Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.12.1986 – C-179/85
ECLI:EU:C:1986:466
In der Rechtssache 179/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Martin Seidel als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Ralf Vieregge, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20—22, avenue Émile-Reuter, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es in § 52 Absatz 3 Nr. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung verbietet, Getränke wie pétillant de raisin in der Aufmachung in den Verkehr zu bringen, in der diese in ihrem Ursprungsland herkömmlicherweise hergestellt und vertrieben werden,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter O. Due, U. Everling, K. Bahlmann und R. Joliét,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 16 September 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie es in § 52 Absatz 3 Nr. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung verbietet, Getränke wie pétillant de raisin in der Aufmachung in den Verkehr zu bringen, in der diese in ihrem Ursprungsland herkömmlicherweise hergestellt und vertrieben werden.
2 Wegen der einschlägigen deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Gemeinschaftsverordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Pétillant de raisin ist ein Erzeugnis, das seit 1956 in Frankreich aus teilweise vergorenem Traubensaft hergestellt wird und seither ständig in Flaschen in den Verkehr gebracht wird, deren Form derjenigen der Schaumweinflaschen herkömmlicher Art ähnelt und die mit einem durch Draht gesicherten, pilzförmigen Stopfen verschlossen werden. Dieses Erzeugnis fällt als teilweise gegorener Traubenmost mit einem Alkoholgehalt von höchstens 3 % unter die Tarifnummer 22.04 des Gemeinsamen Zolltarifs und unterliegt somit nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und der ihm in Anhang II Ziffer 3 dieser Verordnung gegebenen Definition der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, insbesondere der Verordnung Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979.
4 Die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften verbieten den Verkauf von pétillant de raisin in Schaumweinflaschen herkömmlicher Art auf dem deutschen Markt.
5 Die Kommission vertritt im wesentlichen die Auffassung, die genannte Regelung sei geeignet, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt, tatsächlich oder potentiell zu behindern, und stelle deshalb eine mit Artikel 30 EWG-Vertrag nicht zu vereinbarende Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar. Zwar gälten diese Bestimmungen unterschiedslos für inländische und eingeführte Erzeugnisse, sie führten jedoch zu Einschränkungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs, die sich nicht aus zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs ergäben.
6 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt im wesentlichen aus, die streitigen Bestimmungen seien unterschiedslos auf inländische wie eingeführte Erzeugnisse anwendbar und aus Gründen des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs zwingend geboten.
7 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83 (Prantl, Slg. 1984, 1299) entschieden hat und wie dies beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auch heute noch gilt, nicht als erschöpfende Regelung angesehen werden können, die alle notwendigen Vorschriften über die Aufmachung der Weine, unter anderem im Hinblick auf die Form der Flaschen und den hierfür etwa bestehenden Schutz, enthält. Somit ist davon auszugehen, daß die von den Mitgliedstaaten insoweit erlassenen Rechtsvorschriften weitergelten, sofern sie nicht gegen die Artikel 30 ff. des Vertrages verstoßen.
8 Dazu ist zu bemerken, daß die fragliche Regelung, wie auch die Bundesregierung nicht bestreitet, geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu beeinträchtigen. Die Erzeuger des ausführenden Mitgliedstaats müßten nämlich, wenn sie pétillant de raisin in der Bundesrepublik Deutschland absetzen wollten, dieses Erzeugnis für diesen bestimmten Markt in andere Flaschen abfüllen, als sie von ihnen sowohl im Ursprungsland als auch auf dem Markt der übrigen Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Vermarktung würde so erschwert oder verteuert.
9 Es zeigt sich somit, daß die fragliche Regelung eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie die nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene mengenmäßige Beschränkung ist.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind jedoch in Ermangelung einer abschließenden gemeinschaftlichen Regelung der Verpackung eines Erzeugnisses Hemmnisse für den freien Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen ergeben, hinzunehmen, soweit eine solche nationale Regelung, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gilt, dadurch gerechtfertigt werden kann, daß sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, insbesondere des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs, gerecht zu werden.
