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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.1986 – C-10/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:502

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 10/86

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal de grande instance Paris in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

VAG France SA, Paris,

gegen

Établissements Magne SA, Angoulême,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: S. Hackspiel, Verwaltungsrätin

Beteiligte, die schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben haben:

VAG France SA, vertreten durch Rechtsanwalt Yann François, Paris,

Établissements Magne SA, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Threard, Paris,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 4 November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Das Tribunal de grande instance Paris hat mit Urteil vom 18. Dezember 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der VAG France SA, der französischen Vertriebsgesellschaft für Fahrzeuge und sonstige Erzeugnisse der Marken Volkswagen und Audi, gegen die Établissements Magne SA, die ausschließliche Vertragshändlerin für den Verkauf von VW- und Audi-Erzeugnissen an Endabnehmer und für den diesbezüglichen Kundendienst für verschiedene Kantone des Bezirks Angoulême. In dem Rechtsstreit geht es um den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens nach einer Meinungsverschiedenheit über die Folgen, die sich für den zwischen ihnen bestehenden Vertrag aus dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 123/85 ergeben.

3 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/85 ist eine Freistellung vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für bestimmte Gruppen von Vertriebsvereinbarungen über Kraftfahrzeuge von der Voraussetzung abhängig, daß es sich entweder um eine Vereinbarung von bestimmter, mindestens vier Jahre betragender Dauer oder um eine Vereinbarung von unbestimmter Dauer mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr handelt.

4 Aus den Akten geht hervor, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens durch Einheitsverträge geregelt waren, die jedes Jahr für die Dauer eines Jahres abgeschlossen wurden, zuletzt am 18. Dezember 1984 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1985. Nach Erlaß der Verordnung Nr. 123/85 schlug die Klägerin der Beklagten vor, vom 1. Januar 1986 an einen neuen Vertrag von unbestimmter Dauer abzuschließen, machte jedoch den Abschluß dieses Vertrages von der Verwirklichung bestimmter Absatzziele für das laufende Jahr abhängig. Die Beklagte lehnte diesen Vorschlag ab und verlangte den Abschluß eines neuen Vertrages mit einer festen Laufzeit von vier Jahren, da es sich bei dem bestehenden, der Verordnung Nr. 123/85 anzupassenden Vertrag selbst um einen Vertrag von bestimmter Dauer handele.

5 Das Tribunal de grande instance Paris führte aus, der Streit zwischen den Parteien gehe im wesentlichen darum, ob das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 123/85, wie die Beklagte geltend mache, sie zu einer Änderung des laufenden Vertrages verpflichte, um diesen durch eine Verlängerung seiner Laufzeit auf vier Jahre insbesondere mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung in Einklang zu bringen, oder ob es, wie die Klägerin meine, lediglich dazu führe, daß die Alleinvertriebs- und die Wettbewerbsverbotsklausel sowie möglicherweise der gesamte Vertrag — bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Abschluß einer neuen, mit den Gemeinschaftsvorschriften übereinstimmenden Vereinbarung zwischen den Parteien — nichtig seien. Das Tribunal de grande instance hat es für die Entscheidung dieser Streitfrage für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof eine Frage

über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 auf den am 18. Dezember 1984 für die Dauer von einem Jahr — vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1985 — ohne eine Klausel über eine stillschweigende Verlängerung geschlossenen Vertrag zwischen der VAG France SA und den Établissements Magne SA unter Berücksichtigung der von den Parteien ... vertretenen Auffassungen vorzulegen.

6 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung und der Erklärungen, die die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission vor dem Gerichtshof abgegeben haben, wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Zuerst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag nicht befugt ist, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf Einzelfälle anzuwenden. Er kann jedoch aus dem Wortlaut der von dem vorlegenden Gericht formulierten Frage unter Berücksichtigung der von diesem angeführten Gegebenheiten diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte herausarbeiten, die es dem nationalen Gericht ermöglichen, das Rechtsproblem zu lösen, mit dem es befaßt ist.

