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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.1986 – C-304/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1986:453
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 27. November 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Mit der vorliegenden Klage ersucht ein italienischer Stahlhersteller des Privatsektors (Klägerin) den Gerichtshof, eine Entscheidung der Kommission vom 1. August 1985, durch die Italien ermächtigt wurde, Stahlerzeugern bestimmte staatliche Beihilfen zu gewähren, gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag aufzuheben. Die angefochtene Entscheidung ist auf die an die Stelle der Entscheidung Nr. 257/80/EGKS (ABl. 1980, L 29, S. 5) getretene Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission (Zweiter Beihilfenkodex; ABl. 1981, L 228, S. 14), in der durch die Entscheidung Nr. 1018/85/EGKS (ABl. 1985, L 110, S. 5) geänderten Fassung, gestützt, durch die im Hinblick auf die anhaltende schwere Krise der Stahlindustrie gemeinschaftliche Regeln für Beihilfen zugunsten dieser Industrie aufgestellt worden waren.
Nach Artikel 2 des Zweiten Beihilfenkodex können solche Beihilfen als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden, wenn der Empfänger ein zusammenhängendes, genau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm durchführt, das die verschiedenen Umstrukturierungsmerkmale (Modernisierung, Kapazitätsabbau und gegebenenfalls finanzielle Neuordnung) umfaßt und geeignet ist, seine ... Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität ohne Beihilfen unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen, das betreffende Umstrukturierungsprogramm einen Abbau der Produktionskapazität des [Empfängers] ... bewirkt
und die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern.
2. Die Kommission kann, soweit dies mit den Zielen dieser Entscheidung vereinbar ist, bei der Prüfung der Höhe und Intensität der Beihilfevorhaben alle anderen dem betreffenden Unternehmen gegebenenfalls zuvor gewährten Beihilfen und alle von dem Unternehmen gegebenenfalls durchgeführten Umstrukturierungen berücksichtigen.
Für verschiedene Arten von Beihilfen — Investitionsbeihilfen, Schließungsbeihilfen, Betriebsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sowie Notbeihilfen — wurden verschiedene Kriterien festgelegt.
Nach Artikel 8 Absatz 1 waren Vorhaben zur Gewährung von Beihilfen bis zum 30. September 1982 anzumelden. Ferner waren sie nach Artikel 2 (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) bis zum 1. Juli 1983 zu genehmigen, und es durften keine Beihilfezahlungen nach dem 31. Dezember 1985 erfolgen.
In den Begründungserwägungen der Entscheidung Nr. 1018/85 vom 19. April 1985 heißt es, das bisher Unternommene zeige, daß die Ziele (verbesserte Anpassung der Produktionskapazität der Gemeinschaft an die Nachfrage und Strukturverbesserungen der Unternehmen zwecks Wiedererlangung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit vom Jahr 1986 an ohne Beihilfen bei gesunden Marktbedingungen) erreicht würden. Die Marktentwicklung habe aber eine Verschlechterung der Bilanzlage der Unternehmen zur Folge gehabt, die desto gravierender gewesen sei, je weniger ihre Strukturen wettbewerbsfähig gewesen seien. Es bedürfe zusätzlicher Beihilfen, die die Kommission jedoch nur für eine finanzielle Umstrukturierung genehmigen könne, die dazu bestimmt ist, die Belastungen aus dem Schuldendienst auf das Niveau derjenigen Unternehmen zu senken, die im Jahr 1984 gewinnbringend gearbeitet haben, oder die zur Deckung der durch den Kapazitätsabbau entstehenden Kosten dienen. Demgemäß wurde vorgesehen, daß Beihilfevorhaben bis spätestens 31. Mai 1985 (statt bis zum 30. September 1982) anzumelden sind und daß die Beihilfen spätestens am 1. August 1985 (statt am 1. Juli 1983) genehmigt werden müssen. Es blieb dabei, daß keine Beihilfezahlungen nach dem 31. Dezember 1985 erfolgen durften.