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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.1987 – C-324/85
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:59
In der Rechtssache 324/85
Yves Bouteiller, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Kraainem, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigte : Catherine Wolter, 4, rue Lemire, Luxemburg-Beiair,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Marie Wolfcarius vom Juristischen Dienst der Kommission als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung vom 19. Dezember 1984 über die Ernennung zum Leiter der Abteilung Energie (außer Kohle), Chemie, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel der Generaldirektion Wettbewerb
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: J. C. da Cruz Vilaça
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Herr Yves Bouteiller, Beamter in der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission seit 1959, eingestuft in die Besoldungsgruppe A 4 seit 1965 und der Abteilung Energie (außer Kohle), Chemie, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel der Direktion Kartelle und Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen II zugewiesen, hat mit Klageschrift, die am 4. November 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984, mit der ein anderer Bewerber für die Stelle des Leiters der Abteilung, der der Kläger angehört, ernannt wurde.
2 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum ersten Klagegrund: nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung der Kommission
3 Zum ersten Klagegrund, der sich auf die Zusammensetzung der Kommission zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung und auf die Beachtung von Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission bezieht, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Umstand, daß die Kommission nach der Entscheidung des Rates, für zwei ausgeschiedene Mitglieder der Kommission vor dem bevorstehenden Neubeginn der Amtszeit der Kommissionsmitglieder keine Nachfolger zu ernennen, keine französischen Mitglieder mehr gehabt habe, könne als solcher eine von der Kommission in dieser Zusammensetzung getroffene Entscheidung nicht rechtswidrig machen. Dieser Umstand stelle jedoch einen Faktor dar, der das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs nachweisen könne, womit nicht behauptet werden solle, daß die Entscheidung der Kommission aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Bewerber getroffen worden sei.
4 Der Gerichtshof ist deshalb der Ansicht, daß die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht unter dem Gesichtspunkt einer angeblichen Nichtbeachtung der Vorschriften über die Zusammensetzung der Kommission zu prüfen ist und daß dieser Umstand im Rahmen des vierten Klagegrunds, des angeblichen Ermessensmißbrauchs, zu berücksichtigen ist.
Zum zweiten Klagegrund: mangelnde Befähigung des ernannten Bewerbers
5 Der Kläger hat sodann geltend gemacht, der von der Kommission für den fraglichen Dienstposten ernannte Bewerber habe nicht alle Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfüllt, weil er nicht über Kenntnisse eines oder mehrerer der betreffenden Sektoren verfügt habe. Zur Untermauerung dieses Klagegrunds hat der Kläger auf die Laufbahn des ernannten Bewerbers verwiesen und den Gerichtshof gebeten, die Vorlage der Personalakte dieses Bewerbers zur Überprüfung seiner Befähigung für den fraglichen Dienstposten anzuordnen.
6 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Verdienste der Bewerber, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und daß sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken hat, ob die Verwaltung sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gerichtshof kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
7 Ferner ist hervorzuheben, daß in der Stellenausschreibung zwar gründliche Kenntnisse des EWG-Vertrags und des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft sowie eine der Aufgabe entsprechende gründliche Erfahrung, jedoch nur Kenntnisse eines oder mehrerer der betreffenden Sektoren, d. h. Energie, Chemie, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel, verlangt wurden. Dieser Unterschied im Wortlaut macht deutlich, daß die letztgenannte Anforderung für den fraglichen Dienstposten weniger wichtig war als die anderen verlangten Qualifikationen.
8 Da der ernannte Bewerber während vierzehn Jahren sehr verantwortungsvolle Aufgaben sowohl bei einem Mitglied der Kommission, wo er insbesondere für das Gebiet des Wettbewerbs zuständig war, als auch beim Generaldirektor für Wettbewerb wahrgenommen hatte, erscheint die Annahme nicht als offensichtlich fehlerhaft, daß er sich durch diese Aufgaben Kenntnisse der verschiedenen Wettbewerbssektoren einschließlich derjenigen, um die es im vorliegenden Fall geht, erwarb und daß diese Kenntnisse unter Berücksichtigung anderer Qualifikationen dieses Bewerbers, denen die Kommission mehr Bedeutung beimaß, ausreichend waren. Entgegen dem, was der Kläger anscheinend geltend macht, war die Kommission insbesondere nicht verpflichtet, zu verlangen, daß der Bewerber bereits in einem oder mehreren der betreffenden Sektoren Spezialtätigkeiten verrichtet hatte, wie dies beim Kläger der Fall war.
9 Sonach liefern die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission mit der Feststellung, daß der für den fraglichen Dienstposten ernannte Bewerber die Bedingungen der Stellenausschreibung erfüllte, einen offensichtlichen Irrtum begangen oder die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten hat. Unter diesen Umständen und auch mit Rücksicht auf den sich aus Artikel 26 des Beamtenstatuts ergebenden vertraulichen Charakter der Personalakten hat es der Gerichtshof nicht für angebracht gehalten, die Vorlage der Personalakte des ernannten Bewerbers anzuordnen.
