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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.02.1987 – C-356/85

Generalanwalt José Luís da Cruz Vilaça · ECLI:EU:C:1987:113

Schlußanträge des Generalanwalts

José Luís da Cruz Vilaça

vom 26. Februar 1987

Herr Präsident,

meine Herren Richten

1. A — In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Kommission, festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat, indem es für eingeführte Weine aus frischen Weintrauben einen höheren Mehrwertsteuersatz anwendet als für Bier, ein Erzeugnis, das hauptsächlich im Inland hergestellt wird.

2. Die fraglichen belgischen Rechtsvorschriften bestehen aus der königlichen Verordnung Nr. 20 vom 20. Juli 1970 in der durch die königlichen Verordnungen vom 25. März 1977 und vom 16. November 1982 geänderten Fassung. In diesen Verordnungen wurden die Mehrwertsteuersätze und die Einteilung der Güter und Dienstleistungen gemäß diesen Sätzen bestimmt.

3. Nach diesen Vorschriften gilt für Bier ein Steuersatz von 19 %, während für verschiedene andere für den Haushaltsverbrauch bestimmte Getränke, darunter Wein aus frischen Weintrauben, ein Steuersatz von 25 % anwendbar ist.

4. B — Da die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 12. Juli 1983 in der Rechtssache 170/78 der Auffassung war, daß Wein und Bier hinsichtlich der Verbraucherpräferenzen miteinander im Wettbewerb stehende Erzeugnisse seien, wies sie die belgischen Behörden mit Schreiben vom 22. Oktober 1983 darauf hin, daß die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes für Bier als für Weine aus frischen Weintrauben einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag darstelle.

5. Da keine Reaktion der belgischen Regierung erfolgte, sandte die Kommission ihr am 20. Juni 1984 ein förmliches Schreiben, in dem sie sie zur Äußerung aufforderte.

6. In ihrer Antwort machte die belgische Regierung verschiedene Gründe dafür, daß kein Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 vorliege, geltend; nichts beweise, daß der Unterschied der Steuersätze — der keinesfalls der Absicht entspreche, ein inländisches Erzeugnis gegenüber einem eingeführten Erzeugnis zu begünstigen — in der Praxis eine Schutzwirkung gehabt habe.

7. Die Argumente Belgiens überzeugten die Kommission nicht, weshalb sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgab, in der sie ihren Vorwurf des Verstoßes gegen Artikel 95 Absatz 2 aufrechterhielt und den Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat nachzukommen.

8. Da keine Antwort auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme erfolgte, hat die Kommission mit Klageschrift vom 15. November 1985 das vorliegende Verfahren vor dem Gerichtshof in Gang gesetzt.

9. C — Das Vorbringen der Parteien — sowie das der französischen Regierung, die zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelferin zugelassen worden ist — ist im Sitzungsbericht zusammengefaßt.

10. Hervorzuheben ist zunächst nur, daß die Kommission ihre Argumentation auf die — der Rechtsprechung des Gerichtshofes entnommene — Ansicht gründet, daß, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Erzeugnissen festgestellt sei, jeder Unterschied in den auf derselben Steuergrundlage (im vorliegenden Fall dem Mehrwert) angewandten Steuersätzen gegen Artikel 95 Absatz 2 verstoße.

11. Da der Gerichtshof, so führt die Kommission aus, schon das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Wein und Bier festgestellt habe, brauche nichts weiter gesagt zu werden, um zu dem Schluß zu gelangen, daß die Anwendung von unterschiedlichen Steuersätzen für das eine und das andere Erzeugnis in Belgien gegen Artikel 95 Absatz 2 verstoße; die Höhe dieses Unterschiedes sei nur für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes von Bedeutung.

12. Für Belgien hingegen setzt die Anwendung des Artikels 95 Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1 dieses Artikels voraus, daß eine zusätzliche Voraussetzung erfüllt sei, nämlich daß die unterschiedliche Besteuerung geeignet sei, die inländischen konkurrierenden Erzeugnisse vor den eingeführten Erzeugnissen zu schützen.

13. Im vorliegenden Fall sei der Unterschied der Mehrwertsteuersätze für Wein und für Bier — der im übrigen nur einen Teil des Verbrauchs dieser Erzeugnisse betreffe — nicht geeignet, einen merklichen Einfluß auf den Einzelverkaufspreis und damit auf die Wahl der Verbraucher auszuüben.

14. D — Folglich ist die Auslegung des Artikels 95 Absatz 2 für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits entscheidend.

15. Diese Auslegung impliziert zunächst, daß Artikel 95 Absatz 2 in den Gesamtrahmen des Artikels 95 gestellt wird, wobei seine allgemeine Funktion und sein Zusammenhang mit der in Absatz 1 getroffenen Regelung zu berücksichtigen sind.

16. Andererseits muß Artikel 95 als Ganzes notwendigerweise im Kontext des Kapitels, zu dem er gehört — insbesondere im Verhältnis zu Artikel 99 —, sowie im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen des Vertrages gesehen werden.

17. E — Der Gerichtshof hat bereits präzisiert, daß die Bestimmungen des Artikels 95 Absätze 1 und 2 diejenigen über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung [ergänzen], da sie den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten [sollen], daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird.

