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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.01.1987 – C-307/85
Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1987:22
Schlußanträge des Generalanwalts
Carl Otto Lenz
vom 21. Januar 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
A — Sachverhalt
1 In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um die Leitung der griechischen Abteilung des Übersetzungsdienstes des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Da diese lange Zeit keinen Leiter hatte, wurde nach einer Anordnung der Verwaltung so verfahren, daß der Leiter des Sprachendienstes die Tätigkeit der griechischen Abteilung in Zusammenarbeit mit dem Kläger, der als Überprüfer/Hauptübersetzer der Besoldungsgruppe LA 5 seit dem 1. Februar 1982 in dieser Abteilung tätig ist und Herrn Ts. (der die gleichen Funktionen ausübte wie der Kläger) organisierte und überwachte. In der Praxis bedeutete dies offenbar, daß der Kläger und Herr Ts. abwechslungsweise jeweils für drei Monate die griechische Abteilung leiteten.
2 Ausgeschrieben wurde die — LA 3 — Stelle des Leiters der griechischen Übersetzungsabteilung bereits durch die Bekanntmachung Nr. 84/81 des Präsidenten des Wirtschafte- und Sozialausschusses vom 28. September 1981. In ihr war unter qualifications requises unter anderem angeführt aptitude dans la direction d'une unité administrative et aptitude à exercer les fonctions selon les méthodes de travail propres à un organe consultatif des Communautés.
3 Ein erstes allgemeines Auswahlverfahren fand im Jahre 1982 statt, wobei für die Bewerber ein Mindestalter von 40 Jahren galt. Daran beteiligte sich der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens; weder er noch andere Kandidaten wurden jedoch auf die Eignungsliste gesetzt.
4 Ein zweites allgemeines Auswahlverfahren wurde dann vom Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses im Mai 1983 ausgeschrieben und im Jahr 1984 durchgeführt. Diesmal galt nur ein Mindestalter von 35 Jahren. Der Auswahlausschuß stellte am Ende des Verfahrens eine Eignungsliste mit fünf Bewerbern auf, wobei an erster Stelle Herr Ts. und an zweiter Stelle der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens genannt waren.
5 Aufgrund dieser Eignungsliste beschloß das Präsidium des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 17. Oktober 1984, Herrn Ts. — dem vom 1. November 1984 an die interimistische Wahrnehmung der Funktionen dieser Stelle anvertraut wurde — dem Rat zur Ernennung vorzuschlagen. Dazu muß man wissen, daß nach Artikel 57 der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Befugnisse der Anstellungsbehörde unter anderem für LA 3-Beamte und hinsichtlich (unter anderem) der Artikel 29 bis 32 des Personalstatuts durch den Rat mit Zustimmung der Kommission auf Vorschlag des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses ausgeübt werden. Nachdem die Kommission dem genannten Vorschlag am 3. Dezember 1984 zugestimmt hatte, kam es am 29. Januar 1985 zu einem Ratsbeschluß, dem zufolge Herrn Ts. mit Wirkung vom 1. Februar 1985 zum Abteilungsleiter in der Übersetzung, Abteilung der griechischen Sprache, ernannt und in die Besoldungsgruppe LA 3 Dienstaltersstufe 1 eingestuft wurde.
6 Damit will sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht abfinden. Schon im September 1984 glaubte er Anlaß zu einer an den Generalsekretär des Wirtschaftsund Sozialausschusses gerichteten Protestnote zu haben, in der er darüber Klage führte, der Generaldirektor für Verwaltung habe bereits am 20. Juli 1984 Herrn Ts. gesagt, er werde Leiter der griechischen Abteilung, und dieser habe bereits das entsprechende Büro besetzt. Darauf wurde ihm in einer Note des Generalsekretärs vom 10. Oktober 1984 versichert, der Generaldirektor habe keine Auskunft gegeben, die die Wahl des künftigen Leiters der griechischen Abteilung präjudiziere.
7 Namentlich wandte sich der Kläger nach Bekanntwerden der Ernennungsentscheidung mit einer förmlichen Beschwerde vom 31. März 1985 an die Anstellungsbehörde des Wirtschafts- und Sozialausschusses. In ihr brachte er eine Reihe von Rügen zum Ablauf des Auswahlverfahrens und zu damit in Verbindung stehenden Vorgängen vor. Er verlangte danach, daß die Entscheidung über die Ernennung von Herrn Ts. aufgehoben, das Auswahlverfahren annulliert und ein neues Auswahlverfahren organisiert werde. Dazu äußerte der Präsident des Auswahlausschusses am 4. Juli 1985 die Ansicht, das Auswahlverfahren sei nicht regelwidrig abgelaufen. Der Ausschuß habe seine Aufgaben objektiv durchgeführt. Deswegen bestehe zu einer Annullierung des Auswahl-Verfahrens kein Anlaß. Dementsprechend lautete auch die Mitteilung, die dem Kläger vom Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses am 26. Juli 1985 zugegangen ist.
8 In ihr wurde außerdem versichert, auch das Emennungsverfahren sei korrekt verlaufen. Insbesondere habe das Präsidium des Wirtschafts- und Sozialausschusses seinen Ernennungsvorschlag nach minuziöser und vergleichender Würdigung der Bewerber sowie der Ergebnisse des Auswahlverfahrens gebildet. Schließlich wurde auch noch darauf hingewiesen, der Wirtschafts- und Sozialausschuß sei nicht befugt, eine vom Rat erlassene Entscheidung aufzuheben, und es wurde der Vorschlag gemacht, die Beschwerde — soweit es um die Aufhebung der Ernennungsentscheidung gehe — an den Rat weiterzuleiten, wenn der Kläger es wünsche (worauf dieser indessen nicht weiter eingegangen ist).
9 Danach kam es am 11. Oktober 1985 zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Gemeinschaften, in dem es nach den Anträgen des Klägers darum geht:
das erwähnte Auswahlverfahren für nichtig zu erklären,
festzustellen, daß die Ernennung von Herrn Ts. keine Grundlage hat,
und hilfsweise festzustellen, daß die Auswahlkriterien rechtswidrig und ermessensfehlerhaft waren.
