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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.11.1986 – C-201/85

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1986:439

In den verbundenen Rechtssachen 201 und 202/85

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Conseil d'État des Großherzogtums Luxemburg in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten

1) Marthe Klensch, verw. Kipgen, unter der Firma Laiterie Ekabe handelnde Kauffrau, Eschweiler,

2) Association agricole pour la promotion de la commercialisation laitière Procola, Stolzembourg,

3) Association agricole pour la promotion de la commercialisation laitière Corelux, Berdorf,

gegen

Staatssekretär für Landwirtschaft und Weinbau, beigeladen: Association agricole Luxiak, Luxemburg, (Rechtssache 201/85)

und

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Exploitation agricole de Niederterhaff, Bertrange,

gegen

Staatssekretär für Landwirtschaft und Weinbau, beigeladen: Laiterie Ekabe, Eschweiler, (Rechtssache 202/85)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) und der Verordnung Nr. 1305/85 des Rates vom 23. Mai 1985 (ABl. L 137, S. 12)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter G. Bosco, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: Η. Α. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Marthe Klensch, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Prussen, Luxemburg,

die Associations agricoles pour la promotion de la commercialisation laitière Procola und Corelux, beide vertreten durch Rechtsanwalt Fernand Entringer, Luxemburg,

die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Exploitation agricole de Niederterhaff, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Prussen, Luxemburg,

die luxemburgische Regierung, vertreten durch Ferdinand Hoffstetter, Conseiller de direction adjoint im Ministerium für Landwirtschaft und Weinbau,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Der Conseil d'État des Großherzogtums Luxemburg hat mit Urteilen vom 21. Juni 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf in den beiden verbundenen Rechtssachen identische Fragen nach der Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, in denen drei Molkereien — diejenige der unter der Firma Laiterie Ekabe handelnden Kauffrau Marthe Klensch, verw. Kipgen, Eschweiler, sowie die Associations agricoles pour la promotion de la commercialisation laitière Procola, Stolzembourg, und Corelux, Berdorf — (Rechtssache 201/85) und ein Milcherzeuger — die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Exploitation agricole de Niederterhaff, Bertrange — (Rechtssache 202/85) den Staatssekretär für Landwirtschaft und Weinbau des Großherzogtums Luxemburg verklagt haben.

3 Diese Klagen sind auf die Aufhebung mehrerer Erlasse gerichtet, mit denen der Staatssekretär Referenzmengen zur Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die zusätzliche Abgabe auf Milch festgesetzt hatte. Zur Begründung ihrer Klageanträge machen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren eine Verletzung unter anderem des in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Verbots einer Diskriminierung zwischen Erzeugern und Abnehmern sowie verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die zusätzliche Abgabe auf Milch geltend.

4 Wegen der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, der zu ihrer Durchführung ergangenen luxemburgischen Regelung und des Vorbringens der Klägerinnen der Ausgangsverfahren, der luxemburgischen Regierung und der Kommission wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Um beurteilen zu können, ob die nationale Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat der Conseil d'État des Großherzogtums Luxemburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1) Ist es nach Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages von Rom, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen hat, einem Mitgliedstaat verwehrt, gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates das in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Jahr als Referenzjahr für die Bestimmung der in Artikel 5 c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Referenzmenge zu wählen, wenn dadurch ein Käufer und somit auch die diesen beliefernden Milcherzeuger zu Lasten anderer Erzeuger und der von diesen belieferten Käufer tatsächlich begünstigt werden?

2) Ist es, wenn ein Mitgliedstaat das Jahr 1981 als Referenzjahr gewählt hat, nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zulässig, auf die Referenzmenge im Sinne dieses Absatzes 1 einen je nach der Menge der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen angepaßten Prozentsatz anzuwenden, obwohl diese Möglichkeit in Absatz 2 ausdrücklich nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Mitgliedstaat das Kalenderjahr 1982 oder das Kalenderjahr 1983 als Referenzjahr gewählt hat?

3) Darf ein Mitgliedstaat, der sich für die Formel B entschieden hat, nach dem Gesamtsystem der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, insbesondere nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1, die individuelle Referenzmenge eines Erzeugers, der wegen Aufgabe seines Betriebs seine Lieferungen eingestellt hat, der Reserve des Käufers zuschlagen, an den dieser Erzeuger seine Milch geliefert hatte, oder muß diese Menge der nationalen Reserve hinzugefügt werden?

