Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.1986 – C-300/84

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1986:402

Zitiert von 4 Entscheidungen

In der Rechtssache 300/84

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Utrecht in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

A. J. M. van Roosmalen, Postel (Belgien),

gegen

Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Belangen, Zeist (Niederlande),

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52 und 53 EWG-Vertrag sowie der Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2),

und des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen (ABl. L 143, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Bahlmann, der Richter F. Schockweiler und O. Due,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch E. F. Jacobs, in Wahrnehmung der Aufgaben des Generalsekretärs des Außenministeriums,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. Griesmar, im Beistand von Rechtsanwalt F. Herbert, Brüssel, und in der mündlichen Verhandlung durch R. Cornelissen als Sachverständigen,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Der Raad van Beroep Utrecht hat dem Gerichtshof durch Beschluß vom 11. Dezember 1984, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 1984, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag sechs Fragen nach der Auslegung der Artikel 52 und 53 EWG-Vertrag sowie einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149, S. 2) und der Verordnung Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen (ABl. L 143, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. J. M. van Roosmalen (im folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) und dem Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Belangen in Zeist (Niederlande) (im folgenden: Beklagter des Ausgangsverfahrens), in dem es um die Weigerung dieser Stelle geht, dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine Leistung bei Invalidität nach dem allgemeinen niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Algemene Arbeidsongeschiktheidswet, Stb. 1975, 674; im folgenden: AAW) zu gewähren.

3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, ist der Kläger des Ausgangsverfahrens ein römisch-katholischer Priester des auch als Prämonstratenserorden bezeichneten Ordens des Heiligen Norbert. Er ist niederländischer Staatsangehörigkeit und stammt aus der niederländischen Gemeinde Oost-, West- en Middelbeers, wo er bis Dezember 1945 lebte. Nachdem er sich daraufhin in Postel (Belgien), das unmittelbar auf der anderen Seite der niederländisch-belgischen Grenze gelegen ist, niedergelassen hatte, um in einem Kloster seines Ordens zu studieren, wurde er aus dem Einwohnermelderegister seiner Herkunftsgemeinde gestrichen. Von 1955 bis 1980 war er Missionar in Belgisch-Kongo, seit 1960 Zaïre.

4 Während seiner Urlaubszeiten in den Niederlanden in den Jahren 1977 und 1980 ließ sich der Kläger des Ausgangsverfahrens erneut in das Einwohnermelderegister seiner Herkunftsgemeinde eintragen. Während seines Aufenthalts in Zaïre unterlag er nicht der niederländischen Einkommen- und/oder Lohnsteuer; dagegen unterlag er während seiner Urlaubszeit in den Niederlanden in bezug auf die Leistungen, die ihm nach dem allgemeinen niederländischen Sozialhilfegesetz (Algemene Bijstandswet, Stb. 1963, 284) gewährt wurden, der Lohnsteuer.

5 Während seines Urlaubs in seiner Herkunftsgemeinde im Jahr 1977 trat er der freiwilligen Versicherung bei, die in Artikel 77 der am 1. Oktober 1976 in Kraft getretenen AAW zugunsten derjenigen vorgesehen ist, die Tätigkeiten in einem Entwicklungsland ausüben. Aufgrund dieses Gesetzes ist grundsätzlich jeder versichert, der im Hoheitsgebiet der Niederlande in Europa wohnt. Artikel 77 der AAW sieht jedoch vor, daß ehemalige Versicherte, aber auch diejenigen, die vor dem 1. Oktober 1976 und nach Vollendung des 15. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt haben, für die Zeiten, für die sie nicht versichert sind, Beiträge leisten können, wenn sie Tätigkeiten in einem Entwicklungsland ausüben oder ausüben werden. Zaïre ist als ein solches Land bezeichnet worden. Nach Artikel 13 der königlichen Verordnung vom 19. November 1976 (Stb. 622), der Durchführungsregelung zu Artikel 77 der AAW, besteht die Möglichkeit, sich freiwillig im Rahmen der AAW versichern zu lassen, auch für diejenigen, die bereits am 1. Oktober 1976 in einem Entwicklungsland arbeiteten und nach Vollendung des 15. Lebensjahres in den Niederlanden gewohnt haben.

