor allem um eine genaue Definition des Begriffes zollgleiche Abgaben und um eine Abgrenzung gegenüber den von Artikel 95 EWG-Vertrag erfaßten inländischen Abgaben.
8. a) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meinte hierzu — dies ist. schon deutlich geworden —, man habe es mit zollgleichen Abgaben zu tun, und sie verwies dazu namentlich auf die Erkenntnis, daß nach den in der Rechtsprechung unseres Gerichtshofes verwendeten Definitionen nicht verlangt werde, daß eine Diskriminierung identischer Produkte vorliege, sondern Ähnlichkeit der in Betracht kommenden Erzeugnisse ausreiche. Bestärkt fühlt sie sich in dieser Qualifizierung durch Ausführungen, die sich in einer Note der Ständigen Vertretung Italiens vom 11. April 1972 zum Wesen des früheren Bananenmonopols finden (es wird hier vom Schutz einheimischer Früchte gesprochen, denen die Bananen gefährliche Konkurrenz machen könnten), und durch die Erkenntnis, daß es nach Beendigung des Bananenmonopols zur Einführung der Abgabe kam, die viermal so hoch sei wie der Zoll und 80 % des Wertes der Bananen ausmache (wie es danach übrigens auch zur Festlegung von Importkontingenten für Bananen und zur Anwendung des Artikels 115 EWG-Vertrag gekommen sei).
9. Jedenfalls könne — so meint sie — nicht angenommen werden, daß die Abgabe Teil eines allgemeinen Abgabensystems im Sinne des Artikels 95 und der dazu ergangenen Rechtsprechung sei. Dagegen spreche, daß sie beim Import ganz ohne Rücksicht auf den späteren Verbrauch erhoben werde (daß also keine Rückzahlung für den Fall vorgesehen sei, daß die Waren wegen Verderbens während der Reifeperiode nicht auf den Markt kommen). Dagegen spreche auch, daß von den in Kapitel 8 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten exotischen Früchten nur Bananen der Tarifstelle 08.01 Β erfaßt werden, während bei der Mehrwertsteuer (die 2 % betrage) nicht zwischen den Früchten der Tarifstellen 08.01 bis 08.12 unterschieden werde.
10. Die italienische Regierung hingegen ist der Meinung, die Abgabe könne nicht zum Bereich der zollgleichen Abgaben gerechnet werden. Dafür sei maßgebend, daß sie auch für die einheimische Bananenerzeugung, die es tatsächlich gebe, gelte und daß die daraus resultierenden Mittel nicht in spezifischer Weise (nämlich zugunsten der einheimischen Produktion) verwendet werden, sondern allgemein zur Finanzierung der Staatstätigkeit dienten.
11. Dieser Wertung hat sich im Ergebnis auch die Kommission angeschlossen. Zwar meinte sie, die Einordnung sei im vorliegenden Fall nicht einfach, weil eine solche Verbrauchsteuer nur für wenige tropische Erzeugnisse gelte. Letztlich trat sie aber doch für eine Anwendung des Artikels 95 ein und die Annahme, die Abgabe auf Bananen sei Teil der italienischen Verbrauchsteuerregelung. Dazu brachte sie die Einsicht, daß es solche Verbrauchsteuern auch für Kaffee und Kakao gebe (wie im übrigen auch für Alkohol, Bier, Zucker, Süßmittel, Öle und Margarine), sowie die Erkenntnis, daß es keine große Zahl tropischer Erzeugnisse gebe, die in nennenswerten Mengen nach Italien importiert würden.
12. b) Sieht man sich zu dieser Problematik die einschlägige Rechtsprechung an, so läßt sich wohl — wenn ich recht sehe — in bezug auf die jetzt interessierende Abgrenzungsfrage eine gewisse Entwicklung feststellen.
