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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.01.1987 – C-13/84
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:16
In der Rechtssache 13/84
Control Data Belgium Inc., Aktiengesellschaft belgischen Rechts, 50, rue de la Fusée, 1130 Brüssel, vertreten durch Rechtsanwalt Ian S. Forrester, dieser beauftragt von Oppenheimer, Wolff, Foster, Shepard & Donnelly, Solicitors, Minneapolis und St.-Paul, Minnesota, USA, und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Claude Weiter, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jörn Sack als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Manfred Beschel vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
betreffend eine Klage gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag auf Aufhebung der Entscheidung 83/521 vom 12. Oktober 1983, mit der festgestellt wird, daß die Geräte Cyber 170-720 und Cyber 170-750 nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Joliét, der Richter G. Bosco und T. F. O'Higgins,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Control Data Belgium Inc. hat mit Klageschrift, die am 10. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 83/521 der Kommission vom 12. Oktober 1983, mit der festgestellt wird, daß die Geräte Cyber 170-720 und Cyber 170-750 nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können (ABl. L 293, S. 24).
2 Dies ist das zweite Mal, daß der Gerichtshof mit der Frage befaßt wird, ob die Geräte Cyber 170-720 und Cyber 170-750 als wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 des Rates vom 8. Mai 1979 (ABl. L 134, S. 1) qualifiziert werden können. Mit Urteil vom 17. März 1983 in der Rechtssache 294/81 (Control Data/Kommission, Slg. 1981, 911) hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß die Kommission beim Erlaß der Entscheidung 81/692 vom 10. August 1981, mit der festgestellt wurde, daß die fraglichen Geräte nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden könnten (ABl. L 252, S. 36), keine genauen, mit der Gemeinschaftsregelung vereinbaren Kriterien angewandt und dabei den besonderen objektiven Merkmalen der beiden fraglichen Datenverarbeitungsanlagen nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Ferner hat es der Gerichtshof für nicht erwiesen erachtet, daß die Kommission ein auf die Unterscheidung zwischen technischer Konzeption (der Hardware) und dem Grundprogramm (der Software) gestütztes Kriterium angewandt hatte, obwohl diese Unterscheidung ein brauchbares Kriterium sein könne. Der Gerichtshof hat deshalb die streitige Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an die Kommission zurückverwiesen.
3 Zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes erließ die Kommission am 12. Oktober 1983 die bereits erwähnte Entscheidung 83/521, mit der erneut festgestellt wird, daß die fraglichen Rechner nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können.
4 Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der Firma Control Data Belgium SA NV, begehrt die Aufhebung dieser Entscheidung und macht hierzu drei Klagegründe geltend:
1) Verspätung der Entscheidung,
2) unzureichende Prüfung der objektiven technischen Merkmale der betreffenden Rechner durch die Kommission und
3) Fehler der Kommission bei der Prüfung der Frage, zu welchen Zwecken die fraglichen Geräte im allgemeinen in der Gemeinschaft verwendet werden.
5 Wegen der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Behauptung, die Kommission habe die Entscheidung nicht rechtzeitig erlassen
6 Die Klägerin beruft sich auf Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 318, S. 32), der folgendes bestimmt: Hat die Kommission sechs Monate nach Eingang des Antrags noch keine Entscheidung nach Absatz 6 getroffen, so gelten die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr des betreffenden Instruments, Apparats oder Geräts als erfüllt. Die Klägerin trägt vor, die Entscheidung 83/521 der Kommission sei am 12. Oktober 1983 und damit fast sieben Monate nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofes in der ersten Rechtssache Control Data (17. März 1983) ergangen. Die Entscheidung sei deshalb aufzuheben, weil sie von der Kommission nicht binnen sechs Monaten nach diesem Urteil erlassen worden sei.
