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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.1986 – C-280/85
Generalanwalt José Luis da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1986:470
Schlußanträge des Generalanwalts
José Luis da Cruz Vilaça
vom 9. Dezember 1986
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Der Kläger, Herr P. Mouzourakis, ist Beamter des Europäischen Parlaments. Im Jahre 1977 wurde er an der Universität Genf zum Doktor der Physik promoviert. Danach arbeitete er bis 1981 als Hochschulforscher auf seinem Spezialgebiet. Im Januar 1982 wurde er vom Übersetzer- und Dolmetscherzentrum in Korfu als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Dozent angestellt. In dieser Eigenschaft arbeitete er sechs Monate, nahm aber auch vom 1. Mai bis 30. September desselben Jahres an einem Praktikum für Dolmetscher teil, das bei diesem Institut veranstaltet wurde. Danach arbeitete er ein Jahr lang als unabhängiger Dolmetscher für das Europäische Parlament.
Nach Abschluß des Auswahlverfahrens PE/80/LA, in dem sich der Kläger beworben hatte, schlug die Verwaltung des Europäischen Parlaments ihm am 14. Juni 1983 die Einstellung als Beamter auf Probe in der Besoldungsgruppe LA 7, erste Dienstaltersstufe, vor. Der Kläger nahm diesen Vorschlag mit Schreiben vom 26. Juli 1983 an, brachte aber zum Ausdruck, daß er es vorziehen würde, den Dienststellen des Parlaments in Brüssel zugewiesen zu werden, da seine Frau dort bereits als Beamtin des Rates arbeitete und er einen großen Teil seiner Dolmetscherarbeit ebenfalls dort zu verrichten haben würde.
Durch Verfügung des Generalsekretärs des Parlaments vom 24. Oktober 1983 wurde der Kläger jedoch als Dolmetscher auf Probe der Besoldungsgruppe LA 7, erste Dienstaltersstufe, mit Wirkung vom 1. Oktober der Generaldirektion Personal und Verwaltung mit Dienstort Luxemburg zugewiesen; als Ort der Einberufung und Herkunftsort wurde Brüssel festgesetzt. Die Verfügung wurde ihm mit Schreiben der Personalabteilung vom 10. November 1983 mitgeteilt.
Von Oktober 1983 bis Juni 1984 erhielt der Kläger das ihm nach Artikel 10 des Anhangs VII zum Beamtenstatut zustehende Tagegeld.
Nach Ablauf der Probezeit wurde er durch Verfügung der zuständigen Stelle vom 24. September 1984 mit Wirkung vom 1. Juli 1984 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Diese Verfügung wurde ihm mit Schreiben vom 19. November 1984 mitgeteilt.
In der Zwischenzeit hatte eine andere Verfügung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1984, die später durch eine Verfügung vom 28. September 1984 ersetzt wurde, dem vom Kläger ursprünglich geäußerten Wunsch entsprochen und ihn mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 den Dienststellen in Brüssel zugewiesen.
Als er bereits in Brüssel tätig war, richtete der Kläger am 12. Februar 1985 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde, mit der er beantragte, ihm nach Artikel 32 des Statuts hinsichtlich der Dienstaltersstufe eine Verbesserung von zwölf Monaten in der Besoldungsgruppe zu gewähren, in der er ernannt worden war. Mit Schreiben vom 25. Juni 1985 wies der Generalsekretär des Parlaments diese Beschwerde als verspätet und hilfsweise als unbegründet zurück.
Der Kläger richtete unter dem gleichen Datum noch eine andere Beschwerde an die Anstellungsbehörde, mit der er die Zahlung des in Artikel 10 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Tagegeldes aufgrund seiner Versetzung nach Brüssel erreichen wollte. In seinem Antwortschreiben vom 19. Juni 1985 teilte ihm der Generalsekretär des Parlaments mit, seine Beschwerde sei als Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts anzusehen; deshalb forderte er den Kläger auf, Belege dafür beizubringen, daß seine Versetzung ihn wirklich dazu zwang, an einem anderen Ort im Sinne von Artikel 20 des Statuts Wohnung zu nehmen.
