Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.02.1987 – C-101/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:92
In der Rechtssache 101/86
Sven-Ole Mogensen, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Noël Louis, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Schmit, 13, boulevard Royal, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Marie Wolfcarius von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis von ihrem Juristischen Dienst, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen — im derzeitigen Verfahrensstadium — Zulässigkeit der Klage
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: M. Darmon
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 23. April 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung der Kommission vom 24. Juni 1985, mit der sein am 29. Oktober 1984 gestellter Antrag auf Überprüfung seiner Einstufung abgelehnt worden ist, sowie der stillschweigenden Ablehnung seiner am 24. September 1985 gegen diese Entscheidung erhobenen Verwaltungsbeschwerde.
2 Die Kommission hat am 25. Juni 1986 gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung die Einrede der Unzulässigkeit dieser Klage mit der Begründung erhoben, sowohl die Klage als auch die Beschwerde des Klägers seien verspätet eingegangen.
3 Der Kläger wurde am 4. April 1977 zum Beamten in der Besoldungsgruppe LA 6, Dienstaltersstufe 3, ernannt. Am 29. Oktober 1984 stellte er einen Antrag auf Neueinstufung mit Wirkung vom 1. April 1977.
4 Nachdem der Einstufungsausschuß den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1985 aufgefordert hatte, bestimmte Urkunden und Bescheinigungen vorzulegen, gab er am 19. April 1985 eine befürwortende Stellungnahme zum Antrag des Klägers ab. Die Anstellungsbehörde lehnte den Antrag jedoch mit Entscheidung vom 24. Juni 1984 ab. Der Kläger legte am 24. September 1985 eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die unbeantwortet blieb.
5 Für ihre Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission in erster Linie geltend, der Antrag des Klägers auf Neueinstufung sei verspätet eingereicht worden, da die beschwerende Maßnahme in Wirklichkeit die Ernennungsverfügung vom 1. April 1977 gewesen sei, gegen die der Kläger nicht vorgegangen sei und die unanfechtbar geworden sei. Zwar habe der Kläger seinen Antrag auf Neueinstufung nach Bekanntgabe des von der Kommission am 1. September 1983 erlassenen Beschlusses über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung gestellt, durch den der zum Zeitpunkt der Einstellung des Betroffenen geltende Beschluß vom 6. Juni 1973 aufgehoben und ersetzt worden sei. Die Mitteilung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 21. Oktober 1983, die der Veröffentlichung dieses Beschlusses in den Verwaltungsmitteilungen vorangegangen sei, habe jedoch für die Einreichung von Anträgen auf Neueinstufung eine Frist von drei Monaten festgesetzt. Der Kläger habe seinen Antrag auf Neueinstufung aber erst am 29. Oktober 1984 gestellt, während die Dreimonatsfrist am 21. Januar 1984 abgelaufen sei.
6 Zweitens trägt die Kommission vor, selbst wenn man unterstelle, daß der Antrag auf Neueinstufung fristgemäß eingereicht worden sei, sei jedenfalls die Beschwerde vom 24. September 1985 verspätet. Die stillschweigende Ablehnung des Antrags auf Neueinstufung sei nämlich am 29. Februar 1985 erfolgt, und der Kläger habe gegen diese innerhalb der Dreimonatsfrist keine Beschwerde eingelegt. Die am 24. Juni 1985 ergangene ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf Neueinstufung habe die Beschwerdefrist, die schon abgelaufen gewesen sei, nicht wieder in Gang setzen können.
7 Der Kläger macht demgegenüber geltend, Artikel 90 Absatz 1 des Statuts sehe keine Frist für die Stellung eines Antrags vor und ein Beamter könne demgemäß bei der Anstellungsbehörde den gleichen Antrag mehrmals stellen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes führt der Kläger aus, die Neueinstufung eines oder mehrerer seiner Kollegen, die sich in einer ähnlichen Situation wie er selbst befunden hätten, sei als eine neue Tatsache anzusehen, die hinreichend wesentlich sei, um seinen Antrag auf Neueinstufung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sei sein Kollege Pedersen, der sich in einer ähnlichen Situation wie er selbst befunden habe, aufgrund einer befürwortenden Stellungnahme des Einstufungsausschusses vom 21. September 1984 am 20. November 1984 neu eingestuft worden. Sein Antrag vom 29. Oktober 1984 sei also nicht verspätet gestellt worden.
8 Hinsichtlich der Verspätung seiner Beschwerde bemerkt der Kläger, die der Verwaltung zur Verfügung stehende Viermonatsfrist zur Beantwortung seines Antrags habe am 1. März 1985, dem Tag der Einreichung seines vollständigen Antrags bei der Kommission, zu laufen begonnen. Da eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung am 24. Juni 1985 ergangen sei, habe der Kläger seine Beschwerde sehr wohl innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Dreimonatsfrist eingelegt.
9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts jeder Beamte einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Beamte diese Befugnis jedoch nicht zu dem Zweck ausüben, die Fristen der Artikel 90 und 91 für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, daß er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, durch Stellung eines Antrags mittelbar angreift; nur wenn wesentliche neue Tatsachen vorliegen, ist ein Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig.
10 Hierzu ist zu bemerken, daß die Entscheidung über die Ernennung des Klägers vom 1. April 1977 zwar nicht fristgemäß angefochten worden war, die Kommission jedoch nicht bestreitet, daß ihr erwähnter Beschluß vom 1. September 1983 eine wesentliche neue Tatsache darstellte, die zugunsten des Klägers die Beschwerde- und Klagefristen hinsichtlich seiner ursprünglichen Einstufung erneut in Gang setzen konnte (s. im übrigen in diesem Sinne das Urteil vom 1. Dezember 1983, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981). Es steht jedoch fest, daß der Betroffene seinen Antrag auf Neueinstufung nicht innerhalb der ihm durch diesen Beschluß eingeräumten Dreimonatsfrist erhoben hat.
11 Um sich dennoch auf die Wiederingangsetzung der Fristen hinsichtlich seiner Einstufung berufen zu können, macht der Kläger geltend, er habe seinen Antrag eingereicht, nachdem einer seiner Kollegen, Herr Pedersen, neu eingestuft worden sei. Hierbei handele es sich um eine wesentliche neue Tatsache, die seinen Antrag zulässig mache (Urteil vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 127/84, Esly/Kommission, Slg. 1985, 1437).
12 Der Gerichtshof hat in dem genannten Urteil vom 15. Mai 1985 entschieden, daß die Neueinstufung eines oder mehrerer Kollegen eines Beamten, die sich in der gleichen Lage wie dieser befinden, als eine wesentliche neue Tatsache anzusehen ist, die die Stellung eines Antrags auf Neueinstufung ungeachtet einer früheren nicht angefochtenen Entscheidung rechtfertigt.
13 Es ist jedoch festzustellen, daß die von der Verwaltung für die Stellung von Anträgen auf Neueinstufung festgesetzte Frist für alle Beamten der Kommission gleichermaßen galt. Der Kläger hätte also damit rechnen können, daß andere Kollegen, die sich in der gleichen Lage wie er selbst befanden, auf ihren fristgerecht gestellten Antrag neu eingestuft werden würden.
14 Unter diesen Voraussetzungen ist die Neueinstufung von Herrn Pedersen nicht als eine wesentliche neue Tatsache anzusehen, die eine Überprüfung der Neueinstufung des Klägers rechtfertigt. Sein am 29. Oktober 1984 gestellter Antrag auf Neueinstufung war demgemäß verspätet.
15 Somit ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß es erforderlich wäre, über die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission zu entscheiden.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeit mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.