Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1987 – C-181/85
ECLI:EU:C:1987:80
In der Rechtssache 181/85
Französische Republik, vertreten durch Gilbert Guillaume als Bevollmächtigten im Beistand von Alain Sortais und Ronny Abraham als zusätzliche Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Französischen Republik, 9, boulevard Prince-Henri, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch Susan J. Hay als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister Derrick A. Wyatt von der Anwaltsvereinigung von England und Wales, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 28, boulevard Royal, Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 644/85 der Kommission vom 12. März 1985 (ABl. L 73, S. 15) zur Änderung der auf Artikel 46 EWG-Vertrag gestützten Verordnung Nr. 2541/84 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten (ABl. L 238, S. 16)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot und C. Kakouris, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, U. Everling, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: Sir Gordon Slynn
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 4. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 644/85 der Kommission vom 12. März 1985 (ABl. L 73, S. 15) zur Änderung der Verordnung Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten (ABl. L 238, S. 16).
2 Wegen der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, ob die Kommission Artikel 46 EWG-Vertrag richtig angewandt hat, wonach bei der Einfuhr eines Erzeugnisses eine Ausgleichsabgabe von der Kommission festgesetzt und von den Mitgliedstaaten erhoben werden kann, wenn für dieses Erzeugnis in einem Mitgliedstaat eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung besteht und dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt wird.
4 Die Kommission hatte die Ausgleichsabgabe auf die in Rede stehenden Erzeugnisse gemäß Artikel 46 EWG-Vertrag durch die Verordnung Nr. 2541/84, die von der französischen Regierung nicht fristgemäß angefochten worden ist, auf 0,04 ECU je Vol.-% und hl festgesetzt, während die Höhe dieser Abgabe durch die streitige Verordnung Nr. 644/85 auf 0,075 ECU je Vol.-% und hl erhöht wurde.
5 Die französische Regierung macht in erster Linie geltend, die Entscheidung der Kommission, den ursprünglichen Betrag der Ausgleichsabgabe zu erhöhen, beruhe auf einem offenbaren Irrtum, da die Kommission davon ausgegangen sei, daß der in der Verordnung Nr. 2541/84 festgesetzte Betrag keine Auswirkungen auf die französischen Ausfuhren von unvergälltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gehabt habe, während sich aus den Statistiken für die Zeit nach September 1984 eine deutliche Verringerung dieser Ausfuhren ergebe.
6 Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2541/84, der durch die Verordnung Nr. 644/85 nicht geändert wurde, die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Monat für den vorangegangenen Monat mit Angabe der betreffenden Mengen die Entwicklung
a) der für eingeführten Alkohol festgestellten Frei-Grenze-Preise, aufgeteilt nach
Alkoholkategorie (synthetischer Alkohol oder landwirtschaftlicher Alkohol; in letzterem Fall unterteilt in unvergällten und vergällten Alkohol)
und nach
Ausfuhrland,
b) der auf ihrem jeweiligen Markt für den einheimischen Alkohol — frei Verbraucher — bezahlten Preise, aufgeteilt nach den verschiedenen Verwendungszwecken, mitteilen.
7 Die Kommission verfolgt nach Artikel 5 Absatz 2 ständig die Entwicklung des Handels mit den dieser Verordnung unterworfenen Erzeugnissen, insbesondere anhand der nach Absatz 1 gelieferten Angaben. Im Falle einer erheblichen Änderung der bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe zugrunde gelegten Elemente paßt die Kommission sie entsprechend an.
8 Die Kommission hatte somit anhand dieses Informationssystems, dessen Rechtmäßigkeit von der französischen Regierung nicht bestritten wird, die Entwicklung des Handels mit Äthylalkohol französischen Ursprungs zu beurteilen, und zwar aufgrund der von den übrigen Mitgliedstaaten vorgelegten Einfuhrstatistiken und nicht aufgrund der Ausfuhrstatistiken, zu deren Übermittlung die Französische Republik nicht verpflichtet war und die sie im übrigen vor Erlaß der Verordnung Nr. 644/85 nicht übermittelt hat.
9 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Systems ist zu prüfen, ob die Kommission die Statistiken zutreffend gewürdigt hat, die ihr gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2541/84 von denjenigen Mitgliedstaaten übermittelt wurden, die unvergällten Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs aus Frankreich einführen.