Am 16. September 1985 ging bei der Kanzlei des Gerichtshofes die Klageschrift ein, in der der Kläger in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde beantragt, mit der ihm die Verbesserung hinsichtlich seines Dienstalters verweigert wurde; sein zweiter Antrag geht dahin, sein Schreiben vom 12. Februar 1985 als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts anzusehen, seine Klage demgemäß für zulässig zu erklären und das Europäische Parlament zu verurteilen, ihm das Tagegeld zu zahlen, das ihm aufgrund seiner Versetzung nach Brüssel zustehe. Außerdem beantragt er die Verurteilung der beklagten Partei zur Kostentragung.
2. Nach dieser Zusammenfassung des Sachverhalts gehe ich nun zur Untersuchung der durch das vorliegende Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen über.
A — Die Einrede der Unzulässigkeit des ersten Klageantrags
Das Europäische Parlament wirft in seiner Klagebeantwortung zunächst die Vorfrage der Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Verfügung auf, mit der die Anstellungsbehörde dem Kläger die Verbesserung hinsichtlich des Dienstalters verweigerte. Nach Meinung der beklagten Partei ist die Klage insoweit gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts wegen verspäteter Einlegung der Beschwerde unzulässig.
Die Handlung nämlich, die den Schaden des Klägers verursacht habe — die Verfügung über seine Ernennung zum Beamten auf Probe —, sei ihm mit Schreiben vom 10. November 1983 mitgeteilt worden, während die vom Kläger an die Anstellungsbehörde gerichtete Beschwerde das Datum des 12. Februar 1985 trage. Nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sei aber die Beschwerdefrist am 10. Februar 1984, das heißt drei Monate nach der genannten Mitteilung, abgelaufen.
Der Kläger behauptet jedoch, die Verfügung vom 24. Oktober 1983, mit der er in der Besoldungsgruppe LA 7, erste Dienstaltersstufe, zum Beamten auf Probe ernannt worden sei, sei ihm nie mitgeteilt worden. Er habe von ihr erst, und zwar nur indirekt, durch die Verfügung vom 24. September 1984 Kenntnis erlangt, mit der er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und die ihm mit Schreiben vom 19. November 1984 mitgeteilt worden sei.
Der Kläger bestreitet nicht, dies bitte ich festzuhalten, daß die schadensverursachende Handlung die Verfügung ist, mit der er zum Beamten auf Probe ernannt wurde. Er beruft sich aber darauf, von dieser Handlung erst im Zusammenhang mit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit Kenntnis erhalten zu haben, um die Tatsache zu rechtfertigen, daß er die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Dreimonatsfrist verstreichen ließ, ohne irgendeine Beschwerde zu erheben.
Der Kläger beruft sich also nicht auf irgendwelche Schwierigkeiten oder Zwänge im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Beamter auf Probe, die ihn gehindert hätten, seine Ernennung anzufechten; er will nur dartun, daß seine Beschwerde vom 12. Februar 1985, mit der diese Verfügung angefochten wurde, trotz der bereits verstrichenen Zeit nicht verspätet war.
Der Sachverhalt entspricht also, was das Klagebegehren anbelangt, nicht genau dem Fall, der zu dem Urteil der Dritten Kammer in der Rechtssache De Santis führte, so daß keine Veranlassung besteht, im vorliegenden Fall das Problem in der gleichen Weise zu behandeln, wie es Generalanwalt Sir Gordon Slynn in seinen Schlußanträgen in jener Rechtssache getan hat.
Der Gerichtshof kam übrigens im Urteil De Santis nicht dazu, zur Frage der Zulässigkeit Stellung zu nehmen. Er tat dies später, und zwar ausdrücklich, in seinem Urteil in der Rechtssache 191/84, worin er, wie bereits früher in seinem Urteil in der Rechtssache Blasig, entschied, daß bei einem Antrag auf Neueinstufung die beschwerende Maßnahme die Ernennung zum Beamten auf Probe ist. Diese legt nämlich, so fuhr der Gerichtshof fort, den Dienstposten fest, auf dem der Beamte ernannt wird und enthält eine endgültige Entscheidung über die entsprechende Einstufung. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bildet dagegen insoweit eine bloße Bestätigung. Der Gerichtshof umschrieb so ohne Einschränkung eine Rechtsprechung, die er in besonders gelagerten Fällen bereits in früheren Urteilen skizziert hatte.
Im vorliegenden Verfahren hat das Parlament Fotokopien des Schreibens und der Verfügung zu den Akten gereicht, die es dem Kläger am 10. November 1983 angeblich zugesandt hat; die Entscheidung enthält die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Angabe der Einstufung.
