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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.10.1986 – C-75/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1986:399

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 75/84

Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG, Leverkusen (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Solicitors Richard J. J. Taylor und David R. Marks von der Kanzlei McKenna & Co., London, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, Luxemburg,

Klägerin,

und

Vereinigtes Königreich, vertreten durch Barrister Stephen Richards, London, im Beistand von R. N. Ricks, Treasury Solicitor's Department, London, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 28, boulevard Royal, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch und durch Karen Banks vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

und

SABA GmbH, Villingen-Schwenningen (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Hootz, Hirsch und Partner, Stuttgart, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

sowie

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Seidel, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten, und durch Rechtsanwalt O. Lieberknecht, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20—22, avenue Emile-Reuter, Luxemburg,

Streithelferinnen,

wegen Aufhebung der Entscheidung 83/672/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.598 — SABA-EG-Vertriebssystem; ABl. L 376, S. 41) gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter T. F. O'Higgins, F. Schockweiler, G. Bosco und T. Koopmans,

Generalanwalt: P. VerLoren van Themaat

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 2. Juli und vom 12. November 1985 ergänzten Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 1985,

folgendes

URTEIL§

1 Die Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG, Leverkusen, Bundesrepublik Deutschland, hat mit Klageschrift, die am 19. März 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 83/672/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/29.598 — SABA-EG-Vertriebssystem; ABl. L 376, S. 41).

2 Mit dieser Entscheidung gewährte die Kommission der SABA GmbH gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für bestimmte, zu dem selektiven Vertriebssystem gehörende Verträge, das die SABA GmbH für den Vertrieb von Geräten der Unterhaltungselektronik ihrer Marke auf dem Gemeinsamen Markt anwendet.

3 Die Klägerin betreibt einen sogenannten Selbstbedienungsgroßhandel, dessen Geschäftstätigkeit sich auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt. Sie verfügt über etwa 40 Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland und über eine Reihe von Verkaufsstellen in anderen Mitgliedstaaten. Ihre Geschäftstätigkeit besteht im Verkauf eines breiten Sortiments direkt von den Herstellern bezogener Waren, darunter Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik, an Einzelhändler, die sie ihrerseits weiterverkaufen, und an Inhaber von Handels-, Handwerks- oder Industriebetrieben, die die gekauften Waren in ihrem Betrieb zu gewerblichen Zwecken verwenden. Die Klägerin verkauft ebenfalls an private Endverbraucher, die als institutionelle Endverbraucher bezeichnet werden, wie etwa Krankenhäuser und Hotelbetriebe.

4 Das Cash-and-carry-Vertriebssystem der Klägerin erlaubt es den Käufern, die Waren in den Räumen des Verkäufers auszusuchen. Die Waren sind dort mit geringstem Aufwand an Präsentation so gelagert, daß sie der Kunde selbst leicht mitnehmen kann, und werden bar bezahlt. Daraus ergeben sich für die Klägerin niedrigere Kosten und die Möglichkeit, sich mit geringeren Gewinnspannen als der herkömmliche Großhandel zu begnügen.

5 Die SABA GmbH, Villingen-Schwenningen, Bundesrepublik Deutschland, stellt Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik wie Rundfunk-, Fernseh-, Video-, Hi-Fi-und Tonbandgeräte her. Ihr Vertriebssystem besteht aus einem Netz von Verträgen und Vereinbarungen mit anerkannten Alleinvertriebs-, Groß- und Einzelhändlern, die in ihrer Gesamtheit ein selektives Vertriebssystem ergeben (im folgenden: SABA-Vertriebssystem).

6 Seit 1980 ist die SABA GmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft der Thomson-Brandt-Gruppe, die ihren Sitz in Frankreich hat und an weiteren deutschen Unternehmen des Sektors Unterhaltungselektronik beteiligt ist, darunter an den Firmen Dual, Nordmende und Telefunken Fernseh und Rundfunk GmbH.

Zum Gegenstand des Rechtsstreits

7 Das SABA-Vertriebssystem stellt sich als ein einheitliches Vertriebssystem für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft dar. Es umfaßt für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins ein Netz von Fachgroßhändlern und Facheinzelhändlern, die von der SABA GmbH anerkannt sind. In den übrigen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands) erfolgt der Vertrieb durch Alleinvertriebshändler und Facheinzelhändler. Die für Italien und das Vereinigte Königreich bestellten Alleinvertriebshändler sind Tochtergesellschaften der SABA GmbH.

8 Dieses Vertriebssystem besteht aus einer Reihe von Verträgen und Vereinbarungen zwischen der SABA GmbH und den einzelnen Händlern ihres Vertriebsnetzes, die folgenden Musterverträgen entsprechen:

dem SABA-EG-Vertriebsbindungsvertrag SABA-Fachgroßhändler (im folgenden: Großhändlervertrag);

dem SABA-Kooperationsvertrag, der namentlich Absatzförderungspflichten der direkt von der SABA GmbH belieferten SABA-Großhändler in Deutschland zum Gegenstand hat;

dem SABA-EG-Vertriebsbindungsvertrag SABA-Facheinzelhändler (im folgenden: Einzelhändlervertrag);

dem SABA-Fair-Service-Vertrag, in dem zwischen der SABA GmbH und ihren anerkannten Einzelhändlern die Erbringung der Garantieleistungen für die SABA-Erzeugnisse geregelt ist.

9 Im Rahmen der genannten Absatzförderungspflichten haben die Fachgroßhändler in der Bundesrepublik Deutschland, die direkt von der SABA GmbH beliefert werden, nach dem Kooperationsvertrag das volle SABA-Sortiment zu führen und zu Beginn eines jeden Jahres mit der SABA GmbH einen verbindlichen Jahresumsatzvertrag über den voraussichtlichen Umsatz nach Typen und Stückzahlen abzuschließen.

