Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1987 – C-253/84

ECLI:EU:C:1987:9

In der Rechtssache 253/84

Groupement agricole d'exploitation en commun (GAEC) de la Ségaude, La Clayette (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kaufmann, 18, avenue de la Porte Neuve, Luxemburg,

Kläger,

und

Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA), Paris, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Lise Funck-Brentano, Paris, Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marlyse Neuen-Kaufmann, 18, avenue de la Porte Neuve, Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Direktor seines Juristischen Dienstes Antonio Sacchettini im Beistand von Hauptverwaltungsrat Arthur Bräutigam vom Juristischen Dienst des Rates, Zustellungsbevollmächtigter: Jörg Käser, Leiter der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

und

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Martin Seidel als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Dietrich Ehle, Köln, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Schadensersatz gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. September 1986,

folgendes

Urteil.

1 Das Groupement agricole d'exploitation en commun de la Ségaude (im folgenden: der Kläger) hat mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben auf Ersatz des ihm durch die Entscheidung 84/361 des Rates vom 30. Juni 1984 (ABl. L 185, S. 41) angeblich entstandenen Schadens sowie auf Feststellung der Haftung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für alle ihm aus dieser Entscheidung zukünftig entstehenden Schäden.

2 Diese Entscheidung, nach der die von der Bundesrepublik Deutschland in Form einer Mehrwertsteuerermäßigung gewährte Beihilfe... für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Dezember 1988 bis zu einem Satz von 5 % des vom Käufer des Agrarerzeugnisses gezahlten Preises vor Mehrwertsteuer als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wurde erlassen, um den Einkommensverlust der deutschen Landwirte infolge des fortschreitenden Abbaus des Systems der Währungsausgleichsbeträge auszugleichen.

3 Der Kläger, unterstützt von der Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA), trägt vor, die Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1984 sei rechtswidrig; durch die von ihr geschaffene Wettbewerbsverzerrung zugunsten der deutschen landwirtschaftlichen Erzeuger sei ihm ein bedeutender Schaden entstanden und entstehe ihm weiter ein solcher Schaden, auf dessen Ersatz er Anspruch habe.

4 Die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, soweit sie aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erlassen worden sei, der im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei; jedenfalls stelle sie eine fehlerhafte Anwendung des nach diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens dar. Außerdem verstoße die Entscheidung gegen das Diskriminierungsverbot, da die deutschen Landwirte für die Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge übermäßig entschädigt würden, sie verfälsche das Ziel der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, die Wettbewerbsneutralität zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, und verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem sie die Mehrwertsteuer als Instrument bei der den deutschen Landwirten gewährten Beihilfe einsetze. Schließlich sei sie mit Artikel 96 EWG-Vertrag unvereinbar, wonach die Rückvergütung für Abgaben nicht höher sein dürfe als die früher auf die Ware erhobenen Abgaben; im übrigen führe sie zu einer Minderung der Eigenmittel der Gemeinschaft.

5 Die Kommission äußert sich zu einigen Rechtsfragen, stellt aber keine Anträge in der Sache, da ihrer Meinung nach in einem Haftungsprozeß im Sinne von Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag die Gemeinschaft durch das Organ vertreten werden müsse, das die haftungsbegründende Handlung vorgenommen habe; im vorliegenden Fall sei dies der Rat. Der Rat seinerseits hält einige Angriffsmittel des Klägers für unzulässig, die übrigen für unbegründet.

6 Der Kläger führt sodann aus, die Entscheidung vom 30. Juni 1984 habe ihm im zweiten Halbjahr 1984 beim Verkauf von Vieh, Geflügel und Milch bereits eine Gewinneinbuße eingebracht und werde ihm in jedem Fall einen erheblichen Schaden in der Zukunft verursachen.

7 Der Rat bestreitet sowohl den tatsächlichen Eintritt des von dem Kläger behaupteten Schadens als auch die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Entscheidung und dem dem Kläger angeblich entstandenen oder noch entstehenden Schaden.

8 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage ist an die Voraussetzungen zu erinnern, unter denen die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 ausgelöst werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73, Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 675, und vom 4. März 1980 in der Rechtssache 49/79, Pool, Slg. 1980, 569) ist die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, da erforderlich ist, daß die Handlung der Organe rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

10 Anhand dieser Kriterien ist die Begründetheit der Klage zu prüfen. Dazu ist festzustellen, daß der Kläger hauptsächlich bestrebt war, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1984 nachzuweisen, und zu diesem Punkt eine Reihe von Argumenten vorgetragen hat, während seine Ausführungen hinsichtlich des tatsächlichen Eintritts des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Entscheidung und dem angeblichen Schaden ungenau sind. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Kläger den tatsächlichen Eintritt des Schadens, dessen Ersatz er begehrt, bewiesen hat und wenn ja, ob er das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Entscheidung und diesem Schaden nachgewiesen hat.

