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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.1986 – C-93/85

ECLI:EU:C:1986:499

In der Rechtssache 93/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch John Forman vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch B. E. Henry vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten, Beistand: Francis Jacobs, QC, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 28, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es dem Ersuchen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1) nicht nachgekommen ist und sich später geweigert hat, die gemäß Artikel 11 dieser Verordnung geschuldeten Zinsen zu zahlen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, U. Everling, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: B. Pastor, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. November 1986,

folgendes

URTEIL§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. April 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es dem Ersuchen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1) nicht nachgekommen ist und sich später geweigert hat, die gemäß Artikel 11 dieser Verordnung geschuldeten Zinsen zu zahlen.

2 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 wird der Betrag der eigenen Mittel, das sind namentlich die Agrarabschöpfungen und ähnliche Beträge sowie die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und ähnliche Beträge (siehe Artikel 2 des Beschlusses vom 21. April 1970), von jedem Mitgliedstaat dem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder der von dem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung eingerichteten Konto gutgeschrieben.

4 Nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgt die Gutschrift nach Artikel 9 Absatz 1 ... spätestens am 20. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde.

5 In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Artikel 10 Absatz 2:

Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.-Eigenmittel vorher an Hand der Angaben, über die sie zum 15. des gleichen Monats verfügen, gutzuschreiben.

Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift abgezogen.

6 Artikel 11 lautet: Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz gleich dem höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten geltenden Diskontsatz ist. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

7 Im Frühjahr 1983 stiegen die Agrarausgaben in einem Maße, daß sich die Kommission erstmals veranlaßt sah, von Artikel 10 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Mit Fernschreiben vom 28. April 1983 ersuchte sie die Mitgliedstaaten, die im April festgestellten und normalerweise am 20. Juni fälligen eigenen Mittel schon am 20. Mai gutzuschreiben.

8 Das Vereinigte Königreich kam diesem Ersuchen nicht nach und schrieb diese Mittel erst einen Monat später gut.

9 Nach einem Schriftwechsel leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ein, indem sie dem Vereinigten Königreich Gelegenheit zur Äußerung gab und später eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgab. Nachdem das Vereinigte Königreich in Beantwortung der Aufforderung zur Äußerung und der mit Gründen versehenen Stellungnahme erklärt hatte, es bleibe bei seiner Haltung, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

10 Mit ihrer Klage rügt die Kommission erstens die Verletzung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2891/77 und zweitens die Verletzung von Artikel 11 dieser Verordnung.

Zur ersten Rüge: Verletzung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2891/77

11 Nach Ansicht der Kommission erlegt Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2891/77 den Mitgliedstaaten eine echte Verpflichtung auf. Die Mitgliedstaaten seien nämlich verpflichtet, den nach dieser Vorschrift an sie gerichteten Ersuchen der Kommission um vorgezogene Gutschrift der von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgestellten eigenen Mittel nachzukommen.

12 Nach Auffassung der Kommission hat das Vereinigte Königreich somit dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vorschrift verstoßen, daß es dem am 28. April 1983 nach Artikel 10 Absatz 2 ausgesprochenen Ersuchen nicht nachgekommen ist.

13 Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs erlegt Artikel 10 Absatz 2 den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auf. Wenn die Mitgliedstaaten nicht bereit seien, dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 von der Kommission ausgesprochenen Ersuchen um vorgezogene Gutschrift nachzukommen, könne die Kommission auf Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2891/77 zurückgreifen. Diese Bestimmung lautet: Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlichen Überschreitungen.

14 Die Behörden des Vereinigten Königreichs hätten dem Ersuchen der Kommission nachkommen wollen, hätten hierzu jedoch der Zustimmung des Parlaments bedurft, da es sich nicht um eine Zahlung gehandelt habe, zu der das Vereinigte Königreich aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet gewesen sei. Wegen der Auflösung des Parlaments am 13. Mai 1983 sei dessen Zustimmung, deren es bedurft habe, um dem Ersuchen der Kommission nachzukommen, nicht zu erlangen gewesen.

15 Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beträgen gemäß dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften um solche eigene Mittel der Gemeinschaften handelt.

16 Im Rahmen des mit diesem Beschluß und der Verordnung Nr. 2891/77 geschaffenen Systems werden die Mitgliedstaaten nur tätig, um diese Mittel festzustellen und der Kommission zur Verfügung zu stellen.

17 Nach Artikel 6 des Beschlusses vom 21. April 1970 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 2891/77 beschränken sich die Mitgliedstaaten darauf, die eigenen Mittel der Gemeinschaften gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften festzustellen und sie sodann der Kommission zur Verfügung zu stellen. Die Mittel werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 in der Weise zur Verfügung gestellt, daß der Betrag der festgestellten eigenen Mittel einem Konto gutgeschrieben wird, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder der von dem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung eingerichtet worden ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 5 des Beschlusses vom 21. April 1970 erstatten die Gemeinschaften jedem Mitgliedstaat 10 % der von ihm gezahlten Beträge als Erhebungskosten.