10 Die Klägerin wendet sich gegen die Anwendung des SABA-Vertriebssystems, seit es die SABA GmbH abgelehnt hat, sie zu beliefern, weil sie nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Großhändler für den Vertrieb von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik erfülle.

11 Mit Entscheidung vom 15. Dezember 1975 (ABl. L 28, S. 19) nahm die Kommission zu einer früheren Fassung der das SABA-Vertriebssystem bildenden Verträge Stellung. Mit dieser Entscheidung stellte sie fest, daß bestimmte Klauseln dieser Verträge nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fielen, und gewährte für andere Bestimmungen dieser Verträge eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3. Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde mit Urteil vom 25. Oktober 1977 abgewiesen (Rechtssache 26/76, Metro, Slg. 1977, 1875, im folgenden: Metro I).

12 In ihrer gegenwärtigen Fassung entsprechen die das SABA-Vertriebssystem bildenden Verträge im wesentlichen den Verträgen des früheren S ABA-Vertriebssystems. Änderungen betreffen namentlich das Verfahren der Anerkennung von Fachhändlern. Während das Verfahren nach dem früheren System dadurch gekennzeichnet war, daß die SABA GmbH darüber entschied, ob ein Händler die Anerkennungskriterien erfüllte oder nicht, ist nach dem neuen Anerkennungsverfahren jeder SABA-Fachgroßhändler berechtigt, selbst die Händler, die die Qualifikationsmerkmale erfüllen, als SABA-Facheinzelhändler anzuerkennen und zu beliefern. Darüber hinaus können auch solche Großhändler, die den Kooperationsvertrag nicht unterzeichnet haben und daher auch nicht direkt von der SABA GmbH beliefert werden, von anderen anerkannten Großhändlern beliefert werden, wenn sie die Kriterien des Großhändlervertrags erfüllen.

13 Mit Schreiben vom 2. Juli 1979 beantragte die SABA-GmbH bei der Kommission, die das SABA-Vertriebssystem bildenden Verträge im Wege der Verlängerung der Freistellung, die mit der Entscheidung von 1975 bis zum 21. Juli 1980 gewährt worden war, von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freizustellen. Nachdem die Kommission zwei Mitteilungen von Beschwerdepunkten an die SABA GmbH gerichtet hatte, auf die hin die SABA-GmbH die vorgenannten Änderungen der SABA-Verträge vornahm, erließ sie am 21. Dezember 1983 die streitige Entscheidung.

14 Mit dieser Entscheidung erklärte die Kommission Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar auf den Großhändlervertrag, den SABA-Kooperationsvertrag und den Einzelhändlervertrag und entschied, nicht aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 gegen den SABA-Fair-Service-Vertrag einzuschreiten. Ferner gab sie der SABA GmbH auf, ihr jährlich, und zwar erstmals zum 31. Dezember 1984, Berichte über die Fälle vorzulegen, in denen sie einem Groß- oder Einzelhändler die Zulassung als SABA-Händler verweigert oder entzogen oder eine Liefersperre gegen ihn verhängt oder in denen sie Einsicht in die Unterlagen eines SABA-Händlers über die Nummernkontrolle verlangt hat.

15 Die Klägerin beantragt gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag die Aufhebung der streitigen Entscheidung, soweit mit ihr die das SABA-Vertriebssystem bildenden Verträge nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden.

16 Dem vorliegenden Rechtsstreit sind das Vereinigte Königreich als Streithelfer der Klägerin, die SABA GmbH und die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferinnen der Kommission beigetreten.

17 Wegen der Einzelheiten des SABA-Vertriebssystems und der angefochtenen Entscheidung der Kommission sowie des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

18 Nur die SABA GmbH hält die Klage für unzulässig. Nach ihrer Ansicht ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung weder unmittelbar noch individuell betroffen, da diese nicht auf Antrag der Klägerin nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 17 ergangen sei.

19 Nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag können natürliche oder juristische Personen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen und gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Da die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerin gerichtet ist, ist zu prüfen, ob sie die Klägerin unmittelbar und individuell betrifft.

20 Nach ständiger Rechtsprechung kann, wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz, Slg. 1986, 391).

21 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Anträge der Klägerin, als Großhändlerin zum SABA-Vertriebssystem zugelassen zu werden, abgelehnt worden sind.

22 Des weiteren ist daran zu erinnern, daß die Klägerin mit mehreren Schreiben vom Februar 1973 und später, nachdem die Kommission ihre Absicht bekanntgemacht hatte, zugunsten der SABA GmbH gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 eine Freistellungsentscheidung zu erlassen (ABl. C 140 vom 28. 5. 1983, S. 3), Einwände erhoben hat. Die Kommission hat das berechtigte Interesse der Klägerin anerkannt, gemäß Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung Stellung zu nehmen. Ferner hat sie festgestellt, daß in Teil I.C der angefochtenen Entscheidung gerade die Einwände der Klägerin zurückgewiesen worden seien. Diese Entscheidung läßt trotz gewisser Änderungen der ursprünglichen Fassung der SABA-Verträge die Besonderheiten des von der Klägerin im Verwaltungsverfahren beanstandeten Vertriebssystems fortbestehen.

23 Unter diesen Umständen ist die Klägerin als von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen. Die Klage ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

24 Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Rügen. Mit den ersten fünf Rügen macht sie geltend, die Kommission habe ihr Ermessen dadurch mißbraucht, daß sie

den vom Gerichtshof im Urteil Metro I aufgestellten Voraussetzungen nicht Rechnung getragen;

die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht beachtet;

die tatsächliche Handhabung der SABA-Verträge nicht berücksichtigt;

die angefochtene Entscheidung auf strittige, unvollständige und überholte Daten gestützt;

die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Unterhaltungselektronik durch die SABA GmbH und die Gruppe, der sie als Tochtergesellschaft angehöre, zugelassen habe.