10 Darauf hat der Rat vor allem mit der Einlassung reagiert, die gegen ihn erhobene Klage sei unzulässig. Auch der Wirtschaftsund Sozialausschuß hat in erster Linie geltend gemacht, die Klage sei unzulässig; er hält sie im übrigen in jedem Fall für unbegründet. Wegen der Argumente der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen.
Β — Stellungnahme
I — Zulässigkeitsfragen
1. Bezüglich der gegen den Rat erhobenen Klage
11 a) Hierzu wurde vor allem der Standpunkt vertreten, der Rat hätte nicht in das Verfahren miteinbezogen werden dürfen, die Klage vielmehr nur gegen das Organ gerichtet werden sollen, dem der kritisierte Ernennungsakt zuzurechnen ist. Dies sei eindeutig der Wirtschafts- und Sozialausschuß, und daran ändere auch die Tatsache nichts, daß bei ihm — gemäß seiner nach Artikel 196 EWG-Vertrag festgelegten Geschäftsordnung — zum Teil (für die höheren Grade) der Rat Anstellungsbehörde sei, denn die Anstellungsbehörde, die nach Artikel 2 des Personalstatuts jedes Organ festlege, handele nur im Namen des betreffenden Organs.
12 Was dieses Problem angeht, so ist eine eindeutige Lösung dem Personalstatut — das ja gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag die Bedingungen für die Befassung des Gerichtshofes in Personalstreitigkeiten festlegt — nicht zu entnehmen. Hier ist nämlich zum einen die Rede von Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet (Artikel 91); andererseits gilt das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten (Artikel 91 Absatz 2), was den Schluß nahelegen könnte, die Anstellungsbehörde sei auch zu verklagen, und es macht der Artikel 1 des Personalstatuts klar, daß Ernennungen bei einem der Organe der Gemeinschaften erfolgen.
13 In der Rechtsprechung ist aber schon geklärt, daß Klagen nicht gegen die Gemeinschaften schlechthin und auch nicht gegen die Anstellungsbehörde zu richten sind, sondern daß der aus Artikel 1 zu gewinnende Anknüpfungspunkt — das Organ, bei dem der Betroffene im Dienst steht — wesentlich ist (siehe die Urteile in den Rechtssachen 18/63 und 28/64. Genannt werden kann in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Rechtssache 50/74, in dem von Schwierigkeiten gesprochen wird, das Organ herauszufinden, an das sich die Kläger wenden mußten). Danach erscheint es eigentlich naheliegend, den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwand als berechtigt zu bezeichnen und — da es sich um ein beim Wirtschafts- und Sozialausschuß durchgeführtes Ernennungsverfahren handelt — nur ihn als beklagtes Organ gelten zu lassen. Dies würde bedeuten, daß in einem Fall wie dem gegenwärtigen, wo eine Ernennungsentscheidung zur Debatte steht, an der der Rat maßgeblich beteiligt war, seine Einbeziehung in das Verfahren nur nach Artikel 18 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes (wo die Rede ist von der Übermittlung von Schriftsätzen an diejenigen Organe der Gemeinschaft, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind) und daran anschließend, im Wege der Streithilfe, in Frage käme.
14 Ich muß aber bekennen, daß ein solches Vorgehen alles andere als angemessen und befriedigend erscheint. Auch kann dazu auf das Urteil in den Rechtssachen 783 und 786/79 verwiesen werden, in dem davon gesprochen wird, eine Klage sei gegen die Anstellungsbehörde zu richten, die die beschwerende Maßnahme getroffen hat. Im Anschluß daran und weil bei einer Konstellation wie der in Artikel 57 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses gekennzeichneten Ernennungsentscheidungen letzten Endes vom Rat getroffen werden, muß es deshalb als allein sachgerecht bezeichnet werden, daß sich bei einem Angriff auf solche Ernennungsentscheidungen auch der Rat, und zwar als Partei, zu verteidigen hat. Ich würde deshalb meinen, daß die Klage zu Recht auch gegen den Rat gerichtet worden ist.
15 Die darüber hinaus in diesem Zusammenhang gleichfalls berührte Frage, ob es — wegen der in Artikel 57 der Geschäftsordnung vorgesehenen Beteiligung der Kommission — auch angebracht sein könnte, diese gleichermaßen in das Verfahren einzubeziehen, braucht dagegen wohl nicht weiter vertieft zu werden. Eine Antwort darauf ist nämlich ohne Einfluß auf das jetzt allein gestellte Problem, ob der Rat zu Recht verklagt worden ist. Andeuten läßt sich allenfalls, daß man insofern — d. h. bei einem Organ, das nur zuzustimmen hat — eine andere Beurteilung für richtig halten kann, und man mag dazu erinnern an Verfahren gegen Entscheidungen nach Artikel 58 des Montanvertrags (die mit Zustimmung des Rates ergangene Stahlquotenregelung), die ausschließlich gegen die Kommission gerichtet wurden.
16 b) Bezüglich der gegen den Rat gerichteten Klage wurde auch eingewendet, die Zulässigkeit müsse jedenfalls deswegen verneint werden, weil kein Beschwerdeverfahren beim Rat stattgefunden hat, wie es der Artikel 91 des Personalstatuts verlangt.