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1985 (also innerhalb der festgesetzten Frist) unterrichtete der zuständige italienische Minister die Kommission gemäß der Entscheidung Nr. 1018/85 über die von der italienischen Regierung geplanten finanziellen Schritte, deren es für die Umstrukturierung der italienischen Stahlindustrie bedürfe, um deren Lebensfähigkeit nach dem Jahr 1985 zu sichern. Dabei handelte es sich um Beihilfevorhaben, die zu den mit den Entscheidungen der Kommission vom 14. und 29. Juli 1983 bereits (unter der Bedingung eines genau festgelegten Kapazitätsabbaus sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor) genehmigten Vorhaben hinzukommen sollten. In dem Schreiben waren die geplanten Anpassungen im einzelnen dargelegt: zusätzliche 150 Milliarden LIT für bestimmte Schließungen im Privatsektor und weitere 2985 Milliarden LIT für das staatliche Stahlunternehmen Finsider. Sodann hieß es in dem Schreiben, falls ein weitergehender Kapazitätsabbau verlangt werden sollte, wünsche die italienische Regierung mit der Kommission Gespräche über eine umfassendere und grundlegendere Rationalisierung des Stahlsektors zu führen. Auf dieser Grundlage und davon ausgehend, daß der Beihilfenkodex nicht über den 31. Dezember 1985 hinaus verlängert werden würde, machte sie geltend, daß es auch unter Berücksichtigung des Ziels, daß die bedeutende strategische Einheiten betreffenden Probleme letztlich systematisiert werden sollten, angemessen sein könnte, eine umfangreiche Synergie der verschiedenen italienischen Hersteller in Betracht zu ziehen. Abschließend stellte sie fest, Grundlage eines solchen Vorgehens müßte, auch wenn es sich noch nicht im einzelnen oder endgültig quantifizieren lasse, die Stillegung weiterer Anlagen sein. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen seien mindestens 550 Milliarden LIT erforderlich.
Zu der im Schreiben vom 28. Mai 1985 genannten umfangreichen Synergie sollten die Aufteilung des Kapazitätsabbaus und anderer Umstrukturierungsbemühungen zwischen den staatlichen und den privaten Unternehmen sowie die kommerzielle Zusammenarbeit zur Erreichung dieses Ziels gehören. Einer der erörterten Vorschläge ging dahin, daß die Klägerin, die als einziges italienisches Unternehmen neben der Firma Finsider Flachzeug herstellt, ihre Breitband- und Bandwalzstraße in Sesto San Giovanni mit einer Produktionskapazität von 730000 Tonnen pro Jahr stillegen und ihre Produktionsquote der Firma Finsider übertragen sollte, die dann in ihrem Warmbreitbandwerk in Bagnoli ihren auf Betreiben der Kommission außer Betrieb genommenen zweiten modernen Ofen in Betrieb nehmen würde. Dadurch hätte sich die Produktion in Bagnoli offensichtlich um 800000 Tonnen pro Jahr erhöht, wofür zum Ausgleich eine alte Anlage für die Erzeugung von Band in Bagnoli mit einer Kapazität von 400000 Tonnen pro Jahr stillgelegt werden sollte.
Die Klägerin hatte schon 1984 und 1985 den Minister und die Kommission darauf hingewiesen, daß sie mit Problemen zu kämpfen habe und Unterstützung benötige. Außerdem hatte sie geltend gemacht, daß sowohl die früher gewährten Beihilfen als auch der Kapazitätsabbau zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hätten, durch die sie gegenüber der Firma Finsider diskriminiert worden sei. Sie ersuchte die italienische Regierung, der Kommission die Gewährung einer Beihilfe von 300 Milliarden LIT für ihre finanzielle Umstrukturierung vorzuschlagen.
Nachdem Anfang Juli 1985 mehrere Fernschreiben zwischen der italienischen Regierung und der Kommission gewechselt worden waren, schlug erstere der Kommission mit Telex vom 22. Juli 1985 die Genehmigung zweier alternativer Pläne vor: a) Für den Fall, daß die erörterte Synergie zustande kommen sollte, sollten zusätzlich zu den 150 Milliarden LIT für den Privatsektor und den 2985 Milliarden LIT für die Firma Finsider weitere Beihilfen in Höhe von 550 Milliarden LIT genehmigt werden, die nicht nur zur Förderung der Synergie durch Zuschüsse zu Schließungen im Flachzeugsektor, sondern auch für mögliche weitere Schließungen im Profilstahlsektor und Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung im Privatsektor gemäß der Entscheidung Nr. 1018/85 benötigt würden, b) Für den Fall, daß keine Synergie zustande kommen sollte, sollten die 550 Milliarden LIT um den die Schließungen im Flachzeugsektor betreffenden Teil vermindert werden, der etwa die Hälfte der 550 Milliarden LIT betrage.