25 Mit der sechsten Rüge, die als erste zu prüfen ist, wird geltend gemacht, die Kommission sei zur Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht befugt gewesen, da die nach der einschlägigen Regelung erforderliche Anmeldung nicht vorgelegen habe.

1. Fehlende Anmeldung (sechste Rüge)

26 Die Klägerin macht geltend, angesichts der erheblichen Änderungen, die die SABA GmbH an ihrem ursprünglichen Vertriebssystem vorgenommen habe, sei die angefochtene Entscheidung keine bloße Erneuerung der ursprünglichen Freistellung, sondern eine neue Freistellung. Da das geänderte Vertriebssystem nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 förmlich angemeldet worden sei, sei die Kommission nicht befugt gewesen, der SABA GmbH eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zu gewähren. Jedenfalls weiche die tatsächliche Handhabung des SABA-Vertriebssystems erheblich von der ursprünglichen Anmeldung und den neuen Musterverträgen ab.

27 Nach Ansicht der Kommission bedurfte es im vorliegenden Fall keiner neuen förmlichen Anmeldung, da es sich nicht um eine neue Freistellung, sondern lediglich um die Erneuerung einer ausgelaufenen Freistellung mit gewissen Ergänzungen und Änderungen gehandelt habe. In einem solchen Fall decke die ursprüngliche Anmeldung des SABA-Vertriebssystems die späteren Änderungen und Ergänzungen, die ihr informell mitgeteilt worden seien.

28 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 lautet:

1 Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind bei der Kommission anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden.

29 Dagegen sieht Artikel 8 Absatz 2 folgendes vor:

Die Erklärung kann auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages weiterhin erfüllt sind.

In diesem Fall genügen eine Mitteilung der vorgenommenen Änderungen und ein einfacher Erneuerungsantrag.

30 Somit ist zu prüfen, ob der mit formlosem Schreiben gestellte Freistellungsantrag der SABA GmbH vom 2. Juli 1979 auf eine völlig neue Freistellung oder aber auf die bloße Erneuerung der Freistellung gerichtet war, die dem Unternehmen mit der Entscheidung 76/159 vom 15. Dezember 1975 gewährt worden war.

31 Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich die SABA-Verträge in ihrer neuen Fassung, abgesehen von einigen Änderungen, die namentlich eine Lockerung des ursprünglich vorgesehenen Verfahrens der Anerkennung von SABA-Fachhändlern gebracht haben, nicht grundsätzlich von der früheren, 1972 und 1974 ordnungsgemäß angemeldeten Fassung. Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Stellung eines einfachen Antrags in Verbindung mit der Mitteilung der von der SABA GmbH beabsichtigten Änderungen genügte, um die Kommission in die Lage zu versetzen, eine Entscheidung über die Verlängerung der Freistellung des SABA-Vertriebssystems im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu treffen.

32 Der Vorwurf der Klägerin, die tatsächliche Handhabung des SABA-Vertriebssystems weiche erheblich von der ursprünglichen Anmeldung und den neuen Musterverträgen ab, ist nicht schlüssig. Erwiese sich das Vorbringen der Klägerin nämlich als zutreffend, so könnte dies die Verweigerung oder den Widerruf einer Freistellung rechtfertigen, nicht aber das Erfordernis einer neuen Anmeldung begründen.

33 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

2. Die im Urteil Metro I aufgestellten Voraussetzungen (erste Rüge)

34 Die Klägerin beruft sich auf die folgenden Ausführungen des Gerichtshofes. Nach der Feststellung, daß die ursprüngliche Freistellung des SABA-Vertriebssystems rechtmäßig gewesen sei, hat der Gerichtshof ausgeführt:

Die Dinge könnten anders liegen, wenn die Selbstbedienungsgroßhändler — insbesondere durch eine Vermehrung der selektiven Vertriebsnetze ähnlichen Inhalts wie das von SABA — tatsächlich als Händler vom Bereich der Unterhaltungselektronik ausgeschlossen würden (Randnr. 50 der Entscheidungsgründe).

An anderer Stelle hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt:

Allerdings wird die Kommission darauf zu achten haben, daß diese Starrheit der Preisstruktur nicht noch stärker wird, was geschehen könnte, wenn die Anzahl der selektiven Vertriebsnetze für den Absatz desselben Erzeugnisses größer werden sollte (Randnr. 22 der Entscheidungsgründe).

35 Nach Ansicht der Klägerin hat sich aber die Wettbewerbsstruktur auf dem Markt für Geräte der Unterhaltungselektronik seit 1975 tiefgreifend verändert. Insbesondere habe sich die Zahl der selektiven Vertriebssysteme, die die großen Hersteller auf dem deutschen Markt und in der Gemeinschaft anwendeten, spürbar erhöht. Neben den Systemen, die bei der Kommission angemeldet worden seien, und denen, für die Freistellungsanträge nach Artikel 85 Absatz 3 gestellt worden seien, gebe es gegenwärtig zahlreiche gleichartige, nicht angemeldete selektive Vertriebssysteme, die ebenfalls der Direktbelieferung von Selbstbedienungsgroßhändlern wie der Klägerin entgegenstünden.

36 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission mit der Gewährung einer neuen Freistellung durch die streitige Entscheidung diese Veränderungen nicht berücksichtigt, obwohl sie nach dem Urteil Metro I hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die Kommission hätte insbesondere alle selektiven Vertriebssysteme berücksichtigen müssen, und zwar auch die sogenannten einfachen Systeme, mit denen erreicht werden solle, daß nur Fachhändler oder Händler mit Fachabteilungen beliefert würden.