7 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission vorgetragen hat, bat Belgien die Kommission mit Schreiben vom 7. April 1983 um Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens. Nachdem die Kommission ihre Sachverständigengruppe konsultiert hatte, erließ sie die Entscheidung endgültig am 7. Oktober 1983, also sechs Monate nach dem Eingang des erneuten Antrags Belgiens. Somit ist festzustellen, daß die Entscheidung 83/521 innerhalb der Frist des Artikels 7 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2784/79 erlassen wurde und deshalb nicht verspätet war.
Zur Sache
8 Die Klägerin macht im wesentlichen zwei Klagegründe geltend :
a) falsche Beurteilung der objektiven technischen Merkmale;
b) Fehler bei der Prüfung der Frage, zu welchen Zwecken die fraglichen Geräte im allgemeinen in der Gemeinschaft verwendet werden.
9 Zu der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2784/79 vorgesehenen Prüfung, zu welchen Zwecken derartige Geräte im allgemeinen verwendet werden, ist klarzustellen, daß diese Prüfung nur hilfsweise für den Fall vorzunehmen ist, daß sich der Charakter des eingeführten Geräts anhand seiner objektiven technischen Merkmale nicht eindeutig feststellen läßt. Daraus folgt, daß die Kommission, wenn sie die objektiven technischen Merkmale des fraglichen Geräts nicht zutreffend beurteilt hat, ihre Entscheidung nicht auf das zweite Motiv — die Verwendung gleichartiger Geräte in der Industrie — stützen konnte.
10 Was die objektiven technischen Merkmale der Rechner angeht, so macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sie unzutreffend beurteilt. Insbesondere sei in bezug auf das Merkmal der Fähigkeit der Rechner, mit langen Wörtern umzugehen, ein offensichtlicher Irrtum begangen worden. Bei den Cyber-Rechnern sei die kleinste Informationseinheit, die verarbeitet werden könne, ein Wort von 60 Bits; dies mache sie hauptsächlich für wissenschaftliche Verwendungen geeignet, zumal sogar Wörter von 120 Bits gespeichert werden könnten, wenn sie mit Doppelpräzision arbeiteten. Mit Wörtern dieser Länge ließen sich komplexe wissenschaftliche Arbeiten schneller und wirksamer durchführen. Ferner treffe die Behauptung in der fünften Begründungserwägung, daß die Mindestlänge der Wörter, die verarbeitet werden könnten, (sowie die Gleitkommarechnung) keineswegs nur für die hier in Frage stehenden Computer charakteristisch, sondern Eigenschaften aller Spitzen-Computer sind, nicht zu, denn nur der von Control-Data hergestellte Rechnertyp sei auf Wörter von 60 Bits ausgerichtet.
11 Im Laufe des Verfahrens hat die Kommission eingeräumt, daß ein Wort von 60 Bits, das eine Genauigkeit von 14 Dezimalstellen bei einem Vorgang mit einfachem Genauigkeitsgrad ergibt, ein Merkmal sei, das die Cyber-Rechner auszeichne und eindeutig zeige, daß sie für numerische Berechnungen von hoher Genauigkeit gedacht seien. Darüber hinaus hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie das Vorbringen der Klägerin in bezug auf die Länge der Wörter, die verarbeitet werden könnten, nicht berücksichtigt habe und deshalb in der angefochtenen Entscheidung nicht darauf eingegangen sei. Außerdem verweist sie darauf, daß das Problem der Ungeeignetheit der Hardware zur Verarbeitung von kleineren Einheiten als 60 Bits durch die Verwendung einer entsprechenden Software gelöst werden könne.
12 Zunächst ist festzustellen, daß der Gerichtshof, wie er bereits in seinem Urteil vom 27. September 1983 in der Rechtssache 216/82 (Universität Hamburg/Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder, Slg. 1983, 2771) ausgeführt hat, den Inhalt einer Entscheidung, die die Kommission in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Ausschusses für Zollbefreiungen getroffen hat, nur im Falle eines offensichtlichen Tatsachen- oder Rechtsirrtums oder eines Ermessensmißbrauchs beanstanden kann.