17 Daran ist richtig, daß die Beschwerde des Klägers — wie sich dem Bescheid vom 19. Juli 1985 entnehmen läßt — den Rat nicht erreicht hat. Festzustellen ist aber, daß sie eindeutig (auch) an den Rat gerichtet war. Dies ergibt sich aus ihrer Adressierung (autorité investie du pouvoir de nomination du CES). Dies folgt auch aus ihrem Inhalt, denn sie spricht unter anderem von der Annahme des Ernennungsvorschlags des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses, und es wird verlangt, que vous révoquiez votre décision du 29 janvier 1985 (womit auf Handlungen des Rates Bezug genommen wird). Diese Tatsache ist meines Erachtens ausschlaggebend, d. h., es ist entscheidend, daß der Kläger von seiner Seite aus alles Notwendige getan hat, um der zuständigen Anstellungsbehörde (die der auf dem vorgeschriebenen Dienstweg angegangene Wirtschafts- und Sozialausschuß ohne weiteres identifizieren konnte) die Überprüfung des kritisierten Aktes zu ermöglichen. Wenn dann auf dem Dienstweg (im Sinne des Artikels 90 Absatz 3 des Personalstatuts) Unkorrektheiten mit der Folge passierten, daß die Anstellungsbehörde ihrer Prüfungspflicht nicht nachkommen konnte, so dürfen sich daraus für den Beschwerdeführer zweifellos keinerlei Nachteile ergeben. Er durfte vielmehr nach dem Ablauf der Viermonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Personalstatuts vom Vorliegen einer stillschweigend ablehnenden Entscheidung ausgehen, und er brauchte auch nicht auf das in dem Bescheid vom 19. Juli 1985 enthaltene Angebot der Weiterleitung der Beschwerde an den Rat einzugehen, war doch sein diesbezüglicher Wille von Anfang an ganz klar und war doch auch die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ernennungsentscheidung vom 29. Januar 1985 zu dieser Zeit bereits abgelaufen.
18 c) Ernsthafte Bedenken zur Zulässigkeit der gegen den Rat gerichteten Klage sind also nicht zu erkennen.
2. Zur Klage gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß
19 a) In ihr geht es vor allem um eine Kritik an dem eingangs erwähnten Auswahlverfahren. Dazu wurde in erster Linie eingewendet, ein klägerisches Interesse an der Aufhebung des Auswahlverfahrens könne nicht anerkannt werden, weil er nicht die Aufhebung der daraus resultierenden Ernennungsentscheidung, sondern nur die Feststellung beantragt habe, sie habe keine Grundlage.
20 Dem möchte ich nicht folgen. Zwar ist einzuräumen, daß die für den Klageantrag gewählte Formulierung nicht besonders geglückt erscheint. Nach dem Gesamtinhalt der Klageschrift ist aber klar, daß es dem Kläger eindeutig um die Aufhebung der Ernennungsentscheidung geht. Dazu kann namentlich auf den Punkt 26 der Klage verwiesen werden, in dem ausdrücklich gesagt wird il s'agit donc d'obtenir — l'annulation du Concours LA/57/83 et — en conséquence de la nomination de Monsieur Ts.. Es kann also keine Rede davon sein, daß der auf Aufhebung des Auswahlverfahrens gerichtete Antrag gleichsam in der Luft hängt.
21 b) Soweit im Verfahren das Verhalten und Handlungen des Auswahlausschusses kritisiert werden, wurde weiter eingewendet, gegen Akte von Auswahlausschüssen seien nur direkte Klagen möglich, die Klageerhebung sei also diesbezüglich — weil ihr ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen sei — als verspätet anzusehen.
22 Auch dem sollten wir nicht folgen.
23 Zum einen ist tatsächlich nicht richtig, daß es keinen Sinn hat, gegen Entscheidungen von Auswahlausschüssen Beschwerden einzulegen (ich habe das in meinen Schlußanträgen zu der Rechtssache 255/85 deutlich gemacht). Auch ist in der Rechtsprechung längst geklärt, daß in einem solchen Fall die Klagefrist erst mit der Zustellung des auf eine Beschwerde ergangenen Bescheids zu laufen beginnt (siehe etwa Urteil in der Rechtssache 144/82). Die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens hat also nicht zur Folge, daß der Gerichtshof verspätet angerufen wird.
24 Zum anderen ist wesentlich, daß im vorliegenden Fall gegen die Ernennungsentscheidung rechtzeitig ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Im Zusammenhang damit aber kann inzidenter auch geltend gemacht werden, daß Akte des Auswahlausschusses zu beanstanden sind. Dies ist in der Rechtsprechung gleichfalls schon geklärt, und ich kann dazu etwa verweisen auf die Urteile in den Rechtssachen 11/65, 21/65, 257/83 und 143/84.
25 c) Soweit in der Klage Kritik geübt wird an der Organisation des Auswahlverfahrens und an seinem Resultat, wurde ferner beanstandet, der Kläger sei dagegen nicht rechtzeitig vorgegangen und er habe somit — durch acquiescement — sein Rügerecht verloren.
26 Daß dies — was das Ergebnis des Auswahlverfahrens (also wohl die Festlegung der Eignungsliste durch den Auswahlausschuß) angeht — nicht zutrifft, habe ich soeben schon unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung gezeigt.
27 Etwas anderes für die die Organisation des Auswahlverfahrens betreffenden Akte anzunehmen, könnte zwar naheliegen nach dem Urteil in der Rechtssache 294/84, denn in ihm wurde zu einem Verfahren, das sich auf die Nichtzulassung zu der Prüfung eines Auswahlverfahrens bezog und in dem auch geltend gemacht worden ist, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei nicht in Ordnung gewesen, festgehalten, letzteres sei nicht mehr möglich, es hätte dazu vielmehr rechtzeitig eine Klage erhoben werden müssen.
28 Ich halte diese Beurteilung aber nicht für sachgerecht, und ich habe auch den Eindruck, daß die überwiegende einschlägige Rechtsprechung nicht auf dieser Linie liegt, sondern bei derartigen Sachverhalten, d. h., wenn eine Ernennungsentscheidung rechtzeitig angegriffen wird, auch zuläßt, daß vorhergehende Akte (Stellenausschreibungen, Akte im Rahmen des Auswahlverfahrens) als vorbereitende Akte in das Verfahren einbezogen und Inzident gerügt werden können. Ich verweise dazu auf die Urteile in den Rechtssachen 11/65, 21/65, 37/72 und 101/77, und ich rege an, im vorliegenden Fall ebenso zu verfahren, die erwähnten Rügen also nicht mit der Begründung zurückzuweisen, sie hätten rechtzeitig zum Gegenstand eines eigenen Verfahrens gemacht werden müssen.