Mit Schreiben vom 1. August 1985 an die italienische Regierung gab die Kommission dieser ihre Entscheidung bekannt. Für den Fall, daß eine Synergie zustande kommen sollte, wurden Beihilfen in Höhe von 3141,9 Milliarden LIT für die Firma Finsider und 600 Milliarden LIT für den Privatsektor genehmigt, sofern die Produktionskapazitäten bei der Firma Finsider um 40Ö 000 Tonnen, bei den Walzerzeugnissen im Privatsektor um 600000 Tonnen und aufgrund der Synergie um 330000 Tonnen abgebaut würden. Falls keine Synergie zustande kommen sollte, sollte die Firma Finsider Beihilfen in derselben Höhe erhalten, jedoch ihre Kapazität um 800000 Tonnen abbauen. Beihilfen in Höhe von 50 Milliarden LIT sowie in Höhe von weiteren 275 Milliarden LIT, der Hälfte des für die Finanzierung der Schließungen im Falle einer Synergie vorgesehenen Betrages, wurden unter der Voraussetzung genehmigt, daß über die im Rahmen einer Synergie vorgesehenen Maßnahmen hinaus Kapazitäten abgebaut würden. Die Genehmigung dieser 275 Milliarden LIT wurde jedoch nur unter der Bedingung erteilt, daß die italienische Regierung der Kommission die ordnungsgemäße Verwendung dieses Betrages sowie einen Abbau der Produktionskapazitäten um 350000 Tonnen im privaten Sektor nachweist. Für die Klägerin war kein bestimmter Kapazitätsabbau vorgesehen, falls es nicht zu einer Synergie kommen sollte. Die Klägerin befürchtete allerdings, daß ihr ein weiterer Kapazitätsabbau abverlangt würde. Die Kommission stellte fest, daß das im Fernschreiben vom 22. Juli 1985 geäußerte Ersuchen, die 275 Milliarden LIT teilweise oder ganz für Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung verwenden zu dürfen, unzulässig sei, weil ein solches Begehren im Schreiben vom 28. Mai 1985 nicht erwähnt worden sei und deshalb verspätet sei.
Die Klägerin nahm dann die an sie gerichteten Vorschläge der italienischen Regierung nicht an. Ihre Gegenvorschläge — höhere Beihilfen und eine Zahlung für die Übertragung der Quote für das Werk Sesto San Giovanni — wurden zurückgewiesen. Eine Einigung kam somit nicht zustande. Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 1. Juli 1985 der Kommission mitgeteilt, daß ihre Lebensfähigkeit von der Gewährung angemessener Beihilfen abhänge und daß sie den Gerichtshof anrufen würde, falls keine Beihilfen gewährt würden. Da die Entscheidung der Kommission sie nicht befriedigte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Sie macht erstens geltend, die Entscheidung vom 1. August 1985 sei aufzuheben, da sie eine diskriminierende Anwendung des Zweiten Beihilfenkodex in der geänderten Fassung darstelle. Die Kommission habe es einerseits abgelehnt, die Anmeldung einer geplanten Beihilfe zur finanziellen Umstrukturierung im Fernschreiben vom 22. Juli 1985 zu berücksichtigen, weil sie verspätet sei, da die Frist für eine solche Anmeldung bereits am 31. Mai 1985 abgelaufen gewesen sei. Andererseits habe sie den im selben Fernschreiben, als solcher aber nicht im Schreiben vom 28. Mai 1985 enthaltenen Vorschlag, eine Beihilfe in Höhe von 275 Milliarden LIT für Schließungen im Privatsektor zu gewähren, als fristgerecht behandelt.
