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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.10.1986 – C-267/80
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:398
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 22. Oktober 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Da die Vorgeschichte dieses Rechtsstreits, die Anträge und das Vorbringen der Parteien im Sitzungsbericht ausführlich wiedergegeben sind, darf ich mich sogleich der Untersuchung der Probleme zuwenden, die sich hier stellen.
Artikel 39 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft lautet folgendermaßen:
Mitgliedstaaten, Organe der Gemeinschaft und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.
Artikel 97 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes legt die Voraussetzungen fest, die eine Drittwiderspruchsklage erfüllen muß. Hier interessieren uns nur zwei von ihnen, da die anderen unstreitig erfüllt sind.
Die Drittwiderspruchsklage muß enthalten:
die Angabe, in welchen Punkten das angefochtene Urteil die Rechte des Dritten beeinträchtigt (Artikel 97 § 1 Buchstabe b) und
die Gründe, aus denen der Dritte nicht in der Lage war, sich am Hauptverfahren zu beteiligen (Artikel 97 § 1 Buchstabe c).
Prüfen wir nacheinander diese beiden Voraussetzungen.
1. Beeinträchtigt das angefochtene Urteil die Rechte des Dritten?
Erinnern wir uns zunächst, daß in der Rechtssache 267/80 die Abweisung der Klage der Firma Riseria Modenese folgendermaßen begründet wurde (Randnr. 7 des Urteils vom 13. November 1984):
Es ist jedoch festzustellen, daß die Klägerin in der Rechtssache 267/80, die Firma Riseria Modenese, zwar beantragt, für die Schäden entschädigt zu werden, die ihr aufgrund der Nichtgewährung der Erstattungen für Bruchreis vom 25. November 1975 bis 31. August 1977 entstanden seien und die sich nach ihren in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes enthaltenen Berechnungen auf einen Gesamtbetrag von 59954,5598 ECU belaufen, in ihrer Erwiderung und der erwähnten Antwort an den Gerichtshof jedoch ausdrücklich einräumt, daß sie ihre Ansprüche auf die Gewährung der betreffenden Erstattungen an die Firma Birra Peroni, die Klägerin in der Rechtssache 282/82, abgetreten habe. Da sie so durch diese Abtretung ihre Ansprüche auf Gewährung der streitigen Erstattungen übertragen hat, ist sie nicht mehr Inhaberin des Anspruchs auf Ersatz der durch die Nichtgewährung dieser Erstattungen entstandenen Schäden. Ihre Klage auf Schadensersatz ist also abzuweisen.
In Ihrem Urteil vom 23. Oktober 1985 über den Antrag der Firma Riseria Modenese auf Wiederaufnahme des dem Urteil vom
13. November 1984 zugrunde liegenden Verfahrens haben Sie unter Randnummer 12 folgendes festgestellt: Die Abweisung der Klage der Antragstellerin in dem angefochtenen Urteil beruht... ausschließlich auf der Feststellung, daß sie sich auf Ansprüche berufe, die sie — was sie in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme bestätigt — abgetreten habe, nicht auf der Feststellung, daß sie sie an einen bestimmten Zessionar abgetreten habe. Die Erwähnung der Antragsgegnerin Birra Peroni als Zessionarin war für die Entscheidung nicht erheblich. Die Klage der Antragstellerin war somit unabhängig von der Identität ihres oder ihrer Zessionare abzuweisen.
Diese Begründung gilt ebenso für die vorliegende Drittwiderspruchsklage.
Die Firma Riseria Modenese hat ihre Ansprüche auf die betreffenden Erstattungen unstreitig unter anderem an die Drittwiderspruchsklägerin (im folgenden: Klägerin) abgetreten. Dies hat letztere ausdrücklich in ihrer Drittwiderspruchsklage eingeräumt (S. 3), und die Firma Riseria Modenese hat es in den von ihr abgegebenen Erklärungen (ebenfalls S. 3) bestätigt.
Daß die Klägerin in Randnummer 7 des Urteils vom 13. November 1984 nicht als Zessionarin erwähnt ist, beeinträchtigt in keiner Weise ihre Rechte. Entweder verfügte sie vor der Verkündung des Urteils über Möglichkeiten zur Geltendmachung der ihr abgetretenen Ansprüche; dann hat ihr das Urteil diese Möglichkeiten nicht genommen, denn der Gerichtshof hat nirgendwo festgestellt, daß die Klägerin nicht Zessionarin von Forderungen der Firma Riseria Modenese sei. Oder sie verfügte nicht oder nicht mehr über solche Möglichkeiten; dann hat das Urteil ihre Rechte erst recht nicht beeinträchtigen können.