11 Vorab ist zu bemerken, daß der Schaden, dessen Ersatz begehrt wird, nach Ansicht des Klägers darauf beruht, daß die deutschen landwirtschaftlichen Erzeuger aufgrund der ihnen gemäß der Entscheidung vom 30. Juni 1984 gewährten Beihilfe ihre Preise hätten senken und somit ihre Rindfleisch-, Milch- und Geflügelausfuhren nach Frankreich stark hätten steigern können, was zu einem Preisverfall auf dem französischen Markt geführt habe.

12 Was den tatsächlichen Schaden betrifft, so hat der Kläger zwar den angeblich erlittenen Schaden bezüglich aller seiner Erzeugnisse bei Klageerhebung vorläufig auf 60000 FF geschätzt, in der Folge jedoch keine Angaben zu den behaupteten Verlusten beim Milch- und Geflügelabsatz gemacht, obwohl der Gerichtshof ihn aufgefordert hatte, zumindest für das zweite Halbjahr 1984 den Schaden zu beziffern, der ihm durch die sich aus der streitigen Beihilfe ergebende Ungleichbehandlung entstanden sein soll.

13 Somit ist festzustellen, daß der Kläger einen Schaden bei Milch und Geflügel nicht nachgewiesen hat.

14 Was den Rindfleischabsatz angeht, so hat der Kläger auf die Frage des Gerichtshofes seine Verluste für das zweite Halbjahr 1984 anhand seiner Betriebsrechnung und seiner Bilanz für 1984 auf 10894 FF beziffert.

15 Der Rat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten, halten dem entgegen, das niedrige Preisniveau bei Rindfleisch in diesem Zeitraum auf dem französischen Markt sei durch andere Faktoren als die den deutschen Landwirten gewährte Beihilfe zu erklären. Es beruhe insbesondere darauf, daß das Angebot an Schlachtkühen zugenommen habe, nachdem ab 1. April 1984 eine als Anreiz zur Produktionssenkung auf dem Milchsektor eingeführte besondere Abschöpfung angewendet werde.

16 Zunächst ist zu bemerken, daß entgegen dem Vorbringen des Klägers das zweite Halbjahr 1984 nur teilweise durch eine Zunahme der Einfuhren von deutschem Rindfleisch nach Frankreich gekennzeichnet war. Wie sich aus den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Streithilfeschriftsatz vorgelegten Statistiken, die nicht bestritten worden sind, ergibt, läßt sich nur für Juli und August 1984 eine Zunahme der deutschen Ausfuhren von Rindfleisch nach Frankreich gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Jahres 1983 feststellen, während diese Ausfuhren in den folgenden Monaten geringer als im entsprechenden Vorjahreszeitraum waren.

17 Außerdem ist hervorzuheben, daß — manchmal noch größere — Steigerungen der Einfuhren von deutschem Rindfleisch bereits in den ersten Monaten des Jahres 1984, selbst vor Erlaß der Entscheidung 84/361, zu verzeichnen waren.

18 Die von den Beteiligten auf Verlangen des Gerichtshofes vorgelegten Statistiken über die Preisentwicklung bei Rindfleisch zeigen auch, daß bereits in den letzten Monaten des Jahres 1983 auf dem französischen Markt ein Preisverfall begonnen hatte, der sich im ersten Halbjahr 1984, also eindeutig vor dem Inkrafttreten der Entscheidung 84/361, fortsetzte.

19 Hiernach ist festzustellen, daß der Kläger nicht hat beweisen können, daß der in Frankreich eingetretene Preisverfall bei Rindfleisch eine unmittelbare Folge der genannten Entscheidung war.

20 Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil vom 2. Juni 1976 in den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 (Kampffmeyer, Slg. 1976, 711) beantragt, die Haftung der Gemeinschaft für Schäden festzustellen, die zwar noch nicht gegenwärtig, aber doch unmittelbar bevorstehend und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar sind, so ist zu bemerken, daß der Kläger zur Begründung dieses Antrags keine anderen Tatsachen vorgetragen hat als die, mit denen er dartun wollte, daß zwischen der Entscheidung vom 30. Juni 1984 und dem ihm bereits entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Somit läßt sich erst recht nicht die Auffassung vertreten, daß er den Nachweis erbracht hat, daß die streitige Entscheidung, wie es die genannte Rechtsprechung verlangt, die wirkliche Ursache eines ihn bedrohenden unmittelbar bevorstehenden und vorhersehbaren Schadens ist.

21 Nach alledem hat der Kläger nicht beweisen können, daß im vorliegenden Fall ein Schaden tatsächlich eingetreten ist und zwischen dem beanstandeten Rechtsakt und dem angeblichen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dies genügt, um die Klage abzuweisen, ohne daß über die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Rates vom 30. Juni 1984 entschieden zu werden braucht.

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger und seine Streithelferin mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Rates und der Streithelferin der Beklagten, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Das GAEC und die FNSEA tragen die Kosten des Rates und der Bundesrepublik Deutschland.