37 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß selektive Vertriebssysteme nach dem Urteil Metro I neben anderen ein mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs sind, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. Folglich sei die Kommission nicht befugt, gegen die Einführung solcher einfachen selektiven Vertriebssysteme einzuschreiten. Eine Vermehrung derartiger Systeme sei daher im Zusammenhang mit Artikel 85 Absatz 1 ohne Belang. Das Bestehen solcher Systeme müsse vielmehr bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 berücksichtigt werden.

38 Hierzu macht die Kommission geltend, bei der Erneuerung der Freistellung für das SABA-Vertriebssystem sei sie sicher gewesen, daß auf dem relevanten Markt kein weiteres selektives Vertriebssystem gleichartigen Inhalts wie dasjenige der SABA GmbH bestanden habe. Insbesondere gebe es den Kooperationsvertrag, nach dem die Großhändler Vereinbarungen über Absatzziele einzugehen hätten, nur beim SABA-Vertriebssystem. Von den insgesamt dreizehn selektiven Vertriebssystemen, die in diesem Sektor in der Gemeinschaft angewandt würden und bei ihr angemeldet worden seien, sähen vier lediglich die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Verpflichtung vor, nur Fachhändler zu beliefern. Die neun übrigen Systeme hätten einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 bedurft, doch sehe keines von ihnen Absatzförderungs- oder Kooperationspflichten vor, die den Pflichten im Rahmen des SABA-Vertriebssystems vergleichbar seien.

39 Es ist festzustellen, daß die Kommission, wie die Klägerin geltend macht und die Kommission selbst einräumt, bei der Entscheidung über den Antrag der SABA GmbH, die 1975 gewährte Freistellung zu erneuern, zu prüfen hatte, ob sich die Wettbewerbslage auf dem relevanten Markt nicht so weitgehend verändert hatte, daß die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht mehr vorlagen.

40 Einfache selektive Vertriebssysteme können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zwar ein mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs sein, doch kann es zu einer Beschränkung oder einer Ausschaltung des Wettbewerbs gleichwohl dann kommen, wenn die Zahl dieser Systeme keinen Raum mehr für Vertriebsformen läßt, denen eine andere Wettbewerbspolitik zugrunde liegt, oder wenn sie zu einer Starrheit der Preisstruktur führt, die nicht durch andere Faktoren des Wettbewerbs zwischen Erzeugnissen derselben Marke und durch das Bestehen eines echten Wettbewerbs zwischen verschiedenen Marken aufgewogen wird.

41 Folglich läßt allein das Bestehen einer großen Zahl selektiver Vertriebssysteme für ein bestimmtes Erzeugnis nicht den Schluß zu, daß der Wettbewerb beschränkt oder verfälscht ist. Das Bestehen dieser Systeme ist auch nicht ausschlaggebend für die Gewährung oder Verweigerung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3, da insoweit nur zu berücksichtigen ist, wie sich das Bestehen dieser Systeme tatsächlich auf die Wettbewerbssituation auswirkt. Somit kann der Anteil am Markt für Farbfernsehgeräte, der nach dem Vorbringen der Klägerin auf die selektiven Vertriebssysteme entfällt, als solcher nicht als ein Gesichtspunkt angesehen werden, der einer Freistellung entgegenstünde.

42 Demgemäß darf der Umstand, daß sich die Zahl einfacher selektiver Vertriebssysteme nach der Gewährung einer Freistellung erhöht hat, bei der Prüfung eines Antrags auf Erneuerung dieser Freistellung nur dann berücksichtigt werden, wenn der relevante Markt schon so starr und strukturiert war, daß das den einfachen Vertriebssystemen innewohnende Wettbewerbselement nicht ausreicht, um einen wirksamen Wettbewerb (workable competition) aufrechtzuerhalten. Die Klägerin hat nicht darzutun vermocht, daß eine solche besondere Situation im vorliegenden Fall besteht.

43 Was die Auswirkung des Bestehens anderer als einfacher selektiver Vertriebssysteme auf dem Markt angeht, hat sich die Kommission bei der Erneuerung der Freistellung auf den verhältnismäßig bescheidenen Marktanteil des SABA-Vertriebssystems und auf den Umstand gestützt, daß dieses sich von den einfachen Systemen nur durch das Bestehen von Absatzförderungspflichten unterscheidet. Hierin liegt kein Fehlgebrauch des Ermessens, über das die Kommission bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem das SABA-Vertriebssystem zu sehen ist, im Rahmen von Artikel 85 Absatz 3 verfügt.

44 Das weitere Vorbringen der Klägerin, der Preiswettbewerb habe seit 1975 infolge der Vermehrung der selektiven Vertriebssysteme spürbar nachgelassen, findet keine Stütze in den Akten. Aus den Untersuchungen und Auskünften, die die Kommission und die SABA GmbH vorgelegt haben, ergibt sich nämlich, daß auf dem deutschen Markt erhebliche Preisunterschiede nicht nur zwischen verschiedenen Marken, sondern auch zwischen Erzeugnissen derselben Marke festgestellt werden können. Folglich ist jedenfalls gegenwärtig keinerlei weitere Verhärtung der Preisstruktur erkennbar.

45 Im übrigen hat der Gerichtshof insoweit im Urteil Metro I anerkannt, daß mit jedem selektiven Vertriebssystem eine gewisse Beschränkung des Preiswettbewerbs einhergeht, weil die von den Fachhändlern angewandten Preise notwendigerweise innerhalb einer wesentlich engeren Spanne bleiben als im Falle eines Wettbewerbs zwischen Fachhändlern und Nichtfachhändlern. Er hat festgestellt, daß diese Beschränkung durch einen Wettbewerb im Bereich der Qualität der Kundendienstleistungen aufgehoben wird, der ohne eine angemessene Gewinnspanne, die die durch diese Leistungen verursachten höheren Kosten deckt, normalerweise nicht möglich wäre.

