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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.01.1987 – C-266/85

ECLI:EU:C:1987:11

Zitiert von 2 Entscheidungen

In der Rechtssache 266/85

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Landgericht Kaiserslautern in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

H. Shenavai, Rockenhausen (Bundesrepublik Deutschland),

gegen

K. Kreischer, Geleen (Niederlande),

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299, S. 32) (im folgenden: das Übereinkommen)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris, T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann, R. Joliét und G. C. Rodríguez Iglesias,

Generalanwalt: G. F. Mancini

Kanzler: H. A. Rühi, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

K. Kreischer, Beklagter des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. O. Merkel, Kaiserslautern, im schriftlichen Verfahren,

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Christof Böhmer, im schriftlichen Verfahren,

das Vereinigte Königreich, vertreten durch B. E. McHenry vom Treasury Solicitor's Department, im schriftlichen Verfahren,

die Italienische Republik, vertreten durch L. F. Bravo, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico, Beistand: Avvocato dello stato Oscar Fiumara,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Friedrich-Wilhelm Albrecht vom Juristischen Dienst, Beistand: Silvio Pieri,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. November 1986,

folgendes

Urteil§

1 Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Beschluß vom 5. März 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 1985, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger des Ausgangsverfahrens, einem Architekten in Rockenhausen (Bundesrepublik Deutschland), und dem in Geleen (Niederlande) wohnhaften Beklagten des Ausgangsverfahrens über die Zahlung von Architektenhonorar für die Erstellung von Bauplänen für drei Ferienhäuser in der Nähe von Rockenhausen.

3 Das vom Kläger angerufene Amtsgericht Rockenhausen verneinte auf die Einrede des Beklagten hin seine Zuständigkeit mit der Begründung, Erfüllungsort für die Pflicht zur Zahlung des Architektenhonorars sei der Wohnsitz des Auftraggebers, der im vorliegenden Fall in den Niederlanden liege, so daß die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gegen den Beklagten vor einem deutschen Gericht nicht erfüllt seien.

4 Nach Ansicht des Landgerichts Kaiserslautern, bei dem der Kläger Berufung einlegte, richtet sich nach deutschem Recht der Erfüllungsort des Architektenvertrags nach dem Sitz des Architektenbüros und dem Ort des geplanten Bauwerks. Demgemäß befinde sich der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag dort, wo der Schwerpunkt des gesamten Vertragsverhältnisses liege.

5 Das Landgericht hat jedoch Zweifel, ob diese Auslegung auch im Hinblick auf Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens gilt, da einige Urteile des Gerichtshofes die internationale Zuständigkeit vom Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung abhängig machten, die Gegenstand der Klage sei, im vorliegenden Fall also der Honorarverpflichtung. Das Landgericht hat es daher für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kommt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auch bei der Honorarklage des nur mit der Planung befaßten Architekten auf diejenige vertragliche Verpflichtung, die konkret den Gegenstand der Klage bildet (hier nach deutschem Recht am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllende Geldschuld), oder auf die das ganze Vertragsverhältnis prägende, vertragstypische Leistung (d. h. Sitz des Büros des Architekten bzw. Ort des geplanten Bauwerks) an?

6 Das Übereinkommen stellt in Artikel 2 den allgemeinen Grundsatz auf, daß die gerichtliche Zuständigkeit sich nach dem Wohnsitz des Beklagten richtet; nach Artikel 5 Nr. 1 kann jedoch der Beklagte, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473) festgestellt hat, ist diese Wahlmöglichkeit unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in bestimmten Fällen zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht, im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung in das Übereinkommen aufgenommen worden.

7 Nach diesem Urteil bestimmt sich die Frage, wo der Erfüllungsort der Verpflichtung liegt, nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist.

8 In einem weiteren Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos/Bouyer, Slg. 1976, 1497) hat der Gerichtshof unter Hinweis darauf, daß das Übereinkommen die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festlegen, die Anerkennung der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einführen soll, um die Vollstreckung von Entscheidungen sicherzustellen, festgestellt, daß diese Ziele es gebieten, soweit wie möglich zu verhindern, daß aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden, und daß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens daher nicht in dem Sinne verstanden werden kann, daß sich diese Vorschrift auf jede beliebige sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Verpflichtung bezieht.

9 Der Gerichtshof hat daraus die Folgerung gezogen, daß für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 die Verpflichtung heranzuziehen ist, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Er hat weiter ausgeführt, daß, wenn der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beantragt, die maßgebliche Verpflichtung weiterhin diejenige Verpflichtung ist, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.

10 Der so entwickelte allgemeine Grundsatz unterliegt jedoch einigen Ausnahmen, weil die Fälle, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, Beziehungen umfassen, die sowohl von ihrer sozialen Bedeutung als auch von den vereinbarten Leistungen her ganz unterschiedlicher Art sind. Das Übereinkommen trägt dieser Verschiedenartigkeit Rechnung, indem es für bestimmte Vertragsverhältnisse gewisse Sondervorschriften aufstellt. So sieht es etwa in Artikel 16 eine ausschließliche Zuständigkeit für Klagen vor, die die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben.

