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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1987 – C-302/85

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1987:58

In der Rechtssache 302/85

Horst Pressler-Hoeft, Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den für seinen Juristischen Dienst verantwortlichen Verwaltungsrat Michael Becker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Sitz des Rechnungshofes, rue Aldringen, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Anfechung der Entscheidung des Rechnungshofes, durch die die rückwirkende Neueinstufung des Klägers abgelehnt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schockweiler, der Richter G. Bosco und R. Joliét,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 1986,

folgendes

Urteil§

1 Der Kläger ist Bediensteter auf Zeit des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften. Mit seiner Klage, die am 8. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, begehrt er in erster Linie, die Entscheidung des Rechnungshofes aufzuheben, durch die sein Antrag vom 14. Januar 1985 als verspätet zurückgewiesen wurde; mit diesem Antrag hatte er verlangt, rückwirkend vom 1. Januar 1984 — als sein Anstellungsvertrag vom 21. Dezember 1983 wirksam geworden war — an in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, neu eingestuft zu werden, in die er nach seinem Anstellungsvertrag vom 12. Januar 1982 eingestuft worden war. Hilfsweise begehrt er, den Rechnungshof zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 2, und der Besoldungsgruppe Β 3, Dienstaltersstufe 3, zu verurteilen, in die er vom 1. Januar 1984 bis zum 14. Januar 1985 eingestuft war, als der Zusatzvertrag zu seinem zweiten Anstellungsvertrag, durch den er in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, neu eingestuft worden war, wirksam wurde.

2 Der Rechnungshof hat mit Antrag, der am 17. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, darüber vorab zu entscheiden.

3 Wegen des Sachverhalts, des Verfahrens und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den mit der Einstufung zusammenhängenden Problemen ist die beschwerende Maßnahme die Entscheidung, die den Dienstposten festlegt, auf dem der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit ernannt wird, und die eine endgültige Entscheidung über die entsprechende Einstufung enthält (Urteile vom 18. Juni 1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig, Slg. 1981, 1649, und vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella u. a., Slg. 1986, 1541). Der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit kann diese Einstufung nur unter den Voraussetzungen und innerhalb der Fristen anfechten, die im Statut vorgesehen sind (Urteil vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield, Slg. 1983, 3981).

5 Die in Artikel 90 und 91 Beamtenstatut vorgesehenen Fristen, die die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten sollen, sind zwingenden Rechts und stehen deshalb nicht zur Disposition des Gerichtshofes (siehe die Urteile vom 20. März 1984 in den Rechtssachen 75 und 117/82, Razzouk und Beydoun, Slg. 1984, 1509, vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis, Slg. 1984, 3133, und vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 191/84, Barcella, a. a. O.). Ein Beamter oder ein Bediensteter auf Zeit kann daher nicht neue Fristen in Lauf setzen, indem er bei der Anstellungsbehörde statt einer Beschwerde gegen die beschwerende Maßnahme einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 Beamtenstatut einreicht. Der Rechnungshof hat somit zu Recht die Ansicht vertreten, daß der Neueinstufungsantrag des Klägers vom 14. Januar 1985 in Wirklichkeit eine Beschwerde darstelle, die gemäß Artikel 90 Absatz 2 Beamtenstatut spätestens mit Ablauf der durch die beschwerende Maßnahme — den am 1. Januar 1984 wirksam gewordenen Anstellungsvertrag — in Gang gesetzten dreimonatigen Frist hätte eingelegt werden müssen.

6 Ein nach Ablauf der Frist für eine Klage gegen die beschwerende Maßnahme gemäß Artikel 90 Absatz 1 Beamtenstatut gestellter Antrag ist nur zulässig, wenn eine neue Tatsache eingetreten ist, die eine erneute Prüfung des Falles rechtfertigt.

7 Der Kläger macht geltend, in seinem Fall gebe es tatsächlich solche neuen Tatsachen: Am 10. Januar 1985 sei ihm ein Schriftstück mit dem Titel Orientations concernant la gestion du personnel [Leitfaden für die Personalführung] übermittelt worden; außerdem gebe es ein Schreiben eines Mitglieds des Rechnungshofes und ein Zeugnis seines Abteilungsleiters, aus denen hervorgegangen sei, daß die von ihm ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich in den Aufgabenbereich eines Bediensteten der Besoldungsgruppe A fielen. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 18. Juli 1985.