Die erste Frage lautet somit, ob diese beiden Vorschläge verspätet waren. Nach meinem Verständnis betrifft der im Schreiben vom 28. Mai 1985 dargelegte Vorschlag für Beihilfen im Privatsektor lediglich Beihilfen, die für die Stillegung von Anlagen benötigt werden. Er bezieht sich in keiner Weise auf Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung. Ein solcher Vorschlag wurde erstmals im Fernschreiben vom 22. Juli 1985 gemacht und damit verspätet angemeldet. Dem Schreiben ist zwar eindeutig zu entnehmen, daß die Gewährung von Beihilfen für die Stillegung von Anlagen vorgesehen war. Grundlage hierfür war jedoch, daß sie sich aus einer Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Herstellern ergeben würde. In dem Fernschreiben wurden zwei alternative Vorschläge gemacht: Einer betraf Beihilfen zum Kapazitätsabbau, falls eine Zusammenarbeit zustande kommen sollte, der andere betraf den gegenteiligen Fall. Der zweite Vorschlag wurde in die Tat umgesetzt.
Von einem formalistischen Standpunkt ausgehend kann man natürlich sagen, daß dieser zweite Vorschlag in dem Schreiben nicht ausdrücklich näher dargelegt wurde.
Das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053) deutet meines Erachtens jedoch darauf hin, daß nicht formalistisch an das Problem herangegangen werden sollte. Die genannte Rechtssache betraf den Zweiten Beihilfenkodex, doch muß für den Zweiten Beihilfenkodex in der geänderten Fassung insoweit dasselbe gelten. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß es sich bei den Vorhaben, die der Kommission bis zum 30. September 1982 zu melden waren, um die Programme [handelt], in denen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans die Art, die Zielsetzung und die geplante Verwendung der Beihilfe festgelegt sind ... Dabei brauchte der zu genehmigende Betrag noch nicht genau angegeben zu werden. Zwar kann die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ohne Informationen über die Größenordnung der geplanten Beihilfebeträge nicht feststellen; eine Kenntnis der genauen Zahlen ist jedoch im ersten Abschnitt der Prüfung eines Beihilfevorhabens nicht erforderlich. Diese Zahlen konnten daher später präzisiert werden.
Daß der Betrag der Beihilfen, welche die Kommission schließlich genehmigt hat, höher ist als derjenige, der ihr zum 30. September 1982 mitgeteilt worden war, verstößt deshalb für sich allein nicht gegen Artikel 8 Absatz 1 des Zweiten Beihilfenkodex, es sei denn, die nach diesem Datum erfolgte Aufstockung hat die Natur der geplanten Beihilfe geändert, so daß das tatsächlich durchgeführte Vorhaben mit dem notifizierten nicht mehr übereinstimmt. Eine solche Änderung der notifizierten Vorhaben ist jedoch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden (Randnrn. 50 und 51 der Entscheidungsgründe).
Im vorliegenden Fall verhält es sich gewissermaßen umgekehrt wie in dem von Deutschland betriebenen Verfahren. Hier wurde in dem Schreiben ein Betrag von etwa 550 Milliarden LIT angegeben, und die Kommission genehmigte unter Berücksichtigung des in dem Fernschreiben unterbreiteten Vorschlags für den Fall einer Synergie die Gewährung von Beihilfen in Höhe von 550 Milliarden LIT und für den Fall, daß keine Synergie zustande kommen sollte, etwa in Höhe der Hälfte dieses Betrags. Auch waren im Schreiben vom 28. Mai 1985 nicht im Rahmen eines Umstrukturierungsplans die Art, die Zielsetzung und die geplante Verwendung der Beihilfen angegeben. Allerdings war darin festgelegt, daß die Beihilfen für den aus der Stillegung von Anlagen resultierenden Produktionsabbau gewährt werden sollten. Zwar war eine Zusammenarbeit zur Erreichung dieses Kapazitätsabbaus vorgesehen, das wesentliche Ziel war jedoch der Kapazitätsabbau durch die Stillegung von Anlagen. Bei der Unterbreitung der Vorschläge in dem Fernschreiben wurden für den Kapazitätsabbau alternative Grundlagen in Betracht gezogen. In dieser Form wurde er von der Kommission akzeptiert. Da sich die betroffenen Hersteller nicht einigen konnten, wurden Beihilfen für einen Produktionsabbau gewährt, der nicht die Folge einer Zusammenarbeit war. Unglücklicherweise konnte eine Zusammenarbeit nicht herbeigeführt werden. Was nach dem 31. Mai 1985 geschah, führte meines Erachtens jedoch, obwohl der ursprüngliche Vorschlag in bezug auf die Art der geplanten Verwirklichung modifiziert wurde, nicht dazu, daß die Natur der geplanten Beihilfe geändert wurde und daher das tatsächlich durchgeführte Vorhaben mit dem notifizierten nicht mehr übereinstimmt. Im Kern ging es darum, daß Beihilfen für den aus der Stillegung von Anlagen resultierenden Kapazitätsabbau gewährt werden sollten. Demgemäß ist der Vorschlag für die Gewährung von Beihilfen für die Stillegung von Anlagen, obwohl eine Zusammenarbeit nicht herbeigeführt werden konnte, nicht als verspätet anzusehen.