Zum dritten Klagegrund: unzureichende Prüfung der Verdienste der Bewerber
10 Auch der dritte Klagegrund kann nicht durchdringen, mit dem der Kläger der Kommission vorwirft, entgegen Artikel 45 des Statuts nicht selbst die Verdienste der verschiedenen Bewerber abgewogen zu haben oder jedenfalls diese Abwägung auf der Grundlage einer nicht ordnungsgemäßen Akte vorgenommen zu haben, in der eine Unterlage, aus der ersichtlich gewesen sei, daß er die fraglichen Aufgaben bereits ausgeübt habe, sowie Umstände, auf die sich seine letzte, für die Jahre 1983 bis 1985 erstellte Beurteilung bezogen habe, gefehlt hätten.
11 Auch wenn nämlich die Beförderungsentscheidungen und die in Artikel 45 des Beamtenstatuts vorgesehene Abwägung der Verdienste ausschließlich in die Verantwortung der Anstellungsbehörde fallen, kann diese doch in der Vorbereitungsphase derartiger Entscheidungen eine beratende Instanz einschalten, deren Zusammensetzung und Aufgaben sie frei regeln kann. Was insbesondere den von der Kommission geschaffenen Beratenden Ausschuß für bestimmte Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 betrifft, der im vorliegenden Fall eine Stellungnahme zur Befähigung und Eignung der Bewerber abgegeben hat, so ergibt sich bereits aus dem Urteil vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 26/85 (Vaysse/Kommission, Slg. 1986, 3131), daß die Berücksichtigung einer Stellungnahme dieses Ausschusses als solche nicht geeignet ist, eine Entscheidung der Kommission fehlerhaft zu machen.
12 Im übrigen ergibt sich aus den Akten nichts, woraus geschlossen werden könnte, daß die Kommission nicht vor dem Erlaß der streitigen Entscheidung alle im vorliegenden Fall notwendigen Bewertungen selbst vorgenommen hat.
13 Was das Fehlen bestimmter Unterlagen in der der Kommission vorgelegten Akte angeht, so genügt der Hinweis darauf, daß die Tatsache, daß der Kläger gemäß der Geschäftsordnung der Kommission als dienstältester Beamter in der höchsten Besoldungsgruppe der neugeschaffenen Abteilung vom 1. Oktober bis zum 19. Dezember 1984 die Vertretung des betreffenden Abteilungsleiters wahrgenommen hatte, kein so wichtiger Faktor seiner Laufbahn war, daß das Fehlen einer sich darauf beziehenden Unterlage in der Akte die Entscheidung der Kommission hätte fehlerhaft machen können. Da die letzte Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1983 bis 1985 am 4. Februar 1986 erstellt worden ist und der Kläger insoweit keine Verspätung geltend gemacht hat, kann er der Kommission nicht vorwerfen, daß sie die Angaben in dieser Beurteilung bei der streitigen Entscheidung nicht berücksichtigt hat.
Zum vierten Klagegrund: Ermessensmißbrauch
14 Der Kläger hat auch nicht das Vorliegen konkreter Umstände dartun können, aus denen sich ableiten ließe, daß die Kommission mit der streitigen Ernennung einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zweck verfolgt habe. Er hat für seinen Klagegrund des Ermessensmißbrauchs nur allgemeine Behauptungen, die nicht durch Tatsachen belegt sind, sowie Umstände, die keinen Bezug zu der streitigen Entscheidung haben, vorgebracht.
15 Insbesondere kann aufgrund der Akte nicht geschlossen werden, daß die streitige Entscheidung, wie der Kläger behauptet, nur auf der Absicht beruhte, einem persönlichen Mitarbeiter eines ausscheidenden Kommissionsmitglieds eine Stelle zu verschaffen, und daß sie deshalb einen Ermessensmißbrauch der Kommission darstellt. Der Kläger selbst hat nämlich die Fähigkeiten und Verdienste des ernannten Bewerbers, abgesehen von den Kenntnissen eines oder mehrerer der betreffenden Sektoren, von denen oben die Rede war, nicht angezweifelt. Dieser Bewerber gehörte übrigens, im Unterschied zum Kläger, zu den fünf von neunzehn Bewerbern, deren Berücksichtigung für den fraglichen Dienstposten der erwähnte Beratende Ausschuß besonders empfohlen hatte, was dafür spricht, daß die streitige Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung der Verdienste der Bewerber und einer Bewertung des dienstlichen Interesses war.
16 Zu Unrecht hat der Kläger zur Stützung dieses Klagegrunds auf die Schnelligkeit verwiesen, mit der die streitige Entscheidung vor dem Amtsantritt der neu ernannten Kommissionsmitglieder am 1. Januar 1986 getroffen worden sei. Die Kommission konnte nämlich durchaus die Ansicht vertreten, daß es dringend sei, eine neugeschaffene Einheit schnell, und zwar vor der Erneuerung der Amtszeit ihrer Mitglieder, mit einem Abteilungsleiter zu versehen. Die vom Kläger erwähnten Verzögerungen, die bei anderen Ernennungen möglicherweise eingetreten sind, können an dieser Feststellung nichts ändern.
17 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß keiner der Klagegründe stichhaltig ist und die Klage daher abgewiesen werden muß.
Kosten
18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.