Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.1986 – C-142/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:405
In der Rechtssache 142/85
Hartmut Schwierig, Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofes, wohnhaft in Konz (Bundesrepublik Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Rogalla, Gildestraße 9, D-4418 Nordwalde, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Sekretär Jean-Aimé Stoli und Verwaltungsrat Michael Becker als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwältin Lucette Defalque, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Jean-Aimé Stoli, Sekretär des Rechnungshofes, 29, rue Aldringen, Luxemburg,
Beklagter,
und
Calvin Williams, Beamter des Rechnungshofes, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes, mit der dieser es abgelehnt hat, den Forderungen des Klägers in bezug auf seine dienstrechtliche Stellung nach der Aufhebung seiner Ernennung stattzugeben, und — hilfsweise — wegen Aufhebung des Auswahlverfahrens CC/A/17/82 und Gewährung einer Ausgleichszulage oder von Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Herr Hartmut Schwiering, Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofes, hat mit Klageschrift, die am 14. Mai 1985 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, Klage erhoben in erster Linie auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes, mit der dieser es abgelehnt hat, seinen Forderungen in bezug auf seine dienstrechtliche Stellung nach der Aufhebung seiner Ernennung stattzugeben, und hilfsweise auf Aufhebung des Auswahlverfahrens CC/A/17/82 sowie auf Zubilligung einer Ausgleichszulage oder eines Schadensersatzes.
2 Herr Schwiering trat am 1. Dezember 1977 in den Dienst des Rechnungshofes. Er übte damals die Tätigkeit eines Attachés des deutschen Mitglieds des Rechnungshofes, Herrn Leicht, aus und hatte einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 4. Ende 1982 nahm er erfolgreich an den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens CC/A/17/82 zur Besetzung einer Hauptverwaltungsratsstelle der Laufbahn A 5/A 4 teil. Er wurde durch Entscheidung des Rechnungshofes vom 24. März 1983 mit Wirkung vom 1. April 1983 zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 5 ernannt. Er schied daher zu diesem Zeitpunkt aus dem Kabinett, dem er zugewiesen war, aus und übernahm eine Aufgabe in der allgemeinen Verwaltung des Rechnungshofes. Am 1. Januar 1984 wurde er in seiner Stelle zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
3 Durch Urteil vom 16. Oktober 1984 in der Rechtssache 257/83 (Williams/Rechnungshof, Slg. 1984, 3547) hob der Gerichtshof die Ernennung des Herrn Schwiering mit der Begründung auf, daß dieser zu Unrecht zur Teilnahme an den Prüfungen des internen Auswahlverfahrens, nach dessen Abschluß er ernannt worden war, zugelassen worden sei. Tatsächlich hatte der Betroffene weder den Besitz eines anerkannten Hochschuldiploms noch die Berufserfahrung nachweisen können, die alternativ in der Stellenausschreibung verlangt worden waren. In dem Urteil heißt es, daß die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Schwiering aufgrund ihrer Aufhebung als nie getroffen anzusehen sei.
4 Zur Durchführung dieses Urteils ergriff der Rechnungshof zwei Maßnahmen. Erstens wurde mit Entscheidung vom 18. Oktober 1984 Herr Williams, der unter den erfolgreichen Teilnehmern an dem internen Auswahlverfahren den zweiten Platz einnahm, für die betreffende Hauptverwaltungsratsstelle ernannt. Zweitens richtete der Rechnungshof zwei Schreiben vom 24. Oktober 1984 an Herrn Schwiering, mit denen dieser davon unterrichtet wurde, daß seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Wirkung vom 16. Oktober 1984 aufgehoben sei, und in denen ihm eine Stelle als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 3 angeboten wurde. Herr Schwiering nahm dieses Zeitvertragsangebot am 25. Oktober 1984 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt [an], daß [der Zeitvertrag] gegebenenfalls noch verlängert werden kann. Seitdem ist dieser Dienstvertrag ständig verlängert worden.
5 Am 19. Dezember 1984 unterbreitete der Anwalt des Herrn Schwiering dem Rechnungshof einen Kompromißvorschlag, der folgendes vorsah: Erstens sollte sich zwischen dem 1. April 1983 und einem zu vereinbarenden Zeitpunkt die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebende dienstrechtliche Stellung des Herrn Schwiering nach seinem alten, für die Besoldungsgruppe A 4 geschlossenen Zeitvertrag vom 15. Dezember 1977 richten, der damit wieder gelten würde. Zweitens sollte dieser Zeitvertrag von dem zu vereinbarenden Zeitpunkt an durch einen Zeitvertrag auf einer Dauerplanstelle der Besoldungsgruppe A 5 oder eventuell der Laufbahn A 7/A 6, dann aber mit Zahlung einer Ausgleichszulage, abgelöst werden. Schließlich sollte der Rechnungshof Herrn Schwiering die Möglichkeit geben, an einem internen Auswahlverfahren für die definitive Besetzung dieser ihm zugewiesenen Planstelle, die seinen Qualifikationen entsprechen müßte, teilzunehmen.