Selbst wenn der Gerichtshof — rein hypothetisch — sein Urteil vom 13. November 1984 dahin gehend ergänzen würde, daß die Firma Riseria Modenese ihre Erstattungsansprüche an die Firma Birra Peroni und an die Klägerin abgetreten habe, würde dies die rechtliche Stellung der Klägerin keineswegs verändern.
Tatsächlich waren die Ansprüche der Klägerin, wie der Rat und die Kommission ausgeführt haben, zum Zeitpunkt des Urteilserlasses verjährt.
Die Ansprüche der Klägerin betreffen nämlich Lieferungen von Bruchreis der Firma Riseria Modenese zwischen dem 1. August 1975 und dem 19. Oktober 1977. Da Schadensersatzansprüche in fünf Jahren verjähren, ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall die Verjährung spätestens am 19. Oktober 1982 eingetreten ist.
Auch aus diesem Grund kann das Urteil vom 13. November 1984 die Ansprüche der Klägerin nicht beeinträchtigen.
Ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen die Unzulässigkeit der Drittwiderspruchsklage oder betreffen sie die Frage der Begründetheit?
Tatsache ist, daß man bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung gemäß Artikel 97 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung erfüllt ist, d. h. ob das angefochtene Urteil die Rechte der Klägerin auf den ersten Blick beeinträchtigt, Gefahr läuft, unmerklich zur Prüfung der Begründetheit dieser Rüge überzugehen.
Formal hat die Klägerin angegeben, inwiefern das Urteil ihrer Meinung nach ihre Rechte beeinträchtigt.
Es zeigt sich jedoch sofort, daß die Begründung, das Urteil für sich genommen nehme ihr die Möglichkeit, ihre Rechte gegenüber der Zedentin sowie gegenüber der Kommission geltend zu machen, nicht haltbar ist.
Der Gerichtshof hat in dem Urteil lediglich festgestellt, daß die Firma Riseria Modenese nicht mehr Inhaberin der betreffenden Ansprüche sei; dadurch ist nicht auch der Klägerin die Möglichkeit genommen worden, ihre Ansprüche gegenüber der Kommission geltend zu machen, falls diese Möglichkeit noch bestand.
Die Drittwiderspruchsklage ist daher unzulässig.
Im übrigen ist die Klage insofern unbegründet, als mit ihr beantragt wird, daß der Firma Riseria Modenese ein Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zuerkannt wird, der ihr aufgrund der ... Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung sowie dadurch entstanden ist, daß diese Erstattungen für den bis zum 19. Oktober 1977 an die Klägerin verkauften Bruchreis nicht wieder eingeführt worden sind.
Der Gerichtshof kann nämlich unmöglich einer juristischen Person Ansprüche zuerkennen, die sie nicht mehr besitzt.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß die Drittwiderspruchsklage unzulässig ist, da die Voraussetzung nach Artikel 97 § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung nicht erfüllt ist, hilfsweise, daß die Klage unbegründet ist.
Der Vollständigkeit halber möchte ich jedoch noch prüfen, ob die Voraussetzung nach Artikel 97 § 1 Buchstabe c erfüllt ist.
2. War der Dritte nicht in der Lage, sich am Hauptverfahren zu beteiligen?
Der Gerichtshof hat in zwei Urteilen vom 12. Juli 1962 die Bedeutung und die Tragweite des Artikels 97 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung erläutert, wonach die Drittwiderspruchsklage die Gründe enthalten muß, aus denen der Dritte nicht in der Lage war, sich am Hauptverfahren zu beteiligen. Nach diesen Urteilen muß im Interesse einer geordneten Rechtspflege und der Rechtssicherheit vermieden werden, daß die am Ausgang eines vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits interessierten Personen dieses Interesse geltend machen können, nachdem das Urteil ergangen und die Frage somit entschieden ist. Gerade um dieser Notwendigkeit zu entsprechen, eröffnet Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes allen Personen, deren Interessen in einem vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit auf dem Spiel stehen, die Möglichkeit des Beitritts als Streithelfer (unter der einzigen Voraussetzung, daß ihre Anträge nur auf die Unterstützung oder die Abweisung der Anträge einer der Parteien gerichtet sind).
Daher ist Artikel 97 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung dahin gehend auszulegen, daß er einerseits diejenigen Dritten zum Drittwiderspruch zuläßt, die zwar an sich zur Teilnahme am Hauptprozeß berufen waren, jedoch aus stichhaltigen Gründen nicht teilnehmen konnten, andererseits alle diejenigen, die nicht in der Lage waren, dem Hauptprozeß nach Artikel 37 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und Artikel 93 der Verfahrensordnung als Streithelfer beizutreten.
