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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.02.1987 – C-310/85

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1987:96

Zitiert von 4 Entscheidungen

In der Rechtssache 310/85

Deufil GmbH & Co. KG,Kommanditgesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Bergkamen-Rünthe, vertreten durch die Komplementärin Deufil GmbH, ebenda, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. G. Beisken, Düsseldorf, Zustellungsbevollmächtigter: E. Vogt, Direktor der Compagnie financière de crédit et de gestion, 40, boulevard Joseph-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater N. Koch als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung 85/471 der Kommission vom 10. Juli 1985 über eine von der deutschen Regierung gewährte Beihilfe für einen Hersteller von Polyamid- und Polypropylengarn in Bergkamen (ABl. L 278, S. 26)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. F. O'Higgins, T. Koopmans, O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: M. Darmon

Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Dezember 1986,

folgendes

Urteil§

1 Mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Bergkamen-Rünthe (Bundesrepublik Deutschland), gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 85/471 der Kommission vom 10. Juli 1985 (ABl. L 278, S. 26). In dieser Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, daß die der Klägerin im Jahr 1983 aufgrund des deutschen Investitionszulagengesetzes und des Regionalbeihilfeprogramms der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern gewährte Beihilfe von 2,945 Millionen DM mangels vorheriger Unterrichtung der Kommission rechtswidrig und im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und daß der Beihilfeempfänger sie daher zurückzuzahlen habe.

2 Unstreitig wurde die fragliche Leistung von den deutschen Behörden aufgrund eines Antrags bewilligt, mit dem die Klägerin darum ersucht hatte, ihr anläßlich der Ersetzung einer Anlage, mit der jährlich 3000 t Polyamidgarn hergestellt werden konnten, durch eine neue Anlage mit einer Jahreskapazität von 5000 t für die Herstellung von Polyamid- oder Polypropylengarn eine Investitionszulage zu gewähren. Laut diesem Antrag war vorgesehen, Polyamidgarne mittels neuer Produktionstechnologien teilweise durch Propylengarne zu ersetzen.

3 Nach den Angaben, die die Klägerin auf Fragen des Gerichtshofes gemacht hat, hat die neue Anlage allerdings eine Kapazität von 6000 t; außerdem war die vorgesehene Umstellung 1985 noch nicht durchgeführt, denn es wurden in diesem Jahr 4191 t Polyamidgarne und 1546 t Polypropylengarne hergestellt.

4 Aus den Akten ergibt sich ferner folgendes :

Im Unterschied zu Polyamidgarnen sind Polypropylengarne, bei denen es sich um relativ neue Erzeugnisse handelt, erst seit 1985 in den Beihilfenkodex, d. h. die den Mitgliedstaaten von der Kommission übermittelten Leitlinien für Beihilfen im Kunstfaser- und Kunstgarnsektor, einbezogen.

Der gemeinschaftliche Markt für Polyamid- und Propylengarne ist unter einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen aufgeteilt, so daß die Klägerin schon mit einem Anteil von nur 2 bis 3 % an der Gemeinschaftsproduktion zu den bedeutendsten Herstellern gehört.

Die Auslastung der Produktionskapazitäten in der Gemeinschaft betrug 1983 bei Polyamidgarnen 72 % und bei Polypropylengarnen 64 %.

5 Die Klägerin stützt ihre Anfechtungsklage im wesentlichen auf folgende drei Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, weil die streitige Leistung keine Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift sei und weder den Wettbewerb behindere noch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige,

Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag, weil die streitige Leistung unter die Ausnahmetatbestände der Buchstaben a und c dieser Vorschrift falle,

Verletzung des schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin, weil die Entscheidung der Kommission die Bundesrepublik Deutschland verpflichte, die gewährte Leistung zurückzufordern.

6 Wegen des Sachverhalts, der Politik der Kommission auf dem Gebiet der Beihilfen im Textilsektor und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 1

7 Die Klägerin macht zunächst geltend, die streitige Leistung sei gemäß den nationalen Vorschriften über konjunkturpolitische Maßnahmen im Sinne von Artikel 103 EWG-Vertrag gewährt worden, die zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und zur Verbesserung der Strukturen beitrügen. Derartige Maßnahmen seien keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

8 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) hervorgehoben hat, soll Artikel 92 verhindern, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die den Wettbewerb in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen. Die Vorschrift unterscheidet somit nicht nach den Gründen oder Zielen solcher Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Im vorliegenden Fall wurden durch die fragliche Leistung die von der Klägerin zu tragenden Investitionskosten vermindert, wodurch diese gegenüber anderen Herstellern dieses Sektors bevorzugt wurde. Die allgemeinen Ziele, die mit den als Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Leistung dienenden nationalen Regelungen verfolgt wurden, vermögen die Maßnahme nicht dem Zugriff des Artikels 92 zu entziehen.