Ist die Behauptung des Klägers wahr, daß er hiervon erst sehr viel später, nämlich durch die Mitteilung über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Kenntnis erlangte, so bedeutet dies, daß er die genannten Dokumente nicht erhalten hat.
Nebenbei bemerkt, macht es die Tatsache, daß eine Institution kein System anwendet, bei dem Dokumente dieser Art persönlich zugestellt oder per Einschreiben übermittelt werden, unmöglich oder sehr schwierig, den Nachweis zu führen, daß der Empfänger Kenntnis von diesen Dokumenten erlangt hat, eine zweifellos unerwünschte Folge dieser wenig umsichtigen Praxis.
In dem hier zu untersuchenden Fall ist es jedoch vollkommen unwahrscheinlich, daß der Kläger nicht schon lange vor dem von ihm angegebenen Zeitpunkt Kenntnis von seiner Einstufung erlangt hatte.
Verschiedene Gründe führen mich zu dieser Schlußfolgerung.
Erstens erwähnte der dem Kläger am 14. Juni 1983 zugesandte Vorschlag, ihn als Beamten auf Probe einzustellen, die Besoldungsgruppe LA 7, erste Dienstaltersstufe, ohne daß Raum für Zweifel bliebe. Dieser Vorschlag wurde vom Kläger mit Schreiben vom 26. Juli 1983 ausdrücklich angenommen under the conditions stated in your letter. Der einzige Vorbehalt betraf seine Vorliebe für den Dienstort Brüssel, doch lag dem Kläger daran zu wiederholen, daß er diesen Vorbehalt mache while fully accepting the conditions of your offer.
Natürlich trat der Kläger unter diesen Bedingungen am 3. Oktober 1983 tatsächlich sein Amt an.
Zweitens wurde der Kläger, wie das Parlament in seiner Klagebeantwortung hervorhebt, durch seine Gehaltsabrechnungen über seine Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe unterrichtet; in diesen Gehaltsabrechnungen war der Betrag seines Grundgehalts und der ihm zustehenden Zulagen angegeben. Ein Beamter mit der Besoldungsgruppe des Klägers, seiner Berufsausbildung und seiner Allgemeinbildung hätte also ein sicheres Mittel zu seiner Verfügung gehabt, um Zweifel hinsichtlich seiner Einstufung, falls solche bestanden haben sollten, auszuräumen.
Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Aushändigung des monatlich erstellten Gehaltsstreifens ... die Klagefrist in Lauf [setzt], wenn die ergangene Entscheidung aus diesem Beleg ohne weiteres ersichtlich ist.
Nun enthalten in dem zur Entscheidung anstehenden Fall die Gehaltsstreifen, die der Kläger der Erwiderung beigefügt hat, um sein zweites Klagebegehren (Tagegeld) zu untermauern, und die sich noch auf die Probezeit beziehen, nicht nur alle Angaben über das Grundgehalt sowie Zulagen und Abzüge, sondern sie tragen darüber hinaus oben auf der Seite gut sichtbar den Hinweis A 7/1, der der Laufbahngruppe der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Klägers entspricht.
Da Ernennungen drittens im allgemeinen angemessen bekanntgegeben werden, insbesondere durch Aushang an allgemein zugänglichen Orten, verwundert es, daß die Bekanntgabe dem Kläger nicht auch zustatten gekommen sein soll.
Viertens hat uns das Parlament in der Klagebeantwortung darüber unterrichtet, daß dem Kläger auf seinen Antrag am 3. Oktober 1983 vom Leiter der Abteilung Persönlichen Rechte — Vorrechte eine Bescheinigung über seine Eigenschaft als europäischer Probezeitbeamter mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 ausgestellt worden ist, und es erscheint nicht glaubhaft, daß dem Kläger die Passage, die über seine Einstufung Auskunft gab, nicht aufgefallen sein sollte.
Bei dieser Sachlage ist die Schlußfolgerung erlaubt, daß, wenn jemand, der sich in einer vergleichbaren Lage befindet wie der Kläger und mit durchschnittlicher Sorgfalt handelt, nach neun Monaten Probezeit und weiteren dreieinhalb Monaten als Beamter auf Lebenszeit von der Einstufung, die er bei seiner Ernennung erhielt, keine Kenntnis nahm, er dies deshalb nicht tat, weil er nicht wollte.
Meines Erachtens ist daher der erste Antrag des Klägers wegen verspäteter Einlegung der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts unzulässig.