Die Klägerin ist unstreitig nicht zur Teilnahme am Hauptprozeß berufen worden. Dies wäre im übrigen nicht möglich gewesen, da die Beiladung in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist.
Die Klägerin hatte jedoch die Möglichkeit, dem Hauptprozeß als Streithelferin beizutreten, da sie offenkundig ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte.
Zwar wäre es von ihr aus gesehen folgerichtiger und klüger gewesen, im eigenen Namen eine unmittelbare Klage gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag in Entsprechung zu den Klagen der Firmen Birra Wührer (Rechtssache 256/80) und Birra Peroni (Rechtssache 282/82) zu erheben, denen ebenfalls Forderungen von Bruchreiserzeugern abgetreten worden waren.
Doch wenn die Klägerin seinerzeit wirklich davon überzeugt gewesen wäre, daß die betreffenden Forderungen für ihre Rechnung nur von der Firma Riseria Modenese durchgesetzt werden könnten, wäre sie gut beraten gewesen, dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge dieser Partei als Streithelferin beizutreten. Jedenfalls steht fest, daß sie dazu berechtigt gewesen wäre, vorausgesetzt natürlich, daß sie die Fristen eingehalten hätte.
Die Klägerin macht jedoch geltend, sie habe aus stichhaltigen Gründen am Hauptprozeß nicht teilnehmen können.
Erstens habe sie von der Rechtssache erst Kenntnis erlangt, als sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung über das Urteil vom 13. November 1984 gelesen habe.
Die Zedentin, die Firma Riseria Modenese, trägt vor, daß sie die Zessionarin, die Klägerin, nicht über die Klage unterrichtet habe, die sie gegen den Rat und die Kommission erhoben habe und die durch das vorgenannte Urteil abgewiesen worden sei (Rechtssache 267/80).
Wie der Rat und die Kommission ausgeführt haben, fällt es schwer zu glauben, daß die Klägerin im Amtsblatt zwar die Mitteilung über das Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1984 finden konnte, nicht aber die Mitteilung vom 31. Dezember 1980 über die Klage der Firma Riseria Modenese, die klar erkennen ließ, welche Bedeutung ein Beitritt als Streithelferin für die Klägerin gehabt hätte, und auch nicht die Mitteilung vom 5. März 1982 über das Zwischenurteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982.
Selbst wenn man von diesen Veröffentlichungen absieht, ist schwer vorstellbar, daß ein so bedeutendes Unternehmen wie die Klägerin nicht über andere Kanäle von den Initiativen erfahren hatte, die ihre Konkurrenten Birra Wührer und Birra Peroni sowie verschiedene Maisgritz- und Bruchreishersteller aufgrund der Urteile vom 4. Oktober1979 ergriffen hatten, in denen der Gerichtshof das erste Mal in demselben Zusammenhang einer ganzen Reihe von Unternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz zugebilligt hatte.
Ein weiterer stichhaltiger Grund liegt nach Ansicht der Klägerin darin, daß die Zedentin ihr auf Bitten um nähere Angaben über die Beitreibung der abgetretenen Forderung stets versichert habe, daß ihre Ansprüche erfüllt würden, wenn sie als allein zur gerichtlichen Geltendmachung befugte Zedentin die Forderung beigetrieben habe.
Auch daraus ergibt sich, daß die Klägerin schwerlich in Unkenntnis darüber sein konnte, daß die Firma Riseria Modenese im Begriff war, Klage zu erheben, oder dies bereits getan hatte.
Schließlich erklärt die Klägerin, sie habe sich gefragt, ob eine Klage eines Zessionars zulässig sei, und sei nach der Analyse des Urteils des Gerichtshofes vom 4. Oktober1979 zu dem Ergebnis gelangt, daß eine eventuelle Klage ihrerseits nicht zulässig wäre, da sie nicht zu derselben Unternehmensgruppe gehöre wie die Firma Riseria Modenese.
Nach meiner Ansicht kann ein Gemeinschaftsangehöriger nicht seine Auslegung eines Urteils des Gerichtshofes zum Vorwand für die Rechtfertigung seiner Untätigkeit nehmen.
Die Klägerin hätte im übrigen bei der Lektüre des Amtsblatts C 340 vom 13. 12. 1980 (S. 15) feststellen können, daß die Firma Wührer, der ebenfalls Ansprüche auf Erstattung bei der Erzeugung abgetreten worden waren, sich dafür entschieden hatte, eine unmittelbare Klage auf Schadensersatz zu erheben.
Meines Erachtens läßt sich daher nicht vertreten, daß die Klägerin aus stichhaltigen Gründen an der Teilnahme des Hauptprozesses gehindert gewesen sei.
Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Drittwiderspruchsklage für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.