6 Nachdem sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in Zaire eine zur Invalidität führende Krankheit zugezogen hatte und im März 1981 nach Oost-, West- en Middelbeers zurückgekehrt war, erhielt er vom Beklagten des Ausgangsverfahrens ab 12. Januar 1982 Leistungen wegen Invalidität aufgrund der AAW. Nachdem der Beklagte des Ausgangsverfahrens davon Kenntnis erhalten hatte, daß sich der Kläger des Ausgangsverfahrens am 2. Juli 1982 endgültig in Postel niedergelassen hatte, setzte er mit Entscheidung vom 8. Dezember 1982 die Gewährung dieser Leistung mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 aus und begründete dies damit, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens die in Artikel 10 der oben genannten königlichen Verordnung vom 19. November 1976 vorgesehene Aufenthaltsvoraussetzung nicht erfülle.

7 Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

1. Wer als versichert gilt, hat abweichend von Artikel 6 des Gesetzes erst Anspruch auf eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit, wenn er 52 Wochen lang ununterbrochen im Inland arbeitsunfähig gewesen ist und die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf dieses Zeitraums noch fortbesteht.

2. Kann zur Überzeugung der Bedrijfsvereniging nachgewiesen werden, daß die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, der vor dem Tag der Rückkehr des als versichert Geltenden in das Inland liegt, so hat dieser Anspruch auf eine Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit, wenn er seit dem besagten Zeitpunkt 52 Wochen lang ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen ist und die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf dieses Zeitraums noch fortbesteht; diese Leistung wird jedoch in jedem Fall erst ab dem Tag bewilligt, an dem er in die Niederlande zurückgekehrt ist.

8 Der Raad van Beroep Utrecht, bei dem der Kläger des Ausgangsverfahrens Anfechtungsklage gegen die oben genannte Entscheidung erhob, hat, da er Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Aufenthaltsvoraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht hatte, dem Gerichtshof mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 52 oder 53 des Vertrages zur Gründung der EWG oder irgendeine andere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts so auszulegen, daß es mit ihnen unvereinbar ist, wenn in Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die unter anderem den Angehörigen dieses Mitgliedstaats die Möglichkeit einräumen, sich freiwillig gegen die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit versichern zu lassen, die während einer Tätigkeit in einem außerhalb des Gebiets der EWG gelegenen Entwicklungsland eintritt, als zusätzliche Voraussetzung für den Leistungsanspruch im Hinblick auf die Kontrolle bestimmt wird, daß der Betroffene nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erst 52 Wochen lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet nur dieses Mitgliedstaats gewohnt oder sich dort aufgehalten haben muß, damit ein Leistungsanspruch besteht, ohne daß das Wohnen oder der Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach dem Eintritt des Versicherungsfalls mit dem Wohnen oder dem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat gleichgesetzt wird?

2) Dürfen die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Kriterien, zu denen die in Anhang I genannten Kriterien gehören, auch bei der Feststellung, ob eine Person im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii im Rahmen eines für Einwohner geltenden Systems im Lohn — oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, angewandt werden, oder hat dieser Ausdruck eine andere, selbständige Bedeutung und, wenn ja, welche?

3) Fallen unter den Begriff Selbständiger, wie er unter anderem in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 verwendet wird, auch Personen, die im Rahmen eines für alle Einwohner geltenden Systems der sozialen Sicherheit einen Leistungsanspruch aus Arbeitseinkommen herleiten können, das kein Einkommen aus einem Dienstverhältnis oder aus einem selbständig ausgeübten Beruf oder Gewerbe im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ist?

4) Fallen unter den Begriff Selbständiger, wie er unter anderem in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 verwendet wird, oder unter den in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv enthaltenen Begriff eine selbständige Tätigkeit ausübt, auch Personen, die sich im Rahmen eines für alle Einwohner geltenden Systems wegen der Ausübung einer Beschäftigung freiwillig versichern oder weiterversichern lassen können, und zwar auch dann, wenn sie nicht als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften angesehen werden können, aber bezüglich dieser freiwilligen Versicherung dennoch denselben Schutz wie der echte Arbeitnehmer oder Selbständige genießen?