4) Darf ein Mitgliedstaat nach der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, insbesondere nach Artikel 4 Absatz 2, der Reserve des letzten Käufers die individuelle Referenzmenge eines Lieferanten, der seine Tätigkeit eingestellt hat, zuschlagen, auch wenn diese Menge um zusätzliche Mengen aus der nationalen Reserve aufgestockt worden ist?

5) Bei Bejahung der vierten Frage: Darf diese Referenzmenge nach der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 der Reserve des Käufers zugeschlagen werden, den der Lieferant zuletzt mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre lang mit Milch beliefert hat?

Zur ersten Frage

6 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob es einem Mitgliedstaat nach dem Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verwehrt ist, das Jahr 1981 als Referenzjahr im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 zu wählen, wenn die Anwendung dieser Entscheidung in seinem Hoheitsgebiet eine Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat.

7 Dazu tragen die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor, durch die Wahl des Jahres 1981 als Referenzjahr werde wegen der Entwicklung auf dem Markt für Milcherzeugnisse im Großherzogtum Luxemburg seit 1981 der größte Käufer, die Association agricole Luxlait, zu Lasten der übrigen Käufer begünstigt. Die luxemburgische Regierung hält dem entgegen, mit der Wahl des Jahres 1981 als Referenzjahr habe sie der Tatsache Rechnung getragen, daß die Molkereien im Großherzogtum Luxemburg in bezug auf die Erzeugung ihrer Mitglieder unterschiedlich strukturiert seien. Jede der Quotenzuteilungsformeln habe im Anwendungsfall zwangsläufig zur Folge, daß die Belastung je nach dem Entwicklungsstand der Betriebe ungleichmäßig auf die verschiedenen Unternehmen verteilt würden. Die Kommission weist darauf hin, daß die Mitgliedstaaten dadurch, daß sie zwischen mehreren Referenzjahren hätten wählen können, in die Lage versetzt worden seien, sich für das im Hinblick auf ihre Produktions- und Erfassungsstrukturen geeignetste Jahr zu entscheiden.

8 Gemäß Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag hat die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu errichtende gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen. Diese Bestimmung gilt für alle Maßnahmen, die die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte betreffen, unabhängig davon, welche Behörde sie erläßt. Sie ist deshalb auch für die Mitgliedstaaten verbindlich, wenn diese die Marktorganisation durchführen.

9 Dies gilt um so mehr, als das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753, sowie in den Rechtssachen 124/76 und 20/77, Moulins Pont-à-Mousson, Slg. 1977, 1795) nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.

10 Die Mitgliedstaaten müssen deshalb, wenn die gemeinschaftsrechtliche Regelung ihnen die Wahl zwischen mehreren Anwendungsmodalitäten läßt, den in Artikel 40 Absatz 3 niedergelegten Grundsatz beachten. Dies gilt unter anderem dann, wenn sie zwischen mehreren Optionen wählen können, im vorliegenden Fall zwischen den Referenzjahren 1981 auf der einen sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, 1982 und 1983 auf der anderen Seite.

11 Daraus folgt, daß die Mitgliedstaaten in einem solchen Fall nicht eine Option ausüben dürfen, deren Anwendung in ihrem Hoheitsgebiet angesichts der besonderen Verhältnisse auf ihrem Markt und insbesondere der Struktur der in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag zwischen den betroffenen Erzeugern zur Folge haben könnte.

12 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat nach dem Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verwehrt ist, das Jahr 1981 als Referenzjahr im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 zu wählen, wenn die Anwendung dieser Option in seinem Hoheitsgebiet angesichts der besonderen Verhältnisse auf seinem Markt eine Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat.

Zur zweiten Frage

13 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im Kern dahin, ob nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 ein Mitgliedstaat, der das Jahr 1981 als Referenzjahr im Sinne dieser Bestimmung gewählt hat, die Referenzmenge der Käufer in der Weise festsetzen darf, daß auf die von ihnen in diesem Jahr gekaufte Milchmenge ein je nach der Menge der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen angepaßter Prozentsatz angewendet wird.