18 Demgegenüber ist gemäß den sich aus den Finanzvorschriften des EWG-Vertrags, namentlich aus Artikel 205, ergebenden Grundsätzen auf Gemeinschaftsebene die Kommission für die Verwaltung des mit dem Beschluß vom 21. April 1970 und der Verordnung Nr. 2891/77 geschaffenen Systems verantwortlich.

19 So werden gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 2891/77 die von den einzelnen Mitgliedstaaten festgestellten eigenen Mittel der Kommission zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 4 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Angaben über die für die Feststellung dieser Mittel verantwortlichen Dienststellen und die insoweit geltenden Vorschriften mit. Die Artikel 5 und 7 Absatz 3 sehen vor, daß jeder Mitgliedstaat der Kommission jährlich eine Abschlußrechnung und monatlich eine Übersicht über die Eigenmittelbuchführung übermittelt.

20 In diesem Zusammenhang ist Artikel 10 Absatz 2 zu sehen, der eine Ausnahme vom Grundsatz des Artikels 10 Absatz 1 vorsieht, wonach die Gutschrift der eigenen Mittel spätestens am 20. des zweiten Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde. Artikel 10 Absatz 2 gibt der Kommission nämlich die Möglichkeit, sich im Bedarfsfall andere Mittel als Mehrwertsteuer-Eigenmittel einen Monat früher gutschreiben zu lassen, um einer eventuellen Kassenmittelknappheit der Kommission während eines bestimmten Zeitraums zu begegnen.

21 Angesichts der Autonomie, mit der die Kommission die eigenen Mittel verwaltet, und der Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des mit dem Beschluß vom 21. April 1970 und der Verordnung Nr. 2891/77 geschaffenen Systems kann die Ausübung der Befugnis aus Artikel 10 Absatz 2 nicht von der Zustimmung der einzelnen Mitgliedstaaten abhängen.

22 Wie die Kommission nämlich zu Recht geltend gemacht hat, kann nur sie beurteilen, ob es einer vorgezogenen Gutschrift der eigenen Mittel bedarf. Da die Mitgliedstaaten nur an der Erhebung und der Bereitstellung dieser Mittel, nicht aber an deren Verwaltung mitwirken, sind sie gehalten, dem Ersuchen um vorgezogene Gutschrift nachzukommen, ohne daß sie insoweit ihre Zustimmung oder Ablehnung zum Ausdruck zu bringen hätten.

23 Die vom Vereinigten Königreich vertretene gegenteilige Auffassung würde im übrigen Artikel 10 Absatz 2 seiner praktischen Wirksamkeit berauben. Die Weigerung eines Mitgliedstaats, dem Ersuchen der Kommission um vorgezogene Gutschrift nachzukommen, würde es der Kommission unmöglich machen, zu dem von ihr für richtig gehaltenen Zeitpunkt über die Gesamtheit der bereits festgestellten eigenen Mittel zu verfügen, und könnte somit ein Defizit auf den Konten der Kommission verursachen, was Artikel 10 Absatz 2 gerade verhindern soll.

24 Zu dem auf Artikel 12 Absatz 2 gestützten Vorbringen des Vereinigten Königreichs ist festzustellen, daß diese Vorschrift der Kommission eine zweite Möglichkeit zur Vermeidung einer eventuellen Kassenmittelknappheit bietet. Diese Möglichkeit unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht vom Verfahren des Artikels 10 Absatz 2.

25 Während Artikel 10 Absatz 2 nur die Gutschrift der eigenen Mittel vor dem Regelzeitpunkt vorsieht, gibt Artikel 12 Absatz 2 der Kommission die Möglichkeit, Belastungen über den Gesamtbetrag der Guthaben hinaus vorzunehmen, die sich auf den gemäß Artikel 9 Absatz 1 in jedem Mitgliedstaat eingerichteten Konten der Kommission befinden. Mit dem Rückgriff auf Artikel 12 Absatz 2 fordert die Kommission also nicht — wie im Falle des Artikels 10 Absatz 2 — von den Mitgliedstaaten bereits festgestellte eigene Mittel an, sondern erhält von den Mitgliedstaaten, wenn auch nur vorläufig, echte Finanzbeiträge.

26 Der grundlegende Unterschied zwischen der Möglichkeit nach Artikel 12 Absatz 2 und derjenigen nach Artikel 10 Absatz 2 wird dadurch bestätigt, daß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 zwingend die Verrechnung jeder vorgezogenen Gutschrift in dem auf die vorgezogene Gutschrift folgenden Monat vorsieht, während Artikel 12 Absatz 3 für die Fälle des Artikels 12 Absatz 2 nur vorsieht, daß der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtguthaben der Kommission und ihrem Kassenmittelbedarf auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt [wird], die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind. Auch hat die Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 — anders als im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 — die Mitgliedstaaten über die voraussichtlichen Überschreitungen zu unterrichten.

27 Infolgedessen verkennt das Vereinigte Königreich mit seiner Auffassung, anstelle von Artikel 10 Absatz 2 könne auch Artikel 12 Absatz 2 angewandt werden, die jeweilige Besonderheit dieser Vorschriften. Jedenfalls ist es allein Sache der Kommission zu entscheiden, auf welche der beiden Bestimmungen sie sich stützen will; diese Entscheidung kann nicht von der Weigerung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten abhängen, einem Ersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 2 nachzukommen.