Ich teile somit nicht die Auffassung, daß die Klägerin durch die Art und Weise der Berücksichtigung der Fristen diskriminiert worden sei.
Wenn ich zum gegenteiligen Ergebnis gelangen müßte, so würde daraus wohl folgen, daß die Genehmigung, Beihilfen in Höhe von 275 Milliarden LIT zu gewähren, aufzuheben wäre. Wird die Entscheidung, daß das Vorhaben der Gewährung einer Beihilfe zum finanziellen Wiederaufbau der Klägerin verspätet angemeldet worden sei, aufgehoben, so ist es nun zu spät, um die Beihilfe im Einklang mit dem Zweiten Beihilfenkodex in der geänderten Fassung zu genehmigen oder zu gewähren. Derartige Beihilfen sind nach der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission (ABl. 1985, L 340, S. 1), durch die gemeinschaftliche Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1988 eingeführt wurden, nicht mehr zulässig.
Keinesfalls vermag ich der Ansicht zuzustimmen, daß die Entscheidung der Kommission insoweit inkonsequent gewesen sei, als die für den Fall einer Zusammenarbeit genehmigte Beihilfe einen bestimmten Betrag für die finanzielle Umstrukturierung einschließen sollte. Die ursprünglich beantragten und schließlich genehmigten 550 Milliarden LIT waren für den Kapazitätsabbau allein vorgesehen, selbst wenn das Fernschreiben vom 22. Juli dahin gehend auszulegen sein sollte, daß darin ein Teil dieses Betrags für die finanzielle Umstrukturierung vorgesehen war.
Zweitens rügt die Klägerin, daß die von der Kommission genehmigten Maßnahmen gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung (Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag) und des fairen Wettbewerbs verstießen. Insbesondere stützt sich die Klägerin auf die achte Begründungserwägung des Zweiten Beihilfenkodex, wonach die Unternehmen nicht unterschiedlich behandelt werden [dürfen], zumal nicht aufgrund ihrer Eigentumsverhältnisse, ob es sich nun um öffentliche oder private Unternehmen handelt. Die Klägerin macht geltend, dem öffentlichen Sektor seien hier große Beihilfesummen zugeflossen, während sie selbst nichts erhalten habe. Infolgedessen sei ihre Wettbewerbsfähigkeit, zumal sie der einzige Konkurrent der Firma Finsider bei Flachzeug sei, so ernsthaft beeinträchtigt worden, daß sie ihr Unternehmen möglicherweise nicht fortführen könne.
Das Gegenvorbringen der Kommission geht wohl dahin, daß sie Beihilfevorhaben lediglich genehmigen, nicht aber initiieren könne und daß eventuelle Diskriminierungen dem Mitgliedstaat anzulasten seien, der den Plan vorbringe. Dies kann meines Erachtens nicht die ganze Antwort sein. Die Gewährung von Beihilfen darf zwar einem Unternehmen Vorteile und einem anderen Nachteile bringen. Wenn jedoch eine offensichtlich diskriminierende Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor vorliegt, so sollte die Kommission meines Erachtens die Beihilfen ebensowenig genehmigen, wie wenn sie nach ihrer Überzeugung Wettbewerbsverzerrungen bewirken oder die Handelsbedingungen in einem Ausmaß beeinflussen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Dies gilt insbesondere in Fällen von der Art des vorliegenden Falles, in dem die italienische Regierung die Gewährung einer Beihilfe für die Klägerin unabhängig davon vorschlug, ob es zu einer Synergie kommt oder nicht, wenn auch ihr Vorschlag für den letzteren Fall die Gewährung einer Beihilfe zur finanziellen Umstrukturierung einschloß.