Β — Die Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Antrags
Das beklagte Parlament erhebt in seiner Klagebeantwortung auch die Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Klageantrags.
Der Kläger ist der Auffassung, die bloße Tatsache, daß er nach dem Statut (Artikel 20) verpflichtet war, aufgrund seiner Versetzung nach Brüssel seinen Wohnsitz von Luxemburg nach Brüssel zu verlegen, gewähre ihm automatisch Anspruch auf Tagegeld gemäß Artikel 10 des Anhangs VII zum Statut. Es bestehe eine denknotwendige gesetzliche Vermutung dafür, daß die Änderung des Dienstorts eine Änderung des Wohnsitzes nach sich ziehe, und es sei Sache der Verwaltung, diese Vermutung zu widerlegen, anstatt vom Beamten den schlüssigen Nachweis dieser Änderung zu verlangen.
Dieses Vorbringen des Klägers ist meines Erachtens zurückzuweisen.
Mit dem Parlament bin ich der Meinung, daß das erwähnte Tagegeld nur dann zu zahlen ist, wenn der Beamte nachweist, daß er seinen Wohnsitz ändern mußte, um der Verpflichtung nachzukommen, an dem Ort Wohnung zu nehmen, an dem er eingewiesen worden ist.
Dies legt unmittelbar der Wortlaut des Artikels 10 des Anhangs VII zum Statut nahe, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf Tagegeld ist, daß ein Beamter nach[weist], daß er seinen Wohnsitz ändern muß, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen.
Dieser Nachweis dient nicht der Berechnung der Höhe des Tagegeldes — das in dieser Bestimmung selbst festgesetzt ist —, sondern als Beleg für das Bestehen des Anspruchs auf Tagegeld, das heißt dafür, daß eine Wohnsitzänderung tatsächlich stattgefunden hat. Einen anderen Sinn kann Artikel 10 Absatz 1 nicht haben.
Daher sind die Organe nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von ihren Beamten im Zweifel den Nachweis zu verlangen, daß sie ihren Wohnsitz ändern mußten.
In diesem Sinne übermittelten die Dienststellen des Europäischen Parlaments dem Kläger das Schreiben vom 24. Januar 1985, worin sie ihn aufforderten, den Nachweis zu führen, daß er die Voraussetzungen für die Gewährung des Tagegeldes erfüllte.
Die Zweifel des Parlaments erklärten sich dadurch, daß der Kläger bereits über eine Wohnung an seinem neuen Dienstort verfügte, sowie durch die Feststellung, die in dem Schreiben vom 22. April 1985 zum Ausdruck kommt, daß eine Reihe von nach Brüssel versetzten Beamten sich dort bereits lange Zeit vor dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt de facto niedergelassen hatten.
Unter diesen Voraussetzungen muß die Gewährung des Tagegeldes von einem vorherigen Antrag des Beamten abhängen mit dem Ziel, der Verwaltung sein Begehren zur Kenntnis zu bringen und seinen Anspruch auf dessen Erfüllung zu beweisen. Genau dies teilte der Leiter der Personalabteilung dem Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 1985 mit.
Im Anschluß an dieses Schreiben schrieb der Kläger am 12. Februar 1985 an den Generalsekretär des Parlaments und machte geltend, er wolle sich auf diesem Wege gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen das Fehlen einer Entscheidung über die Gewährung des Tagegeldes beschweren, das ihm aufgrund seiner Versetzung nach Brüssel zustehe.
Diese Beschwerde wurde vom Parlament als Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts angesehen, da der Kläger zuvor keinen Antrag auf Gewährung des Tagegeldes gestellt hatte, noch das Parlament in irgendeiner Weise die Zahlung abgelehnt hatte.
Nach meiner Meinung hat das Parlament recht: Das Schreiben vom 12. Februar ist nicht mehr als ein Antrag auf eine positive Entscheidung über die Zahlung des Tagegeldes und kann nicht als eine Beschwerde dagegen angesehen werden, daß eine Maßnahme, zu der das Statut verpflichtete, unterlassen worden war; eine solche Verpflichtung bestand offensichtlich nicht.
Da der Antrag mangels Nachweises einer tatsächlichen Änderung des Wohnsitzes des Beamten vom Generalsekretär des Parlaments als unbegründet angesehen wurde, obläge es dem Beamten, diesen Nachweis zu erbringen oder binnen der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde zu erheben.
Da dies nicht geschehen ist, ist die Klage vor dem Gerichtshof verfrüht und deshalb gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig.