29 d) Bedenken zur Zulässigkeit zumindest der Rüge, die sich auf die Anordnung des Auswahlverfahrens bezieht (mit ihr wird bekanntlich geltend gemacht, nach Artikel 57 der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sei dafür der Rat, nicht aber der Generalsekretär des Wirtschaftsund Sozialausschusses zuständig gewesen), dürften sich aber unter zwei anderen Gesichtspunkten ergeben.
30 aa) Der Anrufung des Gerichtshofes muß ein Beschwerdeverfahren vorausgehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes darf — was Gegenstand und Rechtsgrund eines Anliegens anbelangt — das Gerichtsverfahren nicht vom Beschwerdeverfahren abweichen (siehe Urteile in den Rechtssachen 75/82, 173/84, 270/84; wenn es auch möglich ist, daß im Gerichtsverfahren Klagegründe und Argumente angeführt werden, die im Beschwerdeverfahren noch nicht vorgebracht wurden, so darf es sich doch nicht — wie in Randnummer 15 des Urteils in der Rechtssache 52/85 betont wurde — um Rügen handeln, die auf Rechtsgründe gestützt werden, die mit Rügen in der Beschwerde in keinem Zusammenhang stehen.
31 Im vorliegenden Fall hat der Kläger — wie gezeigt — eine Beschwerde gegen die Herrn Ts. betreffende Ernennungsentscheidung eingelegt und in ihr auch Rügen zum Ahlauf des Auswahlverfahrens vorgebracht. Kein Wort findet sich aber in der Beschwerde zu dem Problem, ob das Auswahlverfahren — wie geschehen — vom Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses angeordnet werden konnte oder ob dafür (weil der Artikel 57 der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses auf den Artikel 29 des Personalstatuts und damit implizit auf dessen Anhang III Bezug nimmt) bei LA 3-Stellen auf Vorschlag des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses und mit Zustimmmung der Kommission der Rat tätig werden müßte. Man kann also tatsächlich sagen, dies sei nicht — auch nicht stillschweigend oder wegen logischen Zusammenhangs — Gegenstand der Beschwerde gewesen, die Anordnung des Auswahlverfahrens sei vielmehr erst in der Klage zum Gegenstand der Kritik gemacht worden. Da im übrigen auch keine enge Beziehung zu anderen in der Beschwerde vorgetragenen Rügen (im Sinne des Urteils in der Rechtssache 52/85) zu erkennen ist, bleibt somit nur die Schlußfolgerung, daß es nicht als statthaft angesehen werden kann, diesen Punkt neu in das Gerichtsverfahren einzuführen.
32 bh) Zum anderen ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung auch ein Interesse am Vorbringen bestimmter Rügen dargetan werden muß und daß namentlich bei der Geltendmachung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen ist, daß die davon betroffene Entscheidung bei korrektem Verfahrensablauf einen anderen Inhalt hätte haben können (siehe Urteil in der Rechtssache 150/84 ).
33 Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, läßt sich sicher nicht sagen. Bei der Erörterung der jetzt interessierenden Rüge haben wir gehört, es sei, weil die wortgetreue Anwendung des Artikels 57 der Geschäftsordnung des Wirt-schafts- und Sozialausschusses auf die Eröffnung von Auswahlverfahren (sie würde bedeuten, daß das Präsidium einen Vorschlag macht, die Kommission zustimmt und der Rat — nicht etwa nur sein Generalsekretär — entscheidet) offensichtlich unsinnig und unpraktikabel wäre, seit langem die Anordnung solcher Schritte einvernehmlich dem Wirtschafts- und Sozialausschuß überlassen worden. Danach kann ohne weiteres angenommen werden, daß der Wirtschaftsund Sozialausschuß — hätte er den Verfahrensablauf so, wie vom Kläger für richtig gehalten, gestaltet — mit einem entsprechenden Vorschlag bei Kommission und Rat Erfolg gehabt hätte und daß somit die Entscheidung zur Anordnung eines Auswahlverfahrens den Inhalt bekommen hätte, den ihr der Wirtschafts- und Sozialausschuß bei selbständigem Handeln gegeben hat.
34. Dies bedeutet in der Tat — und dafür spricht im übrigen auch; daß Rat und Kommission, im Zusammenhang mit der Festlegung der Ernennungsentscheidung, keinerlei Einwendungen zu den vorbereitenden Akten erhoben haben —, daß ein Interesse des Klägers an der Geltendmachung einer angeblichen Verletzung des Artikels 57 der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses bei der Anordnung des Auswahlverfahrens nicht anerkannt werden kann.
35. e) In bezug auf die gegen Wirtschaftsund Sozialausschuß eingereichte Klage ist somit festzuhalten, daß keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit insgesamt bestehen. Es muß aber angenommen werden, daß ein wesentlicher Klagegrund (nämlich der soeben behandelte) nicht geltend gemacht werden kann.
II — Zur Hauptsache
1. Rügen, die das Auswablverfahren betreffen
36. a) An erster Stelle bemängelt der Kläger, die Anordnung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle des Leiters der griechischen Übersetzungsabteilung durch den Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses sei nicht in Einklang mit dem Artikel 57 der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, denn danach würden die der Anstellungsbehörde nach dem Personalstatut zustehenden Befugnisse unter anderem im Falle von LA 3-Beamten und hinsichtlich — unter anderem — des Artikels 30, durch den Rat mit Zustimmung der Kommission auf Vorschlag des Präsidiums ausgeübt. Halte man in diesem Rahmen — so wurde in der mündlichen Verhandlung noch hinzugefügt — überhaupt eine Delegation für möglich, so allenfalls auf das Präsidium des Wirtschaftsund Sozialausschusses, nicht aber auf dessen Generalsekretär, der in diesem Zusammenhang gar nicht genannt sei.