Die Klägerin hat einzelne Angaben zu ihrer Produktionskapazität gemacht (um darzutun, daß diese etwa 10 % derjenigen der Firma Finsider entspricht). Ferner hat sie dargelegt, welche Kürzungen von ihr vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung verlangt worden seien (75 % der von der Firma Finsider vorgenommenen Kürzungen) und welche Beihilfen sie erhalten habe (1 % des an die Firma Finsider gezahlten Betrags). Sie führt auch Beschwerde darüber, daß die Kommission zwar den früheren Kapazitätsabbau der Firma Finsider, nicht aber ihre eigenen dahin gehenden Maßnahmen berücksichtigt habe.
In der Rechtssache 214/83 (a. a. O.) hat der Gerichtshof anerkannt, daß es für die Entscheidung der Kommission über die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Beihilfe gewährt werden soll, keine auf der Erfahrung beruhende Regel gibt. Er hat dazu ausgeführt:
... bei der Anwendung des Zweiten Beihilfenkodex als Faktor zur Festlegung der genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen [ist] nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Elemente hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die vor 1980 unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse.
Meines Erachtens kann nicht einfach, wie die Klägerin dies offensichtlich tut, geltend gemacht werden, daß ihr ein zu den der Firma Finsider gewährten Beihilfen proportionaler Betrag zustehe oder daß es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, daß sie auch dann, wenn das zu ihren Gunsten vorgesehene Beihilfevorhaben verspätet angemeldet worden sein sollte, Leistungen erhalten müsse, die in einem angemessenen Verhältnis zu den der Firma Finsider für die finanzielle Umstrukturierung gewährten Beihilfen stünden.
Obwohl mich die Begründung der Kommission dafür, weshalb der frühere Kapazitätsabbau der Klägerin nicht zu berücksichtigen gewesen sei, nicht überzeugt, genügt dies meines Erachtens nicht für den Nachweis eines Verstoßes gegen die beiden Grundsätze, auf die sich die Klägerin gegenüber der angefochtenen Entscheidung berufen hat. Vielmehr ist eine umfassende Betrachtung des Falles geboten. Die Kommission hat meiner Ansicht nach Gründe vorgebracht, die die getroffene Entscheidung zunächst einmal als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es steht fest, daß die Klägerin, hätte sie sich zur Annahme von Vorschlägen für eine Zusammenarbeit in der Lage gesehen, beträchtliche Beihilfen erhalten hätte. Da sie sich dazu aus Gründen, die durchaus triftig sein mögen, nicht in der Lage sah, erhielt sie zwar keine Beihilfe, brauchte aber auch (im Unterschied zu Finsider) keine Kapazitäten abzubauen.
Es obliegt der Klägerin, darzutun, daß ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs vorliegt. Dies ist ihr meines Erachtens unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Parteivorbringens nicht gelungen. Die Gewährung von Beihilfen wirkt sich voraussichtlich in gewisser Weise auf den Wettbewerb aus. Es ist nicht dargetan worden, daß eine Wettbewerbsverzerrung von solcher Art bewirkt worden wäre, daß sie dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefe.
Die dritte Rüge der Klägerin geht dahin, daß es kein zusammenhängendes, genau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm gegeben habe, so daß die angefochtene Entscheidung mangels einer Begründung fehlerhaft sei. Die Kommission habe von der italienischen Regierung verlangt, sie spätestens am 30. Oktober über den Erfolg oder Mißerfolg ihrer Vorschläge für eine Zusammenarbeit zu unterrichten. Daher habe die Kommission nicht wissen können, ob die Voraussetzungen des Zweiten Beihilfenkodex zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung erfüllt gewesen seien, zumal die Höhe des für Finsider vorgesehenen Betrags vom Zustandekommen einer Synergie unabhängig gewesen sei.
