Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.11.1986 – C-98/86
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:1986:425
Schlußanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 12. November 1986
Herr Präsident,,
meine Herren Richter!
Das Tribunal de première instance Dinant hat dem Gerichtshof im Rahmen eines bei ihm anhängigen Strafverfahrens gegen den Butterhändler Arthur Mathot die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die nur für belgische Abpacker von Butter, nicht aber für ihre Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten bestehende Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift auf der Verpackung der Butter mit Artikel 30 EWG-Vertrag vereinbar?
So formuliert läuft die Frage auf eine Bitte an den Gerichtshof um Auskunft darüber hinaus, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Im Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 EWG-Vertrag kann der Gerichtshof jedoch nur über die Auslegung des EWG-Vertrags oder über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft entscheiden.
Die Frage läßt sich jedoch, damit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 177 fällt, wie folgt umformulieren:
Verbieten Artikel 30 EWG-Vertrag, eine andere Bestimmung dieses Vertrags oder ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts den Mitgliedstaaten, in bezug auf die Kennzeichnung von Butter aus nationaler Erzeugung strengere Vorschriften zu erlassen, als sie für eingeführte Butter gelten?
Da der Gerichtshof bereits mehrfach und noch vor ganz kurzer Zeit zu derartigen Fragen Stellung genommen hat, kann ich mich auf drei kurze sogleich vorzutragende Bemerkungen beschränken.
1. Artikel 30 EWG-Vertrag steht einer nationalen Maßnahme, die keine die Einfuhren beschränkende Wirkung hat, nicht entgegen.
Erst unlängst haben Sie sich in Ihrem Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 355/85 (Strafverfahren gegen Michel Cognet, Slg. 1986, 3231) zu dieser Frage geäußert. Dieses Urteil betraf eine einzelstaatliche Regelung, die zu einer Ungleichbehandlung führte, je nachdem, ob es sich um Bücher handelte, die in dem Mitgliedstaat direkt auf den Markt gebracht worden waren, in dem sie verlegt wurden, oder aber um Bücher, die nach ihrer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat reimportiert worden waren, wobei die Preise für die ersteren gebunden und für die letzteren frei waren. Im Hinblick auf diese Regelung haben Sie ausgeführt, daß Artikel 30 EWG-Vertrag... einer solchen Ungleichbehandlung nicht entgegen[steht]. In dem Urteil heißt es weiter: Dieser Artikel betrifft nämlich die Beseitigung von Hemmnissen für die Einfuhr von Waren und soll nicht gewährleisten, daß Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genauso behandelt werden wie eingeführte oder reimportierte Waren. Daß für reimportierte Bücher kein Verkaufspreis vorgeschrieben ist, erschwert den Absatz dieser Bücher auf dem Markt nicht. Eine Ungleichbehandlung von Waren, die nicht geeignet ist, die Einfuhr zu behindern oder den Absatz der eingeführten oder reimportierten Waren zu erschweren, fällt nicht unter das Verbot des Artikels 30.
2. Weder eine andere Vertragsbestimmung noch ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verbieten es, im Inland hergestellte Erzeugnisse gegenüber den eingeführten Erzeugnissen zu benachteiligen (umgekehrte Diskriminierung), soweit die fraglichen Maßnahmen in einen Bereich fallen, für den keine Gemeinschaftsregelung gilt und in dem die nationalen Rechtsvorschriften nicht harmonisiert worden sind.
Die erste Bestimmung, an die man denkt, wenn von Diskriminierung die Rede ist, ist natürlich Artikel 7, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ... in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt, namentlich in seinen Urteilen vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78 (Bussone, Slg. 1978, 2445) und 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80 (Oebel, Slg. 1981, 1993), das ich hier zitieren möchte, festgestellt hat, wird der in Artikel 7 aufgestellte Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht durch eine Regelung verletzt, die nicht nach Maßgabe der Staatsangehörigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, sondern nach dem Ort ihrer Niederlassung Anwendung findet. Ich zitiere weiter:
Daraus folgt, daß eine innerstaatliche Regelung, die ihre Adressaten weder unmittelbar noch mittelbar nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet, nicht gegen Artikel 7 verstößt, auch wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer, für die sie gilt, beeinträchtigt.