37. Demgegenüber hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß bekanntlich den Standpunkt vertreten, es sei angezeigt, den Artikel 57 der Geschäftsordnung so auszulegen, daß das Ergebnis nicht als realitätsfern und unpraktikabel zu bezeichnen sei, sondern einen effet utile habe. Angesichts der Tatsache, daß das Personal des Wirtschaftsund Sozialausschusses an Umfang beträchtlich zugenommen habe und daß beim Rat selbst Anstellungsbehörde (außer für A I-Beamte) dessen Generalsekretär sei, könne dies nur bedeuten, daß bei der Anordnung und Durchführung von Auswahlverfahren für den Wirtschafts- und Sozialausschuß eine entscheidende Mitwirkung von Rat und Kommission nicht erforderlich sei. Hinweisen lasse sich außerdem auf eine langjährige Praxis in einer Reihe von Fällen, bei denen so wie im vorliegenden Fall verfahren worden sei. Danach könne gegebenenfalls von der Bildung eines entsprechenden Gewohnheitsrechts gesprochen werden oder doch — so hieß es abschwächend in der mündlichen Verhandlung — von der Notwendigkeit einer vernünftigen Auslegung gemäß einer ständigen Praxis (wie dies der Gerichtshof auch in anderem Zusammenhang — nämlich im Urteil der Rechtssache 30/70 — in bezug auf die Festlegung sekundären Gemeinschaftsrechts durch den Rat nach Artikel 43 EWG-Vertrag für richtig gehalten habe).
38. Auf diese Auseinandersetzung brauche ich eigentlich, nach dem, was ich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt habe, gar nicht weiter einzugehen. Wenn ich es der Vollständigkeit halber doch tue, dann freilich nur in einer summarischen Weise, die einige wichtige Grundgedanken deutlich macht.
39. Nach meiner Auffassung — lassen Sie mich dies gleich sagen — hat der Standpunkt, den der Wirtschafts- und Sozialausschuß einnimmt, durchaus einiges für sich. Zwar scheint nach einer Auslegung, die sich am Wortlaut des Artikels 57 orientiert, klar zu sein (weil nämlich ohne jede Differenzierung auf den Artikel 29 des Personalstatuts insgesamt Bezug genommen wird), daß auch der Akt der Eröffnung eines Auswahlverfahrens zu denen gehört, für die — bei LA 3-Stellen — ein Zusammenwirken von Präsidium des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit Kommission und Rat vorgeschrieben ist. Ohne Schwierigkeiten läßt sich aber erkennen, daß Sinn der Regelung des Artikels 57 allein ist, der Kommission und dem Rat in Ansehung der höheren Ränge einen Einfluß auf die Personalpolitik des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu verschaffen. Dafür ist sicher ausreichend eine Mitwirkung dieser Organe bei den die Besetzungverfahren abschließenden Akten.
Schwerlich aber ist anzunehmen, daß gewollt ist — im Falle einer Stellenbesetzung nach Auswahlverfahren — eine Mitwirkung schon bei den einleitenden vorbereitenden Akten und dies — was den Rat angeht — durch den Rat selbst (was in der Regel nicht einmal für das Personal des Rates vorgesehen ist). Sagen ließe sich auch — unter Hinweis auf das vorhin genannte Urteil —, daß jedenfalls durch eine langjährige Praxis (die nicht bestritten wurde und übrigens zum Teil — für Beförderungsentscheidungen — belegt wurde) eine Art authentische Interpretation eines vom Wirtschafts- und Sozialausschuß mit Zustimmung des Rates festgelegten Textes zustande kam. Schließlich wäre auch die Überlegung nicht von der Hand zu weisen — und damit würde sich eine Vertiefung der Frage erübrigen, unter welchen Voraussetzungen sich die Bildung von Gewohnheitsrecht gegen den Wortlaut eines Textes annehmen läßt —, daß alle im Artikel 57 genannten Organe vorbehaltlos an dem entscheidenden letzten Akt des Besetzungsverfahrens mitgewirkt haben, daß also zumindest ein etwaiger Mangel der Verfahrenseinleitung geheilt wurde (und dies übrigens auch, was das Tätigwerden des Generalsekretärs angeht, für das schon die Beratung des Ernennungsvorschlags im Präsidium des Wirtschafts- und Sozialausschusses von Bedeutung war).
40. Unter Berufung auf den Artikel 57 der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses in Verbindung mit Artikel 29 des Personalstatuts läßt sich also sicher nicht die Feststellung gewinnen, die Eröffnung des Auswahlverfahrens durch den Generalsekretär sei fehlerhaft gewesen.
41. b) Weiter hat der Kläger zur Durchführung des Auswahlverfahrens Kritik in verschiedener Hinsicht geäußert.
42. aa) In erster Linie machte er eine Ungleichbehandhung der Kandidaten geltend, die darin zu erblicken sein soll, daß ihm selbst während des ersten, im Jahre 1982 durchgeführten Auswahlverfahrens untersagt wurde, die Funktionen des Leiters dei griechischen Übersetzungsabteilung auszuüben, während Herrn Ts. während des zweiten Auswahlverfahrens ein solches Verbot nicht traf.
43. Hierzu kann prinzipiell gesagt werden, daß nicht zu erkennen ist, woraus sich der — hinter der Kritik stehende — Grundsatz herleiten lassen soll, daß bei einem Stellenbesetzungsverfahren keiner der Teilnehmer während des Laufes des Verfahrens mit der Ausübung der Funktionen der zu besetzenden Stelle betraut sein darf. Daß er nicht gelten kann, macht schon die Erkenntnis deutlich, daß sonst eine interimistische Wahrnehmung der Funktionen eines zu besetzenden Postens häufig ausgeschlossen wäre, was sicherlich beträchtliche Organisationsprobleme oder eine Behinderung der Verwaltung mit sich brächte.
44. Zu sehen ist ferner nicht, wie der vom Kläger visierte Umstand das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflußt haben könnte, insbesondere wie er sich — was der Kläger geltend macht — negativ auf seine Leistungen im Auswahlverfahren ausgewirkt haben könnte.