Die Klägerin wendet sich somit in ihrer Klageschrift weniger gegen den Inhalt des Schreibens vom 28. Mai (indem sie geltend macht, daß dieses keine Anmeldung von Beihilfevorhaben im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 gewesen sei, so daß das gesamte Verfahren unwirksam wäre) als gegen den Erlaß der endgültigen Entscheidung aufgrund des seinerzeitigen Informationsstands.
Obwohl die Frage nicht erörtert worden ist, bin ich für meinen Teil der Ansicht, daß bei Fehlen einer Begründung für eine Entscheidung einer Klage nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag nicht zwangsläufig stattzugeben ist. Allerdings ist noch zu prüfen, ob überhaupt ein Plan vorlag, der Gegenstand einer Genehmigung durch die Kommission sein konnte.
Zweifellos war das Schreiben vom 28. Mai, außer hinsichtlich des die Firma Finsider betreffenden Vorschlags, noch sehr vorsichtig und allgemein formuliert. Ihm ist jedoch zu entnehmen, daß die italienische Regierung einen Kapazitätsabbau durch die Stillegung von Anlagen mit einem Kostenaufwand von 550 Milliarden LIT für erforderlich hielt, wenn auch die genauen Stillegungen erst im Rahmen einer Zusammenarbeit festgelegt werden sollten. Bei Erlaß ihrer Entscheidung kannte die Kommission weitere Einzelheiten der alternativen Pläne, aufgrund deren sie tätig werden konnte. Da noch immer Gespräche über eine Zusammenarbeit geführt wurden und deren Zustandekommen erstrebenswert erschien, war die Kommission meines Erachtens berechtigt, das Vorhaben in der alternativen Form zu genehmigen und ihre Genehmigung von den bis zum 31. Oktober 1985 auszuarbeitenden endgültigen Details einer Synergie abhängig zu machen.
In der Entscheidung ist im einzelnen angegeben, welche Änderungen vorzunehmen sind, falls eine Synergie zustande kommt. Außerdem werden darin unter Berücksichtigung des früheren Kapazitätsabbaus und früherer Beihilfen die Auswirkungen auf die Firma Finsider dargelegt. Es erübrigt sich jedoch meines Erachtens, im einzelnen zu erörtern, ob der konkrete Inhalt der Genehmigung für den Fall einer Synergie ausreichend war, da letzten Endes keine Synergie zustande kam.
Von größerem Gewicht ist dagegen die Frage, ob der schließlich verwirklichte Plan — keine Synergie — ausreichend war.
In der Entscheidung ist dargelegt, welcher Kapazitätsabbau verlangt wird und in welcher Höhe Beihilfen gewährt werden können, sofern der Kommission so rechtzeitig die Einhaltung des Zweiten Beihilfenkodex nachgewiesen wird, daß die Beihilfezahlungen innerhalb der festgesetzten Frist erfolgen können. Sie sagt hingegen nichts darüber aus, wie im einzelnen der Kapazitätsabbau vorzunehmen ist oder die Beihilfen zuzuteilen sind. Es wäre weitaus befriedigender gewesen, wenn die Vorschläge von vornherein detailliert dargelegt worden wären. Jedoch sind der Gesamtplan im öffentlichen und im privaten Sektor, die Art der Beihilfe sowie das Ziel und die vorgeschlagene Verwendung der Beihilfe (für den Kapazitätsabbau) angegeben worden. Obwohl es sich hier um einen Grenzfall der Anwendung des Kodex handelt, war die Kommission meines Erachtens unter Berücksichtigung ihrer früheren Entscheidungen von 1983 sowie des späteren Kapazitätsabbaus und der später gewährten Beihilfen berechtigt, einen weiteren Abbau um 350000 Tonnen sowie 275 Milliarden LIT zuzüglich 50 Milliarden LIT für den Privatsektor unter der Bedingung zu genehmigen, daß ihr bis zum 31. Oktober nachgewiesen wird, daß die Detaildurchführung im Einklang mit dem Kodex stehen wird. Die Entscheidung ist somit meines Erachtens auch nicht aufgrund des dritten Klagegrundes aufzuheben.
Unter den gegebenen Umständen sollte die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Erstattung der Kosten der Kommission verurteilt werden.