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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1987 – C-233/85

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:82

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 233/85

Anna Bonino, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Klägerin,

und

Gewerkschaftsbund — Europäischer Öffentlicher Dienst — Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse-Charlotte, Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und durch Marie Wolfcarius vom Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 1984 über die Ernennung eines Gruppenleiters im Übersetzungsdienst — Gruppe Wirtschaft und Finanzen — bei der Abteilung IX D9 Italienische Übersetzung und die Zurückweisung der Bewerbung der Klägerin um diese Planstelle

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Klägerin, als Überprüferin in der italienischen Übersetzungsabteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften tätige Beamtin in der Besoldungsgruppe LA 4, hat mit Klageschrift, die am 24. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 1984, mit der ihre Bewerbung um die Planstelle eines Leiters der Gruppe Wirtschaft und Finanzen (Laufbahn LA 5/LA 4) zurückgewiesen und Herr Tutzschky in diese Planstelle eingewiesen worden ist.

2 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Die Bekanntgabe der betreffenden Planstelle wurde nach einer Entscheidung zur Neuordnung der Struktur der Übersetzungsabteilungen durch Schaffung von spezialisierten Gruppen veröffentlicht. Vor der Veröffentlichung dieser Stellenbekanntgabe hatte die Kommission die Klägerin und Herrn Tutzschky beauftragt, nacheinander während einer Erprobungsphase von je sechs Monaten das Amt des Leiters der Gruppe Wirtschaft und Finanzen auszuüben.

4 Zunächst ist die Ansicht der Klägerin zurückzuweisen, die streitige Verfügung sei fehlerhaft, da sie keine besonders eingehende Begründung enthalte; eine solche Begründung hält die Klägerin für notwendig, wenn bei Bestehen eines Ungleichgewichts zwischen der Zahl der männlichen und der weiblichen Beamten die Bewerbung einer Beamtin keinen Erfolg hat. Wie der Gerichtshof nämlich bei Beförderungsverfügungen aufgrund des Artikels 45 des Beamtenstatuts entschieden hat (siehe die Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 90/71, Bernardi, Slg. 1972, 603, und vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi, Slg. 1974, 1099) verpflichtet Artikel 25 die Anstellungsbehörde nicht, eine Verfügung über die Einweisung eines Beamten in eine neue Planstelle mit Gründen zu versehen, und zwar weder gegenüber dem eingewiesenen Beamten, der durch sie nicht beschwert wird, noch gegenüber den abgewiesenen Bewerbern, da ihnen durch eine derartige Begründung Nachteile erwachsen können. Die Tatsache, daß unter den Bewerbern um die betreffende Planstelle auch Frauen sind, und der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen sind in diesem Zusammenhang unerheblich.

5 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde die Entscheidung über die Einweisung eines Beamten in eine freie Planstelle aufgrund einer Stellenbekanntgabe gemäß Artikel 7 des Beamtenstatuts ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu treffen hat. Im Rahmen dieser Entscheidung verfügt die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der dienstlichen Gesichtspunkte und der Befähigung der Bewerber für die betreffende Stelle über einen weiten Beurteilungsspielraum. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (so zuletzt das Urteil vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller, Slg. 1987, 544) hat sich die Nachprüfung durch den Gerichtshof in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung sich bei den Erwägungen, aufgrund deren sie zu ihrer Beurteilung gelangt ist, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gerichtshof darf somit die Beurteilung der Befähigung der Bewerber oder des dienstlichen Interesses durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

6 Wie sich aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt, hat die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall eingeräumt, daß die Klägerin aufgrund ihrer Befähigungsnachweise und ihrer Erfahrung im Bereich Wirtschaft und Finanzen und angesichts ihrer Sprachkenntnisse als höher qualifiziert erscheinen konnte als Herr Tutzschky; gleichwohl hat die Anstellungsbehörde Herrn Tutzschky wegen seiner größeren Managementfähigkeiten für besser geeignet für die Aufgabe gehalten. Unstreitig ist die Anstellungsbehörde zu diesem Schluß aufgrund des Ablaufs der Erprobungsphase gelangt, in der beide Bewerber als Gruppenleiter tätig waren.

7 Derartige Erwägungen gehen als solche nicht über die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Anstellungsbehörde bei der Auswahl des für diese Aufgabe am besten befähigten Bewerbers hinaus.

8 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin stehen solche Erwägungen auch nicht im Widerspruch zu dem Umstand, daß die Klägerin bereits zuvor tatsächlich die Leitung der Gruppe wahrgenommen hatte und daß die Kommission ihr später die Stelle des Leiters einer anderen Gruppe (automatisierte Übersetzung) angeboten hatte. Die Anstellungsbehörde durfte nämlich angesichts der praktischen Erfahrungen im Hinblick auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit die Ansicht vertreten, daß Herr Tutzschky den Anforderungen gerade dieser Stelle am besten entsprach, ohne daß damit die Eignung der Klägerin zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Gruppenleiters allgemein in Zweifel gezogen worden wären.