10 Dazu ist festzustellen, daß die Kommission aufgrund der von den Einfuhrmitgliedstaaten vorgelegten Statistiken, nach denen das Volumen der Einfuhren in diese Staaten während der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2541/84 keine rückläufige Tendenz erkennen [ließ], davon ausgehen durfte, daß der ursprüngliche Betrag der Ausgleichsabgabe nicht ausgereicht hatte, um den Anstieg der Ausfuhren von unvergälltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs aus Frankreich nach den anderen Mitgliedstaaten einzuschränken.
11 Das erste Argument der Regierung der Französischen Republik ist somit zurückzuweisen.
12 Zweitens trägt die Regierung der Französischen Republik vor, im Rahmen der Berechnung der Ausgleichsabgabe sei die Festsetzung des französischen Ausfuhrpreises nach der in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2541/84 vorgesehenen Methode der Berücksichtigung des niedrigsten Frei-Grenze-Preis[es], zu dem repräsentative Mengen unvergällten französischen Alkohols auf dem Markt der anderen Mitgliedstaaten angeboten werden, willkürlich, denn in Wirklichkeit würden auf dem Alkoholmarkt mehrere Alkoholsorten, die unterschiedliche Eigenschaften hätten, zu unterschiedlichen Preisen verkauft.
13 Die Kommission hält dem entgegen, es sei unmöglich gewesen, die französischen Preise mit den in den Einfuhrmitgliedstaaten angewandten Preisen zu vergleichen und dabei zwischen den verschiedenen Alkoholsorten oder ihren endgültigen Verwendungen zu unterscheiden, denn die Mitgliedstaaten seien nicht in der Lage, Zahlen vorzulegen, die einen derartigen Vergleich zuließen. Selbst wenn es in den Mitgliedstaaten verschiedene Märkte für die verschiedenen Alkoholsorten gäbe, so wären diese doch nicht direkt miteinander vergleichbar, denn in einigen Mitgliedstaaten richteten sich die Preise nach der Verwendung und in anderen nach den Eigenschaften des Erzeugnisses selbst.
14 Um über die Begründetheit dieses Vorbringens entscheiden zu können, ist festzustellen, ob die Kommission dadurch, daß sie eine Methode zur Berechnung der Abgabe festsetzte, die auf einem einzigen Ausfuhrpreis beruhte, obwohl es verschiedene Preise für die verschiedenen Alkoholsorten gibt, die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder einen Rechtsirrtum begangen hat.
15 Somit ist zu prüfen, ob die von der Kommission gewählte Methode es ermöglicht, die Ziele des Artikels 46 EWG-Vertrag zu erreichen. Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist davon auszugehen, daß die Methode, nach der auf die niedrigsten Frei-Grenze-Preise abgestellt wird und die die Anwendung eines außerordentlich komplizierten Verfahrens der Einholung von Auskünften und der Berechnung vermeidet, das den Erlaß der in Artikel 46 vorgesehenen Maßnahmen verzögern würde, geeignet ist, diese Ziele zu erreichen.
16 Die französische Regierung wirft der Kommission ferner vor, sie habe den Ausfuhren nicht Rechnung getragen, die wegen eines besonders hohen Preises oder wegen einer besonders hohen Qualität, die sich auf die Höhe des Preises auswirke, außergewöhnlich gewesen seien.
17 Dazu genügt die Bemerkung, daß sich der niedrigste Frei-Grenze-Preis, den die Kommission berücksichtigt hat, auf repräsentative Mengen von unvergälltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bezieht und daß die französische Regierung nicht dargetan hat, daß dies nicht der Fall ist. Auch das zweite Argument ist somit zurückzuweisen.
18 Drittens macht die Regierung der Französischen Republik geltend, die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2541/84 stütze sich auf falsche Voraussetzungen, wenn sie einen Vergleich anstelle zwischen dem Ausfuhrpreis einerseits und einem Angebotspreis, der... als normaler Preis für unvergällten Alkohol auf den Märkten der Gemeinschaft gelten könnte, wenn keine Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen vorläge, andererseits, während der Marktpreis für Alkohol in den Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sei.
19 Die Kommission bemerkt zutreffend, die von ihr gewählte Methode, nämlich die Festsetzung eines einzigen Angebotspreises, mit der die Festsetzung eines Angebotspreises für jeden Mitgliedstaat, die für den Handel mit französischem Alkohol zwischen zwei anderen Mitgliedstaaten als Frankreich Anpassungen (zusätzliche Beträge oder Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge) erfordern würde, vermieden werden könne, sei geeignet, die Ziele des Artikels 46 zu erreichen, und stehe zu diesen Zielen im Verhältnis, da der theoretische Angebotspreis vorsichtshalber im Rahmen der zahlreichen Möglichkeiten niedrig festgesetzt worden sei.