46 Die auf die Entwicklung der selektiven Vertriebssysteme im Bereich der Unterhaltungselektronik gestützte Rüge der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

47 Der Vorwurf der Verdrängung anderer Vertriebsformen wird im Rahmen der zweiten Rüge geprüft.

3. Die Tatbestandsmerkmale von Artikel 85 Absatz 3 (zweite Rüge)

48 Die Klägerin macht insoweit folgendes geltend :

das SABA-Vertriebssystem sei angesichts der Art der betreffenden Erzeugnisse nicht unerläßlich;

der Verbraucher ziehe daraus keinen Nutzen;

das Vertriebssystem erlaube es der SABA GmbH, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auszuschalten.

49 Nach Ansicht der Kommission erfüllen die unter Artikel 85 Absatz 1 fallenden Elemente des SABA-Vertriebssystems, nämlich die Verpflichtungen des Händlers zur Förderung des Absatzes von SABA-Erzeugnissen, in vollem Umfang die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3, da die positiven Auswirkungen des Systems auf den Wettbewerb die negativen überwögen.

50 Nach Auffassung der SABA GmbH sind die einzelnen Bestandteile ihres Vertriebssystems durch die technische Entwicklung im Sektor Unterhaltungselektronik gerechtfertigt und dienen dem Verbraucher. Im übrigen gebe es einen beträchtlichen Wettbewerb sowohl der europäischen Hersteller untereinander als auch zwischen diesen und den japanischen Herstellern. Die SABA GmbH könne daher weder eine Hochpreispolitik verfolgen noch gezielt Paralleleinfuhren verhindern.

51 Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland darf es einem Händler nicht möglich sein, dem Hersteller seine Absatzstrategie aufzuzwingen. Vielmehr müsse letzterer die für den Verbraucher angemessenen Vertriebsformen wählen können. Die Wahlfreiheit des Verbrauchers sei gegenwärtig durch eine Vielzahl europäischer und japanischer Anbieter mit unterschiedlichen Vertriebssystemen gewährleistet. In der Bundesrepublik Deutschland sei der Selbstbedienungsgroßhandel nicht generell vom Handel mit Unterhaltungselektronik ausgeschlossen.

52 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das SABA-Vertriebssystem, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, im wesentlichen dem System entspricht, das Gegenstand des Urteils Metro I war. Eine Ausnahme bilden lediglich einige Änderungen, durch die das System weniger restriktiv als zuvor gestaltet wurde. Die Kommission durfte somit davon ausgehen, daß das derzeitige SABA-Vertriebssystem auf den ersten Blick und bis zum Beweis des Gegenteils ebenso für eine Freistellung in Betracht kam wie das frühere System.

53 Zur Art der betreffenden Erzeugnisse führt die Klägerin aus, während manche Verbraucher bei bestimmten hochentwickelten Erzeugnissen, wie etwa Hi-Fi-Sy-stemen, möglicherweise einer Beratung bedürften, erfordere der Kauf von Fernsehgeräten wegen des hohen Qualitäts-, Zuverlässigkeits- und Standardisierungsniveaus dieser Geräte kaum den Rat eines Fachmanns. Fernsehgeräte machten aber mehr als zwei Drittel der Gesamterzeugung im Bereich der Unterhaltungselektronik in der Gemeinschaft aus.

54 Wie der Gerichtshof im Urteil Metro I festgestellt hat, ist das Bestehen unterschiedlicher, den Eigenheiten der verschiedenen Hersteller und den Bedürfnissen der verschiedenen Verbrauchergruppen angepaßter Vertriebswege insbesondere im Bereich der langlebigen, hochwertigen und technisch hochentwickelten Ver- -brauchsgüter gerechtfertigt, wo eine verhältnismäßig kleine Zahl großer und mittlerer Hersteller ein abgestuftes Angebot von leicht austauschbaren Waren bereithält. Bei solchen Waren bedarf es nämlich möglicherweise eines auf ihre Merkmale zugeschnittenen und an ihren Vertrieb gebundenen Kundendienstes beim Verkauf und danach.

55 Für Farbfernsehgeräte haben die Kommission, die SABA GmbH und die Bundesrepublik Deutschland überzeugend dargelegt, daß diese Geräte derzeit eine technische Komplexität aufweisen, die ein Vertriebsnetz mit Fachgroß- und -einzelhänd-lern rechtfertigt. Zu Recht haben diese Verfahrensbeteiligten auf die verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung von Fernsehgeräten hingewiesen, die sich aus technischen Neuerungen im Hinblick auf die Kombination von Fernsehgeräten mit Ergänzungs- oder Zusatzgeräten ergeben.

56 Folglich ist der Vorwurf der Klägerin, die durch das SABA-Vertriebssystem vorgesehenen Beschränkungen seien angesichts der Art der Erzeugnisse nicht unerläßlich, zurückzuweisen.

57 Die Klägerin macht sodann geltend, entgegen Artikel 85 Absatz 3 zögen die Verbraucher keinen Nutzen aus der Anwendung des SABA-Vertriebssystems. Dieses bewirke vielmehr eine Einschränkung der Wahlfreiheit des Verbrauchers. Es sei ein Kennzeichen des Marktes für Unterhaltungselektronik, daß die Verbrauchernachfrage von Cash-and-carry-Händlern wie der Klägerin angezogen werde und dazu tendiere, sich von den klassischen Händlern mit eigenen Lagern abzuwenden, die zu einheitlich hohen Preisen verkauften und nur ein reduziertes Sortiment unterhielten.

58 Der Klägerin zufolge kann sich die Neigung der Verbraucher zum Kauf bei Cash-and-carry-Händlern jedoch nicht mehr auf dem relevanten Markt niederschlagen. Dies sei auf das Zusammenwirken der von den wichtigsten Herstellern der Unterhaltungselektronikbranche angewandten selektiven Vertriebssysteme zurückzuführen, das durch die seit 1975 erheblich verstärkte Konzentration auf dem Markt für diese Erzeugnisse spürbar geworden sei.