9 Es läßt sich schließlich auch nicht sagen, daß solche Erwägungen Ausdruck eines allgemeinen Vorurteils gegenüber Frauen seien und somit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstießen. Die Klägerin hat sich für diese Auffassung nämlich nur auf Behauptungen allgemeiner Art gestützt, die sie durch keinerlei konkrete Tatsachen belegt hat. In diesem Zusammenhang braucht auch die nur vom Streithelfer vorgetragene Ansicht nicht geprüft zu werden, wonach weibliche Bewerber in jedem Fall vorgezogen werden müßten, denn der Streithelfer selbst hat diese Ansicht nur für den Fall vorgetragen, daß die Anstellungsbehörde zwischen einer Frau und einem Mann zu wählen habe, die ihr beide für die betreffende Planstelle gleichermaßen geeignet und befähigt erschienen; dies ist jedoch, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hier nicht der Fall.

10 Allerdings handelt es sich bei dem einzigen Aktenstück, auf das sich im vorliegenden Fall die Erwägungen, die zur Entscheidung der Anstellungsbehörde geführt haben, stützen lassen, um einen an den Leiter der Personalabteilung gerichteten Vermerk des Leiters der italienischen Übersetzungsabteilung, in dem dieser aufgrund einer Darstellung und eines Vergleichs der Ergebnisse der Erprobungsphase für beide Bewerber die Ernennung von Herrn Tutzschky vorschlug. Das Vorbringen der Klägerin, dieser Vermerk sei ihr nicht zur Kenntnis gebracht und nicht zu ihrer Personalakte genommen worden, ist unstreitig.

11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 26 des Beamtenstatuts die Personalakte eines Beamten jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung enthalten muß und daß gemäß Artikel 43 des Statuts die regelmäßige Beurteilung der Befähigung, Leistung und dienstlichen Führung aller Beamten dem Betroffenen bekanntzugeben ist, der berechtigt [ist], der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juni 1972 in der Rechtssache 88/71 (Brasseur, Slg. 1972, 499) entschieden hat, haben diese Bestimmungen den Zweck, den Anspruch des Beamten auf Gehör zu gewährleisten und zu verhindern, daß Verfügungen der Anstellungsbehörde, die sein Dienstverhältnis und seine Laufbahn berühren, aufgrund sein Verhalten betreffender Tatsachen getroffen werden, die in seiner Personalakte nicht erwähnt sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß eine auf solche Tatsachen gestützte Verfügung gegen die Garantien des Statuts verstößt und aufzuheben ist, weil sie in einem fehlerhaften Verfahren ergangen ist (siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1971 in der Rechtssache 21/70, Rittweger, Slg. 1971, 7).

12 Im vorliegenden Fall enthielt das Schreiben des Dienstvorgesetzten der Klägerin allerdings neben der Beschreibung und der Beurteilung des Ergebnisses der Erprobungsphase für die Klägerin auch das entsprechende Ergebnis für Herrn Tutzschky, eine vergleichende Würdigung der Leistungen beider und den Vorschlag, Herrn Tutzschky zu ernennen. Weder Beurteilungen, die einen anderen Beamten betreffen, noch Einzelheiten des eigentlichen Ernennungsverfahrens, wie eine vergleichende Bewertung der Befähigung und der Verdienste mehrerer Bewerber oder ein Vorschlag des betreffenden Dienstvorgesetzten, dürfen den Bewerbern zur Kenntnis gebracht werden.

13 Hingegen verstößt es gegen die Artikel 26 und 43 des Statuts, daß die Beurteilung der Leistung der Klägerin in der Erprobungsphase in ein und demselben Schreiben mit der vergleichenden Würdigung der beiden Bewerber zusammengefaßt wurde, ohne daß diese Beurteilung zur Personalakte der Klägerin genommen wurde und ohne daß sie die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Da der Anstellungsbehörde keine anderen Unterlagen zur Verfügung standen, auf die sie ihre Beurteilung, daß Herr Tutzschky der am besten geeignete Bewerber sei, hätte stützen können, hatte das betreffende Schreiben über die Leistungen der Klägerin in der Erprobungsphase einen bestimmenden Einfluß auf den Inhalt der streitigen Verfügung.

14 Somit ist die streitige Verfügung rechtswidrig, und die Klage ist begründet.

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die auf die Stellenbekanntgabe KOM(84) 1059 hin getroffene Verfügung der Kommission vom 19. Oktober 1984, mit der Herr Tutzschky in die Planstelle eines Gruppenleiters im italienischen Übersetzungsdienst — Gruppe Wirtschaft und Finanzen — eingewiesen und die Bewerbung der Klägerin um diese Planstelle zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2) Die Kommission trägt die Kosten.