9 Ferner macht die Klägerin geltend, selbst wenn es sich um eine Beihilfe handeln sollte, habe diese den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen können. Ihre Polyamidgarnerzeugung werde überwiegend in Länder außerhalb der Gemeinschaft verkauft. Der verbleibende Teil dieser Produktion werde insbesondere an andere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe geliefert, die ihre eigene Erzeugung gleichzeitig verringert hätten, so daß die Menge dieser Garne, die auf den freien Markt der Gemeinschaft gelangt sei, nur einen unbeachtlichen Anteil an diesem Markt darstelle. Außerdem sei der Markt für Polyamid- und Polypropylengarne durch eine ständige Verbesserung der Kapazitätsauslastung und des Preisniveaus gekennzeichnet.

10 In der Begründung der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag unter anderem damit begründet, daß unter den Polyamid- und Polypropylenherstellern der Gemeinschaft ein scharfer Wettbewerb herrsche und dieser Sektor durch ein sehr hohes Handelsvolumen gekennzeichnet sei. Zwar habe sich die Kapazitätsauslastung bei Polyamidgarnen nach der Gewährung der fraglichen Beihilfe tatsächlich verbessert; dies sei aber hauptsächlich auf eine Reduzierung der Produktionskapazität in der Gemeinschaft zurückzuführen. Der Ausstoß sei unverändert geblieben. Auch bei den Polypropylengarnen habe sich die Kapazitätsauslastung zwar verbessert, doch werde die bestehende Kapazität noch für viele Jahre in keinem Verhältnis zur Nachfrage stehen; außerdem arbeiteten noch viele Hersteller in der Gemeinschaft mit Verlust, da die Preise noch immer nicht das Niveau von 1974 überschritten.

11 Zur Lage der Klägerin im besonderen stellt die Kommission in der Begründung der angefochtenen Entscheidung fest, die Produktionskapazität der Klägerin entspreche 3,2 % bzw. 5,6 % der Gesamtkapazität der Gemeinschaft für Polyamid und Polypropylen und die Klägerin führe 30 % ihrer Polyamidproduktion und 70 % ihrer Polypropylenproduktion in andere Mitgliedstaaten aus.

12 Diese Erwägungen, die die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht hat, rechtfertigen uneingeschränkt den von der Kommission in ihrer Entscheidung gezogenen Schluß, daß die fragliche Beihilfe geeignet sei, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu verfälschen, oder diesen zu verfälschen drohe.

13 Was im übrigen die angebliche Einschränkung der Produktion anderer, zur selben Unternehmensgruppe wie die Klägerin gehörender Unternehmen angeht, so genügt die Feststellung, daß die Klägerin für diesen erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstand keine Beweise beigebracht hat. Nach der von der Kommission vorgelegten Statistik betrug der Anteil der anderen Unternehmen dieser Unternehmensgruppe am Markt für Polyamidgarne 1984 noch 9,2 %.

14 Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zur Nichtanwendung von Artikel 92 Absatz 3

15 Die Klägerin trägt vor, die streitige Beihilfe diene der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Raumes Bergkamen, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig sei und eine erhebliche Unterbeschäftigung herrsche. Da mit Hilfe der Investition eine Einschränkung und letztlich Einstellung der Polyamidgarnproduktion zugunsten der Polypropylengarnproduktion angestrebt worden sei, die seinerzeit nicht dem Beihilfenkodex unterlegen habe, handele es sich um eine mit dem gemeinsamen Interesse vereinbare Umstrukturierung. Die Beihilfe falle somit unter die Ausnahmetatbestände des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c.