13 Aus dem Wortlaut der fünften Begründungserwägung der streitigen Entscheidung ergibt sich, daß die Kommission, wie sie selbst einräumt, von einer falschen Grundlage ausgegangen ist, indem sie das Vorbringen der Klägerin zur Wortlänge von 60 Bits nicht gebührend berücksichtigt hat. Erst im nachhinein hat die Kommission das Argument geltend gemacht, mit Hilfe einer geeigneten Software lasse sich dieses Hindernis für die kommerzielle Verwendung weitgehend überwinden.
14 Die Kommission führt in ihrer fünften Begründungserwägung (in der englischen Fassung) außerdem aus, daß weder die Verwendung unabhängiger Funktionseinheiten noch die Erledigung komplexer Vorgänge mit hoher Geschwindigkeit als Anforderungen angesehen werden können, die nur für wissenschaftliche Berechnungen charakteristisch sind. Darüber hinaus hat sie in der mündlichen Verhandlung das Argument der Klägerin bestritten, daß die Fähigkeit zur Verarbeitung langer Wörter nur oder hauptsächlich bei wissenschaftlichen Tätigkeiten einen Vorteil darstelle, und vorgetragen, es müßten komplexe numerische Funktionen auch in zahlreichen Industriezweigen wie der Automobil- und der Luftfahrtindustrie durchgeführt werden. Die Kommission scheint daher den Standpunkt vertreten zu haben, daß ein Gerät für wissenschaftliche Zwecke nicht geeignet sein könne, wenn es sowohl für die Forschung als auch für die industrielle Nutzung verwendet werden könne.
15 Der Gerichtshof hat insoweit bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 234/83 (Gesamthochschule Duisburg/Hauptzollamt München-Mitte, Slg. 1985, 327) entschieden, daß der Begriff des wissenschaftlichen Charakters der fraglichen Instrumente, Apparate oder Geräte nicht eng auszulegen ist. Dies ergibt sich aus den Zielen der erwähnten Verordnung Nr. 1798/79, wie sie insbesondere in ihrer ersten und zweiten Begründungserwägung formuliert sind. Diese Verordnung soll die Durchführung des unter der Schirmherrschaft der Unesco ausgearbeiteten Florenzer Abkommens von 1952 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters erleichtern und nicht behindern.
16 Das in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1798/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1027/79 genannte Merkmal der ausschließlichen oder hauptsächlichen Eignung verlangt somit nur, daß die Instrumente, Apparate oder Geräte in erster Linie für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind, ohne die Möglichkeit auszuschließen, daß sie sich, in zweiter Linie, auch für andere Zwecke wie zum Beispiel für die industrielle Nutzung eignen.
17 Die Kommission hat somit einen zu engen Standpunkt eingenommen, als sie davon ausging, daß die bloße Tatsache, daß ein Rechner für die Verarbeitung langer Wörter konzipiert ist und deshalb in bestimmten Industrieunternehmen verwendet werden kann, genügt, um ihn von der Gewährung der Zollbefreiung auszuschließen. Sie hätte der Frage nachgehen müssen, ob die fraglichen Rechner aufgrund der ungewöhnlichen Länge der Wörter, die sie verarbeiten können, und der Erledigung komplexer Vorgänge mit hoher Geschwindigkeit hauptsächlich für die Durchführung wissenschaftlicher Tätigkeiten geeignet sind, und, wenn dies bejaht wird, ihnen Zollbefreiung gewähren müssen, selbst wenn sie auch in Industrieunternehmen verwendet werden können.
18 Die Entscheidung 83/521 ist deshalb aufzuheben, ohne daß über die anderen von der Klägerin geltend gemachten Ungültigkeitsgründe befunden zu werden braucht.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Entscheidung 83/521 der Kommission vom 12. Oktober 1983, mit der festgestellt wird, daß die Geräte Cyber 170-720 und Cyber 170-750 nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden können (ABl. L 293, S. 24), wird aufgehoben.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.