5) Sind Rechtsvorschriften, deren Wirkung sich auf Gebiete außerhalb des Gebiets der EWG erstreckt, als Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen?

Bei Bejahung dieser Frage: Hat ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der diesen Rechtsvorschriften ausschließlich wegen einer Tätigkeit außerhalb des Gebiets der EWG unterlag, Anspruch auf den Schutz dieser Verordnung?

6) Wenn aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift eine Leistung nicht bewilligt wird, weil der Betroffene nicht 52 Wochen lang ununterbrochen in dem betreffenden Mitgliedstaat arbeitsunfähig gewesen ist, handelt es sich dann um den Fall des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1390/81, daß eine Leistung wegen des Wohnortes nicht festgestellt worden ist?

Ist die vorstehende Frage anders zu beantworten, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat arbeitsunfähig so zu verstehen ist, daß der Betroffene in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnort gehabt haben muß?

9 Mit Beschluß vom 26. November 1985 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen.

10 Die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.

11 Das vorlegende Gericht hat eine Reihe von Fragen gestellt, die mit der Hauptfrage zusammenhängen, ob eine Aufenthaltsvoraussetzung, an die die Gewährung von Leistungen bei Invalidität geknüpft wird, unter den Umständen des vorliegenden Falles mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Um dieses Problem, das in der ersten und in der sechsten Frage auftaucht, zu lösen, sind zunächst die Vorfragen zu prüfen, die in der zweiten bis fünften Frage enthalten sind und die sich auf die Definition der Begriffe Selbständiger und Rechtsvorschriften im Sinne der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung beziehen.

12 Wegen der einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften sowie wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Definition des Begriffes Selbständiger (zweite bis vierte Frage)

13 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob alle diejenigen, die außerhalb eines Arbeitsvertrags oder eines freien Berufs oder des selbständigen Betriebs eines Unternehmens irgendeine Tätigkeit ausüben, für die sie als Gegenleistung ein Einkommen beziehen, als Selbständige im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung anzusehen sind, um entscheiden zu können, ob ein Priester, der keine Bezüge von seinem Orden erhält, sondern von den Angehörigen seiner Gemeinde unterhalten wird, unter diesen Begriff fällt.

14 Dazu führt das vorlegende Gericht aus, nach niederländischem Steuerrecht seien als Arbeitseinkünfte in diesem Zusammenhang Einkünfte aus einer Arbeit anzusehen, die im Wirtschaftsleben ausgeübt werde und bei der ein finanzieller Vorteil erzielt werden solle oder nach den gesellschaftlich anerkannten Regeln vernünftigerweise erwartet werden könne.

15 Die niederländische Regierung trägt dazu vor, unter dem Begriff Selbständiger sei, was die Niederlande angehe, im Einklang mit der Regelung in Anhang I zur Verordnung Nr. 1408/71 unter I derjenige zu verstehen, der eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt. Es sei also nicht erforderlich, daß das Einkommen, das der Betroffene beziehe, aus einem Arbeitsverhältnis oder der Tätigkeit in einem freien Beruf oder dem selbständigen Betrieb eines Unternehmens im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften herrühre. Dieser Begriff erfasse daher auch Personen, die im Rahmen eines für alle Einwohner geltenden Systems der sozialen Sicherheit hinsichtlich der Ausübung aller Tätigkeiten in die freiwillige Versicherung aufgenommen werden könnten, selbst wenn sie nicht als Arbeitnehmer oder als Selbständige im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften angesehen werden könnten.

16 Die niederländische Regierung weist jedoch darauf hin, daß das niederländische Sozielversicherungsrecht zwar nicht zwischen den einzelnen Kategorien von Versicherten unterscheide, daß aber in bestimmten Fällen im Rahmen der AAW ein Unterschied zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten durch die Festlegung zusätzlicher Voraussetzungen für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemacht werde.