Wie der Gerichtshof außerdem in seinem Urteil vom 3. Juli 1979 in den verbundenen Rechtssachen 185 bis 204/78 (Van Dam, Slg. 1979, 2345, 2361) ausgeführt hat, kann die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht allein deshalb als Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angesehen werden, weil angeblich andere Mitgliedstaaten weniger strenge Vorschriften anwenden.
Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz in seinen Urteilen Smit und Cognet (a. a. O.) bestätigt.
Zu den Artikeln 37 und 95 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof folgendes festgestellt:
Weder Artikel 37 noch Artikel 95 EWG-Vertrag verbietet es, daß ein Mitgliedstaat inländische Erzeugnisse — insbesondere bestimmte Branntweine —, mögen sie einem Handelsmonopol unterliegen oder nicht, mit höheren inländischen Abgaben belastet, als sie gleichartige, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse zu tragen haben.
Zum allgemeinen Diskriminierungsverbot möchte ich schließlich eine weitere Passage des bereits zitierten Urteils vom 23. Oktober 1986 anführen, in der der Gerichtshof folgendes ausgeführt hat: Zum allgemeinen Diskriminierungsverbot ist festzustellen, daß es nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, wenn ein Mitgliedstaat in einem Bereich, für den keine Gemeinschaftsregelung gilt und der nicht Gegenstand einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist, einerseits im Inland hergestellte Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse, andererseits Einzelhändler, die im Inland hergestellte Erzeugnisse verkaufen, und solche, die eingeführte Erzeugnisse verkaufen, ungleich behandelt und dabei die jeweils ersteren benachteiligt (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).
3. Drittens möchte ich für alle Fälle bemerken, daß sich bei der Kennzeichnung von Butter ein Problem der umgekehrten Diskriminierung überhaupt nicht mehr ergeben kann, weil diese Frage Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene gewesen ist. Es handelt sich um die Richtlinie 79/112 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.
Artikel 3 dieser Richtlinie bestimmt folgendes:
1.Die Etikettierung der Lebensmittel enthält ... nur folgende zwingende Angaben:...6)Den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.
Wenn die Richtlinie 79/112 in Belgien korrekt umgesetzt worden ist, was vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht zu prüfen ist, dann kann in Belgien weder im Inland hergestellte Butter noch eingeführte Butter in einer Verpackung zum Kauf angeboten werden, auf der lediglich eine Lizenznummer angegeben ist.
Auch wenn sich also das vom Angeklagten im Ausgangsverfahren aufgeworfene Problem der umgekehrten Diskriminierung in Wirklichkeit nicht stellt, scheint es mir dennoch angeraten, die sehr präzise Vorlagefrage des nationalen Gerichts nach der Tragweite von Artikel 30 zu beantworten und auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur umgekehrten Diskriminierung im Bereich des freien Warenverkehrs hinzuweisen.
Anträge
Abschließend beantrage ich deshalb, die Frage des Tribunal de première instance Dinant wie folgt zu beantworten:
1) Artikel 30 EWG-Vertrag betrifft die Beseitigung von Hemmnissen für die Einfuhr von Waren und soll nicht gewährleisten, daß Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genauso behandelt werden wie eingeführte Waren.
2) Es fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, wenn ein Mitgliedstaat in einem Bereich, für den keine Gemeinschaftsregelung gilt und in dem die nationalen Rechtsvorschriften nicht harmonisiert worden sind, im Inland hergestellte Erzeugnisse gegenüber eingeführten Erzeugnissen benachteiligt.
3) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sind mit der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 harmonisiert worden. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 6 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, daß die Kennzeichnung der Butter die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers enthalten muß.
Diese Vorschrift gilt für Lebensmittel unabhängig von ihrer Herkunft.