6 Am 16. Januar 1985 bat Herr Schwiering die Anstellungsbehörde, das vorerwähnte Schreiben seines Anwalts als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu betrachten. Mit Schreiben vom 15. Februar 1985 an Herrn Schwiering lehnte der Präsident des Rechnungshofes, nachdem er bestätigt hatte, daß das Schreiben vom 19. Dezember 1984 als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu betrachten sei, die verschiedenen Anträge aus dem von ihm selbst als die Beschwerde des Herrn Schwiering bezeichneten Schreiben ab. Gegen diese ablehnende Entscheidung richten sich die Hauptklageanträge.
7 Mit Beschluß vom 26. September 1985 hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) Herrn Williams als Streithelfer zugelassen, jedoch nur soweit sich die Streithilfe auf die Unterstützung der Anträge des Rechnungshofes auf Abweisung der Hilfsklageanträge bezieht.
Zu den Hauptanträgen auf Weiterführung des Klägers in seiner dienstlichen Laufbahn, wie sie vor dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1984 bestanden hat
Zur Zulässigkeit
8 Der Rechnungshof trägt in erster Linie vor, es habe niemals eine wirkliche Beschwerde im Sinne des Statuts gegeben, zum einen wegen der Formulierung des Schreibens des klägerischen Anwalts, der einen Kompromißvorschlag unterbreitet und sich gegen keine genau bezeichnete Entscheidung des Rechnungshofes gewandt habe, und zum anderen wegen des mehrdeutigen Wortlauts dieses Schreibens, an dessen Bedeutung das Schreiben des Klägers vom 16. Januar 1985 nichts habe ändern können. Daher dürfe die Antwort des Präsidenten des Rechnungshofes vom 15. Februar 1985 nicht als Zurückweisung einer Beschwerde gedeutet werden, sondern sie sei in Wirklichkeit lediglich eine informative Stellungnahme. Diese Anträge seien somit unzulässig.
9 Der Rechnungshof macht hilfsweise geltend, selbst wenn tatsächlich eine Beschwerde vorgelegen hätte, so könnten doch nur die darin enthaltenen Rügen Gegenstand der Klage sein. Die untersuchten Anträge seien daher als unzulässig abzuweisen, denn die Argumente, die zu ihrer Begründung vorgetragen würden, seien in dieser Beschwerde nicht dargelegt worden.
10 Zunächst ist festzustellen, daß, wie der Kläger vorträgt, das Schreiben seines Anwalts vom 19. Dezember 1984 tatsächlich eine Beschwerde darstellte, da in diesem Schriftstück zum Ausdruck kam, daß der Betroffene eine Verletzung seiner Rechte geltend machte, und daß die Bedeutung dieses Schreibens durch sein Schreiben vom 16. Januar 1985 — innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist — genau bestimmt wurde. Außerdem hat der Präsident des Rechnungshofes selbst eindeutig anerkannt, daß dieses Schreiben als Beschwerde anzusehen sei, und ausdrücklich eine Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde getroffen. Die erste Unzulässigkeitseinrede des Rechnungshofes ist somit zu verwerfen.
11 Sodann ist hervorzuheben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 90 des Statuts eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern soll. Hierzu ist es wichtig, daß die Verwaltung von den Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen mit hinreichender Genauigkeit Kenntnis nehmen kann. Hingegen soll diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die Klageanträge weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändern. Es genügt also, daß der Beamte oder sonstige Bedienstete vor dem Gerichtshof Anträge stellt, die denselben Gegenstand haben wie die in der Beschwerde enthaltenen Anträge, und Rügen erhebt, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen (Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 52/85, Rihoux u. a./Kommission, Slg. 1986, 1555).
12 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer vergleichenden Prüfung der Beschwerde des Klägers und seines Vorbringens vor dem Gerichtshof, daß der Hauptklageantrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt wurde, die dienstrechtliche Stellung des Klägers zu überprüfen, auf demselben Grund beruht wie die in der Beschwerde gestellten Anträge und somit zulässig ist.