13. Anfangs war für zollgleiche Abgaben wichtig, daß sie die gleichen diskriminierenden oder protektionistischen Wirkungen wie Zölle haben und daß sie speziell die eingeführten nicht aber gleichartige einheimische Waren treffen (verbundene Rechtssachen 2 und 3/62, Slg. 1962, 882). Von Schutzwirkungen (vergleichbar denen von Abschöpfungen), von Schutzzweck sowie spezifischen Abgaben auf eingeführte Waren war auch noch die Rede im Urteil in der Rechtssache 20/67 (Slg. 1968, 308 ff.).
14. Davon ist man in späteren Urteilen offensichtlich abgerückt. In der Rechtssache 24/68 (Slg. 1969, 201) wurde betont, es komme nicht entscheidend auf die diskriminierende oder protektionistiselle Wirkung an (was ohne weiteres einleuchtet, da sie auch im Rahmen von Artikel 95 maßgeblich ist). Klar gemacht wurde auch, es gehe nicht darum, daß nur importierte Erzeugnisse belastet werden. Von zollgleichen Abgaben könne vielmehr auch gesprochen werden, wenn inländische Erzeugnisse gleichfalls belastet werden, die aus der Abgabenerhebung resultierenden Mittel aber dazu bestimmtseien, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so dais die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde (Urteil in der Rechtssache 94/74, Slg. 1975, 711, Randnrn. 14 bis 17; ähnlich das Urteil in der Rechtssache 78/76, Slg. 1977, 614).
15. Demgemäß wurde für die Zwecke der Abgrenzung zwischen zollgleichen Abgaben und inländischen Abgaben immer mehr die Frage in den Vordergrund gerückt, ob eine Belastung ganzer Kategorien einheimischer und fremder Erzeugnisse zu erkennen ist, die sich in vergleichbarer Lage befinden (so schon im Urteil in der Rechtssache 78/76, Randnr. 30), bzw. — wie in den Rechtssachen 90/79 (Slg. 1981, 301) und 158/82 (Slg. 1983, 3586) — ob eine Abgabe zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien, unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse, erfaßt.
16. Dies wurde bekanntlich angenommen — lassen Sie mich das auch noch sagen — in der Rechtssache 90/79 (in der es um eine französische Abgabe auf reprographische Geräte wegen der Möglichkeit der Nutzung dieser Technik ging), und zwar offensichtlich in der Erkenntnis, daß eine Reihe höchst unterschiedlicher Geräte erfaßt wird, die unter verschiedene Zollbestimmungen fallen. Abgelehnt wurde dagegen eine Qualifizierung als inländische Abgabe in der Rechtssache 158/82 (hier ging es um eine Gebühr für bei der Einfuhr von Erdnüssen und Erdnußerzeugnissen nach Dänemark durchgeführte Gesundheitskontrollen). Dazu wurde unterstrichen, der Begriff ganze Kategorien von Erzeugnissen setze eine größere Vielzahl von Erzeugnissen voraus. Davon könne aber nicht gesprochen werden, wenn eine Erzeugnisgruppe lediglich Erdnüsse und Erdnußerzeugnisse sowie Paranüsse umfasse, d. h. eine sehr begrenzte Anzahl von Erzeugnissen betroffen werde (Randnr. 24).
17. c) Im Hinblick auf diese Rechtsprechung und die von der italienischen Regierung vorgetragene Argumentation wurde in der mündlichen Verhandlung die Frage gestellt, welchen Umfang die steuerliche Belastung von Bananen aus italienischer Produktion tatsächlich habe, d. h. es wurde um die Nennung von Zahlen über die entsprechenden Steuereinnahmen gebeten, damit so Existenz und Bedeutung der angeblichen Belastung der inländischen Produktion erkennbar werden. Bedauerlicherweise haben wir darauf keine befriedigende Antwort erhalten, sondern nur Angaben zum — recht bescheidenen — Umfang der italienischen Produktion (ich habe sie eingangs erwähnt) und den Hinweis darauf, die Größe der Steuereinnahmen lasse sich leicht anhand des Artikels 3 des Gesetzesdekrets Nr. 688 vom 30. September 1982 berechnen.
