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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.1986 – C-267/85
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:429
In der Rechtssache 267/85
Marcel Luttgens, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Steinsei (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsanschrift: Büro des Klägers A 2/60, Jean-Monnet-Ge-bäude, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Charles-Etienne Gudin, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Weigerung der Kommission, die Bewerbung des Klägers für den Dienstposten eines Abteilungsleiters zu berücksichtigen, und wegen Aufhebung des Beförderungsverfahrens und der Entscheidung über die Verwendung des Klägers nach seiner Wiedereinweisung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des nach der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 1986 vervollständigten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Der Kläger, Überprüfer in der Abteilung Französische Übersetzung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg, hat mit Klageschrift, die am 3. September 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Weigerung der Kommission, seine Bewerbung für den Dienstposten eines Abteilungsleiters in Betracht zu ziehen, sowie auf Aufhebung des Beförderungsverfahrens und der Entscheidung über seine Verwendung nach der Wiedereinweisung.
2 Für eine ausführlichere Darstellung des Sachverhalts, des Verfahrens sowie der Anträge und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur wiedergegeben, soweit dies für die Entscheidung des Gerichtshofes erforderlich ist.
3 Die Kommission hat in ihrer Gegenerwiderung im Gegensatz zu ihren vorhergehenden Ausführungen vorgetragen, sie habe den Antrag des Klägers auf Beförderung auf den Dienstposten eines Abteilungsleiters geprüft, ihm jedoch nicht entsprochen, da sie dem Kläger einen anderen Bewerber wegen seiner Verdienste vorgezogen habe.
4 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Klageantrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, von der er angenommen hatte, daß sie die Weigerung enthalte, seine Bewerbung in Betracht zu ziehen, zurückgenommen. Zur Begründung dieser teilweisen Klagerücknahme führt er aus, wenn die in der Gegenerwiderung wiedergegebene Entscheidung der Kommission ihm gleich nach ihrem Erlaß mitgeteilt worden wäre, hätte er die Klage vielleicht nicht erhoben, jedenfalls nicht in dieser Form und mit diesem Vorbringen.
5 Der Kläger ist der Meinung, die Kommission habe dadurch, daß sie ihm nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, daß seine Bewerbung in Betracht gezogen worden sei, einen Amtsfehler begangen; er hat deshalb in der mündlichen Verhandlung beantragt, ihm symbolischen Schadensersatz in Höhe von 1 ECU zu gewähren und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
6 Der Antrag auf Schadensersatz ist ein neuer Antrag, der in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zulässig ist.
7 Dieser Antrag ist somit zurückzuweisen.
8 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ferner seinen Klageantrag auf Aufhebung des Beförderungsverfahrens zurückgenommen. Somit bleibt nur das Vorbringen zu prüfen, mit dem er sich in der Klageschrift gegen die Umstände seiner Wiedereinweisung nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen wendet.
9 Der Kläger führt aus, die Kommission habe seine immateriellen Interessen verletzt und vor allem seine Möglichkeiten, sich für eine Beförderung zu qualifizieren, verringert, indem sie ihn in den Dienstposten eines Überprüfers eingewiesen habe, während er vor seinem Urlaub die Aufgaben des Leiters eines besonderen Dienstes wahrgenommen habe, die denen eines Gruppenleiters im Übersetzungsdienst im Sinne des Anhangs I des Beamtenstatuts entsprächen. Diese Verletzung bestehe darin, daß er in seiner neuen Tätigkeit nicht mehr wie in seiner früheren die Aufsicht über eine bestimmte Anzahl von Personen habe, was seine persönliche Stellung herabsetze und es ihm nicht ermögliche, eine organisatorische Tätigkeit zu verrichten, die eher geeignet wäre, ihn für eine Beförderung zu qualifizieren.
10 Wie sich aus den Akten und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt, wurde der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe LA 4, der am 15. Juni 1964 als Übersetzer in den Dienst der Kommission getreten ist, am 18. März 1983 zum Leiter des besonderen Dienstes Französische Übersetzung in Luxemburg ernannt und nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen (ab 1. März 1984) am 1. Oktober 1984 als Überprüfer in die Abteilung Französische Übersetzung in Luxemburg eingewiesen. Während seines Urlaubs hatte die Kommission eine Reorganisation der Dienststellen der Französischen Übersetzung vorgenommen, bei der diese insbesondere in eine Abteilung umgewandelt worden waren. Dabei war der Posten des Leiters eines besonderen Dienstes weggefallen, der im übrigen in Anhang I des Statuts nicht vorgesehen ist. Wenn man wie hier davon ausgehen kann, daß der Aufgabenbereich des Leiters eines besonderen Dienstes demjenigen des Gruppenleiters im Übersetzungsdienst entspricht, so entspricht er auch dem eines Überprüfers, da beide Aufgabenbereiche nach Anhang I des Statuts gleichwertig sind.
11 Im vorliegenden Fall hat der Kläger weiterhin die Aufgabe, die Arbeit anderer Übersetzer zu überprüfen; in seiner neuen Funktion hat er aufgrund der Art seiner Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung die Möglichkeit, sich für eine zukünftige Beförderung zu qualifizieren, so daß seine Zukunftsaussichten durch seine Verwendung nicht geschmälert werden. Allein aufgrund des Umstandes, daß in der neuen Funktion andersartige Aufgaben zu verrichten sind als in der früheren, kann nicht angenommen werden, daß die Interessen des Klägers beeinträchtigt sind, zumal dieser im vorliegenden Fall in dieselbe Besoldungsgruppe und in dieser Besoldungsgruppe entsprechende Tätigkeiten wiedereingewiesen wurde.
12 Die Rügen des Klägers sind somit nicht begründet, und die Klage ist abzuweisen.
Kosten
13 Nach Artikel 70 der Verfahrenordnung tragen die Organe in Beamtenstreitigkeiten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Im vorliegenden Fall erweckte die Kommission zunächst den Eindruck, daß die Bewerbung um eine Beförderung nicht sachlich beschieden worden sei, weil sie nicht habe in Betracht gezogen werden können, und wies dann erst im Stadium der Gegenerwiderung auf eine förmliche Entscheidung hin, durch die der Dienstposten nach einer vergleichenden Prüfung der Verdienste an einen anderen Bewerber vergeben worden war. Dieses Verhalten hat den Kläger veranlaßt, seine Klage anders zu formulieren und Gründe anzuführen, auf die er sich nicht berufen hätte, wenn er gewußt hätte, daß seine Bewerbung in Betracht gezogen worden war. Deshalb ist den dem Kläger entstandenen zusätzlichen Kosten aus Billigkeitsgründen dadurch Rechnung zu tragen, daß die Kosten des Klägers zur Hälfte der Kommission auferlegt werden.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.