59 Dieses Vorbringen, das sich im wesentlichen auf das Phänomen der Konzentration auf dem relevanten Markt stützt, ist im Rahmen der fünften Rüge betreffend den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung zu prüfen.

60 Die Klägerin macht weiter geltend, die streitige Entscheidung trage dazu bei, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betroffenen Erzeugnisse völlig auszuschalten. Die Selbstbedienungsgroßhändler könnten keine hochwertigen Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik, insbesondere keine Video- und Fernsehgeräte, der wichtigsten Hersteller erhalten, da ihnen diese die Belieferung unter dem Vorwand verweigerten, sie erfüllten die Anforderungen des von dem jeweiligen Hersteller angewandten Vertriebssystems nicht.

61 Die Klägerin räumt ein, theoretisch könne sie die Voraussetzungen der angewandten selektiven Vertriebssysteme erfüllen. Eine solche Anpassung brächte jedoch für sie die Notwendigkeit mit sich, ihre jetzige Geschäftsstrategie aufzugeben und sich in eine völlig anders geartete Ladenkette umzuwandeln.

62 Die Kommission weist darauf hin, daß sie nicht befugt sei, gegen einfache Vertriebssysteme einzuschreiten, die den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien entsprächen. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Vertriebskonzepte auf dem relevanten Markt könne die Aufrechterhaltung oder selbst die Vermehrung selektiver Vertriebssysteme von der Art des SABA-Systems nicht zur Folge haben, daß die Selbstbedienungsgroßhändler vom Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen würden.

63 In tatsächlicher Hinsicht trägt die Kommission darüber hinaus vor, die Klägerin sei nur von drei einfachen Systemen und von vier Systemen mit weitergehenden Verpflichtungen ausgeschlossen. Im übrigen gebe es große Hersteller, die ihre Erzeugnisse ohne jede Selektion vertrieben.

64 Zunächst ist festzustellen, daß der Umstand, daß die Klägerin SABA-Erzeugnisse nicht direkt beziehen kann, dann keine Ausschaltung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 darstellt, wenn die Klägerin oder andere Selbstbedienungsgroßhändler in der Lage sind, Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik, wie etwa Farbfernsehgeräte, anderer Hersteller zu vertreiben.

65 Wie der Gerichtshof im Urteil Metro I festgestellt hat, zeigen die der Kommission in Artikel 85 Absatz 3 eingeräumten Befugnisse, daß die Erfordernisse der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs mit der Wahrung andersartiger Ziele in Einklang gebracht werden können und daß zu diesem Zweck bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs zulässig sind, wenn sie für die Verwirklichung dieser Ziele unerläßlich sind und nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes führen. Zu einer solchen Ausschaltung des Wettbewerbs kann es nicht kommen, wenn die betreffende Vertriebsform neben Vertriebsformen mit andersartiger Wettbewerbspolitik fortbesteht.

66 Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, daß es auf dem relevanten Markt keine andersartigen Vertriebsformen wie etwa den Selbstbedienungsgroßhandel mehr gibt. Unter diesen Umständen geht der Vorwurf der Ausschaltung des Wettbewerbs fehl.

67 Die Rüge eines Ermessensmißbrauchs bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag ist daher zurückzuweisen, soweit sie auf die Art der betroffenen Erzeugnisse und die Ausschaltung des Wettbewerbs gestützt ist.

4. Die tatsächliche Handhabung der SABA-Verträge (dritte Rüge)

68 Die Klägerin macht geltend, die SABA GmbH habe die ihr 1975 gewährte Freistellung mißbraucht. Die tatsächliche Handhabung des SABA-Systems weiche nämlich erheblich von den Voraussetzungen ab, die in den SABA-Verträgen vorgesehen seien. Das System habe somit nur noch fiktiven Charakter. Die in seinem Rahmen vorgesehenen Kriterien seien diskriminierend angewandt worden. Zudem habe die Kommission weder zu den Beschwerden, die bei ihr wegen der Handhabung des SABA-Vertriebssystems eingegangen seien, noch zu der Untersuchung, die sie über die Handhabung des SABA-Vertriebssystems durchgeführt habe, Angaben gemacht.

69 Das Vereinigte Königreich, das die Auffassung der Klägerin insoweit teilt, führt aus, um einen möglichen Mißbrauch des Verfahrens der Zulassung zum SABA-Vertriebssystem auszuschließen, müsse das Recht auf Anerkennung von Händlern nicht nur Großhändlern, sondern auch den SABA-Einzelhändlern eingeräumt werden.

70 Die SABA GmbH widerspricht dem Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt, räumt jedoch ein, daß die sich aus den SABA-Verträgen ergebende Verpflichtung, das gesamte Warenprogramm vorrätig zu haben, durch die Möglichkeiten des jeweiligen Fachhändlers zur Lagerung und Ausstellung der SABA-Erzeugnisse begrenzt sei.

71 Nach Ansicht der Kommission wurden die SABA-Anerkennungskriterien nicht mißbräuchlich angewandt. Die Kommission habe Untersuchungen über das Geschäftsgebaren sowohl der SABA GmbH als auch einiger SABA-Groß- und Einzelhändler durchgeführt. Wenn diese Untersuchungen auch ergeben hätten, daß das angemeldete System in einigen isolierten Fällen nicht korrekt gehandhabt werde, habe doch nichts darauf hingedeutet, daß es systematisch in diskriminierender Weise gehandhabt worden wäre.