14 Insoweit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84, daß die Möglichkeit einer Anpassung der Referenzmengen je nach Gruppen von Abgabenpflichtigen, die vorgesehen wurde, damit die nach 1981 eingetretenen strukturellen Änderungen berücksichtigt werden können, den Mitgliedstaaten nur dann offensteht, wenn sie das Jahr 1982 oder 1983 als Referenzjahr zugrunde gelegt haben.

15 Diese auf dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung beruhende Auslegung steht außerdem im Einklang mit Sinn und Wesen des errichteten Systems. Wie die Kommission zutreffend dargelegt hat, soll den Mitgliedstaaten durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 die Möglichkeit gegeben werden, zwischen zwei Methoden zur Festsetzung der Referenzmengen zu wählen. Sie können nämlich als Ausgangspunkt entweder das Jahr 1981 nehmen — mit der Folge, daß sie dann, außer in einigen in der Regelung abschließend aufgezählten Sonderfällen, die späteren Entwicklungen außer acht lassen müssen — oder sich für ein Referenzjahr entscheiden, das näher am Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung liegt — mit der Folge, daß sie dann die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Entwicklungen der Produktion und Erfassung berücksichtigen müssen. Da diese beiden Methoden jedoch eindeutig voneinander verschieden sind, können die Faktoren der einen Methode nicht mit denen der anderen kombiniert werden.

16 Auf die zweite Frage ist somit zu antworten, daß nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 ein Mitgliedstaat, der das Jahr 1981 als Referenzjahr im Sinne dieser Bestimmung gewählt hat, außer in den in der Regelung ausdrücklich vorgesehenen Fällen die Referenzmenge der Käufer nicht in der Weise festsetzen darf, daß auf die von ihnen in diesem Jahr gekaufte Milchmenge ein je nach der Menge der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen angepaßter Prozentsatz angewendet wird.

Zur dritten und zur vierten Frage

17 Mit der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob ein Mitgliedstaat, der die Formel Β gewählt hat, nach der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 beschließen darf, die individuelle Referenzmenge eines Erzeugers, der seine Tätigkeit eingestellt hat, der Referenzmenge des Käufers, den dieser Erzeuger zum Zeitpunkt der Einstellung mit Milch beliefert hat, zuzuschlagen — und zwar auch dann, wenn die individuelle Referenzmenge dieses Erzeugers um zusätzliche Mengen aus der nationalen Reserve aufgestockt worden war —, anstatt diese Menge der nationalen Reserve hinzuzufügen.

18 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren tragen vor, eine nationale Regelung wie die im Großherzogtum Luxemburg geltende, nach der die individuellen Referenzmengen der Betriebe, die die Erzeugung eingestellt hätten, ihren Molkereien zufielen, könne den Lieferanten dieser Molkereien einen ungerechtfertigten Vorteil zu Lasten der Lieferanten verschaffen, die anderen Molkereien angeschlossen seien. Dagegen machen die luxemburgische Regierung und die Kommission geltend, daß nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Referenzmengen der Käufer — vorbehaltlich einer anderslautenden Sonderbestimmung, die die Berücksichtigung späterer Vorgänge gestatte — aufgrund der im Referenzjahr tatsächlich erfaßten Mengen festgesetzt werden müßten.

19 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) im Rahmen der Formel B die Referenzmenge des Käufers angepaßt wird, um unter anderem die Fälle des Wechsels von Erzeugern von einem Käufer auf einen anderen zu berücksichtigen, wobei es den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt, vorzusehen, daß ein Teil der betreffenden Mengen auf die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 857/84 genannte Reserve (nationale Reserve) übertragen wird. Außerdem werden gemäß Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe a und 2 der Verordnung Nr. 857/84 in dem Fall, daß die Mitgliedstaaten Erzeugern, die sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichtet haben, eine Vergütung gewährt haben, die freigesetzten Referenzmengen der nationalen Reserve hinzugefügt.

20 Die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält jedoch keine Vorschrift über die Anpassung der Referenzmengen für den Fall, daß ein Erzeuger seine Erzeugung freiwillig aufgibt. Es ist also zu prüfen, ob dieser Fall auch ohne eine dahin gehende ausdrückliche Vorschrift den in der vorgenannten Regelung erwähnten Fällen gleichzustellen ist.