11 Insoweit läßt sich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1984 (Prantl, a. a. O.) entschieden hat, im Grundsatz nicht bestreiten, daß Rechtsvorschriften gerechtfertigt sind, mit denen verhindert werden soll, daß der Verbraucher Weine und andere Erzeugnisse unterschiedlicher Qualität und Herkunft miteinander verwechselt. Dieses Bestreben ist ganz besonders in einem Bereich anerkennenswert, in dem Traditionen und Besonderheiten eine wichtige Rolle spielen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß im System eines gemeinsamen Marktes der Verbraucherschutz und die Lauterkeit des Handelsverkehrs in bezug auf die Aufmachung der Weine und der unter die gemeinsame Marktorganisation für Wein fallenden Erzeugnisse unter allseitiger Achtung lauterer Praktiken und herkömmlicher Übungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden müssen.
12 Zu dem Vorbringen der Bundesregierung betreffend den Verbraucherschutz ist zu bemerken, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Etikettierung der Weine und der unter die entsprechende gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse, insbesondere die Artikel 22 und 23 der Verordnung Nr. 355/79 über die Bezeichnung und Etikettierung von Erzeugnissen, die weder Tafelwein noch Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sind, eine besonders ausführliche Regelung darstellen, mit der die befürchteten Verwechslungen vermieden werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Angabe der genauen Natur des Erzeugnisses und seines unter 3 % liegenden Alkoholgehalts auf dem Etikett der Flaschen mit pétillant de raisin ausreichend, um einer Irreführung der Verbraucher vorzubeugen.
13 Zu dem weiteren Vorbringen der Bundesregierung, die fragliche Regelung stehe im Einklang mit einer Reihe von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien sowie internationalen Abkommen, genügt die Bemerkung, daß alle diese Bestimmungen ausschließlich auf das Verbot der Täuschung oder einer Aufmachung abzielen, die geeignet ist, die Verbraucher irrezuführen. Aus ihnen kann nicht die Befugnis eines Mitgliedstaats hergeleitet werden, den zentralen Grundsatz des freien Warenverkehrs zu mißachten und bestimmte Flaschenformen oder Arten der Aufmachung einer begrenzten Anzahl von Getränken vorzubehalten, obwohl gerade die Information des Verbrauchers durch eine angemessene Etikettierung in ausreichender Weise sichergestellt werden kann.
14 Zu dem auf die Lauterkeit des Handelsverkehrs gestützten Vorbringen der Bundesregierung ist auf folgende, aus den Akten und den Ausführungen vor dem Gerichtshof sich ergebende Umstände hinzuweisen :
Pétillant de raisin wurde seit Produktionsbeginn im Jahre 1956 in Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig und ständig in seiner Originalaufmachung vertrieben, die aus der Schaumweinflasche herkömmlicher Art mit ihrem klassischen Verschluß besteht. Somit läßt sich nicht behaupten, daß diese Aufmachung auf dem deutschen Markt zum Zweck des unlauteren Wettbewerbs oder der Ausbeutung des Rufes anderer Erzeugnisse verwendet wird.
Im übrigen wird die Schaumweinflasche herkömmlicher Art mit ihrem klassischen Verschluß in den Mitgliedstaaten seit langem zur Abfüllung nicht nur von Champagner und Schaumwein, sondern auch von mehreren anderen Getränken, wie Apfelwein oder aus Obst hergestellten Getränken, verwendet, ohne daß deren Erzeuger deshalb ein ausschließliches Recht auf diese Aufmachung hätten oder die Lauterkeit des Handelsverkehrs dadurch beeinträchtigt würde.
Die deutsche Regelung gestattet selbst die Verwendung der Schaumweinflasche herkömmlicher Art nicht nur für die Aufmachung von Schaumwein, sondern auch von schäumenden Getränken aus Obst oder Beeren.
15 Somit genügt der Vertrieb des pétillant de raisin auf dem deutschen Markt in der Flasche, in der er ständig rechtmäßigerweise vertrieben wurde, seit er vor 30 Jahren auf den Markt gebracht wurde, den Anforderungen, die sich aus der gegenseitigen Achtung der lauteren Praxis und herkömmlichen Übung in den verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben, ohne daß es nötig wäre zu prüfen, ob die streitige Aufmachung tatsächlich für den Erzeuger von technischem oder wirtschaftlichem Nutzen ist.
16 Aufgrund aller dieser Erwägungen ist der Klage der Kommission stattzugeben.
Kosten
17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie es in § 52 Absatz 3 Nr. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 der Schaumwein-Branntwein-Verordnung verbietet, Getränke wie pétillant de raisin in der Aufmachung in den Verkehr zu bringen, in der diese in ihrem Ursprungsland herkömmlicherweise hergestellt und vertrieben werden.
2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.