16 In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Kommission ausgeführt, die mit Hilfe der Beihilfe aufgestellten Maschinen wiesen gegenüber den herkömmlichen Produktionseinheiten erhebliche wirtschaftliche Vorteile auf. Sie seien schon seit einer Reihe von Jahren auf dem Markt erhältlich gewesen. Daher sei die fragliche Investition nichts anderes als eine normale Modernisierung zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, weshalb sie mit den eigenen Finanzmitteln des Unternehmens hätte vorgenommen werden sollen. Angesichts der überhöhten Produktionskapazitäten sowohl für Polypropylengarne als auch für Polyamidgarne würde eine künstliche Senkung der Investitionskosten eines Herstellers dieser Erzeugnisse die Wettbewerbsposition anderer Hersteller schwächen und, wenn sie zu einer Kapazitätserhöhung führe, eine Verringerung der Kapazitätsauslastung und einen Preisverfall bewirken. Die streitige Beihilfe habe somit fraglos in einer dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EWG-Vertrag zuwiderlaufenden Weise ungünstige Auswirkungen auf die Handelsbedingungen.

17 Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag im besonderen trägt die Kommission vor, weder sei die Lebenshaltung im Raum Bergkamen außergewöhnlich niedrig, noch herrsche dort eine erhebliche Unterbeschäftigung. Angesichts der derzeitigen und auf absehbare Zeit fortbestehenden Lage des Polyamid- und Polypropylengarnsektors habe die fragliche Beihilfe in dieser Region jedenfalls nicht zu einer nachhaltigen Steigerung der Einkommen oder einem Abbau der Arbeitslosigkeit geführt; sie sei daher nicht geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung der Region im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag zu fördern.

18 Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671) festgestellt hat, räumt Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Mit ihrer Erwägung, daß die Gewährung einer Beihilfe für eine Investition, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten in einem bereits durch erhebliche Überschüsse gekennzeichneten Sektor führe, dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe und daß eine solche Beihilfe der wirtschaftlichen Entwicklung der fraglichen Region nicht dienlich sei, hat die Kommission die Grenzen dieses Ermessens keineswegs überschritten.

19 Somit ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum Vertrauensschutz

20 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Anordnung der Kommission, die Beihilfe zurückzufordern, sei mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Sie habe die Beihilfe aufgrund bestandskräftiger Bescheide und richtiger Angaben erhalten und zur Umstellung ihrer Produktion auf ein noch nicht dem Beihilfenkodex unterliegendes Erzeugnis verwendet.

21 Dieses Vorbringen wirft im wesentlichen die Frage auf, ob die Nichteinbeziehung von Polypropylengarnen in den Beihilfenkodex eventuell bei den Unternehmen, die ihre Produktion auf dieses Erzeugnis umgestellt haben, ein schutzwürdiges Vertrauen begründen konnte, das einer von der Kommission an die nationalen Behörden gerichteten Anordnung, eine zu diesem Zweck gewährte Beihilfe zurückzufordern, entgegenstehen könnte.

22 Diese Frage ist zu verneinen. Der Beihilfenkodex enthält lediglich Leitlinien für das künftige Vorgehen der Kommission auf dem Gebiet der Beihilfen im Kunstfaser- und Kunstgarnsektor, deren Beachtung die Kommission von den Mitgliedstaaten verlangt. Er beinhaltet keine Ausnahmeregelung zu den Artikeln 92 und 93 EWG-Vertrag, was auch nicht zulässig wäre.

23 Im übrigen geht aus den Akten hervor, daß die Marktsituation es nicht rechtfertigte, Polypropylengarne anders als Polyamidgarne zu behandeln, und daß die Polypropylengarne nur deshalb erst ab 1985 in den Beihilfenkodex einbezogen wurden, weil es sich dabei um neue Erzeugnisse handelte.

24 Da die streitige Leistung unzweifelhaft eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag war, hätte die Absicht, sie zu gewähren, nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag notifiziert werden müssen; die Beihilfe hätte auch erst nach Abschluß des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens gewährt werden dürfen. Nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag entscheidet die Kommission, daß der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie feststellt, daß diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Wenn die Beihilfe entgegen Artikel 92 Absatz 3 bereits gewährt worden ist, kann diese Entscheidung die Form einer an die nationalen Behörden gerichteten Anordnung annehmen, die Beihilfe zurückzufordern.

25 Somit konnte die Nichteinbeziehung von Polypropylengarnen in den Beihilfenkodex kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründen, das die Kommission daran gehindert hätte, die deutschen Behörden in der Entscheidung, in der sie die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellte, zur Rückforderung der Beihilfe zu verpflichten.

26 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.