21 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 218/82 (Kommission/Rat, Slg. 1983, 4063) festgestellt hat, daß eine Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Falle ihrer Auslegungsbedürftigkeit möglichst so auszulegen ist, daß sie mit dem EWG-Vertrag, im vorliegenden Fall insbesondere mit dem in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag niedergelegten Verbot einer Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft, vereinbar ist.

22 Wenn die Verordnung dahin gehend ausgelegt würde, daß die individuelle Referenzmenge eines Erzeugers, der seinen Betrieb freiwillig aufgegeben hat, dem Käufer zufiele, so hätte dies eine Diskriminierung zwischen Erzeugern zur Folge. Der Käufer könnte nämlich diese Menge den ihm angeschlossenen Erzeugern wieder zuteilen und so diese Erzeuger gegenüber den Erzeugern, die anderen Käufern angeschlossen sind, in ungerechtfertigter Weise begünstigen. Diese Auslegung hätte außerdem zur Folge, daß ein ausgeschiedener Erzeuger, der seine Tätigkeit wieder aufnehmen möchte, an seinen früheren Käufer gebunden wäre und sich zu diesem Zeitpunkt keinen anderen Käufer aussuchen könnte. Dagegen kann dieses Ergebnis vermieden werden, wenn die vorerwähnten Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 dahin gehend ausgelegt werden, daß die Anpassung der Referenzmengen entsprechend auf den Fall angewandt wird, daß ein Erzeuger seine Tätigkeit freiwillig eingestellt hat. Die Verhandlung vor dem Gerichtshof hat im übrigen nicht erkennen lassen, wodurch es gerechtfertigt sein könnte, den Fall, daß ein Erzeuger seine Tätigkeit eingestellt hat, nachdem ihm eine Vergütung gewährt wurde, und den Fall einer freiwilligen Einstellung der Tätigkeit unterschiedlich zu behandeln.

23 Diese Überlegungen gelten erst recht dann, wenn dem betreffenden Erzeuger ursprünglich eine zusätzliche Menge aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 3 oder 4 der Verordnung Nr. 857/84, d. h. insbesondere im Rahmen der Durchführung eines Entwicklungsplans, zugeteilt worden war.

24 Aus diesen Gründen ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, daß ein Mitgliedstaat, der die Formel Β gewählt hat, nach der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 nicht beschließen darf, die individuelle Referenzmenge eines Erzeugers, der seine Tätigkeit eingestellt hat, der Referenzmenge des Käufers, den dieser Erzeuger zum Zeitpunkt der Einstellung mit Milch beliefert hat, zuzuschlagen, anstatt diese Menge der nationalen Reserve hinzuzufügen.

Zur fünften Frage

25 Da die fünfte Frage nur für den Fall einer Bejahung der vierten Frage gestellt worden ist, braucht über sie nicht entschieden zu werden.

Kosten

26 Die Auslagen der luxemburgischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in den bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Conseil d'État des Großherzogtums Luxemburg mit Urteilen vom 21. Juni 1985 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Nach dem Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag ist es einem Mitgliedstaat verwehrt, das Jahr 1981 als Referenzjahr im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 zu wählen, wenn die Anwendung dieser Option in seinem Hoheitsgebiet angesichts der besonderen Verhältnisse auf seinem Markt eine Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat.

2) Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 darf ein Mitgliedstaat, der das Jahr 1981 als Referenzjahr im Sinne dieser Bestimmung gewählt hat, außer in den in der Regelung ausdrücklich vorgesehenen Fällen die Referenzmenge der Käufer nicht in der Weise festsetzen, daß auf die von ihnen in diesem Jahr gekaufte Milchmenge ein je nach der Menge der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen angepaßter Prozentsatz angewendet wird.

3) Nach der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 darf ein Mitgliedstaat, der die Formel Β gewählt hat, nicht beschließen, die individuelle Referenzmenge eines Erzeugers, der seine Tätigkeit eingestellt hat, der Referenzmenge des Käufers, den dieser Erzeuger zum Zeitpunkt der Einstellung mit Milch beliefert hat, zuzuschlagen, anstatt diese Menge der nationalen Reserve hinzuzufügen.