45. Darüber hinaus kann dem Kläger auch entgegengehalten werden, daß von einer Ungleichbehandlung wohl nur gesprochen werden kann, wenn im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Beteiligten unterschiedliche Bedingungen gelten, nicht dagegen, wenn von der Gestaltung eines früheren Auswahlverfahrens abgewichen wird. Von einer solchen Ungleichbehandlung kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil offenbar — wenn ich recht sehe — während des zweiten Auswahlverfahrens unverändert die Praxis galt, daß sich der Kläger und Herr Ts. bei der Wahrnehmung der Funktionen des Leiters der griechischen Abteilung abwechselten. Es hatten also beide die Möglichkeit, sich insoweit zu bewähren, und es ist deshalb nicht zu sehen, wie der ernannte Bewerber im Verfahren einen Vorteil gehabt haben könnte.
46. bb) Was die Zusammensetzung des Auswahlausschusses anbelangt, so bemängelte der Kläger allgemein, sie habe keine Objektivität gewährleistet, sowie im besonderen, es sei kein Grieche Mitglied des Ausschusses gewesen, wozu in der Replik noch der Vorwurf kam, kein Mitglied des Ausschusses habe die griechische Sprache beherrscht.
47. Zu diesem Vorbringen muß einmal angemerkt werden — und damit wird klar, daß es keine relevante Kritik enthält —, daß nicht gezeigt und belegt wurde, daß die Ausschußmitglieder (die jedenfalls im schriftlichen Teil der Prüfung die Namen der Bewerber nicht kannten) es bei den Prüfungen an Unparteilichkeit hätten fehlen lassen. Die Tatsache allein, daß es sich zum Teil um Vorgesetzte des Klägers handelte, ist dafür nicht ausreichend. Würde man anders urteilen, so wäre häufig bei Auswahlverfahren eine sinnvolle und kompetente Zusammensetzung des Auswahlausschusses nicht möglich.
48. In Ansehung der besonderen Kritik ist andererseits wichtig, daß der Wirtschaftsund Sozialausschuß unwidersprochen vorgetragen hat, ein Ausschußmitglied sei des Griechischen durchaus mächtig und es habe sich der Ausschuß außerdem — was nach Artikel 3 Absatz 2 von Anhang III zum Personalstatut zulässig ist — des Beistandes zweier griechischer Beisitzer bedient. Danach kann nicht daran gezweifelt werden, daß für ausreichende Kenntnisse im Auswahlausschuß gesorgt war und eine angemessene Prüfung der Fähigkeiten der Bewerber gewährleistet war.
49. cc) Zum Ablauf der Prüfungen schließlich machte der Kläger einmal kritisch geltend, der Auswahlausschuß habe seine Kompetenzen überschritten, indem er auch eine Prüfung von Persönlichkeit und Charakter der Kandidaten vorgenommen habe. Zum anderen ist in der Replik davon die Rede, es sei ein übersetzter juristischer Text zu revidieren gewesen und nicht — wie in der Ausschreibung vorgesehen — ein Text allgemeinen Inhalts.
50. Auch so konnte er jedoch keine für das Verfahren bedeutsamen Mängel aufzeigen.
51. In der Tat ist das, was der Kläger mit Prüfung der Persönlichkeit oder preuves caractérielles umschrieben hat, nichts anderes als die Ermittlung von Fähigkeiten und Charaktereigenschaften, die für die Leitung einer Verwaltungseinheit erforderlich sind. Da es aber nach der Stellenausschreibung 84/81 um einen Posten geht, in dem die Arbeiten der griechischen Abteilung zu organisieren, zu überwachen und zu kontrollieren sind und dafür ausdrücklich verlangt wurde, aptitude dans la direction d'une unité administrative, kann sicher nicht von einer unzulässigen Ausweitung des Prüfungsauftrages gesprochen werden, wenn der Prüfungsausschuß dahin gehende Untersuchungen vornimmt.
52. Was andererseits den zweiten Punkt anbelangt, so ist nach den Erkärungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses offensichtlich, daß der Kläger einem Irrtum zum Opfer gefallen ist. Von sujet de caractère général wird in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens unter Ziffer 7 Buchstabe a gesprochen im Hinblick auf ein exposé en grec; in bezug auf die Revision eines übersetzten Textes dagegen ist nicht spezifiziert, um welche Art von Text es sich zu handeln hat, und hier erscheint es nach der Natur der beim Wirtschafts- und Sozialausschuß zu leistenden Arbeiten keineswegs sachfremd, auch einen juristischen Text heranzuziehen.
53. dd) Somit kann nur festgehalten werden, daß auch die Durchführung des Auswahlverfahrens unter keinem der vom Kläger aufgeführten Gesichtspunkte zu beanstanden ist.
2. Zur Vorbereitung der Ernennungsentschei-dung
54. Wie ich schon erwähnt habe, erfolgt nach Artikel 57 der Geschäftsordnung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Besetzung eines LA 3-Postens durch den Rat mit Zustimmung der Kommission auf Vorschlag des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses. Nach Ansicht des Klägers — und dies stellt einen weiteren Klagegrund dar — ist letzterer nicht korrekt zustande gekommen. In der Sitzung des Präsidiums vom 17. Oktober 1984 sei nämlich nur ein Vorschlag des Generalsekretärs zur Ernennung von Herrn Ts. präsentiert und sogleich angenommen worden. Dies zeige zum einen, daß der Generalsekretär bei der Auswahl aus der Eignungsliste entscheidende Befugnisse wahrgenommen habe, die ihm nicht zukommen. Deutlich werde so auch — weil die Mitglieder des Präsidiums nur die Eignungsliste erhalten hätten (also nicht wie in einem anderen am selben Tag zu entscheidenden Fall Bewerbungsunterlagen sowie Lebensläufe) und weil keine mündliche Kommentierung des Vorschlags stattgefunden habe —, daß es zu keiner kontroversen Prüfung anderer Kandidaten, also nicht zu einer vergleichenden Würdigung der Verdienste aller Bewerber, gekommen sei. Wäre letzteres aber erfolgt, so wären die Chancen des Klägers die besseren gewesen, weil er — bei praktisch gleichwertiger Beurteilung von Herrn Ts. und seiner Person im Auswahlverfahren — das größere Lebensalter aufzuweisen habe (was in solchen Fällen im allgemeinen eine Rolle spiele) wie auch die längere Berufserfahrung und bessere Sprachkenntnisse.
55. Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich meines Erachtens letzten Endes kein Annullierungsgrund.
56. Zutreffend ist schon nicht, daß nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und allen relevanten Faktoren der Kläger die besseren Ernennungschancen haben mußte. Tatsächlich kann nicht davon die Rede sein, daß er besser bewertet wurde als Herr Ts. oder diesem doch gleichwertig war. Zwar hatte er in der schriftlichen Prüfung einen leichten Vorsprung von zwei Punkten; in der mündlichen Prüfung wurde aber eindeutig Herr Ts. besser bewertet, und er erreichte daher eine höhere Gesamtpunktzahl. Dies geht darauf zurück, daß die Sprachkenntnisse des Klägers schlechter beurteilt wurden (ob bei der englischen Sprache zu Unrecht — wie er meinte — können wir in Ermangelung irgendwelcher Belege nicht beurteilen), daß eine schlechtere Bewertung auch erfolgte bezüglich der allgemeinen Kenntnisse sowie der Kenntnisse über das Funktionieren der Gemeinschaft, und daß eine kritische Beurteilung hinsichtlich der Eigenschaften zustande kam, die für die Leitung einer Verwaltungseinheit wichtig sind. Bei einer solchen Sachlage aber bestand sicher kein Anlaß, bei der Auswahl das höhere Alter und die längere Erfahrung des Klägers ausschlaggebend sein zu lassen.
57. Richtig ist zwar andererseits — dies bezieht sich auf die Meinungsbildung im Präsidium des Wirtschafts- und Sozialausschusses —, daß es dort in Ansehung des vom Generalsekretär gemachten Ernennungsvorschlages zu keiner Diskussion gekommen ist und daß in der Sitzung selbst eine vergleichende Würdigung der Verdienste der verschiedenen Bewerber nicht stattgefunden hat. In Wahrheit bedeutet dies jedoch nicht, daß das Verfahren an einem Mangel leidet.
58. Abwegig ist in diesem Zusammenhang bereits der vom Kläger eingenommene Ausgangspunkt, der sich stützt auf die das Beförderungsvenahren betreffende, in Artikel 45 des Personalstatuts enthaltene Formulierung (Abwägung der Verdienste der Beamten). Demgegenüber geht es nach einem Auswahlverfahren lediglich darum, aus dem vom Auswahlausschuß aufgestellten Verzeichnis den geeigneten Bewerber auszuwählen. Dabei wird in der Regel der an erster Stelle genannte Bewerber genommen, und es ergibt sich nur bei einer Abweichung hiervon die Notwendigkeit einer besonderen Begründung (siehe Urteil in der Rechtssache 62/65); nicht notwendig hingegen ist nach Artikel 30 des Personalstatuts eine vergleichende Würdigung aller auf der Eignungsliste stehenden Bewerber.
59. Unzutreffend ist weiter die (in der mündlichen Verhandlung, also wahrscheinlich verspätet, geäußerte) Annahme, der Generalsekretär des Wirtschafts- und Sozialausschusses habe sich in zu weit gehender Form am Zustandekommen des Ernennungsvorschlags beteiligt. Nach allem, was wir wissen, hat er lediglich eine bestimmte Anregung gegeben (was sicher in den Rahmen der ihm nach Artikel 56 der Geschäftsordnung zustehenden Befugnisse, das Präsidium zu beraten, fällt), nichts deutet aber darauf hin, daß er an der Abstimmung über den Ernennungsvorschlag teilgenommen hat.
60. Was schließlich die nach Artikel 30 des Personalstatuts vorzunehmende Auswahl selbst angeht, so besteht kein Anlaß, an ihrem korrekten Zustandekommen zu zweifeln, konnte sich doch jedes Mitglied des Präsidiums anhand der ihm zugeleiteten Eignungsliste darauf vorbereiten und bestand außerdem bei Bedarf in der Sitzung (während der der Generalsekretär — wie versichert wurde — alle notwendigen Dokumente zur Verfügung hielt) die Möglichkeit, zweifelhafte Punkte zu klären und zu vertiefen. Insofern kann an ähnliche Vorgänge erinnert werden, die in der Rechtssache 26/85 eine Rolle spielten (im Zusammenhang mit dem Erlaß einer Beförderungsentscheidung wurde hier bekanntlich für ausreichend erachtet, daß die Mitglieder der Kommission und ihre Kabinette die Möglichkeit hatten, die Personalakten der Kandidaten vor der Sitzung kennenzulernen, und daß der Generalsekretär in der Sitzung die Personalakten zur Verfügung hielt). Auch bei einer solchen Sachlage ist es durchaus zutreffend, von einer aufmerksamen Prüfung aller Kandidaten zu sprechen (wie es im Protokoll über die Sitzung vom 17. Oktober 1984 geschehen ist). Hätte dies der Realität nicht entsprochen, so wäre wohl auch schwerlich im Protokoll über die darauffolgende Sitzung vom 20. November 1984 eine Billigung des Sitzungsprotokolls zustande gekommen.
61. Ohne daß es notwendig erscheint, auf den Umstand noch einzugehen, daß zu einem anderen Punkt der für den 17. Oktober 1984 geltenden Tagesordnung (zu dem eine Prüfung durch einen Auswahlausschuß nicht vorausgegangen ist) Bewerbungsunterlagen und Lebensläufe verteilt wurden und ohne die vom Kläger benannten Zeugen zum Verlauf der Sitzung vom 17. Oktober 1984 zu vernehmen, kann also festgehalten werden, daß der Vorschlag für die Ernennung von Herrn Ts. im Präsidium des Wirtschafts- und Sozialausschusses korrekt zustande gekommen ist und daß deshalb die Ernennungsentscheidung nicht unter Berufung darauf für nichtig erklärt werden kann, daß ein wesentliches Element mangelhaft gewesen sei.