Zur Begründetheit
13 Der Kläger macht geltend, die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes ergriffenen Maßnahmen dürften sich in keiner Weise nachteilig auf seine dienstrechtliche Stellung auswirken. Er beruft sich insoweit auf ein Erfordernis der juristischen Logik, auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, auf den Grundsatz der wohlerworbenen finanziellen Rechte und Ansprüche, auf die Erfüllung der Fürsorgepflicht, auf den Umstand, daß ein Beamter in keiner Weise für die Fehler verantwortlich sei, die die Verwaltung eines Organs bei der Durchführung eines Auswahlverfahrens begehe, auf die Praxis der anderen Organe und schließlich auf die Rechtslage in mehreren Mitgliedstaaten.
14 Er schlägt vor, seine dienstrechtliche Stellung mit Hilfe einer der drei folgenden Lösungen aufrechtzuerhalten :
Wiederinkraftsetzen des nicht ausdrücklich gekündigten Vertrags als Bediensteter auf Zeit (A 4), der nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes automatisch habe wieder wirksam werden müssen;
Fortsetzung seiner Laufbahn als Beamter auf Lebenszeit;
Abschluß eines neuen Zeitbedienstetenvertrags auf einer Dauerplanstelle in einer niedrigeren Besoldungsgruppe, verbunden mit einer Ausgleichszulage, die ihm Dienstbezüge in gleicher Höhe wie vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes sichere, und darüber hinaus die Möglichkeit, an einem internen Auswahlverfahren teilzunehmen, das es ihm erlaube, eine seinen Qualifikationen entsprechende Stelle zu besetzen.
15 Es ist festzustellen, daß der Rechnungshof keinen dieser Vorschläge annehmen konnte, ohne gegen das Statut zu verstoßen :
Erstens erwies sich das Wiederinkraftsetzen des Vertrags als Bediensteter auf Zeit (A 4), der vor der aufgehobenen Ernennung mit dem Kläger geschlossen war, jedenfalls deshalb als unmöglich, weil das Mitglied des Rechnungshofes, dessen Kabinett Herr Schwiering zugewiesen war, aus seinem Amt ausgeschieden war.
Zweitens war die Fortsetzung seiner Laufbahn als Beamter auf Lebenszeit auf der Stelle, für die Herr Schwiering im Anschluß an das Auswahlverfahren CC/A/17/82 ernannt worden war, ausgeschlossen, da sie der Rechtskraft des vorerwähnten Aufhebungsurteils des Gerichtshofes unmittelbar zuwiderlief.
Schließlich gestattete keine Bestimmung des Statuts dem Rechnungshof, dem Kläger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Im übrigen widerspricht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Auswahlverfahren, das von der Anstellungsbehörde nur veranstaltet wird, um die Anomalien des Dienstverhältnisses eines bestimmten Beamten zu beseitigen und diesen Beamten in die für frei erklärte Planstelle einzuweisen, ... dem Zweck aller Einstellungsverfahren und stellt somit einen Ermessensmißbrauch dar (Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 105/75, Giuffrida/Rat, Sig. 1976, 1395).
16 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Rechnungshof die besondere Lage des Klägers unter Beachtung des Statuts und seiner internen Richtlinien angemessen behandelt hat. Dem Rechnungshof kann daher kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes oder eine Verletzung der Fürsorgepflicht vorgeworfen werden. Die Hauptklageanträge sind somit zurückzuweisen.
Zum Hilfsantrag auf Zubilligung eines Schadensersatzes
17 Der Kläger trägt vor, er sei in keiner Weise für die vom Gerichtshof gerügte Fehlerhaftigkeit verantwortlich, und hebt den finanziellen Schaden, den er erlitten habe, sowie die moralische Belastung, die er tragen müsse, hervor. Er stellt damit einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und behält sich vor, den Schaden später zu beziffern.
18 Der Rechnungshof ist der Ansicht, dieser Antrag sei unzulässig, da er erstmalig vor dem Gerichtshof gestellt worden sei. Er sei auch unbegründet, weil dem Rechnungshof weder beim Ablauf des Auswahlverfahrens CC/A/17/82 noch bei den nach Abschluß dieses Auswahlverfahrens getroffenen Entscheidungen kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.