11 Aus solchen Erwägungen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81 (Ivenel/Schwab, Slg. 1982, 1891) entschieden, daß bei einer Klage, die auf verschiedene Verpflichtungen aus ein und demselben Vertretervertrag gestützt ist, der vom vorlegenden Gericht als Arbeitsvertrag qualifiziert wurde, diejenige Verpflichtung als maßgeblich im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens anzusehen ist, die für den Vertrag charakteristisch ist, nämlich in der Regel die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung.

12 Bei der in der vorliegenden Rechtssache vom nationalen Gericht gestellten Frage geht es also im wesentlichen darum, ob bei einem Rechtsstreit über die Zahlung von Architektenhonorar der allgemeine Grundsatz des Urteils De Bloos gilt, wonach die Verpflichtung heranzuziehen ist, auf die der Kläger seine Klage stützt, oder ob dieser Fall ähnliche Besonderheiten wie die Rechtssache Ivenel aufweist.

13 Die Verhandlung vor dem Gerichtshof bezog sich nicht nur darauf, ob die Rechtsnatur des streitigen Vertrages bei der Feststellung der maßgeblichen Verpflichtung zu berücksichtigen ist, sondern auch auf die Frage, wie es sich verhält, wenn eine Klage auf mehrere Verpflichtungen gestützt wird.

14 Was den ersten Punkt angeht, spricht sich das Vereinigte Königreich für eine allgemeine Anwendung des vom Gerichtshof im Urteil Ivenel für unselbständige Tätigkeit verwendeten Kriteriums aus, da ein solches Kriterium bestimmte Vorteile böte, wenn es auf alle Verträge über freiberufliche Dienste angewandt würde. Eine solche Auslegung des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens beseitige insbesondere die Möglichkeit mehrerer Gerichtsstände in verschiedenen Vertragsstaaten für die Entscheidung über die einzelnen, auf ein und denselben Vertrag gestützten Ansprüche; sie führe zur Begründung des Gerichtsstands in dem Vertragsstaat, dessen Recht normalerweise auf den Vertrag anwendbar sei. In einem Fall wie dem vorliegenden biete sie ferner eine echte Alternative zu dem nach dem System des Übereinkommens allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten.

15 Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Kommission sind nicht dieser Auffassung. Die Bundesrepublik räumt ein, daß einige Gesichtspunkte für einen einheitlichen Gerichtstand sprächen; zum einen wiesen jedoch einige Verträge keine für sie charakteristische Leistung auf, so etwa, wenn die Leistungen der beiden Parteien einander, wie im Falle von Tauschverträgen, gleichwertig seien, zum anderen sei es der — in einigen Sprachfassungen der streitigen Vorschrift zum Ausdruck kommende — Wille der Autoren des Übereinkommens gewesen, für die Feststellung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts an die vertragliche Verpflichtung anzuknüpfen, auf die die Klage konkret gestützt sei.

16 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß Arbeitsverträge ebenso wie andere Verträge über eine unselbständige Tätigkeit im Vergleich zu sonstigen Verträgen auch dann, wenn es sich bei diesen um Verträge über Dienstleistungen handelt, bestimmte Besonderheiten insofern aufweisen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird, und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen maßgebliche Ort ist. Im Hinblick auf diese Besonderheiten ist das Gericht des Ortes, an dem die für solche Verträge charakteristische Verpflichtung zu erfüllen ist, am besten zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in der Lage, die sich aus einer oder mehreren auf diesen Verträgen beruhenden Verpflichtungen ergeben können.

17 Liegen diese besonderen Umstände nicht vor, dann ist es weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfüllungsort die an den Erfüllungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten zu konzentrieren. Angesichts der Verschiedenartigkeit und der Vielfalt von Verträgen im allgemeinen könnte dieses Kriterium nämlich anderenfalls zu Ungewißheiten über die gerichtliche Zuständigkeit führen, die das Übereinkommen gerade verringern soll.

18 Stellt man dagegen lediglich auf die Verpflichtung ab, die im Vertrag vorgesehen ist und deren Erfüllung mit der Klage begehrt wird, so besteht bei der Mehrzahl der Verträge eine solche Ungewißheit nicht. Ihr Erfüllungsort ist nämlich in der Regel der Ort, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist; diese Verbindung war auschlaggebend für die Schaffung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts der Verpflichtung bei Vertragsklagen.

19 Dieser Grundsatz bietet allerdings keine Lösung für den Sonderfall, daß ein Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben. In einem solchen Fall wird sich das angerufene Gericht jedoch zur Feststellung seiner Zuständigkeit an dem Grundgedanken orientieren, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt; bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet mit anderen Worten die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts. Diese Besonderheit liegt jedoch in dem vom nationalen Gericht in seiner Frage angesprochenen Fall nicht vor.

20 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens im Falle eines Rechtsstreits über die Honorarklage eines mit der Bauplanung befaßten Architekten die vertragliche Verpflichtung maßgeblich ist, die konkret den Gegenstand der Klage bildet.

Kosten

21 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs, der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Landgericht Kaiserlautern mit Beschluß vom 5. März 1985 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist im Falle eines Rechtsstreits über die Honorarklage eines mit der Bauplanung befaßten Architekten die vertragliche Verpflichtung maßgeblich, die konkret den Gegenstand der Klage bildet.