3. Ermessensmißbrauch
62. Die Ernennungsentscheidung wird schließlich noch mit dem Vorwurf angegriffen, les jeux étaient faits d'avance, d. h., es habe die Ernennung von Herrn Ts. von Anfang an festgestanden und die Durchführung des Auswahlverfahrens sei nur zum Schein erfolgt, also eine Farce gewesen.
63. Zu diesem schwerwiegenden Vorwurf glaubt der Kläger aufgrund verschiedener Indizien berechtigt zu sein. So wies er hin auf die Senkung des Mindestalters in dem zweiten Auswahlverfahren (die erfolgt sei, um Herrn Ts. die Teilnahme zu ermöglichen), auf den soeben behandelten Umstand, daß der Ernennungsvorschlag im Präsidium des Wirtschafts- und Sozialausschusses ohne Diskussion zustande gekommen ist, sowie auf verschiedene Vorgänge, die zeigen sollen, daß jedenfalls für den Generaldirektor der Verwaltung (der auch Vorsitzender des Auswahlausschusses war) die Ernennung von Herrn Ts. feststand (nämlich: der Vorsitzende des Auswahlausschusses habe am 19. Juli 1984 — noch vor Formalisierung des Berichts des Auswahlausschusses — Herrn Ts. zu sich gerufen und ihm mitgeteilt, er werde ernannt; Herr Ts. habe noch an diesem Tag eine entsprechende Feier veranstaltet; er habe einige Tage später das Büro des Leiters der griechischen Abteilung bezogen, und er habe dann auch dessen Funktionen ausgeübt, während der Kläger im Jahre 1984 nicht mehr zu den die griechische Abteilung betreffenden Problemen von seinen Vorgesetzten konsultiert worden sei).
64. Ich würde meinen, daß auch dies nicht ausreicht, dem klägerischen Antrag zum Erfolg zu verhelfen.
65. Grundsätzlich ist daran zu erinnern, daß Ernennungsentscheidungen wie die jetzt interessierende letztlich vom Rat mit Zustimmung der Kommission getroffen werden. Es ist daher nicht zu sehen, wie sie präjudiziert werden könnten durch Vorgänge im Rahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses, die allenfalls mit dessen Generaldirektor für Verwaltung zu tun haben, also einer Person, die wohl nicht einmal den vom Präsidium zu formulierenden Vorschlag präjudizieren kann.
66. Darüber hinaus ist zu den vom Kläger angeführten Indizien (soweit sie es überhaupt verdienen, ernstgenommen zu werden) dies anzumerken:
67. Zu der für das zweite Auswahlverfahren vorgenommenen Senkung des Mindestalters konnte der Wirtschafts- und Sozialausschuß zeigen, daß es sich um eine sachgerechte Maßnahme handelte, denn sie führte zu einer Vergrößerung des Teilnehmerkreises (an dessen geringem Umfang das erste Auswahlverfahren gescheitert war), und es scheint auch — wie unwidersprochen vorgetragen wurde — dem neuerdings Üblichen zu entsprechen.
68. Bestritten hat der Wirtschafts- und Sozialausschuß weiter, daß der Generaldirektor für Verwaltung Herrn Ts. im Juli 1984 seine Ernennung in Aussicht gestellt habe, und dies erscheint auch plausibel, weil der Generaldirektor natürlich das vorgeschriebene Ernennungsverfahren kennt. Außerdem kann dazu verwiesen werden auf die schriftliche Benachrichtigung, die dem am 19. Juli 1984 abwesenden Kläger unter dem Datum des 22. August 1984 zugegangen ist (wonach nämlich das Präsidium einen Ernennungsvorschlag formulieren werde) wie auch auf die am 10. Oktober 1984 zu der Protestnote des Klägers gegebenen Antwort, nach der der Generaldirektor der Verwaltung keine Auskunft gegeben habe, die die Auswahl des künftigen Leiters der griechischen Abteilung präjudiziere, die letztlich beim Rat liege.
69. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß stellte auch in Abrede, daß der Kläger ab April 1984 in Angelegenheiten der griechischen Abteilung nicht mehr konsultiert worden sei, und betonte nachdrücklich, dies sei bis November 1984 immer wieder geschehen. Verwiesen werden konnte dazu nicht zuletzt auf eine Note des Generaldirektors der Verwaltung an den Leiter des Sprachendienstes vom 26. September 1984, wonach die Arbeiten der griechischen Abteilung wie bisher in Zusammenarbeit mit dem Kläger und Herrn Ts. zu organisieren seien.
70. Was schließlich die Übernahme des Büros des Leiters der griechischen Abteilung durch den später ernannten Beamten angeht, so haben wir auch hierzu eine plausible Erklärung gehört (es habe nämlich die Notwendigkeit bestanden, daß Herr Ts. sein bisheriges Büro einem vom Parlament übergewechselten Kollegen überließ). Zudem wurde mit Recht bemerkt, daß ein derartiges, die griechische Abteilung betreffendes internes Arrangement, bei dem die Verwaltung mitgewirkt hat, natürlich keinen Einfluß haben konnte auf die vom Präsidium und von der Anstellungsbehörde zu treffende Entscheidung.
71. Ohne daß es notwendig erscheint, auf den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis zurückzugreifen, läßt sich also festhalten, daß keine ernsthaften Indizien für einen Ermessensmißbrauch erkennbar sind, die Anlaß geben könnten, diesem Vorwurf weiter nachzugehen.
72. 4. Festhalten läßt sich danach weiterhin, daß tatsächlich keines der vorgebrachten Angriffsmittel der Klage zum Erfolg verhilft.
C — Schlußantrag
73. Mein Schlußantrag kann daher nur lauten, die Klage in vollem Umfang abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.