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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.1986 – C-312/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1986:500

In der Rechtssache 312/85

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale amministrativo regionale della Toscana in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SpA Villa Banfi, Kapitalgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom,

gegen

Region Toskana und Ispettorato provinciale dell'agricoltura di Siena sowie Svelto Ricco und Luigi Garelli

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über den Begriff hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 72/159 des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Esposito, Rom,

die Region Toskana, vertreten durch Rechtsanwalt Riccardo Luzzatto, Mailand, in der mündlichen Verhandlung,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Alberto Prozzillo,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23 Oktober 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Das Tribunale amministrativo regionale della Toscana hat mit Beschluß vom 23. Januar 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1985, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 der Richtlinie 72/159 des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 96, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit einer Klage der Kapitalgesellschaft SpA Villa Banfi gegen eine Entscheidung der Giunta regionale della Toscana (toskanische Regionalregierung), mit der ihr die Genehmigung zur Neuanpflanzung von Weinreben mit der Begründung versagt worden war, sie gehöre nach italienischem Recht nicht zu den Personen, die zur Vorlage von Entwicklungsplänen berechtigt seien. Nach der Verordnung Nr. 1162/76 des Rates vom 17. Mai 1976 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse (ABl. L 135, S. 32), ersetzt durch die Verordnung Nr. 348/79 des Rates vom 5. Februar 1979 (ABl. L 54, S. 81), waren nämlich nur Neuanpflanzungen von Reben zulässig, die gemäß den Betriebsentwicklungsplänen nach Maßgabe der Richtlinie 72/159 angelegt werden. Gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie gelten, sofern noch andere Voraussetzungen erfüllt sind, als entwicklungsfähig diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, deren Inhaber die Landwirtschaft als Hauptberuf betreibt. Artikel 3 dieser Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten den Begriff hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber unter Berücksichtigung einer Reihe von Kriterien definieren. Nach den italienischen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie fallen andere als natürliche Personen nur dann unter die Definition des Begriffs hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber, wenn es sich dabei um landwirtschaftliche Genossenschaften oder um Vereinigungen von Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe handelt.

3 Aufgrund der Klage gegen diese ablehnende Entscheidung stellte sich dem Tribunale amministrativo regionale della Toscana die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften, nach denen nur landwirtschaftliche Genossenschaften und Vereinigungen von hauptberuflich tätigen Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe in den Genuß der Richtlinie kommen, mit der Richtlinie 72/159. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über den Begriff des hauptberuflich tätigen Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 72/159 ersucht.

4 Für eine eingehendere Darstellung der fraglichen nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, des Sachverhalts, des Ablaufs des Verfahrens sowie der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Das nationale Gericht möchte mit seinem Vorabentscheidungsersuchen im wesentlichen wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/159 es den Mitgliedstaaten gestattet, bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen andere als natürliche Personen als hauptberuflich tätige Betriebsinhaber anzusehen sind, bestimmte Arten juristischer Personen allein wegen ihrer Rechtsform vom Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

6 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, daß die fragliche Richtlinie, die nach ihrem Artikel 1 die Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für eine merkliche Verbesserung der Einkommen und der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft ermöglichen soll, eine Regelung zur Förderung und zur Unterstützung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe einführt, ohne festzulegen, in welcher Rechtsform die Betriebe verfaßt sein müssen.

7 Der Begriff des entwicklungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebs wird in Artikel 2 der Richtlinie erschöpfend definiert; entwicklungsfähig ist danach derjenige Betrieb, dessen Inhaber die Landwirtschaft als Hauptberuf betreibt, ausreichende berufliche Fähigkeiten besitzt, sich zur Buchführung verpflichtet und einen Betriebsentwicklungsplan aufstellt, der den Bedingungen der Richtlinie entspricht. Ferner muß das Arbeitseinkommen des Betriebs unter dem liegen, das in außerlandwirtschaftlichen Berufen in dem betreffenden Gebiet erzielt wird.

8 Nach Artikel 3 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten den Begriff hauptberuflich tätiger Betriebsinhaber zu definieren, wobei sie bei natürlichen Personen bestimmte Mindestvoraussetzungen einzuhalten haben. Durch diese Voraussetzungen muß mindestens sichergestellt sein, daß der Betriebsinhaber wenigstens 50 % seines Einkommens mit dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielt und mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit für diesen aufwendet; die Mitgliedstaaten können diese beiden Voraussetzungen strenger ausgestalten. Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Kriterien definieren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 diesen Begriff für andere als natürliche Personen.

9 Mit der Festlegung des gemeinschaftsrechtlichen Inhalts des Begriffs entwicklungsfähiger Betrieb umreißen die Artikel 2 und 3 so den Kreis derjenigen, die in den Genuß der mit der Richtlinie eingeführten Regelung kommen können, wobei sie den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit lassen, Betrieben, die diese Voraussetzungen erfüllen, die Anwendung der Regelung zu versagen.

10 Somit schließt die Richtlinie juristische Personen keineswegs aus ihrem Geltungsbereich aus, sondern bezieht sie sogar ausdrücklich darin ein, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllen und der aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Definition des hauptberuflich tätigen Betriebsinhabers entsprechen. Da diese Voraussetzungen von der Rechtsform, in der eine juristische Person erfaßt ist, unabhängig sind, haben die Mitgliedstaaten nicht das Recht, juristischen Personen allein deshalb die Anwendung der Richtlinie zu versagen, weil sie eine bestimmte Rechtsform haben. Eine derartige Ungleichbehandlung verstieße im übrigen gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, das die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten haben.

11 Folglich ist zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/159 es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, bei der Festlegung der Kriterien, aufgrund deren andere als natürliche Personen als hauptberuflich tätige Betriebsinhaber anzusehen sind, bestimmte Arten juristischer Personen allein wegen ihrer Rechtsform vom Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen.

Kosten

12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale amministrativo regionale della Toscana mit Beschluß vom 23. Januar 1981 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 72/159 des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe gestattet es den Mitgliedstaaten nicht, bei der Festlegung der Kriterien, aufgrund deren andere als natürliche Personen als hauptberuflich tätige Betriebsinhaber anzusehen sind, bestimmte Arten juristischer Personen allein wegen ihrer Rechtsform vom Geltungsbereich der Richtlinie auszuschließen.