An dieser Schlußfolgerung ändert sich auch nichts dadurch, daß der Kläger, wie er angibt, beim Generalsekretär des Parlaments gleichzeitig mit der Klageerhebung beim Gerichtshof eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Generalsekretärs vom 19. Juni 1985 eingereicht hat, angeblich, um so jede etwaige Unzulässigkeit zu heilen.
Auch unter diesen Voraussetzungen bleibt die Klage verfrüht. Selbst wenn wir einmal davon absehen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung im Lichte der Fristen des Artikels 90 des Statuts zu überprüfen, steht doch fest, daß Artikel 91 Absatz 2 eine Klage zum Gerichtshof nur zuläßt, wenn
1) eine nach Artikel 90 Absatz 2 rechtzeitige Beschwerde vorausgegangen ist und
2) diese Beschwerde... ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist.
Zumindest diese letzte Voraussetzung war im Zeitpunkt der Klageerhebung offensichtlich nicht erfüllt, so daß die Klage auch insoweit als unzulässig anzusehen ist.
3. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen werde ich nur rein vorsorglich kurz auf die Begründetheit der Klageanträge eingehen.
A — Der Antrag auf Neueinstußmg
Der Kläger macht geltend, mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine Berufserfahrung hätte die Anstellungsbehörde ihm gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts hinsichtlich der Dienstaltersstufe eine Verbesserung von zwölf Monaten gewähren müssen.
Der genannte Artikel bestimmt in Absatz 1, daß der eingestellte Beamte ... in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft wird. Nach Absatz 2 kann die Anstellungsbehörde ... dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren, und zwar in den in dieser Bestimmung genannten Grenzen.
Für sein Begehren beruft sich der Kläger auf seine spezifische Ausbildung während des Dolmetscherpraktikums in Korfu sowie auf seine nichtspezifische Ausbildung im Bereich der Hochenergiephysik, die dennoch für die Erledigung seiner Aufgaben als Dolmetscher in Sitzungen wissenschaftlichen oder technischen Charakters sehr nützlich sei.
Er beruft sich ferner auf seine Berufserfahrung als Free-lance-Dolmetscher beim Europäischen Parlament, auf seine Tätigkeit als assoziierter wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Übersetzer- und Dolmetscherzentrum in Korfu sowie auf seine Erfahrung in der Forschung auf dem Gebiet der Hochenergiephysik.
Nach Meinung des Klägers liegt darin, daß das Parlament es unterlassen hat, seine Ausbildung und seine vor der Ernennung erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen, ein offensichtlicher Irrtum und sogar ein Ermessensmißbrauch. In diesem Sinne verweist er auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 190/82 (Blomefield/Kommission, a. a. O.) und 17/83 (Ange-lidis/Kommission, Slg. 1984, 2907).
Überdies macht der Kläger geltend, er sei gegenüber zwei seiner Kollegen aus der griechischen Dolmetscherkabine diskriminiert worden: Diesen sei eine Verbesserung des Dienstalters gewährt worden, die dem Zeitraum bis zu ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entsprochen habe, während dessen sie aufgrund ihres Praktikums, das sie wie der Kläger beim Übersetzer- und Dolmetscherzentrum in Korfu absolviert hätten, als Bedienstete auf Zeit eingestellt gewesen seien. Diese Möglichkeit sei dem Kläger nicht geboten worden; er habe trotz der damals eingegangenen Verpflichtung, beim Europäischen Parlament zwei Jahre vollzeitig zu arbeiten, den Status eines Free-lance-Dolmetschers annehmen müssen, obwohl er die gleichen Aufgaben wahrgenommen habe wie seine Kollegen.
Das Parlament tritt dem Vorbringen des Klägers mit folgenden Argumenten entgegen:
1) Die Gewährung einer Verbesserung des Dienstalters nach Artikel 32 Absatz 2 des Statuts sei eine Befugnis und nicht eine Verpflichtung der Anstellungsbehörde, so daß sich daraus kein Recht des Beamten herleiten lasse.
