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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.1986 – C-321/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:408

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 321/85

Hartmut Schwiering, Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, Nachtigallenweg 5, 5503 Konz, Bundesrepublik Deutschland, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dieter Rogalla, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jean-Aimé Stoll und Michael Becker als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: 29, rue Aldringen, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung vom 2. August 1985, durch die der Prüfungsausschuß für das interne Auswahlverfahren CC/A/8/85 es abgelehnt hat, den Kläger zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: K. Riechenberg, in Wahrnehmung der Aufgaben eines Verwaltungsrats

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Herr H. Schwiering, Bediensteter auf Zeit beim Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, hat mit Klageschrift, die am 31. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 2. August 1985 erhoben, durch die der Prüfungsausschuß für das interne Auswahlverfahren CC/A/8/85 es abgelehnt hat, den Kläger zu den Prüfungen dieses Auswahlverfahrens zuzulassen.

2 Am 24. Juni 1985 veröffentlichte der Rechnungshof die Ausschreibung des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs CC/A/8/85 zur Besetzung einer Verwaltungsratsstelle der Laufbahn A 7/A 6. Die damit verbundene Tätigkeit bestand darin, unter Verantwortung eines Vorgesetzten die Dienststelle Verwaltung zu leiten und Referentenaufgaben in den zu dieser Dienststelle gehörenden Arbeitsbereichen wahrzunehmen.

3 Nach Punkt VII der Stellenausschreibung waren die Bewerbungen mit den erforderlichen Belegen über die Studien und die Berufserfahrung bei der Dienststelle Personal einzureichen. Der Kläger reichte seinen Bewerbungsfragebogen mit aus seiner Personalakte fotokopierten Belegen fristgerecht ein.

4 Mit Schreiben vom 2. August 1985 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren dem Kläger mit, daß der Ausschuß ihn nicht zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen habe, da sein Bewerbungsfragebogen nicht den Vorschriften in Punkt VII der Stellenausschreibung entsprochen habe. Unter Beleg sei nämlich entweder ein Originalbeleg oder eine von einer dazu befugten Stelle beglaubigte Abschrift eines Originals zu verstehen. Keines der dem Bewerbungsfragebogen beigefügten Schriftstücke habe aber dieser Bedingung entsprochen.

5 Nachdem der Leiter der Personalabteilung des Rechnungshofes den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses darauf hingewiesen hatte, daß ihm die Rechtmäßigkeit mehrerer Ablehnungsbescheide im Hinblick auf die Bedingungen der Stellenausschreibung zweifelhaft erscheine, teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 12. August 1985 dem Kläger wie im übrigen auch den dreizehn anderen vom Auswahlverfahren ausgeschlossenen Bewerbern mit, daß er bis zum 30. September 1985 gemäß Artikel 2 des Anhangs III des Statuts gegebenenfalls zu der Entscheidung über seine Nichtzulassung Stellung nehmen könne. In diesem Schreiben wurde außerdem festgestellt, daß die Einreichung neuer Unterlagen nicht mehr zulässig sei.

6 Mit Schreiben vom 4. Oktober 1985 setzte die Anstellungsbehörde den Prüfungsausschuß davon in Kenntnis, wie sie den Begriff Beleg auslege:

Was die Belege angeht, so räumt Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts dem Prüfungsausschuß die Möglichkeit ein, in Zweifelsfällen zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art anzufordern. Da es sich im vorliegenden Fall um ein internes Auswahlverfahren handelt, an dem eine beschränkte Zahl von Bewerbern (14), darunter eine Reihe von Beamten auf Lebenszeit, teilgenommen hat, gebietet die wohlverstandene Fürsorgepflicht, daß der Prüfungsausschuß diese Vorschrift anwendet. Im übrigen verlangt der Wortlaut der in Frage stehenden Stellenausschreibung im Unterschied zur Ausschreibung von allgemeinen Auswahlverfahren nicht, daß in diesem Stadium des Verfahrens Originale oder beglaubigte Schriftstücke vorgelegt werden.

7 Trotz dieses Schreibens und eines Antrags des Klägers vom 22. August 1985 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren zu überprüfen, bestätigte der Prüfungsausschuß mit Entscheidung vom 28. Oktober 1985 mit derselben Begründung seine Entscheidung vom 2. August 1985, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Diese Entscheidung ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

8 Der Kläger macht geltend, er erfülle alle Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren und der Prüfungsausschuß habe seine Bewerbung aufgrund einer fehlerhaften Auslegung des — im Recht des öffentlichen Dienstes sonst ungebräuchlichen — Begriffs Beleg im Sinne von Urschrift oder beglaubigter Abschrift abgelehnt. Außerdem habe der Prüfungsausschuß seine Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten des Organs verletzt, da Artikel 2 des Anhangs III des Statuts ihm die Möglichkeit eröffnet hätte, im Zweifelsfall zu verlangen, daß die Übereinstimmung der vom Kläger vorgelegten fotokopierten Dokumente mit dem Original beglaubigt werde. Daher habe es der Prüfungsausschuß in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1985 auch zu Unrecht, trotz der Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 22. August 1985 und der von der Anstellungsbehörde erteilten Auskünfte, unterlassen, seine ursprüngliche Entscheidung vom 2. August 1985 zu überprüfen.

9 Der Rechnungshof ist der Auffassung, die Klage sei begründet. Die Ausführungen des Prüfungsausschusses in seinen Schreiben an den Kläger vom 2. August und 28. Oktober 1985 seien in Anbetracht der Bedingungen der Stellenausschreibung, des Schreibens des Klägers vom 22. August 1985 und der eindeutigen Stellungnahme der Anstellungsbehörde in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 1985 rechtlich nicht vertretbar.