72 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82 (AEG, Slg. 1983, 3151) festgestellt hat, ist die Weigerung eines Herstellers, Händler, die den qualitativen Anforderungen seines selektiven Vertriebssystems genügen, zuzulassen, unzulässig. Ein solches Verhalten erbringt somit den Beweis für das Vorliegen einer unzulässigen Handhabung dieses Systems, sofern die Zahl unzulässiger Weigerungen ausreicht, um auszuschließen, daß es sich um isolierte Fälle handelt, die nicht Ausdruck eines planmäßigen Verhaltens sind.

73 Im vorliegenden Fall ist den Angaben der Kommission über das Ergebnis ihrer Untersuchungen nicht so substantiiert widersprochen worden, daß dargetan wäre, daß es sich bei den Fällen, in denen Händler entgegen den Kriterien des SABA-Vertriebssystems nicht anerkannt wurden, nicht nur um isolierte Fälle gehandelt hat. Das Vorliegen solcher Fälle begründet für die Kommission daher noch nicht die Pflicht, eine bereits erteilte Freistellung zu widerrufen oder nicht zu erneuern.

74 Somit ist festzustellen, daß das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht begründet ist. Diese Rüge ist demnach zurückzuweisen.

5. Verwendung beschränkter, unvollständiger und überholter Daten (vierte Rüge)

75 Die Klägerin stützt diese Rüge darauf, daß die Kommission die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Handhabung des SABA-Vertriebssystems auf dem gesamten Gemeinsamen Markt nicht berücksichtigt habe. Insbesondere habe sie den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Der Mackintosh-Bericht, auf den sich die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof gestützt habe, könne keine geeignete Grundlage für die streitige Entscheidung bieten, da diese vor der Vorlage dieses Berichts ergangen sei.

76 Auch nach Ansicht des Vereinigten Königreichs hat die Kommission die Lage auf dem relevanten Markt nicht hinreichend untersucht. So habe sie auch die Veränderungen der Gesamtstruktur des Vertriebs der in Rede stehenden Erzeugnisse nicht berücksichtigen können, die sich unter anderem aus einem vom Vereinigten Königreich im Verfahren vorgelegten Bericht über das Bestehen und die Anwendung selektiver Vertriebssysteme im Vereinigten Königreich ergäben.

77 Hierzu ist festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung auf genaue Daten sowohl über die Stellung der SABA GmbH auf dem relevanten Markt als auch über die Vertriebsstruktur im allgemeinen gestützt ist. Außerdem hat die Kommission überzeugend dargelegt, daß sie seinerzeit — insbesondere aufgrund einer Untersuchung ihrer Dienststellen über die restriktiven Praktiken auf dem relevanten Markt — über ausreichendes Tatsachenmaterial verfügte, um den wirtschaftlichen Kontext des SABA-Vertriebssystems zu beurteilen.

78 Angesichts dieser Umstände durfte sich die Kommission im Verfahren auf die Feststellungen des im Februar 1984 vorgelegten Mackintosh-Bericht über die Wettbewerbssituationen in der Unterhaltungselektronikindustrie der EWG berufen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin mit ihrer Rüge nicht geltend macht, die streitige Entscheidung sei nicht hinreichend begründet. Sie ist vielmehr der Ansicht, sie sei auf unzureichendes Tatsachenmaterial gestützt. Die Prüfung der von den Parteien vorgetragenen und in den von ihnen vorgelegten Berichten enthaltenen Tatsachen durch den Gerichtshof hat jedoch nicht ergeben, daß dem so wäre. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

6. Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch eine Unternehmensgruppe (fünfte Rüge)

79 Die Klägerin stützt diese Rüge auf das Vorbringen, die Unternehmen der Thomson-Brandt-Gruppe, zu der die SABA GmbH gehöre, bildeten eine wirtschaftliche Einheit, die auf dem Markt für Unterhaltungselektronik im allgemeinen und dem für Farbfernsehgeräte und Videorecorder im besonderen eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes innehabe. Mit der Einführung ihres Vertriebssystems und der Weigerung, die Klägerin zu beliefern, habe die SABA GmbH diese Stellung mißbräuchlich ausgenutzt.

80 Im Rahmen dieser Rüge ist auch das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, daß sich die Konzentration auf dem relevanten Markt seit 1975 erheblich verstärkt habe. Diese Verstärkung sei namentlich auf die Entwicklung der Thomson-Brandt-Gruppe auf dem deutschen Markt zurückzuführen. Die deutschen Unternehmen dieser Gruppe, nämlich die SABA GmbH, Telefunken, Nordmende und Dual, könnten angesichts ihrer Zusammenarbeit auf der Ebene der Produktion und der Zentralisierung ihrer Geschäfts- und Betriebsführung nicht mehr als im Wettbewerb miteinander stehend angesehen werden. Aufgrund ihrer Erwerbungen stehe die Thomson-Brandt-Gruppe heute auf dem deutschen Farbfernsehgerätemarkt (1983 etwa 27 %) und auf dem französischen und dem italienischen Markt dieses Sektors (34 bzw. 27 %) an erster Stelle. Die Tendenz zur Konzentration in diesem Bereich habe somit zur Vormachtstellung zweier großer Gruppen, nämlich der Thomson-Brandt-Gruppe und der Philips-Grundig-Gruppe, geführt.

81 Das Vereinigte Königreich teilt diese Ansicht. Die Auswirkungen der Handhabung des SABA-Vertriebssystems auf die Wettbewerbsstruktur seien wegen der Entwicklung der Thomson-Brandt-Gruppe nicht dieselben wie 1975.

82 Nach Ansicht der Kommission verfügen die einzelnen Unternehmen der Thomson-Brandt-Gruppe über eigene Vertriebsnetze für ihre Erzeugnisse und sind hinsichtlich ihrer Absatzstrategie unabhängig voneinander. Folglich komme es für die Frage, ob eine beherrschende Stellung vorliege, nur auf die Marktposition der SABA GmbH an. Diese habe jedoch bei Farbfernsehgeräten nur einen Anteil von 3 % des Gemeinschaftsmarktes und 7,5 % des deutschen Marktes inne. Damit verfüge sie nicht über eine beherrschende Stellung.