18. aa) Man könnte daraus mit einer gewissen Berechtigung die Schlußfolgerung ziehen (namentlich weil die italienische Regierung bis heute von dem in ihrer Antwort enthaltenen Vorbehalt, zusätzliche Auskünfte einzuholen und zu übermitteln, keinen Gebrauch gemacht hat), es sei uns nicht belegt worden, daß auch die italienische Bananenproduktion tatsächlich eine Verbrauchsteuer zu tragen hat, es sei also dieser Teil der gesetzlichen Regelung ohne praktische Bedeutung. In der Tat dürfte es keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten, etwaige Einkünfte aus der Besteuerung italienischer Bananen zu ermitteln und — wenigstens bezogen auf ein Jahr — dem Gerichtshof dazu in einer nicht zu knappen Frist ein Bild zu verschaffen.
19. Bei dieser Schlußfolgerung aber wäre ganz klar, daß die jetzt interessierende Abgabe nicht als inländische Abgabe im Sinne der Rechtsprechung angesprochen werden könnte. Sicherlich könnte keine Rede davon sein, man habe es mit einer Regelung zu tun, die systematisch einheimische und eingeführte Erzeugnisse nach denselben Merkmalen erfaßt (Urteil in der Rechtssache 314/82, sig. 1984, 1555, Randnr. 11). Vielmehr bliebe nur — weil es an einem Gegenstück bei gleichartigen einheimischen Erzeugnissen (im Sinne des genannten Urteils, Randnr. 16) fehlt —, von einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle zu sprechen.
20. bb) Will man den Beginn der genannten Schlußfolgerung aber nicht mitmachen, sondern einfach von der Rechtslage ausgehen, die eine Abgabe auch für die italienische Erzeugung von Bananen vorsieht, so ergeben sich selbst bei diesem Ausgangspunkt gravierende Bedenken, der von der italienischen Regierung und der Kommission für richtig gehaltenen Wertung zu folgen, und es sind umgekehrt gewichtige Argumente für die Richtigkeit des Standpunkts der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu erkennen, man habe es mit einer zollgleichen Abgabe zu tun.
21. — Von besonderer Bedeutung ist das bereits erwähnte Urteil in der Rechtssache 90/79 zu der französischen Abgabe auf Reprographiegeräte, und zwar deswegen, weil es deutlich macht, daß die Entstehungsgeschichte einer Regeimig und der mit ihr verfolgte Zweck für die Beurteilung von Bedeutung sind (in dem genannten Fall wurde so klar, daß es um eine Steuerregelung ging, die auf eine Lücke zurückzuführen ist, welche durch die zunehmende Verwendung der Reprographie in den Bestimmungen zum Schutze der Rechte von Buchautoren und Verlegern entstanden ist, und die die Benutzer dieser Verfahren als Ausgleich für die normalerweise zu tragende Belastung wenigstens mittelbar belasten soll — Slg. 1981, 302, Randnr. 16).
22. Geht man im vorliegenden Fall bei der Analyse entsprechend vor, so wird — wie die Klägerin mit Recht hervorgehoben hat — deutlich, daß man es nicht mit einer Abgabe hauptsächlich fiskalischer Art (Urteil in der Rechtssache 20/67, Slg. 1968, 299, 308) zu tun hat, die in erster Linie der Erzielung staatlicher Einkünfte dient, sondern viel eher mit einer handelspolitischen Maßnahme. Dies läßt sich sagen im Hinblick auf das, was aus der eingangs erwähnten Note der Ständigen Vertretung Italiens über die Funktion des früheren Bananenmonopols bekanntgeworden ist und wenn man sich vor Augen hält, daß es mit seiner Abschaffung zur Einführung der jetzt interessierenden Abgabe gekommen ist, die zwar als Verbrauchsteuer ausgestaltet ist, in erster Linie aber doch (wie sich der genannten Note auch entnehmen läßt) eine Schutzfunktion hat, d. h. eine Funktion, die — nach dem Urteil der Rechtssache 94/74 zufolge — für zollgleiche Abgaben charakteristisch ist.
