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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.1987 – C-390/85

ECLI:EU:C:1987:84

In der Rechtssache 390/85

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Etienne Lasnet, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch den Außenminister, 2, rue Quatre-Bras, 1000 Brüssel, dieser vertreten durch den Direktor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, Beistand: L. Lempereur, Berater beim Bankausschuß, Zustellungsanschrift: Botschaft des Königreichs Belgien in Luxemburg, 4, rue des Girondins, résidence Champagne,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um

der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse,

der Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, und

der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind,

nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter G. Bosco, T. Koopmans, K. Bahlmann und R. Joliét,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Dezember 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es die Richtlinie 79/279 des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABl. L 66, S. 21), die Richtlinie 80/390 des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. L 100, S. 1), und die Richtlinie 82/121 des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. L 48, S. 26), nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat.

2 Wegen der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

3 Als die Kommission von der belgischen Regierung keine Auskünfte über die Maßnahmen erhielt, die diese ergriffen hatte, um den genannten drei Richtlinien innerhalb der Fristen nachzukommen, die dort vorgesehen waren und die durch die Richtlinie 82/148 des Rates vom 3. März 1982 (ABl. L 62, S. 22) für die Mitgliedstaaten, die die drei Richtlinien gleichzeitig umsetzen wollten, bis zum 30. Juni 1983 verlängert wurde, kam sie zu der Auffassung, daß die Umsetzungsmaßnahmen nicht ergriffen worden seien, und leitete das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Sie gab der belgischen Regierung Gelegenheit, sich zu äußern, was diese mit Schreiben vom 28. März 1984 tat, und erließ am 16. April 1985 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Mangels Erlasses der Umsetzungsmaßnahmen, die die belgische Regierung in ihrem Antwortschreiben vom 24. Mai 1985 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme angekündigt hatte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Die belgische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung die mangelnde Umsetzung der drei Richtlinien in innerstaatliches Recht nicht bestritten. Sie hat auf die Schwierigkeiten hingewiesen, denen sie bei dieser Umsetzung gegenüberstehe, namentlich wegen der Kürze der dafür vorgesehenen Fristen, der Vielzahl der durch die nationalen Rechtsvorschriften zu regelnden Punkte, der Ungenauigkeit der Richtlinien, durch die die Mitgliedstaaten zum Erlaß genauer Vorschriften gezwungen gewesen seien, der Notwendigkeit, dem in der Entstehung begriffenen europäischen Kapitalmarkt Rechnung zu tragen, und schließlich der Vielschichtigkeit der auf nationaler Ebene einzuhaltenden Verfahren und der auf der Ungenauigkeit der Richtlinien beruhenden Probleme bezüglich der den zuständigen nationalen Behörden zu verleihenden Befugnisse. Abschließend hat die belgische Regierung vorgetragen, sie habe dem Staatsrat am 7. März 1984 den Entwurf eines Gesetzes zur Stellungnahme vorgelegt, dessen Erlaß die Umsetzung der drei Richtlinien auf dem Gesetzeswege sicherstellen würde, und auf dessen Grundlage drei Königliche Durchführungsverordnungen ausgearbeitet worden seien, die zusammen mit dem Gesetz in Kraft treten sollten.

5 Die Kommission ist der Auffassung, daß der Vertragsverstoß schon durch das Vorbringen der belgischen Regierung in ihrer Klagebeantwortung bewiesen sei, und hat auf eine Erwiderung verzichtet.

6 Die belgische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Staatsrat habe seine Stellungnahme zu dem ihm am 7. März 1984 vorgelegten Gesetzentwurf am 11. Februar 1986 abgegeben; der Entwurf werde nach erneuter Prüfung Anfang April 1987 dem Präsidium der gesetzgebenden Kammern vorgelegt werden. Wenn er von diesen vorrangig geprüft werde, könnte er am Ende des Jahres verabschiedet werden und Gesetzeskraft erlangen. Die Durchführungsverordnungen würden zugleich mit diesem Gesetz in Kraft treten.

7 Diese Umstände sind nicht geeignet, den dem Königreich Belgien vorgeworfenen Vertragsverstoß zu beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.

8 Deshalb ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 79/279, 80/390 und 82/121 des Rates nachzukommen.

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/279 des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse, der Richtlinie 80/390 des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 82/121 des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.