Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1987 – C-221/85
ECLI:EU:C:1987:81
In der Rechtssache 221/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jacques Delmoly als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch den Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern Robert Hoebaer als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hugo Vandenberghe, Brüssel,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 52 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es Leistungen der klinischen Biologie, die in Laboratorien vorgenommen werden, die von einer privatrechtlichen juristischen Person betrieben werden, deren Mitglieder, Gesellschafter und Geschäftsführer nicht alle zur Vornahme von medizinischen Analysen befugte natürliche Personen sind, von der Erstattung durch die Sozialversicherung ausschließt,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, O. Due, U. Everling, K. Bahlmann, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: J. Α. Pompe, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 52 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es Leistungen der klinischen Biologie, die in Laboratorien vorgenommen werden, die von einer privatrechtlichen juristischen Person betrieben werden, deren Mitglieder, Gesellschafter und Geschäftsführer nicht alle zur Vornahme von medizinischen Analysen befugte natürliche Personen sind, von der Erstattung durch die Sozialversicherung ausschließt.
2 Wegen der belgischen Rechtsvorschriften über die Leistungen der klinischen Biologie, der Vorgeschichte der Klage und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Die Kommission führt aus, die belgische Königliche Verordnung Nr. 143 vom 30. Dezember 1982 zur Festlegung der Voraussetzungen, die die Laboratorien im Hinblick auf die Kostenbeteiligung der Krankenkasse für Leistungen der klinischen Biologie erfüllen müssen, sei mit Artikel 52 EWG-Vertrag unvereinbar.
4 Wenn ein Laboratorium von einer auf Gewinn ausgerichteten juristischen Person betrieben werde, müßten nach dieser Verordnung alle ihre Mitglieder, Gesellschafter und Geschäftsführer Ärzte oder Apotheker sein. Dies mache es für Firmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten, unmöglich, in Belgien Nebenniederlassungen und insbesondere Tochtergesellschaften zu gründen.
5 Nach Auffassung der Kommission sind unter den durch Artikel 52 EWG-Vertrag verbotenen Beschränkungen des Niederlassungsrechts nicht nur diskriminierende Maßnahmen zu verstehen, sondern auch Maßnahmen, die unterschiedslos auf eigene und auf ausländische Staatsangehörige angewandt würden, sofern sie eine ungerechtfertigte Behinderung für die letzteren bedeuteten.
6 Die Kommission fügt hinzu, die vorgenannten Voraussetzungen, die die Laboratorien nach der Verordnung Nr. 143 erfüllen müßten, seien zur Verhinderung der Überbeanspruchung von Leistungen der klinischen Biologie nicht erforderlich. Denn zum einen komme die Gefahr der übermäßigen Inanspruchnahme im allgemeinen hauptsächlich vom verschreibenden Arzt, da eine von diesem angeforderte Analyse schwerlich vom Laboratorium abgelehnt werden könne, und zum anderen eröffne Artikel 9 der Königlichen Verordnung Nr. 143 für den Fall der Kollusion die Möglichkeit, den Betreiber des Laboratoriums zu bestrafen, und zwar unabhängig davon, ob er zur Durchführung der Analysen befugt sei.
7 Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, die Regelung der in Rede stehenden Tätigkeit falle in ihre ausschließliche Zuständigkeit und sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, da sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten oder die ihnen nach Artikel 58 EWG-Vertrag gleichgestellten Gesellschaften nicht benachteilige.
8 Im übrigen verfolge die streitige Königliche Verordnung einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck, nämlich die Verhinderung der übermäßigen Inanspruchnahme von Leistungen der klinischen Biologie, die sich aus der Kollusion zwischen verschreibenden Ärzten und Laboratorien ergeben könnte. Deshalb mache das Gesetz die Erstattung der Leistungen der klinischen Biologie davon abhängig, daß das fragliche Laboratorium von einem Arzt oder Apotheker betrieben werde oder, wenn es zu Gewinnzwecken von einer juristischen Person betrieben werde, daß deren Mitglieder, Gesellschafter oder Geschäftsführer Ärzte oder Apotheker seien. Es handele sich um Berufe, die einer von den jeweiligen Kammern vorgeschriebenen Berufsordnung unterlägen, deren Wirksamkeit namentlich im Hinblick auf die Verhinderung mißbräuchlicher Verschreibungen durch die Praxis bewiesen worden sei. Die Möglichkeit strafrechtlicher Sanktionen wie derjenigen, die sich aus Artikel 9 der Königlichen Verordnung ergebe, reiche nicht aus.
9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 52 Absatz 2 EWG-Vertrag die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen umfaßt. Aus dieser Vorschrift und ihrem Kontext folgt, daß es jedem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Beachtung dieser Gleichbehandlung mangels einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen freisteht, die Tätigkeit von Laboratorien, die Leistungen der klinischen Biologie erbringen, in seinem Hoheitsgebiet zu regeln.
10 Ferner will Artikel 52, wie der Gerichtshof bereits, unter anderem in seinem Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Französische Republik, Slg. 1986, 273), entschieden hat, die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
11 Es ist zu bemerken, daß das belgische Recht Ärzte oder Apotheker, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, nicht daran hindert, sich in Belgien niederzulassen und dort ein Laboratorium für klinische Analysen zu betreiben, für die eine Erstattung durch die Sozialversicherung in Betracht kommt. Es handelt sich somit um Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für die belgischen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gelten und deren Inhalt und Ziele nicht die Annahme gestatten, daß sie zu diskriminierenden Zwecken erlassen worden sind oder derartige Wirkungen entfalten.
12 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen ist festzustellen, daß der belgische Staat durch den Erlaß der Königlichen Verordnung Nr. 143 vom 30. Dezember 1982 nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 52 EWG-Vertrag verstoßen hat. Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.