17 Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, daß der Ausdruck Selbständiger sich nicht auf diejenigen beschränken könne, die im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ein Unternehmen betrieben oder einen freien Beruf ausübten, sondern jeden bezeichne, der im Rahmen eines für alle Einwohner geltenden Systems der sozialen Sicherheit Leistungen aufgrund von Einkünften aus einer Arbeit beanspruchen könne, die im Wirtschaftsleben ausgeführt werde und bei der ein finanzieller Vorteil erzielt werden solle oder nach den gesellschaftlich anerkannten Regeln vernünftigerweise erwartet werden könne.

18 Zur Auslegung des Begriffes Selbständiger ist zunächst festzustellen, daß sich die aufgrund von Artikel 51 EWG-Vertrag erlassenen Vorschriften der Verordnung Nr 1408/71 ursprünglich nur auf den Begriff des Arbeitnehmers bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört dieser Begriff nicht zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten, sondern zum Gemeinschaftsrecht und ist in Anbetracht der Zielsetzung des Artikels 51 weit auszulegen, die darin besteht, zur Herstellung einer möglichst vollständigen Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer beizutragen, ein Grundsatz, der eines der Fundamente der Gemeinschaft darstellt.

19 In der Erwägung, daß die Freizügigkeit nicht ausschließlich auf die Arbeitnehmer beschränkt ist, sondern im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auch die Selbständigen betrifft, und daß die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Selbständige zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Rat durch die genannte Verordnung Nr. 1390/81 den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 generell auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen ausgedehnt.

20 Da die Vorschriften der Verordnung Nr. 1390/81 erlassen worden sind, um dieselben Ziele wie die der Verordnung Nr. 1408/71 zu erreichen, soll der Begriff Selbständige diesen denselben sozialen Schutz bieten wie den Arbeitnehmern und ist daher weit auszulegen.

21 Was die Definition des Begriffes Selbständige im einzelnen angeht, so ist zu bemerken, daß dieser Ausdruck nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung in bezug auf diejenigen, die, wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, freiwillig versichert sind, jede Person bezeichnet, die eine selbständige Tätigkeit ausübt. Für diejenigen, die pflichtversichert sind, nimmt Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii in diesem Zusammenhang entweder auf die Art der Verwaltung oder der Finanzierung des anwendbaren Systems der sozialen Sicherheit oder — hilfsweise — auf die in Anhang I [zur Verordnung] enthaltene Definition Bezug. Nach Punkt I dieses Anhangs, der sich ausschließlich auf die Niederlande bezieht, gilt als Selbständiger im Sinne des genannten Artikels, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf außerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt.

22 Daraus folgt, daß der Begriff Selbständiger im Rahmen einer für die Arbeitnehmer oder Selbständigen oder für alle Einwohner geschaffenen freiwilligen Sozialversicherung durch die Art der Tätigkeit gekennzeichnet ist, die eine Person ausübt oder ausgeübt hat, und daß dies nicht irgendeine Tätigkeit sein kann, sondern daß es sich dabei um eine Berufstätigkeit handeln muß. In Anbetracht der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffes ist es jedoch nicht erforderlich, daß der Selbständige ein Entgelt als unmittelbare Gegenleistung für seine Tätigkeit erhält; es reicht aus, daß er im Rahmen dieser Tätigkeit Leistungen erhält, die es ihm ermöglichen, ganz oder teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn diese Leistungen — wie im vorliegenden Fall — von Dritten erbracht werden, zu deren Gunsten ein Priester-Missionar tätig wird.

23 Folglich ist zu antworten, daß der Begriff Selbständige im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung für Personen gilt, die außerhalb eines Arbeitsvertrags oder der Ausübung eines freien Berufs oder des selbständigen Betriebs eines Unternehmens eine Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, in deren Rahmen sie Leistungen erhalten, die es ihnen ermöglichen, ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden, zu deren Gunsten ein Priester-Missionar tätig wird.

Zum Begriff Rechtsvorschriften (fünfte Frage)

24 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob nationale Vorschriften über die soziale Sicherheit wie die der AAW, die ihre Wirkung auf Personen erstrecken, die teilweise oder ausschließlich außerhalb der Gemeinschaft eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, als Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

25 Die niederländische Regierung ist der Auffassung, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 seien nicht auf eine territoriale Beschränkung des Anwendungsbereichs der nationalen Rechtsvorschriften ausgerichtet und ließen es daher zu, daß auch außerhalb der Gemeinschaft gelegene Gebiete einbezogen würden. Selbst ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den diese Rechtsvorschriften ausschließlich aufgrund von Tätigkeiten außerhalb der Gemeinschaft gegolten hätten, falle daher grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Wenn jedoch diese Rechtsvorschriften ihre Anwendung ausdrücklich vom Aufenthalt in einem zur Gemeinschaft gehörenden Gebiet abhängig machten, könne sich ein solcher Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht auf sie berufen.

26 Die Kommission macht geltend, der Umstand, daß die nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit die Möglichkeit vorsähen, sich aufgrund einer in einem Drittland ausgeübten Tätigkeit versichern zu lassen, und den Anspruch auf die entsprechenden Sozialleistungen begründeten, reiche aus, um die Versicherten in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen zu lassen. Daher gelte diese Verordnung auch für die Empfänger von in den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehene Leistungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die ein Gemeinschaftsangehöriger ausschließlich außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft ausgeübt habe.

27 Zunächst ist darauf zu verweisen, daß nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unter

Rechtsvorschriften': in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und zukünftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit

zu verstehen sind.

28 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 87/76 (Bozzone, Sig. 1977, 687) bereits entschieden hat, ist diese Begriffsbestimmung durch ihren weiten Inhalt gekennzeichnet, der alle Arten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfaßt, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden, und so zu verstehen, daß sie sich auf sämtliche einschlägigen nationalen Vorschriften bezieht.

29 In Anbetracht dieser Überlegung ist, um die Tragweite dieses Ausdrucks zu bestimmen, nicht dem Kriterium des Ortes, an dem die Berufstätigkeit ausgeübt worden ist, wesentliche Bedeutung beizumessen, sondern dem der Beziehung, die den Arbeitnehmer oder Selbständigen, unabhängig von dem Ort, an dem er seine Berufstätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, mit einem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verbindet, in dessen Rahmen er Versicherungszeiten zurückgelegt hat.

30 Da das ausschlaggebende Kriterium für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 in der Bindung eines Versicherten an ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats besteht, ist es unerheblich, ob der Versicherte seine Tätigkeit ausschließlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgeübt hat.

31 Es ist daher zu antworten, daß nationale Vorschriften über die soziale Sicherheit, die ihre Wirkung auf Personen erstrecken, die teilweise oder ausschließlich außerhalb der Gemeinschaft eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, als Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen sind.

Zur Wohnortklausel (erste und letzte Frage)

32 Diese Fragen des vorlegenden Gerichts gehen dahin, ob die Vorschriften des EWG-Vertrags und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1390/81 für die Weigerung eines Trägers der sozialen Sicherheit gelten, eine Leistung bei Invalidität zu gewähren, weil der Versicherte nicht vorher in dem betreffenden Mitgliedstaat während einer bestimmten Zeit ununterbrochen gewohnt oder sich aufgehalten habe.

33 Die niederländische Regierung trägt vor, die Verordnung Nr. 1390/81 beschränke sich darauf, den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Selbständigen auszudehnen, ohne zu deren Gunsten mehr Rechte zu schaffen, als für die Arbeitnehmer in dieser Verordnung begründet worden seien; was die letztgenannten angehe, so habe Artikel 94 der Verordnung Nr.. 1408/71 nicht das Ziel, generell Staatsangehörigkeits- oder Wohnortvoraussetzungen zu beseitigen, sondern bezwecke lediglich die Gleichstellung der Wohnzeiten für bereits erworbene Leistungen. Daher seien weder diese letztere Vorschrift noch Artikel 2 der Verordnung Nr. 1390/81 auf eine Wohnortvoraussetzung wie die in Frage stehende anwendbar, da diese Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Leistung notwendig sei.