23. — An der handelspolitischen Zielsetzung der Abgabe würde sich auch dann nichts ändern, wenn sie —was, wie wir gesehen haben, äußerst zweifelhaft ist — tatsächlich auf eine einheimische Produktion angewendet würde, denn die Menge dieser betroffenen einheimischen Produktion verhält sich zur Einfuhr wie 1 zu 3600. Außerdem trifft die Abgabe nicht die Produktion, sondern sie wird erst beim Verkauf durch den Erzeuger fällig, betrifft also nicht diejenige Erzeugung, die gar nicht in den Verkauf gelangt. Dadurch vermindert sich möglicherweise die Bedeutung der steuerpflichtigen einheimischen Produktion noch weiter. Selbst wenn die Abgabe tatsächlich auf die einheimische Produktion erhoben würde, würde das bei der hier angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts an dem handelspolitischen, also zollgleichen Charakter der als inländische Verbrauchsteuer bezeichneten Belastung ändern.
24. — Von Bedeutung ist zum anderen ein weiterer für das Urteil in der Rechtssache 90/79 wichtiger Gesichtspunkt (bekanntlich ging es damals um eine Abgabe für eine Reihe von höchst unterschiedlichen Geräten — Randnr. 17 des Urteils), namentlich wenn man sich daneben die Besonderheiten des in der Rechtssache 158/82 behandelten dänischen Falls ansieht, in dem wegen der begrenzten Anzahl der erfaßten Erzeugnisse das Vorliegen einer inländischen Abgabenregelung, die Erzeugnisgruppen systematisch erfaßt, verneint wurde. Dabei darf man sich im vorliegenden Fall nicht durch den Umstand irreführen lassen, daß die Abgabe auf Bananen in die Gruppe der Verbrauchsteuern aufgenommen wurde, die die verschiedenartigsten Waren treffen, ohne daß als durchgängiger Gesichtspunkt die Überlegung anzutreffen wäre, es handle sich — wie die Kommission meinte — um für den täglichen Bedarf nicht notwendige Güter.
25. Wichtig ist — ganz abgesehen davon, daß es sich bei den Steuern auf Kaffee und Kakao offensichtlich um althergebrachte Verbrauchsteuern handelt —, daß Bananen als einziges Erzeugnis aus der Gruppe der exotischen Früchte erfaßt werden. Dies macht es in der Tat schwer, von der Besteuerung ganzer Warengruppen oder Kategorien von Erzeugnissen zu sprechen und anzunehmen, die Abgabe auf Bananen sei ein Teil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung.
26. d) Nach allen diesen Überlegungen sollte also zu den Fragen 1 und 2 festgehalten werden, daß mehr dafür spricht, die streitige Abgabe auf Bananen in Italien (selbst wenn auch inländische Bananen erfaßt werden) nicht nach Artikel 95 zu beurteilen, sondern sie zur Kategorie der zollgleichen Abgaben zu rechnen, was eine Wertung nach den Artikeln 9 und 12 EWG-Vertrag mit sich bringt.
27. 2. Die beiden nächsten vom Tribunale gestellten Fragen beziehen sich nur auf Artikel 95 EWG-Vertrag. Er soll in zweierlei Hinsicht ausgelegt werden: Einmal soll sein Anwendungsbereich bestimmt (nämlich geklärt werden, ob er nur Waren mit Ursprung in anderen Mitgliedsländern betrifft), und zum anderen soll die Tragweite von Artikel 91 Absatz 2 (an den das vorlegende Gericht offenbar allein denkt) definiert werden.
28. Da nach meiner Auffassung der Artikel 95 für die Lösung der Probleme des Ausgangsverfahrens nicht in Betracht kommt, erübrigt sich eigentlich aus meiner Sicht der Dinge eine Untersuchung der beiden erwähnten Fragen. Ich will aber doch hilfsweise für den Fall, daß der Gerichtshof meine zu den ersten beiden Fragen abgegebene Wertung nicht teilt, wenigstens noch summarisch zu Artikel 95 Stellung nehmen.