2) Die Einstufung des Klägers stehe im Einklang mit den Internen Richtlinien über die bei der Einstellung anwendbaren Einstufungskriterien, die am 1. April 1974 erlassen worden und aufgrund einer Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments seit dem 14. Mai 1974 vorläufig in Kraft seien. In Titel III (Einstufung in die Dienstaltersstufe) sei in diesen Richtlinien bestimmt, daß vorbehaltlich der in Artikel 32 des Statuts vorgesehenen Höchstzeiten in den Besoldungsgruppen A 7 und LA 7 eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von zwölf Monaten gewährt werden könne, sofern dies aufgrund einer mindestens zweijährigen besonderen Berufserfahrung, die mit dem Aufgabenbereich des zu besetzenden Dienstpostens im Zusammenhang steht, gerechtfertigt werden kann.
Obwohl er über eine Berufserfahrung von mehr als sechs Jahren verfüge, habe der Kläger also — selbst wenn man seine sechsmonatige Beschäftigung beim Übersetzer- und Dolmetscherzentrum in Korfu und, was der Praxis des Parlaments widerspreche, sein Ausbildungspraktikum von fünf Monaten berücksichtige — diese 24 Monate einer besonderen Berufserfahrung auf dem Gebiet des Dolmetschens nicht abgeleistet, da er nur ein Jahr als Free-lance-Dolmetscher gearbeitet habe.
3) Der Kläger sei nicht gegenüber Kollegen diskriminiert worden; für eine solche Diskriminierung habe er keinerlei Beweise beigebracht.
Die Argumentation des Europäischen Parlaments erscheint mir schlüssig.
In erster Linie steht fest, daß Artikel 32 Absatz 2 des Statuts, wie schon sein Wortlaut erkennen läßt, der Verwaltung keine Verpflichtung auferlegt, aufgrund der Berufserfahrung oder der Ausbildung des Betroffenen irgendeine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren: Er sieht nur eine solche Möglichkeit oder Befugnis vor.
Der Gebrauch dieser Befugnis liegt also im Ermessen der Anstellungsbehörde. Und der Gerichtshof hat bereits hervorgehoben, daß die Anstellungsbehörde im Rahmen des Artikels 32 Absatz 2 hinsichtlich der Beurteilung der — zwangsläufig sehr verschiedenartigen — früheren Berufserfahrung einer in den europäischen öffentlichen Dienst übernommenen Person ein weites Ermessen besitzt. Dieses Ermessen wird sich auf alle Gesichtspunkte [erstrecken], die für die Anerkennung einer früheren Erfahrung sowohl in bezug auf ihre Art und Dauer als auch auf ihren mehr oder weniger engen Zusammenhang, in dem sie mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen kann, von Bedeutung sein können.
Das der Anstellungsbehörde so zugebilligte Ermessen ist jedoch natürlich sowohl durch die bestehenden Rechtsvorschriften als auch durch die Verpflichtung zur Beachtung der für den Ermessensgebrauch maßgeblichen Grundsätze eingeschränkt.
Zunächst hindert Artikel 32 Absatz 2 selbst die Anstellungsbehörde daran, eine Berufserfahrung ohne einen besonderen Bezug zu der zu verrichtenden Tätigkeit zu berücksichtigen. Dies bedeutet, die anzurechnende Erfahrung muß für die in Rede stehende Tätigkeit besonders geeignet sein (Urteil vom 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3994).
Ferner ist es gängige Praxis der Organe, interne Normen allgemeiner Art zu erlassen, die sie sich setzen, um den Gebrauch solchen Ermessens zu regeln und den Beamten des gleichen Tätigkeitsbereichs und der gleichen Laufbahngruppe gleiche Einstellungsund Aufstiegsbedingungen hinsichtlich der Bestimmung der Besoldungsgruppe und der Einstufung in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung zu sichern.
Im vorliegenden Fall wandte das Europäische Parlament die von ihm in nicht zu beanstandender Weise verabschiedeten internen Richtlinie an.
Das beklagte Organ stellte darauf ab, daß der Kläger nicht über zwei Jahre besonderer Berufserfahrung im Bereich des Dolmetschens verfügte und daß seine voraufgegangene Erfahrung als Physiker nicht in Beziehung zu seiner jetzigen Tätigkeit stehe; es hielt sich damit nicht nur innerhalb der Grenzen des ihm in Artikel 32 Absatz 2 eingeräumten Ermessens, sondern wich auch nicht von den in seinen Richtlinien von 1974 allgemein festgelegten Kriterien ab.
Diese Richtlinien wahren ihrerseits hinsichtlich des hier zu untersuchenden Problems ohne Einschränkung die Bestimmungen des Artikels 32, zu deren Durchführung sie nach dem Vorbringen des Parlaments verabschiedet worden sind.