83 Die Kommission räumt ein, daß die horizontale Konzentration auf dem relevanten Markt in der letzten Zeit zugenommen habe, führt jedoch aus, dies habe die Wettbewerbsstruktur nicht beeinträchtigt. Die einzelnen Unternehmen der Thomson-Brandt-Gruppe stünden zumindest hinsichtlich ihrer Vertriebssysteme weiter miteinander im Wettbewerb. Auf keinem der Teilmärkte der Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik habe die SABA GmbH oder die Thomson-Brandt-Gruppe eine Stellung inne, aufgrund deren sie den Wettbewerb ausschalten könnten.

84 Angesichts der genauen Angaben der Kommission ist zunächst zu bemerken, daß die Klägerin nichts vorgetragen hat, was dem Gerichtshof die Feststellung erlaubt hätte, daß die Unternehmen der Thomson-Brandt-Gruppe nicht nur auf der Kapitalebene miteinander verbunden sind, sondern auch eine abgestimmte Marktstrategie nach den Richtlinien ihrer Muttergesellschaft oder nach einem von ihnen vereinbarten Plan verfolgen. In Ermangelung eines solchen Nachweises hat der Gerichtshof davon auszugehen, daß die SABA GmbH beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse von ihrer Muttergesellschaft und den übrigen Unternehmen der Gruppe unabhängig ist.

85 Zur Stellung der SABA GmbH auf dem deutschen Markt ist aufgrund der Angaben der Beteiligten im Verfahren festzustellen, daß auf dem Markt für Farbfernsehgeräte, dem im vorliegenden Fall hauptsächlich betroffenen Erzeugnis, mindestens achtzehn Hersteller tätig sind, wobei der Marktanteil der SABA GmbH weniger als 10 % beträgt. Selbst bei der Betrachtungsweise, die den höchsten Marktanteil der SABA GmbH ergibt, nämlich derjenigen, nach der der relevante Markt der deutsche Markt für Farbfernsehgeräte ist, ist dieser Marktanteil zu gering, als daß er als ein Hinweis auf eine marktbeherrschende Stellung angesehen werden könnte.

86 Der Gerichtshof hat schon im Urteil Metro I festgestellt, zwar sei der Marktanteil eines Unternehmens nicht notwendigerweise der einzige für die Frage nach dem Vorliegen einer beherrschenden Stellung maßgebende Gesichtspunkt, doch lasse sich mit guten Gründen behaupten, daß ein so kleiner Marktanteil wie der der SABA GmbH auf einem Markt für technisch hochentwickelte, aber aus der Sicht der großen Masse der Käufer leicht austauschbare Erzeugnisse das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ausschließe, wenn nicht besondere Umstände gegeben seien. Solche sind jedoch im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.

87 Zu prüfen bleibt, ob die Entwicklung der Thomson-Brandt-Gruppe, wie die Klägerin und das Vereinigte Königreich geltend machen, auf dem Markt für Unterhaltungselektronik zu einem solchen Konzentrationsgrad geführt hat, daß die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zugunsten eines der Unternehmen dieser Gruppe, nämlich der SABA GmbH, nicht mehr vorliegen.

88 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die Zunahme des Konzentrationsgrades auf dem Markt ein Faktor ist, der bei der Prüfung eines Antrags auf Erneuerung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag zu berücksichtigen ist, wenn sie die Wettbewerbsstruktur auf dem relevanten Markt beeinflußt. Das ist nicht immer der Fall, wenn wie vorliegend die Konzentrationsbewegung auf der Produktionsstufe stattfindet und die von der Kommission zu prüfenden Vereinbarungen den Vertrieb der Erzeugnisse betreffen. Gleichwohl kann es zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsstruktur insbesondere dann kommen, wenn die Konzentrationsbewegung dazu beiträgt, den Preiswettbewerb zu beseitigen oder andere Vertriebskanäle auszuschalten.

89 Es war Sache der Klägerin, Tatsachen dafür vorzutragen, daß eine solche Lage besteht. Die Klägerin hat jedoch gegenüber den Angaben der Kommission und der SABA GmbH, aus denen sich ergibt, daß die Vertriebssysteme der einzelnen Unternehmen der Thomson-Brandt-Gruppe unabhängig voneinander arbeiten und daß sich diese Systeme in ihrer Ausgestaltung erheblich voneinander unterscheiden, nicht den Nachweis erbracht, daß es in der Handhabung dieser Systeme eine Gleichgerichtetheit gibt, die sich auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes auswirkt.

90 Die Kommission durfte zudem berücksichtigen, daß die Unternehmen der Thomson-Brandt-Gruppe auf dem Markt für Unterhaltungselektronik nicht nur mit der Philips-Grundig-Gruppe, sondern auch mit anderen Herstellern, wie ITT, Blaupunkt, Loewe-Opta und Sony, im Wettbewerb stehen.

91 Die Klägerin hat somit nicht darzutun vermocht, daß die von ihr behauptete Zunahme der Konzentration seit 1975 den Wettbewerb auf der Ebene des Vertriebs von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik beeinträchtigt hat.

92 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

93 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten der SABA GmbH und der Bundesrepublik Deutschland, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen der Kommission beigetreten sind, aufzuerlegen. Das Vereinigte Königreich, das dem Rechtsstreit als Streithelfer der Klägerin beigetreten ist, hat die durch seinen Beitritt verursachten Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Das Vereinigte Königreich trägt die durch seinen Beitritt als Streihelfer verursachten Kosten.

3) Im übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.