8 Was die Orientations concernant la gestion du personnel betrifft, so ist aufgrund der Akten und der mündlichen Verhandlung festzustellen, daß dieses Schriftstück einen Entwurf darstellt, der von der Anstellungsbehörde nicht angenommen wurde und deshalb keine Rechts Wirkungen entfalten konnte. Es handelt sich somit nicht um ein Schriftstück, das allgemeine Einstufungskriterien enthält und deshalb eine neue Tatsache darstellen könnte, weil der Kläger ihm hätte entnehmen können, daß er angesichts der von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in eine zu niedrige Besoldungsgruppe eingestuft war.

9 Zu dem Schreiben eines Mitglieds des Rechnungshofes an dessen Präsidenten ist zu bemerken, daß darin im Anschluß an die Feststellung, daß der Kläger haushaltsmäßig im Wege der Unterbesetzung auf einer A 7-Dauerplanstelle verwendet werde, lediglich empfohlen wird, ihm einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 7 in der Abteilung Eigenmittel zuzuweisen. Das Schreiben enthält keinen Hinweis auf die vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten; die bloße Tatsache, daß seine Dienstbezüge haushaltsmäßig aus den Mitteln für eine A 7-Planstelle gezahlt werden, läßt nicht die Feststellung zu, daß er tatsächlich Tätigkeiten wahrgenommen hat, die in den Aufgabenbereich dieser Besoldungsgruppe fielen. Der Kläger kann dieses Schreiben also nicht als Nachweis dafür heranziehen, daß er tatsächlich Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 7 wahrgenommen hat.

10 In dem im November 1984 abgefaßten Zeugnis des Abteilungsleiters heißt es, der Kläger habe an Kontrollbesuchen bei der Kommission in Brüssel und bei nationalen Behörden teilgenommen; es wird darin nicht bescheinigt, daß er persönlich und eigenverantwortlich Prüfungsaufträge ausgeführt hätte. Wie der Rechnungshof aber unwidersprochen vorgetragen hat, werden die Prüfungsaufträge häufig von Teams ausgeführt, die aus A 7-Beamten bestehen und von Bediensteten der Besoldungsgruppe Β unterstützt werden. Dieses Zeugnis kann folglich kein Beleg dafür sein, daß der Kläger Aufgaben wahrgenommen hat, die den Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 7 entsprachen.

11 Schließlich kann in der Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 18. Juli 1985, die auf die Beschwerde des Klägers vom 16. April 1985 gegen die seinen Neueinstufungsantrag vom 14. Januar 1985 zurückweisende Entscheidung vom 7. Februar 1985 ergangen ist, keine neue Tatsache gesehen werden, die eine neue Frist für die Anfechtung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung in Lauf setzte, da sie nach dem Antrag auf Neueinstufung ergangen ist und die frühere Entscheidung vom 7. Februar 1985, mit der dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, bestätigt.

12 Mithin kann keines der vom Kläger angeführten Schriftstücke eine neue Tatsache darstellen, welcher der Kläger hätte entnehmen können, daß er tatsächlich Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 7 ausübte, und die aus diesem Grund die Klagefrist erneut in Lauf gesetzt hätte. Der Antrag vom 14. Januar 1985 auf Änderung des Anstellungsvertrags vom 21. Dezember 1983 muß folglich als verspätet angesehen werden, weil er nach Ablauf der Frist gestellt wurde, innerhalb deren die Entscheidung angefochten werden mußte.

13 Die Klage ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 3 Absatz 2 kann der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund verursacht hat. Das Verhalten des Rechnungshofes gegenüber dem Kläger läßt es angezeigt erscheinen, dem Rechnungshof die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten aufzuerlegen, da die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 18. Juli 1985 so abgefaßt war, daß der Kläger zu der Annahme verleitet werden konnte, eine Klage sei zulässig.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Der Rechnungshof trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.