8 So verstanden geht die vom Tribunal de grande instance Paris gestellte Frage dahin, ob Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/85 zwingende Vorschriften aufstellt, die unmittelbar die Gültigkeit oder den Inhalt des gesamten Vertrages oder einzelner Vertragsklauseln berühren oder die Vertragsparteien dazu verpflichten, den Inhalt ihres Vertrages diesen Vorschriften anzupassen.

9 Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es der Auslegung der Verordnung Nr. 123/85 im Lichte des Artikels 85 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 19/65 des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. S. 533), auf deren Grundlage sie erlassen wurde.

10 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Nach Artikel 85 Absatz 2 EWG-Vertrag sind solche Vereinbarungen nichtig, es sei denn, die Bestimmungen des Absatzes 1 seien von der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für nicht anwendbar erklärt worden.

11 Die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehene Entscheidung über die Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 kann von der Kommission entweder aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. S. 204), in der Form einer Einzelfallentscheidung für eine bestimmte Vereinbarung getroffen werden oder aufgrund von Artikel 1 der Verordnung Nr. 19/65 im Wege einer Freistellungsverordnung für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen. In einer solchen Verordnung setzt die Kommission die Voraussetzungen fest, unter denen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf eine Vereinbarung nicht anwendbar ist, obwohl diese an und für sich die Voraussetzungen dieses Verbots erfüllt.

12 Als Durchführungsverordnung zu Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag beschränkt sich die Verordnung Nr. 123/85 darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten an die Hand zu geben, ihre Vertriebsund Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten. Die Verordnung Nr. 123/85 verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht dazu, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Sie bewirkt auch weder eine Änderung des Inhalts einer solchen Vereinbarung noch deren Nichtigkeit, wenn nicht alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.

13 Erfüllt eine Vereinbarung nicht alle Voraussetzungen der Verordnung, so können die Vertragsparteien entweder bei der Kommission eine Einzelfallentscheidung über die Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 beantragen oder geltend machen, daß die Voraussetzungen einer anderen Freistellungsverordnung für andere Gruppen von Vereinbarungen erfüllt sind, oder aber dartun, daß die betreffende Vereinbarung aus anderen Gründen nicht mit dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 unvereinbar ist.

14 Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société Technique Minière, Slg. 1966, 282, und vom 14. Dezember 1983 in der Rechtssache 319/82, Société de vente de ciments et bétons de l'Est, Slg. 1983, 4173) die Auswirkungen der Nichtigkeit der mit Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen auf die übrigen Bestandteile des Vertrages oder auf andere vertragliche Verpflichtungen nicht nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.

15 Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Tragweite einer möglichen Nichtigkeit bestimmter Vertragsbestimmungen nach Artikel 85 Absatz 2 sowie deren Auswirkungen auf die gesamten vertraglichen Beziehungen nach dem einschlägigen nationalen Recht zu beurteilen. Insbesondere bestimmt sich nach nationalem Recht, ob eine solche Nichtigkeit zur Folge haben kann, daß die Vertragsparteien verpflichtet sind, den Inhalt ihres Vertrages anzupassen, damit er nicht nichtig wird, und gegebenenfalls zu diesem Zweck eine der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/85 in bezug auf die Vertragsdauer vorgesehenen Möglichkeiten zu wählen.

16 Deshalb ist auf die Frage des Tribunal de grande instance Paris wie folgt zu antworten: Die Verordnung Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) stellt keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. Sie legt vielmehr nur Voraussetzungen fest, bei deren Erfüllung bestimmte Vertragsbestimmungen vom Verbot und damit von der Nichtigkeit nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag ausgenommen sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Folgen einer möglichen Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach dem einschlägigen nationalen Recht zu beurteilen.

Kosten

17 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Paris mit Urteil vom 18. Dezember 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebsund Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) stellt keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten. Sie legt vielmehr nur Voraussetzungen fest, bei deren Erfüllung bestimmte Vertragsbestimmungen vom Verbot und damit von der Nichtigkeit nach Artikel 85 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag ausgenommen sind.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Folgen einer möglichen Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nach dem einschlägigen nationalen Recht zu beurteilen.