34 Im übrigen seien die genannten Vorschriften nur auf Leistungen anwendbar, die vor dem 1. Juli 1982, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1390/81, nicht festgestellt worden seien oder geruht hätten, während die streitige Entscheidung nach diesem Zeitpunkt erlassen worden sei.

35 Die Kommission ist dagegen der Auffassung, die Aufhebung der Wohnortklauseln gewährleiste nicht nur, daß der Versicherte den Anspruch auf den Bezug von Leistungen, die er bereits erworben habe, behalte, sondern auch, daß man ihm den Erwerb solcher Leistungen nicht allein aus dem Grund versagen könne, weil er im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen wohne, in dem sich der leistungspflichtige Träger befinde.

36 Zunächst ist festzustellen, daß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1390/81, wonach

Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben ... auf Antrag der betreffenden Person ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt oder wieder gewährt [werden],

bezweckt, den Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, Leistungen der sozialen Sicherheit zukommen zu lassen, deren Feststellung ihnen versagt worden war oder deren Gewährung — nach erfolgter Feststellung — ausgesetzt worden war, weil sie ausländischer Staatsangehörigkeit waren oder ihr Wohnort außerhalb des fraglichen Mitgliedstaats lag.

37 Daraus folgt, daß die Tatsache, daß der Versicherte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder gewohnt hat, der Tatsache gleichgestellt wird, daß er in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnt oder gewohnt hat.

38 Was insbesondere die rechtliche Wirkung der Aufhebung der Wohnortklauseln angeht, so ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 folgendes vorsieht:

Die Geldleistungen bei Invalidität..., auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

39 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 7. November 1973 in der Rechtssache 51/73 (Śmieja, Slg. 1973, 1213) und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 92/81 (Caracciolo, Slg. 1982, 2213) festgestellt, daß diese Vorschrift die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch fördern soll, daß die Betroffenen gegen Nachteile geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnorts von einem Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juni 1982 hinzugefügt hat, bedeutet dies nicht nur, daß dem Betroffenen sein Anspruch auf Renten und Sterbegelder, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, selbst nach Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat erhalten bleibt, sondern auch, daß ihm der Erwerb eines solchen Anspruchs nicht allein deshalb versagt werden kann, weil er nicht im Hoheitsgebiet des Staates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

40 Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1390/81, durch die die Geltung der genannten Vorschrift auf die Selbständigen ausgedehnt worden ist, können sich diese jedoch nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung auf die genannte Vorschrift für Leistungen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften erworben worden sind, erst ab 1. Juli 1982 berufen.

41 Es ist daher zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1390/81 für die Weigerung eines Trägers der sozialen Sicherheit gilt, eine Leistung bei Invalidität zu gewähren, weil der Versicherte nicht vorher in dem betreffenden Mitgliedstaat während einer bestimmten Zeit ununterbrochen gewohnt oder sich aufgehalten habe. Der Versicherte kann sich jedoch erst ab 1. Juli 1982 darauf berufen.

Kosten

42 Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Raad van Beroep Utrecht mit Beschluß vom 11. Dezember 1984 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der Begriff Selbständige im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1390/81 geänderten Fassung gilt für Personen, die außerhalb eines Arbeitsvertrags oder der Ausübung eines freien Berufs oder des selbständigen Betriebs eines Unternehmens eine Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, in deren Rahmen sie Leistungen erhalten, die es ihnen ermöglichen, ganz oder teilweise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, auch wenn diese Leistungen von Dritten erbracht werden, zu deren Gunsten ein Priester-Missionar tätig wird.

2) Nationale Vorschriften über die soziale Sicherheit, die ihre Wirkung auf Personen erstrecken, die teilweise oder ausschließlich außerhalb der Gemeinschaft eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, sind als Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.

3) Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1390/81 gilt für die Weigerung eines Trägers der sozialen Sicherheit, eine Leistung bei Invalidität zu gewähren, weil der Versicherte nicht vorher in dem betreffenden Mitgliedstaat während einer bestimmten Zeit ununterbrochen gewohnt oder sich aufgehalten habe. Der Versicherte kann sich jedoch erst ab 1. Juli 1982 darauf berufen.