29. a) Was den ersten erwähnten Aspekt anbelangt, so ist die italienische Regierung bekanntlich der Ansicht, der Artikel 95 erfasse nur Waren, die ihren Ursprung in einem anderen Mitgliedsland haben, nicht aber solche, die sich dort lediglich im freien Verkehr befinden. Dies ist auch die Meinung der Kommission, die betonte, der Artikel 95 gelte nicht für Bananen aus dritten Ländern, sondern nur für solche aus Mitgliedsländern, die über eine entsprechende Produktion verfügen.
30. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens dagegen meint, der Artikel 95 erfasse auch Waren, die sich in anderen Mitgliedstaaten lediglich im freien Verkehr befinden. Sie folgert dies aus dem nach ihrer Meinung zwischen den Artikeln 9 ff., 30 und 95 bestehenden Zusammenhang sowie aus dem in der Rechtsprechung schon unterstrichenen Umstand, daß der Artikel 95 eine Ergänzung der beiden zunächst angeführten Regelungen darstelle.
31. Zum zweiten jetzt interessierenden Gesichtspunkt führte die italienische Regierimg aus, in Ansehung der auf Bananen erhobenen Abgabe greife Absatz 1 des Artikels 95 deswegen nicht ein, weil Bananen und einheimische nichtbelastete Früchte für die Verbraucher nicht vollkommen austauschbar seien, eine Gleichartigkeit im Sinne dieser Vorschrift also nicht gegeben sei. Sie verweist dazu auf die Ausgestaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse in der Verordnung Nr. 1035/72 (ABl. 1972, L 118, S. 1 ff.) und auf den Umstand, daß die Bananen im Kapitel 8 des Gemeinsamen Zolltarifs einer besonderen Zollposition vorbehalten worden seien.
32. Daneben sieht sie aber auch Absatz 2 von Artikel 95 nicht als einschlägig an, und dies mit der Begründung, die Abgabe auf Bananen begünstige nicht allein italienisches Obst, sondern auch Früchte aus anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission dagegen hält — wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens — dafür, daß Bananen durchaus gleiche Bedürfnisse zu befriedigen geeignet seien wie einheimisches Obst (Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Pflaumen, Aprikosen, Kirschen, Orangen, Mandarinen), daß also von Gleichartigkeit zu sprechen sei. Der Artikel 95 Absatz 2 schließe es somit aus, eine Abgabe allein auf Bananen zu erheben und so andere Früchte vor einer unliebsamen Konkurrenz zu schützen.
33. b) Nach meinem Dafürhalten kann die vierte Frage, der jetzt logisch der erste Platz zukommt, nur in dem von der italienischen Regierung und der Kommission befürworteten Sinn beantwortet werden.
34. Dies nicht nur, weil in der Rechtsprechung zu Artikel 95 schon ausdrücklich unterstrichen worden ist, er gelte nur für Waren mit Ursprung in den Mitgliedsländern (siehe das Urteil in der Rechtssache 106/84).
35. Dafür ist namentlich wichtig — auch das wurde in der Rechtsprechung schon betont —, daß Artikel 95 nicht auf Importe aus dritten Ländern anwendbar ist (so das Urteil in der Rechtssache 20/67 und das Urteil in der Rechtssache 148/77, in dem es heißt, für den Handel mit dritten Ländern gebe es bezüglich inländischer Abgaben keine Vorschrift wie den Artikel 95, für solche Beziehungen seien vielmehr vertragliche Abmachungen von Bedeutung). Der Artikel 95 enthält also — so kann man sagen — nur eine begrenzte Einschränkung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten im Interesse der Begünstigung des Binnenhandels der Gemeinschaft (wie Generalanwalt Capotorti in den Schlußanträgen zu der Rechtssache 148/77 ausgeführt hat). Dies könnte aber unterlaufen werden und damit die nach dem Vertrag dritten Ländern gegenüber bestehende Freiheit zunichte machen, wenn man Artikel 95 auf über andere Mitgliedstaaten importierte Waren anzuwenden hätte, die sich dort im freien Verkehr befinden.
