Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1986 – C-239/85
ECLI:EU:C:1986:457
In der Rechtssache 239/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch den Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Robert Hoebaer als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, résidence Champagne, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. L 84, S. 43) in Kraft zu setzen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliet und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des ergänzten Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 14 der Richtlinie 78/319 des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. L 84, S. 43) vollständig in Kraft zu setzen.
2 Wegen der Bestimmungen der genannten Richtlinie 78/319 und der fraglichen nationalen Regelung sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Die erste Rüge der Kommission, wie sie in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofes präzisiert worden ist, geht dahin, daß die belgische Regierung, als sie beschlossen habe, die in Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 78/319 vorgesehene Meldepflicht in Kraft zu setzen, die Einrichtungen, die giftige oder gefährliche Abfälle erzeugten, besäßen und/oder beseitigten, nicht verpflichtet habe, den zuständigen nationalen Behörden alle in Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie genannten Informationen zugänglich zu machen.
4 Zunächst ergibt sich aus einem Vergleich dieser letztgenannten Bestimmungen der Richtlinie 78/319 mit Artikel 18 der königlichen Verordnung vom 9. Februar 1976 zur allgemeinen Regelung über giftige Abfälle, daß die nationale Regelung von den Wirtschaftsteilnehmern keine der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen über die physikalischen und chemischen Merkmale der Abfälle sowie über die Daten des Eingangs und der Abgabe dieser Abfälle verlangt.
5 Sodann ist zu bemerken, daß die belgische Regelung die Verpflichtung, Auskünfte über die Methoden der Beseitigung der Abfälle zu erteilen, nur dann vorsieht, wenn dieser Vorgang beim Erzeuger stattfindet, während die Richtlinie 78/319 diese Einschränkung nicht enthält. Schließlich ist hervorzuheben, daß die nationale Regelung den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zwar vorschreibt, den Bestimmungsort der giftigen Abfälle anzugeben, jedoch hinsichtlich der in der Richtlinie 78/319 vorgesehenen Verpflichtung, den Ort der Lagerung anzugeben, ungenau bleibt.
6 Somit ist festzustellen, daß die königliche Verordnung vom 9. Februar 1976 in allen genannten Punkten keine korrekte und vollständige Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 78/319 gewährleistet.
7 Die belgische Regierung hat vor dem Gerichtshof ihre Absicht erwähnt, bis zu einer Änderung der beanstandeten nationalen Regelung ein Rundschreiben zu erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es aber wichtig, daß jeder Mitgliedstaat die Richtlinien in einer Weise durchführt, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll entspricht und bei der die Bestimmungen der Richtlinien daher in nationale Vorschriften, die zwingenden Charakter haben, umgesetzt werden. Das Königreich Belgien kann also seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/319 nicht durch ein einfaches Rundschreiben, das die Verwaltung beliebig abändern kann, nachkommen.
8 Die zweite Rüge der Kommission geht dahin, daß die belgische Regelung nicht die Vorlage des Kennzeichnungsblattes hinsichtlich der beförderten Abfälle unter den in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 78/319 vorgesehenen Bedingungen vorschreibe.
9 Zu dieser Rüge macht die belgische Regierung geltend, die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Verpflichtungen seien dadurch erfüllt worden, daß die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr durch die Gesetze vom 10. August 1960 (Moniteur belge vom 7.10.1960, S. 7678) und vom 24. Januar 1973 (Moniteur belge vom 9.5.1973, S. 5828) in das nationale belgische Recht übernommen worden seien.
10 Schon dem Titel dieser beiden internationalen Übereinkommen ist zu entnehmen, daß die belgischen Rechtsvorschriften, die sie in das nationale Recht übernommen haben, ausschließlich die Beförderung im Straßen- und Eisenbahnverkehr betreffen. Die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 78/319 finden deshalb auf dem Sektor der Beförderung im Binnenschiffs-, Seeschiffs- und Luftverkehr keine Anwendung.
11 Außerdem ergibt sich aus der — von der belgischen Regierung nicht widersprochenen — Feststellung der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 16. Oktober 1984, daß die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 78/319 verlangte Angabe des Ortes der endgültigen Beseitigung der Abfälle, sofern er bekannt ist, in den beiden genannten internationalen Übereinkommen nicht vorgeschrieben ist.
12 Demgemäß ist festzustellen, daß die genannten belgischen Rechtsvorschriften weniger strenge Maßnahmen als die des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 78/319 vorschreiben. Sie können folglich nach Artikel 2 dieser Richtlinie keine ausreichende Durchführung des Wortlauts dieser Richtlinie gewährleisten.
13 Die belgische Regierung hat zwar geltend gemacht, das Erfordernis in bezug auf die Angabe des Ortes der endgültigen Beseitigung der Abfälle sei in der Region Flandern seit Erlaß der Verordnung vom 21. April 1982 erfüllt; sie bestreitet jedoch nicht, daß dies für die Regionen Wallonien und Brüssel nicht der Fall ist.
14 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/319 des Rates und aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die genannte Richtlinie durchzuführen.
Kosten
15 Nach Artikel 69 §2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die genannte Richtlinie durchzuführen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.