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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.12.1986 – C-276/86

ECLI:EU:C:1986:496

In der Rechtssache 276/86

Mohamed Belkacem, Berlin, Gardes-du-Corps-Str. 10 a, vertreten durch Rechtsanwalt Rupert Müller- Voss, Berlin, Konstanzer Str. 55,

Kläger,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beklagte,

wegen Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. April 1986 und des Beschlusses des Kammergerichts in Berlin vom 8. August 1986

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: P. Heim

nach Anhörung-des Generalanwalts,

BESCHLUSS§

1 Der Kläger, ein in Berlin (West) wohnhafter algerischer Staatsangehöriger, hat mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und am 13. November 1986 in das Register eingetragen worden ist, gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage erhoben auf Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. April 1986 und des Beschlusses des Kammergerichts in Berlin vom 8. August 1986.

2 Diese Beschlüsse sind in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, die ebenfalls die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, über das Sorgerecht für aus der Ehe hervorgegangene Kinder ergangen. Nach Ansicht des Klägers verstoßen die Beschlüsse gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Freizügigkeit, die in den Artikeln 7, 48 und 53 EWG-Vertrag niedergelegt seien.

3 Der EWG-Vertrag enthält keine Vorschrift, nach der eine natürliche oder juristische Person vor dem Gerichtshof eine Klage gegen einen Mitgliedstaat auf Aufhebung von Entscheidungen nationaler Gerichte erheben könnte.

4 Da der Gerichtshof somit für die Entscheidung über die vorliegende Klage offensichtlich unzuständig ist, ist diese gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei als unzulässig abzuweisen.

5 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten.