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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.1986 – C-246/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1986:498
In der Rechtssache 246/84
Vassilios Kotsonis, Beamter beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (1150), avenue Α. Scheitler 26, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Angelos Kotsonis, Athen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Rates John Carbery als Bevollmächtigten im Beistand von Christos Mavrakos als Mitbevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung einer Ernennungsverfügung und wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts in seiner nach der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1986 ergänzten Fassung,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom selben Tage,
folgendes
URTEIL§
1 Der Kläger, Überprüfer der Besoldungsgruppe LA 4 im Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, hat am 15. Oktober 1984 eine Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, mit der er die Aufhebung der Verfügung Nr. 11/83 des Rates vom 13. Dezember 1983 über die Ernennung von Herrn Christos Constantinopoulos auf die Stelle des Leiters der griechischen Abteilung des Sprachendienstes des Rates sowie die Gewährung von Schadensersatz für den ihm durch diese Verfügung entstandenen Schaden begehrt.
2 Nach den Akten gab der Rat am 23. Februar 1983 mit der Stellenausschreibung Nr. LA/250 (ABl. C 51, S. 10, griechische Ausgabe) ein allgemeines Auswahlverfahren zur Besetzung des Dienstpostens eines Abteilungsleiters für die griechische Abteilung des Sprachendienstes bekannt. In der Stellenausschreibung hieß es unter anderem, daß zu dem Auswahlverfahren nur Bewerber griechischer Muttersprache mit abgeschlossenem Universitätsstudium zugelassen werden könnten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Stellenausschreibung eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in der Übersetzung oder der Überprüfung von Texten [haben], die teilweise auch durch Erfahrungen in anderen sprachlichen Tätigkeiten nachgewiesen werden kann.
3 Der Kläger nahm wie der Mitbewerber Constantinopoulos mit Erfolg an den Prüfungen des Auswahlverfahrens teil. Mit 297 von 400 möglichen Punkten wurde der Kläger als Erster in die Reserveliste aufgenommen, während sein Mitbewerber nur 276 von 400 Punkten erreichte und damit den zweiten Rang erhielt; die anderen Bewerber hatten die Prüfungen nicht bestanden.
4 Durch die Verfügung Nr. 11/83 vom 13. Dezember 1983 besetzte der Rat den freien Dienstposten, indem er den Mitbewerber Constantinopoulos mit Wirkung vom 1. Dezember 1983 zum Leiter der griechischen Abteilung des Sprachendienstes ernannte.
5 Nach Einlegung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut, die mit Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 20. Juli 1984 zurückgewiesen wurde, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
6 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum Antrag auf Aufhebung der Ernennungsverfügung
7 Zur Begründung des Antrags auf Aufhebung der Verfügung Nr. 11/83 über die Ernennung von Herrn Constantinopoulos macht der Kläger in erster Linie einen Verstoß gegen Artikel 27 Beamtenstatut geltend, wonach Beamte einzustellen sind, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Der Rat habe demgegenüber im vorliegenden Fall mit der Ernennung von Herrn Constantinopoulos weder seine Befähigungsnachweise berücksichtigt, die insgesamt gesehen von höherem Niveau seien als die, über die der ernannte Bewerber verfüge, noch der Tatsache Rechnung getragen, daß er als Erster aus dem Auswahlverfahren hervorgegangen sei.
8 In bezug auf die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber genügt die Feststellung, daß es sich bei dem fraglichen Auswahlverfahren um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gehandelt hat, das in der Weise organisiert war, daß die Befähigungsnachweise für die Entscheidung über die Zulassung zu den Prüfungen heranzuziehen waren, während die Eintragung der Bewerber in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber nach Maßgabe der in den Prüfungen erzielten Punktzahl zu erfolgen hatte. Unter diesen Umständen durfte der Rat die Befähigungsnachweise der erfolgreichen Bewerber bei der unter diesen zu treffenden Wahl unbeachtet lassen, weil sie bereits bei der Zulassung zum Auswahlverfahren berücksichtigt worden waren. Diese Rüge greift deshalb nicht durch.
9 Zu der auf die Rangordnung der erfolgreichen Teilnehmer gestützten Rüge ist darauf zu verweisen, daß nach Artikel 30 Beamtenstatut die Anstellungsbehörde aus dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber, das aufgrund des Auswahlverfahrens erstellt wird, die Bewerber auswählt, mit denen sie die freien Stellen besetzt. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 62/65 (Serio, Slg. 1966, 844) ausgeführt hat, braucht sich die Anstellungsbehörde bei ihrer Auswahl nicht streng an die Rangfolge der Eignungsliste zu halten, sondern kann davon abweichen, wenn nach ihrem Ermessen Gründe hierfür vorliegen, die sie dann vor dem Gerichtshof anzugeben hat, vorausgesetzt, sie höhlt den Begriff des Auswahlverfahrens nicht aus, indem sie sich ohne wichtige Gründe weit vom Ergebnis dieses Verfahrens entfernt. Daraus ergibt sich, daß die Verwaltung nicht unter allen Umständen gehalten ist, den erstplazierten erfolgreichen Teilnehmer zu ernennen, sondern einem anderen Bewerber aus dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber den Vorzug geben kann, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht.
10 Der Rat rechtfertigt seine Auswahl unter den Bewerbern damit, daß Herr Constantinopoulos wegen seines Organisationstalents und seiner natürlichen Autorität, die er unter anderem unter Beweis gestellt habe, als er vorübergehend mit der Leitung der Abteilung betraut gewesen sei, am besten zur Wahrnehmung der mit der fraglichen Stelle verbundenen Aufgaben geeignet sei. Darüber hinaus habe der Mitbewerber Constantinopoulos in der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens, die der Beurteilung des Organisationstalents und der administrativen Fähigkeiten der Bewerber gedient habe, besser als der Kläger abgeschnitten. In Anbetracht dieser Begründung ist nicht ersichtlich, daß die Verwaltung mit der Ernennung des zweitplazierten Bewerbers die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Diese Rüge ist deshalb ebenfalls nicht begründet.
11 Folglich ist der Klagegrund einer Verletzung von Artikel 27 Beamtenstatut zurückzuweisen.
12 In zweiter Linie macht der Kläger geltend, die angefochtene Verfügung sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten ergangen und stelle einen Ermessensmißbrauch dar. Die Verwaltung habe nämlich von Anfang an eine Vorliebe für den schließlich ausgewählten Bewerber gezeigt, was sich unter anderem darin gezeigt habe, daß sie ihn für den Zeitraum vom 1. April 1982 bis zum 1. Dezember 1983 vorübergehend mit der Leitung der Abteilung betraut habe, während sie ihm selbst nicht die gleiche Gelegenheit gegeben habe, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Sonach habe die Ernennung des Mitbewerbers Constantinopoulos in Wirklichkeit nur eine bereits getroffene Entscheidung im nachhinein bestätigen sollen.
13 Es ist einzuräumen, daß die vorübergehende Verwaltung eines Dienstpostens tatsächlich geeignet ist, demjenigen, der mit ihr betraut war, bei der Vorbereitung auf ein späteres Auswahlverfahren zum Zwecke der endgültigen Besetzung der fraglichen Stelle einen Vorteil zu verschaffen. Dieser Umstand kann jedoch die Verwaltung nicht daran hindern, im Rahmen der durch das Beamtenstatut gesetzten Grenzen zunächst eine vorübergehende Besetzung vorzunehmen und dabei die Person zu berufen, die sie für die Wahrnehmung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben am geeignetsten hält. Keinesfalls ist sie gehalten, allen eventuellen Teilnehmern an einem späteren Auswahlverfahren die Möglichkeit zu geben, diese Stelle nacheinander zu besetzen. Ein derartiges Vorgehen wäre, wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, mit einem ordnungsgemäßen Dienstablauf nicht zu vereinbaren.
14 Es kann dem Rat auch nicht vorgeworfen werden, daß er sich bei der Entscheidung zur Ernennung von Herrn Constantinopoulos von Erwägungen habe leiten lassen, die nichts mit dem dienstlichen Interesse zu tun gehabt hätten. Zwar war in einer internen, die Ernennungsverfügung vorbereitenden Notiz unter anderem von der menschlich mißlichen Lage die Rede, die sich für den Mitbewerber Constantinopoulos aus einer Ernennung des Klägers ergeben könnte, jedoch läßt sich aufgrund dieses Umstandes nicht die vom Rat für seine Entscheidung gegebene Begründung in Zweifel ziehen, daß er den ernannten Bewerber wegen seiner Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben ausgewählt habe.
15 Sonach ist nicht ersichtlich, daß der Rat gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen oder einen Ermessensmißbrauch begangen hat; deshalb ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen.
16 Schließlich macht der Kläger geltend, sein Mitbewerber Constantinopoulos habe zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens Nr. LA/250 nicht zugelassen werden dürfen und habe folglich am Ende dieses Auswahlverfahrens nicht ernannt werden dürfen, weil er die in der Stellenausschreibung angeführte Voraussetzung einer mindestens zehnjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Übersetzung oder der Revision von Texten nicht erfüllt habe.
17 Zu diesem Klagegrund legt der Kläger dar, zwischen dem Bewerbungsfragebogen des Mitbewerbers Constantinopoulos zum Auswahlverfahren Nr. LA/250 und demjenigen zu einem früheren Auswahlverfahren, nämlich dem Auswahlverfahren Nr. LA/198, aufgrund dessen er vom Rat eingestellt worden sei, bestünden Unterschiede. Der Unterschied in bezug auf die Berufserfahrung ergebe sich aus verschiedenen vom selben Arbeitgeber, dem Exantas Verlag, ausgestellten Bescheinigungen; 1980 habe dieses Unternehmen Herrn Constantinopoulos eine Mitarbeit von November 1976 bis März 1978 bescheinigt, während 1983 bescheinigt worden sei, daß diese Mitarbeit von 1972 bis zur Einstellung von Herrn Constantinopoulos durch den Rat gedauert habe.
18 Diese im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Rüge ist nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung zulässig, weil sie sich auf einen Vergleich der Bewerbungsfragebögen der im vorliegenden Auswahlverfahren und im Auswahlverfahren Nr. LA/198 ernannten Person stützt und dieser letztere Bewerbungsfragebogen erst am Ende des schriftlichen Verfahrens vom Rat zu den Akten gegeben worden ist.
19 Zur Stichhaltigkeit der Rüge ist festzustellen, daß Herr Constantinopoulos in seinem Bewerbungsfragebogen im vorliegenden Auswahlverfahren angegeben hat, er habe von 1972 bis 1980 in Athen als verantwortlicher Herausgeber und Überset-zer-Überprüfer für das Verlagshaus Exantas Ltd Publishers, Athen, sowie von 1976 bis 1979 als Lektor und externer Übersetzer für den Gerhardt Verlag, Berlin, gearbeitet und sei von 1968 bis 1973 postuniversitären Studien in der Bundesrepublik Deutschland nachgegangen. In seinem Bewerbungsfragebogen zum Auswahlverfahren Nr. LA/198 hatte er demgegenüber erklärt, von 1976 bis 1978 für den Exantas Verlag als Übersetzer-Überprüfer und von 1976 bis 1979 als Lektor und externer Übersetzer für den Gerhardt Verlag gearbeitet und von 1968 bis 1975 ein postuniversitäres Studium in der Bundesrepublik Deutschland betrieben zu haben.
20 Der Gerichtshof ist der Auffassung, daß die zwischen den Angaben in den beiden Bewerbungsfragebögen bestehenden Unterschiede tatsächlich Anlaß zu Zweifeln in bezug auf die Art und Dauer der Berufserfahrung des ernannten Beamten geben. Zur Aufklärung dieses Punktes hat es den Mitbewerber Constantinopoulos und den leitenden Angestellten der Firma Exantas Ltd Publishers, Banoussis, als Zeugen zu der Frage vernommen, während welchen Zeitraums und in welcher Eigenschaft Herr Constantinopoulos für die Firma Exantas gearbeitet habe.
21 Die angehörten Zeugen haben übereinstimmend erklärt, daß Herr Constantinopoulos von 1972 bis 1980 teils in Berlin und teils in Griechenland gewohnt und während dieser ganzen Zeit vollberuflich als externer Lektor für die Firma Exantas gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe die Übersetzung von Büchern oder von Teilen von Büchern sowie die Überwachung, die Überprüfung und das Vergleichen von durch andere Übersetzer angefertigten Übersetzungen umfaßt. Herr Constantinopoulos hat darüber hinaus als Zeuge angegeben, er sei zwar von 1972 bis 1975 an der freien Universität Berlin eingeschrieben gewesen, er habe jedoch an nicht mehr als zwei oder drei Seminaren pro Woche teilgenommen, so daß er den größten Teil seiner Zeit der Übersetzungstätigkeit habe widmen können.
22 Der Gerichtshof hat ferner eine vom Rat zu den Akten gereichte Erklärung von Herrn Constantinopoulos zur Kenntnis genommen, wonach dieser bei den beiden Auswahlverfahren jeweils nur die Belege vorgelegt habe, die zur Erfüllung der zur Zulassung zum Auswahlverfahren geforderten Mindestvoraussetzungen nötig gewesen seien.
23 Sonach ist festzustellen, daß der Kläger nicht bewiesen hat, daß Herr Constantinopoulos entgegen seinen Erklärungen im Bewerbungsfragebogen zum vorliegenden Auswahlverfahren nicht während des gesamten Zeitraums von 1972 bis zu seinem Eintritt in den Dienst des Rates vollberuflich für die Firma Exantas Ltd Publishers auf dem Gebiet der Übersetzung und der Überprüfung von Texten gearbeitet hat.
24 Da der Kläger somit nicht den Beweis dafür erbracht hat, daß der ernannte Bewerber am 23. Februar 1983, dem Tag der Veröffentlichung der Stellenausschreibung, die Zulassungsvoraussetzung einer mindestens zehnjährigen Berufserfahrung auf dem betreffenden Gebiet nicht erfüllte, ist diese Rüge ebenfalls zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Schadensersatz
25 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist nicht ersichtlich, daß die angefochtene Ernennungsverfügung rechtswidrig ist; der Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz für den dem Kläger durch die angefochtene Verfügung angeblich entstandenen Schaden ist daher ebenfalls abzuweisen.
Kosten
26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.