20 Nach alledem ist auch das dritte Argument zurückzuweisen.
21 Viertens trägt die Regierung der Französischen Republik vor, es sei unrichtig, bei der Berechnung des in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2541/84 genannten Angebotspreises von der Entwicklung des Preises der Zuckerrohrmelasse auszugehen, denn dieser Preis habe keinen Einfluß auf die Erzeugerpreise für Gemeinschaftsalkohol, der im wesentlichen aus Zuckerrübenmelasse hergestellt werde.
22 Dazu ist festzustellen, daß, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, der Preis der Zuckerrübenmelasse und der Preis der Zuckerrohrmelasse die gleiche Entwicklungstendenz aufweisen, was aus den Statistiken für den Zeitraum Dezember 1984 bis Mai 1986 hervorgeht, die im Verfahren vorgelegt worden sind und die die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof nicht überzeugend hat widerlegen können. Die Berücksichtigung des Preises für eingeführte Zuckerrohrmelasse bei der Berechnung des Angebotspreises für Alkohol ist demnach als zulässig anzusehen, auch wenn die Zuckerrohrmelasse nur in begrenztem Umfang zur Erzeugung von Alkohol verwendet wird.
23 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die Kommission berechtigt war, bei der Berechnung des Angebotspreises vom Preis der Zuckerrohrmelasse auszugehen, und das entsprechende Vorbringen der Regierung ist somit zurückzuweisen.
24 Fünftens führt die Regierung der Französischen Republik aus, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2541/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 644/85, wonach die Ausgleichsabgabe erhoben werde, falls der Alkohol nicht gemäß den in Frankreich einschlägigen Bestimmungen vergällt worden sei, stehe im Widerspruch zu Artikel 46 EWG-Vertrag, denn danach unterliege der Alkohol auch dann der Ausgleichsabgabe, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat vergällt werden solle oder in Frankreich gemäß den in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen vergällt worden sei.
25 Dazu ist festzustellen, daß eine Abgabenfreiheit für Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der in einem anderen Mitgliedstaat vergällt wird, nachdem er aus Frankreich dorthin eingeführt worden ist, im Bereich des Alkohols, der in vergälltem Zustand verwendet werden soll, Verkehrsverlagerungen hätte begünstigen können und in diesem Bereich die Wirkungen der Ausgleichsabgabe abgeschwächt hätte.
26 In bezug auf französischen Alkohol, der in Frankreich nach den in anderen Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen vergällt wird, ist festzustellen, daß es nicht möglich war, eine Freistellung für dieses Erzeugnis vorzusehen, denn die Rechtsvorschriften, anhand deren zu prüfen ist, ob ein Alkohol vergällt worden ist, können nur diejenigen des Ausfuhrlandes sein, und die im vorliegenden Fall anwendbaren französischen Rechtsvorschriften erkennen keine anderen Vergällungsmethoden an als die, die sie selbst vorsehen.
27 Auch das fünfte Argument ist somit zurückzuweisen.
28 Sechstens beruft sich die Regierung der Französischen Republik auf die Rechtswidrigkeit der Vorschrift, nach der die Ausgleichsabgabe gleichmäßig auf alle französischen Ausfuhren von unvergälltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs einschließlich derjenigen, die zu einem höheren als dem Angebotspreis erfolgten und somit die Märkte der Einfuhrmitgliedstaaten nicht störten, erhoben werde.
29 Es steht fest, daß die einheimische Alkoholerzeugung in den Einfuhrmitgliedstaaten durch die französischen Ausfuhren beeinträchtigt wird, auch was den Alkohol höherer Qualität und zu höheren Preisen angeht, der durch die nationale Marktorganisation in Frankreich begünstigt wird. Die französische Regelung für Alkohol schafft nämlich, wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, einen Anreiz zur Ausfuhr dieses sogenannten freigestellten Alkohols, der direkt von den privaten Unternehmen verkauft wird, da er im Falle seiner Vermarktung in Frankreich einer Ausgleichsbelastung unterliegt.
30 Das sechste Argument der Regierung der Französischen Republik ist demnach zurückzuweisen.
31 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit bestimmter Argumente zu prüfen.
Kosten
32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten einschließlich der Kosten des Vereinigten Königreichs, des Streithelfers, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.