28 Somit ist festzustellen, daß das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. L 336, S. 1) verstoßen hat, daß es dem mit Fernschreiben vom 28. April 1983 nach dieser Vorschrift ausgesprochenen Ersuchen der Kommission nicht nachgekommen ist.

Zur zweiten Rüge: Verletzung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77

29 Die Kommission macht unter Hinweis auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77, wonach bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto ... der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen hat, geltend, das Vereinigte Königreich habe Verzugszinsen aus dem Betrag der im April 1983 festgestellten eigenen Mittel zu zahlen, der ihr entgegen ihrem Ersuchen nach Artikel 10 Absatz 2 nicht am 20. Mai, sondern erst am 20. Juni gutgeschrieben worden sei.

30 Mit der Weigerung, diese Zinsen zu zahlen, habe das Vereinigte Königreich gegen Artikel 11 verstoßen.

31 Das Vereinigte Königreich macht in erster Linie geltend, da Artikel 10 Absatz 2 keine Verpflichtung zu Lasten der Mitgliedstaaten enthalte, brauchten diese auch keine Verzugszinsen zu zahlen, wenn sie dem Ersuchen der Kommission um vorgezogene Gutschrift nicht nachkämen.

32 Wie sich aus der vorstehenden Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 ergibt, verpflichten die nach dieser Bestimmung ausgesprochenen Ersuchen der Kommission die Mitgliedstaaten, die Gutschrift der während eines Monats festgestellten eigenen Mittel um einen Monat vorzuziehen.

33 Folglich hat ein Mitgliedstaat, der die Gutschrift der eigenen Mittel nicht innerhalb der sich aus einem solchen Ersuchen ergebenden Frist vornimmt, gemäß Artikel 11 Zinsen zu zahlen.

34 Das Vereinigte Königreich macht hilfsweise geltend, es habe gutgläubig gehandelt. Gestützt auf den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 habe es sich nämlich nicht für verpflichtet gehalten, dem Ersuchen der Kommission um vorgezogene Gutschrift nachzukommen. Es handele sich also um eine nicht vorsätzliche Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung, deren Bestehen bis zum Erlaß der Entscheidung des Gerichtshofes ungewiß sei.

35 Im übrigen sei die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gemäß Artikel 11 eine im Verhältnis zur Schwere des in Rede stehenden Rechtsverstoßes besonders strenge Sanktion, da Artikel 11 die Anwendung eines Zinssatzes in Höhe des höchsten am Fälligkeitstag in den Mitgliedstaaten geltenden Diskontsatzes, im vorliegenden Fall also eines Satzes von 20,5 %, vorsehe.

36 Auch diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

37 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 303/84 (Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1986, 1171) entschieden hat, ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 11, daß die Verzugszinsen bei verspäteter Gutschrift auf dem Konto der Kommission unabhängig vom Grund der Verspätung zu zahlen sind. Daher läßt der Umstand, daß das Vereinigte Königreich die von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 ausgesprochenen Ersuchen nicht für verbindlich hielt, den von der Kommission gerügten Verstoß gegen Artikel 11 nicht entfallen.

38 Was den von der Kommission angewandten Zinssatz angeht, ist zu beachten, daß die nach Artikel 11 geschuldeten Zinsen Verzugszinsen sind, deren Höhe pauschal mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten festgesetzt ist und nicht nach den Umständen des Einzelfalles geändert werden kann.

39 Das Vereinigte Königreich macht schließlich geltend, die Verzugszinsen seien von dem Betrag zu berechnen, der entsprechend dem Ersuchen der Kommission hätte gutgeschrieben werden sollen; dies sei der Betrag der Mittel für April 1983, wie er sich aus den Angaben ergeben habe, über die das Vereinigte Königreich am 15. Mai 1983 verfügt habe. Die Kommission habe der Zinsberechnung aber den höheren Betrag der im Juni 1983 tatsächlich abgeführten eigenen Mittel zugrunde gelegt.

40 Insoweit ist die Auffassung des Vereinigten Königreichs, wie auch die Kommission in ihrer Erwiderung eingeräumt hat, begründet.

41 Nach alledem ist festzustellen, daß das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 verstoßen hat, daß es sich geweigert hat, wegen der Verspätung, mit der es der Kommission die eigenen Mittel für den Monat April 1983 anhand der ihm am 15. Mai 1983 zur Verfügung stehenden Angaben gutgeschrieben hat, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zinsen zu zahlen.

Kosten

42 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. L 336, S. 1) verstoßen, daß es dem mit Fernschreiben vom 28. April 1983 nach dieser Vorschrift ausgesprochenen Ersuchen der Kommission nicht nachgekommen ist.

2) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 2891/77 verstoßen, daß es sich geweigert hat, wegen der Verspätung, mit der es der Kommission die eigenen Mittel für den Monat April 1983 anhand der ihm am 15. Mai 1983 zur Verfügung stehenden Angaben gutgeschrieben hat, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Zinsen zu zahlen.

3) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.