36. Schließlich kann für diese Ansicht auch noch auf den Wortlaut von Artikel 95 Absatz 1 (Waren aus anderen Mitgliedstaaten) hingewiesen werden sowie andererseits auf Artikel 9 Absatz 2, der bezeichnenderweise nur für ganz bestimmte Teile des Vertrages vorsieht, daß sie auf Waren im freien Verkehr anzuwenden sind. Dem entspricht zudem die Einsicht, daß es Sinn des Artikels 95 nach seiner Stellung im Vertrag ist, für unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu sorgen (den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen — wie es in Randnr. 10 des Urteils in der Rechtssache 106/84 heißt), wogegen der Schutz gegen den Wettbewerb aus dritten Ländern durch den Gemeinsamen Zolltarif und besondere Abkommen besorgt wird.
37. Es kann also nur festgehalten werden, daß Artikel 95 nicht bei der Einfuhr von aus dritten Ländern stammenden Waren eingreift, die sich in einem anderen Mitgliedstaat lediglich im freien Verkehr befinden, und daß diese Bestimmung somit auch aus diesem Grund für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ohne Bedeutung ist.
38. c) Danach kann ich mir jetzt auch eine weitere Vertiefung der anderen, mit Artikel 95 verbundenen Probleme ersparen, namentlich — was Gegenstand der dritten gestellten Frage ist — eine Ausdeutung der Tragweite seines Absatzes 2. Dies übrigens um so eher, als sich gleich die Gelegenheit bieten wird, in dem wegen Vertragsverletzung gegen Italien eingeleiteten Verfahren 184/85 (Slg. 1987, 2013) dazu einiges zu sagen.
39. 3. Einzugehen ist daher nur noch auf die fünfte Frage, die sich auf Artikel III des GATT bezieht. Ihr zufolge soll geklärt werden, ob eine Abgabe, die Artikel 95 zuwiderläuft, soweit sie Waren aus den Mitgliedstaaten betrifft, auch im Widerspruch zu dem genannten GATT-Artikel steht, soweit sie Waren betrifft, die aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten dieses Abkommens stammen.
40. a) Hierzu hat die italienische Regierung vor allem angemerkt, aus dem GATT könne für den im Ausgangsverfahren zur Debatte stehenden Fall nichts gewonnen werden, einmal weil das GATT für einzelne keine Rechte begründe (eine Auffassung, der für den Artikel III des GATT auch die Kommission zustimmte) und zum anderen weil Artikel III des GATT nur die Vertragspartner betreffe, als solcher aber das im vorliegenden Fall interessierende Herkunftsland Kolumbien deswegen nicht gelten könne, weil es dem GATT nur durch ein provisorisches Protokoll beigetreten sei und daher nicht als Vertragsstaat anzusehen sei. Darüber hinaus weist die italienische Regierung darauf hin, Artikel 95 EWG-Vertrag und Artikel III des GATT hätten nicht die gleiche Tragweite. Wichtig sei namentlich, daß Artikel III des GATT nur gleichartige Produkte erfasse (d. h. — wie sich einer erläuternden Note entnehmen lasse — Erzeugnisse, die miteinander im direkten Wettbewerb stehen und bei denen eine unmittelbare Austauschbarkeit vorliege), daß also eine dem Artikel 95 Absatz 2 entsprechende Bestimmung im GATT fehle.
41. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens dagegen hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere betont, die Frage der unmittelbaren Geltung des GATT sei für das vorlegende Gericht offensichtlich ohne Interesse. Der Gerichtshof habe also in jedem Fall eine inhaltliche Ausdeutung des Artikels III des GATT zu geben, und insofern sei durchaus eine Übereinstimmung mit Artikel 95 EWG-Vertrag anzunehmen.