10 Außerdem trägt der Rechnungshof vor, er habe die Möglichkeit in Betracht gezogen, die unter offensichtlich schweren Mängeln leidenden Nichtzulassungsbescheide aufzuheben und einen neuen Prüfungsausschuß mit der erneuten Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu betrauen. In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sei er jedoch zu der Erkenntnis gelangt, daß es der Anstellungsbehörde nicht erlaubt sei, Entscheidungen von Prüfungsausschüssen aufzuheben oder abzuändern. Diese Situation sei wenig glücklich.

11 Um zu dieser Bemerkung des Rechnungshofes Stellung zu nehmen, ist vor allem daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf der Beachtung der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse beruht, das betreffende Organ nicht befugt ist, die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern (Urteile vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission, Slg. 1972, 427, vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 34/80, Aut-hié/Kommission, Slg. 1981, 665, und vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti/Gerichtshof, Slg. 1983, 2421).

12 Die Anstellungsbehörde ist jedoch bei der Ausübung ihrer eigenen Befugnisse gehalten, rechtsfehlerfreie Entscheidungen zu treffen. Sie kann daher nicht durch Entscheidungen eines Prüfungsausschusses, deren Rechtswidrigkeit sich folgerichtig auf ihre eigenen Entscheidungen auswirken könnte, gebunden sein.

13 Ist die Anstellungsbehörde also, wie im vorliegenden Fall, der Auffassung, daß der Prüfungsausschuß rechtswidrig einem oder mehreren Bewerbern die Zulassung zum Auswahlverfahren verweigert hat und daß das gesamte Auswahlverfahren dadurch fehlerhaft geworden ist, so ist sie nicht in der Lage, irgendeinen Bewerber zu ernennen. Sie ist dann verpflichtet, diese Situation durch eine mit Gründen versehene Entscheidung festzustellen und das Auswahlverfahren nach einer neuen Ausschreibung und der etwaigen Einsetzung eines neuen Prüfungsausschusses in vollem Umfang wiederaufzunehmen. Liegt eine solche Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht vor, so hat der Gerichtshof, der von den Betroffenen angerufen wird, unmittelbar über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu befinden.

14 Was die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren angeht, die der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall getroffen hat, so ist darauf hinzuweisen, daß Punkt VII der Ausschreibung des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs CC/A/8/85 folgendes bestimmt: Es werden nur Bewerbungsfragebogen berücksichtigt, ... denen die erforderlichen Belege über die Studien und die Berufserfahrung beigefügt sind.

15 Bei der Anwendung dieser Bestimmung war der Prüfungsausschuß der Auffassung, daß die erforderlichen Belege über die Studien und die Berufserfahrung nur Originale oder von einer dazu befugten Stelle beglaubigte Fotokopien von Originalen sein könnten. Außerdem meinte er, daß er den Kläger nicht auffordern könne, seine Bewerbung nach der Einreichung des Bewerbungsfragebogens durch Vorlage derartiger Schriftstücke zu ergänzen.

16 Was den ersten Punkt angeht, so konnte der Prüfungsausschuß mit gutem Recht, um jede Täuschungsgefahr auszuschließen, verlangen, daß die Angaben der Bewerber über ihre Studien oder ihre Berufserfahrung durch Originale oder Kopien von Originalen bestätigt werden.

17 Dagegen ist das gegenüber einem Bewerber ausgesprochene Verbot, einen Bewerbungsfragebogen, dem ursprünglich einfache Fotokopien beigefügt waren, durch die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien von Originalen zu ergänzen, nicht zu rechtfertigen.

18 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33 und 75/79 (Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677) und vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81 (Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229) entschieden hat, spiegelt die — allerdings im Beamtenstatut nicht erwähnte — Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, die auch für den Prüfungsausschuß eines Auswahlverfahrens gilt, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, welches das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Diese Pflicht sowie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gebieten es insbesondere, daß die Behörde, wenn sie über die Situation eines Beamten entscheidet, sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und daß sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt.

19 Nach Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts über das Auswahlverfahren, wonach von den Bewerbern zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden können, kann der Prüfungsausschuß aber gerade, wenn er Zweifel hat, verlangen, daß alle Unterlagen, die er für zweckmäßig hält, in der ihm geeignet erscheinenden Form vorgelegt werden.

20 Ist daher in der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens ohne weitere Angaben von der Vorlage von Belegen die Rede, so kann der Prüfungsausschuß, der diesen Begriff eng im Sinne von Original oder beglaubigter Abschrift ausgelegt hat, nicht ohne Verstoß gegen die vorerwähnten Grundsätze einen Bewerber ausschließen, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, die zusätzlichen Belege vorzulegen, durch die seine Bewerbung berichtigt werden kann. Diese Überlegung muß insbesondere dann gelten, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um ein organinternes Auswahlverfahren handelt, an dem nur eine beschränkte Zahl von Bewerbern teilnimmt.

21 Die Entscheidungen vom 2. August und 28. Oktober 1985, durch die dem Kläger die Teilnahme an dem Auswahlverfahren verwehrt worden ist, sind daher aufzuheben.

Kosten

22 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles können die Kosten des Verfahrens nur dem Rechnungshof auferlegt werden, auch wenn er beantragt hat, der Klage stattzugeben.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren CC/A/8/85 vom 2. August und 28. Oktober 1985, durch die die Zulassung des Klägers zu dem Auswahlverfahren abgelehnt worden ist, werden aufgehoben.

2) Der Rechnungshof trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.