Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1986 – C-124/85
ECLI:EU:C:1986:490
In der Rechtssache 124/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xenophon Yataganas vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Republik Griechenland, vertreten durch den Sonderberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Lõukas Stephanou, Zustellungsbevollmächtigter: D. Yannopoulos, Botschafter der Republik Griechenland, 177, Val Sainte-Croix,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und aus den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Einfuhr von frischem Rindfleisch nur in bestimmter Weise zerlegt zugelassen hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann und R. Joliét,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1986, in der die Klägerin durch X. Yataganas und die Beklagte durch S. Perrakis und E. Simeonidou vertreten waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Oktober 1986,
folgendes
URTEIL§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. April 1985 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) und aus den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie die Einfuhr von frischem Rindfleisch nur in bestimmter Weise zerlegt zugelassen hat.
2 Wegen der fraglichen griechischen Rechtsvorschriften und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Zur Anwendung der fraglichen Rechtsvorschriften auf inländisches und eingeführtes Fleisch ist festzustellen, daß sich die Verordnungen Nrn. E 6/1264 und E 6/1478 des Handelsministers ausschließlich auf Einfuhren von frischem Rindfleisch beziehen. Obgleich Artikel 1 der Marktpolizeiverordnung Nr. 56/83 nach seinem Wortlaut sowohl Einfuhren von Rindfleisch als auch einheimisches Rindfleisch betrifft, ergibt sich aus den Erläuterungen der griechischen Regierung im schriftlichen und mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof, daß die Verordnung nur auf die Kontrolle, den Devisentransfer und die Verhinderung betrügerischer Praktiken der griechischen Importeure abzielt. Somit betrifft die streitige Regelung insgesamt spezifisch eingeführte Erzeugnisse und gilt für eingeführte und inländische Erzeugnisse nach Maßgabe unterschiedlicher Voraussetzungen.
4 Was den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindfleisch anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 805/68 die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch errichtet worden ist und Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung im Binnenhandel der Gemeinschaft mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt. Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Mitgliedstaaten — sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat — verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen könnten. Schließlich findet gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 17) die in der Gemeinschaft... für... mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung... in Griechenland vom 1. Januar 1981 an ... Anwendung ....
5 Somit ist festzustellen, daß die streitige Regelung mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft nicht vereinbar ist, es sei denn, sie bringt keine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels mit sich oder sie ist aus in Artikel 36 EWG-Vertrag genannten Gründen gerechtfertigt.
6 Zur Auswirkung der streitigen Maßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Handel vertritt die griechische Regierung den Standpunkt, die fraglichen Maßnahmen behinderten nicht die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten. Seitdem sie in Kraft seien, habe die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus den anderen Mitgliedstaaten im Gegenteil noch zugenommen.
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes bedarf es jedoch nicht der Feststellung, daß Maßnahmen die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich beschränken; vielmehr genügt es, daß sie eine potentielle Auswirkung auf Einfuhren haben, die ohne sie stattfinden könnten (Urteile vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 12/74, Kommission/Deutschland, Slg. 1975, 181, und 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005). Die zahlreichen Beschwerden griechischer Marktteilnehmer, auf die die Kommission hinweist, belegen, daß ohne die fraglichen Maßnahmen der Handel zwischen der Republik Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten leichter vonstatten ginge und sogar noch zunehmen könnte.
8 Dieses Argument der griechischen Regierung ist deshalb zurückzuweisen.
9 Zur Rechtfertigung der streitigen Regelung beruft sich die griechische Regierung sodann auf die Notwendigkeit, den Devisenverkehr zu kontrollieren und betrügerische Praktiken der griechischen Importeure zu bekämpfen. Die griechischen Importeure hätten nämlich häufig geringwertige und hochwertige Fleischstücke zusammen als Fleisch von höherer Qualität angemeldet und berechnet. Mit Hilfe dieser Praktiken hätten die griechischen Importeure mehr Devisen als für den Einkauf des Fleisches notwendig ins Ausland transferiert und zudem das Fleisch in Griechenland zum Schaden der Verbraucher zu überhöhten Preisen verkauft.
10 Die griechische Regierung bringt insbesondere die folgenden Argumente vor: Erstens hätten die griechischen Behörden ohne die fraglichen Maßnahmen verwaltungstechnische Schwierigkeiten gehabt, die Bildung der Preise der verschiedenen Fleischstücke zu beobachten und die einzelnen Warenlieferungen zu kontrollieren; zweitens seien die Maßnahmen zur Bekämpfung einer rechtswidrigen Devisenflucht erforderlich und angemessen und drittens fielen die Maßnahmen allgemeiner gesehen und im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. Januar 1984 in der Rechtssache 286/82 (Luisi und Carbone, Sig. 1984, 377), weil sie ausschließlich sicherstellen sollten, daß das Devisengeschäft nicht einem anderen Zweck diene als dem, zu dem es genehmigt worden sei, nicht in den Bereich des freien Warenverkehrs. Darüber hinaus seien diese Maßnahmen zum Schutz des griechischen Verbrauchers erforderlich.
11 Keinem dieser Argumente kann gefolgt werden.
12 Zum ersten Argument ist festzustellen, daß verwaltungstechnische Schwierigkeiten eine Einschränkung des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen können.
13 Zum zweiten Argument ist darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eine nationale Regelung nicht unter die Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs fällt, wenn die mit dieser Regelung verfolgten Ziele mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie Stichproben und angemessenen Sanktionen genauso wirksam erreicht werden können.
14 Was das dritte Argument anbelangt, wird in dem zitierten Urteil vom 31. Januar 1984 zwar festgestellt, daß die in Artikel 106 vorgesehene Liberalisierung der Zahlungen die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in dieser Vorschrift genannten Zahlungen zu genehmigen, und es wird außerdem darauf hingewiesen, daß die MitgliedStaaten weiterhin befugt sind, den Devisentransfer Kontrollen zu unterwerfen, durch die festgestellt werden soll, ob es sich nicht in Wahrheit um nichtliberalisierten Kapitalverkehr handelt, insbesondere um ein Geschäft außerhalb des Bereichs des freien Waren- oder Dienstleistungsverkehrs; in dem Urteil wird aber auch erklärt, daß derartige Kontrollen sich nicht so auswirken dürfen, daß die vom Vertrag gewährten Freiheitsrechte illusorisch werden. Folglich können Maßnahmen, die wie im vorliegenden Fall den innergemeinschaftlichen Handel mehr als erforderlich behindern, nicht unter die Befugnis fallen, die die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle von Devisentransferierungen weiterhin haben.
15 Sonach hat die Republik Griechenland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie die Einfuhr von frischem Rindfleisch nur in bestimmter Weise zerlegt zugelassen hat.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die beklagte Partei unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Republik Griechenland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 und aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie die Einfuhr von frischem Rindfleisch nur in bestimmter Weise zerlegt zugelassen hat.
2) Die Republik Griechenland trägt die Kosten des Verfahrens.