42. b) Was diese Problematik angeht, so ist zunächst daran zu erinnern, daß die Gemeinschaft in die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem GATT eingetreten ist, und zwar — aufgrund des Inkrafttretens des Gemeinsamen Zolltarifs — zum 1. Juli 1968 (wie im Urteil in den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81 dargelegt worden ist). GATT-Verpflichtungen sind seit dem genannten Zeitpunkt also auch Gemeinschaftsverpflichtungen. Dies bringt die Notwendigkeit der gleichen Anwendung in der gesamten Gemeinschaft mit sich. Soweit es um Tragweite und Wirkungen des GATT geht, ist es deshalb Sache des Gerichtshofes, sie einheitlich für die Gemeinschaft zu bestimmen (wie ebenfalls in dem genannten Urteil festgehalten wurde). Es beurteilt sich die rechtliche Verbindlichkeit von GATT-Verpflichtungen — wie es im Urteil in der Rechtssache 38/75 (Slg. 1975, 1449) heißt — nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsordnung, und zwar auch wenn es darum geht, die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft zu prüfen.
43. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist weiterhin wichtig, daß bei Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dem GATT die erste entscheidende Frage dahin lautet, ob die fragliche GATT-Bestimmung Rechte einzelner begründet. Ihr kann also auch im vorliegenden Fall nicht ausgewichen und sogleich auf die Auslegung der GATT-Vorschriften (jetzt des Artikels III) eingegangen werden. Wie Sie wissen, hat sich diese Frage schon zu verschiedenen GATT-Bestimmungen in der Rechtsprechung gestellt, und sie wurde stets verneint. Dafür waren (siehe Randnr. 23 des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 267 bis 269/81, Slg. 1983, 830) vor allem Erwägungen zur Systematik des GATT maßgeblich (dem das Prinzip von Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zugrunde liege und das durch die große Flexibilität seiner Bestimmungen gekennzeichnet sei, was sich insbesondere sagen lasse angesichts der Vorschriften über Abweichungen von den allgemeinen Regeln, über Maßnahmen, die bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten getroffen werden können, und über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien).
44. Diese Erkenntnisse haben zweifellos auch Gültigkeit in Ansehung von Artikel III des GATT. Auch zu ihm muß somit — in Übereinstimmung mit der italienischen Regierung und der Kommission — festgehalten werden, daß er ebensowenig wie die in der Rechtsprechung behandelten Artikel II und XI Rechte einzelner begründet. Damit aber steht fest, daß diese Vorschrift nicht als Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der italienischen Abgabe auf Bananen in Betracht kommt, und damit erübrigt es sich auch, auf ihre Tragweite im einzelnen einzugehen und zu untersuchen, ob sie tatsächlich nur für gleichartige Produkte gilt, die miteinander in unmittelbarem Wettbewerb stehen, und nicht so weit reicht wie der Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag.
C — Nach alledem schlage ich vor, auf die vom Tribunale Mailand gestellten Fragen so zu antworten:
Zu den Fragen 1 bis 3
45. Eine Abgabe gilt — auch wenn sie auf importierte und einheimische Erzeugnisse gleichermaßen erhoben wird — nicht als Teil einer inländischen Abgabenregelung im Sinne des Artikels 95, sondern ist als Abgabe mit gleichen Wirkungen wie ein Zoll anzusehen, wenn sie hauptsächlich aus handelspolitischen und nicht aus fiskalischen Gründen eingeführt wurde und wenn sie nur bestimmte einzelne Erzeugnisse, nicht aber Erzeugnisgruppen und Kategorien von Erzeugnissen nach gleichen Gesichtspunkten erfaßt.
Zu Frage 4
46. Artikel 95 gilt nur für Waren aus anderen Mitgliedstaaten, nicht aber für Waren aus dritten Ländern, die sich im innergemeinschaftlichen freien Verkehr befinden.
Zu Frage 5
47. Artikel III des GATT begründet keine Rechte einzelner, auf die in nationalen Gerichtsverfahren Bezug genommen werden kann, um die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit dieser Bestimmung überprüfen zu lassen. Auf die inhaltliche Ausdeutung dieser Vorschrift und die Bestimmung ihrer genauen Tragweite (was die erfaßten Produkte angeht) kann deshalb verzichtet werden.