Nichts läßt also erkennen, daß das beklagte Organ einem offensichtlichen Irrtum unterlag, als es dem Kläger die beantragte Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe versagte.
Ebensowenig hat der Kläger irgend etwas vorgetragen, was den Nachweis erbrächte, daß er im Verhältnis zu anderen Beamten ungleich behandelt oder diskriminiert worden wäre oder daß das Parlament ermessensmißbräuchlich gehandelt hätte.
Β — Der Antrag auf Gewährung von Tagegeld
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Januar 1974 entschied, rechtfertigt sich die Zahlung von Tagegeld... unter anderem daraus, daß der Beamte eine andere als seine bisherige Wohnung beziehen muß, ohne jedoch die letztere aufgeben zu können.
Die gleiche Zielsetzung, die der Gerichtshof im Lichte einer früheren Fassung des Artikels 10 des Anhangs VII zum Statut formuliert hat, kommt in der derzeitigen Fassung dieser Bestimmung immer noch zum Ausdruck.
Während nämlich Artikel 10 Absatz 1 den Anspruch auf Tagegeld dem Beamten einräumt, dernach[weist], daß er seinen Wohnsitz ändern muß, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, bestimmt Artikel 10 Absatz 2 (a. E.), daß das Tagegeld ... auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt [wird], zu dem der Beamte umgezogen ist.
Zu diesem Zeitpunkt hat der Beamte gemäß Artikel 9 des Anhangs VII Anspruch auf die Erstattung der für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge.
Das bedeutet, das Tagegeld soll demjenigen Beamten einen Ausgleich gewähren, der gezwungen ist, seine frühere Wohnung (aus familiären Gründen, aus Gründen, die mit seinem Mietvertrag in Zusammenhang stehen, aus Gründen, die damit zusammenhängen, daß seine neue Stellung möglicherweise nur vorläufig ist, oder aus sonstigen Gründen) beizubehalten, an seinem neuen Dienstort, wenn auch noch nicht fest, Wohnung nehmen muß und infolgedessen Auslagen und Unannehmlichkeiten zu tragen hat.
Dies war beim Kläger nicht der Fall.
Wie aus den Akten eindeutig hervorgeht, wohnte der Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung bei seiner Frau, einer Beamtin des Rates, in Brüssel; aus diesem Grund hatte er ja auch seine Vorliebe für eine Einweisung in dieser Stadt zum Ausdruck gebracht.
Da es nicht möglich gewesen war, diesem Begehren zu entsprechen, wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 in Luxemburg eingewiesen, und er erhielt zehn Monate lang, das heißt, bis zum 1. Juli 1984, das Tagegeld.
Während seines Aufenthalts in Luxemburg wohnte der Kläger, wie er selbst einräumt, bei einem Freund und verbrachte anscheinend die Wochenenden regelmäßig in der ehelichen Wohnung in Brüssel.
Der Kläger nahm also niemals endgültig oder auf Dauer in Luxemburg Wohnung, und aus den Akten geht auch nicht hervor, daß er die Gewährung der Einrichtungsbeihilfe beantragt hätte.
Mit seiner Einweisung in Brüssel wurde nicht nur der anfängliche Wunsch des Klägers erfüllt, sondern der Kläger war außerdem auch nicht mehr gezwungen, in Luxemburg vorübergehend irgendeinen Wohnsitz beizubehalten oder in Brüssel vorläufig Wohnung zu nehmen in Erwartung der Möglichkeit, sich dort ständig niederzulassen. Er beschränkte sich darauf, die Wohnung des Freundes, bei dem er eingezogen war, zu verlassen und auf Dauer die Familienwohnung zu beziehen, über die er in Brüssel schon verfügte.
Unter diesen Umständen das Tagegeld zu beanspruchen, ist zumindest übertrieben und offenbart eine Einstellung, deren Berechtigung nicht erkennbar ist.
4. Nach allem beantrage ich,
die Klage als unzulässig,
hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Was die Kosten anbelangt, so hat jede Partei nach Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung grundsätzlich ihre Kosten selbst zu tragen.
Das Parlament hat lediglich beantragt, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, doch hat es in der Sitzung bestätigt, daß es mit der Übernahme seiner eigenen Kosten einverstanden ist. Unter diesen Umständen braucht eine etwaige Anwendung von Artikel 69 § 3 Absatz 2, der nach Artikel 70 unberührt bleibt, meines Erachtens nicht geprüft zu werden.