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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.02.1987 – C-52/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:106
In der Rechtssache 52/86
Teresa Banner, Beamtin des Europäischen Parlaments, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marc Baden, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater, Francesco Pasetti-Bombardella, und Abteilungsleiter Manfred Peter, Beistand: Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 1985, mit der der Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen des Europäischen Parlaments im Anschluß an die Stellenbekanntgabe Nr. 4615 die freie Stelle V/B/1647 besetzt hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1986 ergänzten Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerin, eine im Bibliotheksdienst der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation des Europäischen Parlaments beschäftigte Beamtin der Besoldungsgruppe Β 1, hat mit Klageschrift, die am 21. Februar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 1985, mit der der Leiter der Generaldirektion Verwaltung, Personal und Finanzen einem anderen Beamten, Herrn Fumagalli, den Dienstposten V/B/1647 eines Verwaltungsamtsrats, Besoldungsgruppe Β 1, in der genannten Generaldirektion, Dienststelle Menschenrechte, zugewiesen hat.
2 Nach den Akten hatte Herr Fumagalli, ein Beamter in der Besoldungsgruppe Β 2, diesen Dienstposten seit dem 13. Oktober 1984 vorläufig inne. Mit der Stellenbekanntgabe Nr. 4615 vom 3. Juni 1985 eröffnete das Europäische Parlament das Verfahren zur Besetzung des Dienstpostens im Wege der Beförderung oder der Versetzung. Es bewarben sich elf Personen, darunter die Klägerin. Acht Bewerbungen stammten von Anwärtern auf eine Beförderung, darunter die von Herrn Fumagalli, der seit 1984 in der Liste der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten geführt wurde. Am 20. Juni 1985 wurde die Liste der Bewerber dem Leiter der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation übermittelt. Dieser schlug am 4. Juli 1985 vor, Herrn Fumagalli zu ernennen, der bereits auf einem besonderen Gebiet über die für diesen Dienstposten erforderliche Erfahrung und Qualifikation verfüge. Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 1985 wurde diesem Beamten der fragliche Dienstposten zugewiesen.
3 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Die Klägerin macht geltend, die streitige Verfügung sei ermessensmißbräuchlich, da sie nur dazu gedient habe, die Stellung von Herrn Fumagalli mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen. Herr Fumagalli habe den fraglichen Dienstposten seit dem 13. Oktober 1984 bekleidet; die Anstellungsbehörde habe aber die Stellenbekanntgabe erst am 3. Juni 1985, also mehr als sieben Monate später, veröffentlicht. Sie verweist außerdem auf entsprechende Äußerungen, die der Leiter der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation ihr gegenüber gemacht haben soll. Die Anstellungsbehörde habe demnach die Verdienste der Bewerber nicht gegeneinander abgewogen; andernfalls hätte sich gezeigt, daß sie für den fraglichen Dienstposten am besten qualifiziert sei.
5 Das Parlament bestreitet das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs und trägt vor, die Klägerin habe ihren Vorwurf nicht einmal ansatzweise unter Beweis gestellt. Die bis zur Veröffentlichung der Stellenbekanntgabe eingetretene Verzögerung sei auf den schleppenden Gang der Verwaltung zurückzuführen. Die Anstellungsbehörde habe entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Verdienste der Bewerber gegeneinander abgewogen und die durch die Stellenbekanntgabe festgelegten Bedingungen eingehalten.
6 Wie der Gerichtshof schon wiederholt ausgeführt hat, ist eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (insbesondere Urteil vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux, Slg. 1984, 2447).
7 Solche Indizien liegen hier nicht vor. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Stellenbekanntgabe für den fraglichen Dienstposten zeitiger veröffentlicht worden wäre. Auch konnte Herrn Fumagalli aus dem Umstand, daß er diesen Dienstposten innehatte, bei dem späteren Verfahren zur endgültigen Besetzung des Dienstpostens ein Vorteil erwachsen. Aus diesen Umständen allein ergibt sich jedoch nicht, daß das Europäische Parlament das Beförderungsverfahren hier zu einem anderen Zweck als zur Besetzung der freien Stelle mit dem geeignetsten Bewerber benutzt hat.
8 Die angeblichen Äußerungen des früheren Leiters der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation gegenüber der Klägerin sind im oben bezeichneten Zusammenhang ebenfalls ohne Belang, da dieser Beamte seit dem 1. Januar 1985 in der genannten Generaldirektion nicht mehr tätig und an dem Verfahren zur Besetzung des fraglichen Dienstpostens nicht beteiligt war.
9 Zu der Frage, ob die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts die Verdienste der Bewerber gegeneinander abgewogen hat, ist schließlich darauf hinzuweisen, daß die Anstellungsbehörde insoweit über ein weites Ermessen verfügt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof hat sich insoweit auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde, nach den Erwägungen zu urteilen, aufgrund deren sie möglicherweise zu ihrer Entscheidung gelangt ist, die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und bei der Ausübung ihres Ermessens einem offensichtlichen Irrtum unterlegen ist (Urteil vom 12. Februar 1987 in der Rechtssache 233/85, Bonino, Sig. 1987, 755). Die Akten deuten in keiner Weise darauf hin, daß die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall diesen Anforderungen nicht gerecht geworden wäre.
10 Nach alledem ist die Klage abzuweisen, ohne daß über die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit entschieden zu werden brauchte.
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.