19 Um über diesen Antrag zu befinden, hält es der Gerichtshof für erforderlich, den Ermessensspielraum, über den die Anstellungsbehörde angesichts einer rechtswidrigen Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren verfügt, näher zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf der Beachtung der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse beruht, ist das betreffende Organ nicht befugt, eine solche Entscheidung aufzuheben oder abzuändern (Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427; vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 34/80, Authié/Kommission, Slg. 1981, 665, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421, 2346). Die Anstellungsbehörde ist jedoch bei der Ausübung ihrer eigenen Befugnisse gehalten, rechtsfehlerfreie Entscheidungen zu treffen. Sie kann daher nicht durch Entscheidungen von Prüfungsausschüssen, deren Rechtswidrigkeit sich folgerichtig auf ihre eigenen Entscheidungen auswirken könnte, gebunden sein.
20 Die Anstellungsbehörde ist deshalb verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Zulassungen zu dem Auswahlverfahren, zu prüfen. Hat der Prüfungsausschuß, wie im vorliegenden Fall, einen Bewerber zu Unrecht zum Auswahlverfahren zugelassen und ihn auf die Eignungsliste gesetzt, so muß es die Anstellungsbehörde durch eine mit Gründen versehene Entscheidung, anhand deren der Gerichtshof gegebenenfalls ihre Begründetheit beurteilen kann, ablehnen, diesen Bewerber zu ernennen.
21 Im vorliegenden Fall hat der Rechnungshof einen Amtsfehler begangen, indem er den Irrtum des Prüfungsausschusses nicht aufgriff und einen Bewerber ernannte, der nicht die in der Stellenausschreibung aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen erfüllte.
22 Dazu ist jedoch auf jeden Fall zu bemerken, daß dieser Amtsfehler unter den gegebenen Umständen nicht geeignet war, dem Kläger einen Schaden zuzufügen. Es ist nämlich nicht auf diesen Amtsfehler zurückzuführen, daß der Kläger seine Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit verlor. Denn ihm hätte, wie ausgeführt, die Zulassung zum Auswahlverfahren verweigert werden müssen. Jedenfalls hätte er nicht zum Beamten auf Lebenszeit der Laufbahn A 5/A 4 ernannt werden dürfen.
23 Dieser Amtsfehler hat dem Kläger auch nicht dadurch einen ersatzpflichtigen Schaden verursacht, daß er seinen früheren Vertrag als A-4-Bediensteter auf Zeit aufgab. Dieser Vertrag hätte nämlich normalerweise am 17. Oktober 1983, bei Ablauf des Mandats des Herrn Leicht, geendet. Zwar hat der Betroffene die Vergünstigung dieses Vertrags aufgrund seiner rechtswidrigen Ernennung zum Beamten der Besoldungsgruppe A 5 zu einem früheren Zeitpunkt, bereits am 1. April 1983, verloren. Doch ist darauf hinzuweisen, daß der Rechnungshof ihm die mit der letztgenannten Besoldungsgruppe verbundenen Bezüge bis zum 16. Oktober 1984 belassen hat und daß durch diesen Vorteil der Verlust der sich aus der Besoldungsgruppe A 4 ergebenden Vergünstigung vom 1. April bis zum 17. Oktober 1983 weitgehend ausgeglichen wird. Unter diesen Umständen ist der Hilfsklageantrag ebenfalls zurückzuweisen, ohne daß über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.
Zum Hilfsantrag auf Aufhebung des Auswahlverfahrens CC/A/17/82
24 Dieser Hilfsantrag ist erstmalig vor dem Gerichtshof gestellt worden und beruht auf einem Rechtsgrund, der mit den in der Beschwerde erhobenen Rügen nicht in Zusammenhang steht. Der Antrag ist daher auf jeden Fall unzulässig.
25 Nach allem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
26 Der Rechnungshof trägt vor, die Kosten des Rechtsstreits seien ihm durch den Kläger ohne angemessenen Grund verursacht worden und müßten daher dem Kläger in vollem Umfang auferlegt werden, ohne daß Artikel 70 der Verfahrensordnung angewandt werde.
27 Der Kläger ist dagegen der Auffassung, in Anbetracht der Fürsorgepflicht, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Tatsache, daß der Rechnungshof die Erhebung der Klage selbst verursacht habe, seien sämtliche Kosten dem Rechnungshof aufzuerlegen.
28 Der Streithelfer macht geltend, sämtliche Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen.
29 Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß unter Würdigung der Umstände des Falles gemäß den Artikeln 69 §§ 2 und 3 und 70 der Verfahrensordnung jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kläger, der mit seinem Vorbringen unterlegen ist, zur Tragung der Kosten des Streithelfers zu verurteilen ist.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Der Kläger trägt die Kosten des Streithelfers.