18. Zusammenfassend hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 95 die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen soll.

19. Es ist natürlich unstreitig, daß das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht ein[schränkt], für bestimmte Erzeugnisse nach Maßgabe objektiver Kriterien, etwa der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen.

20. Solche Differenzierungen sind mit dem Gemeinschaftsrecht jedoch nur vereinbar, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts vereinbar sind, und wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist.

21. Anders gesagt, die den Mitgliedstaaten so belassene Freiheit der Besteuerung im Bereich der inländischen Abgaben rechtfertigt jedoch keine Abweichungen von dem grundlegenden steuerlichen Diskriminierungsverbot des Artikels 95; sie hat sich vielmehr in den Rahmen dieser Vorschrift einzufügen und die darin enthaltenen Verbote zu beachten. Hierum ging es in der Rechtssache 243/84, John Walker, in der der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. März 1986 die Vereinbarkeit eines differenzierenden Besteuerungssystems für bestimmte nicht gleichartige Getränke mit Artikel 95 Absatz 2 bejaht hat, wenn unter jede der Steuergruppen ein wesentlicher Teil der inländischen Erzeugung alkoholischer Getränke fällt.

22. Was das Verhältnis von Artikel 95 zu Artikel 99 angeht, so hat der Gerichtshof ebenfalls schon auf die unterschiedlichen Zielsetzungen dieser beiden Vorschriften hingewiesen. Trotz der Feststellung, daß die Unterschiede der nationalen Steuerregelungen ein Hindernis für den freien Warenverkehr und für die Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darfstellen], hält er die Durchführung des in Artikel 99 vorgesehenen Harmonisierungsprogramms nicht für eine Vorbedingung für die Anwendung des Artikels 95, der ein Grunderfordernis [enthält], das unmittelbar mit dem Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängt und auch bereits vor jeder Harmonisierung auf die Beseitigung aller nationalen Steuerpraktiken zielt, die eingeführte Erzeugnisse diskriminieren oder bestimmte nationale Produktionen schützen könnten. Demgemäß stellt der Gerichtshof fest, daß die Artikel 95 und 99 unterschiedliche Ziele verfolgen: Zweck des ersteren ist es, diskriminierende oder schützende steuerliche Praktiken sofort zu beseitigen, Zweck des letzteren aber, auf Unterschieden der nationalen Steuerregelungen beruhende Handelshindernisse abzuschwächen, auch wenn diese nicht diskriminierend angewandt werden.

23. Diesen Unterschied bestätigend hat der Gerichtshof im übrigen bereits präzisiert, daß Artikel 95 Absatz 2 ein Verbot enthält, das vollständig, rechtlich vollkommen und infolgedessen geeignet [ist], unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen.

24. F — Bei der Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Artikels 95 im Lichte der Aufgabe und der allgemeinen Zielsetzungen, die der Gerichtshof dieser Vorschrift zuschreibt, ist jedoch deutlich zwischen den Bestimmungen des Absatzes 1 und denen des Absatzes 2 zu unterscheiden.

25. Absatz 1 ist auf gleichartige Erzeugnisse anwendbar, das heißt nach der Definition des Gerichtshofes auf solche, die in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Der Gerichtshof hat dem Begriff der Gleichartigkeit also eine weite Auslegung gegeben, wonach diese nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität..., sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung zu bestimmen ist.

26. Hinsichtlich dieser Erzeugnisse besteht das eingeführte System in dem Verbot, unmittelbar oder mittelbar die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten mit internen Steuern, welcher Art auch immer, zu belegen, die höher sind als diejenigen, die unmittelbar oder mittelbar die nationalen Erzeugnisse treffen. Zusammenfassend gesagt ist jede Steuervorschrift [verboten], die unabhängig von der angewandten Methode dazu führt, daß eingeführte Erzeugnisse höher besteuert werden als inländische.

27. Artikel 95 Absatz 2 hingegen gilt für die steuerliche Behandlung von Waren, die zwar nicht gleichartig sind, dennoch aber mit bestimmten Produktionen des Einfuhrlandes teilweise oder potentiell im Wettbewerb stehen.

28. Für diese letzteren verbietet die zitierte Bestimmung den Mitgliedstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktion mittelbar zu schützen.

29. Anders gesagt, Artikel 95 Absatz 2 ist auf Erzeugnisse anwendbar, die zwar im Verhältnis zu den eingeführten Erzeugnissen nicht gleichartig sind, die jedoch durch die differenzierenden Abgaben mittelbar geschützt werden könnten, da sie mit diesen Erzeugnissen im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten im Wettbewerb stehen (Urteil Fink-Frucht, Slg. 1968, 347).

30. In dem Zusammenhang hat der Gerichtshof noch betont: Selbst wenn jeder unmittelbare Wettbewerb mit einem inländischen Erzeugnis fehlt, tritt ein solcher Schutz ein, wenn feststeht, daß die eingeführte Ware je nach der Stufe der Fertigung oder des Vertriebs oder nach sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine besondere steuerliche Belastung zu tragen hat, wodurch bestimmte Tätigkeiten sogar solcher Art geschützt werden, wie sie zur Herstellung des eingeführten Erzeugnisses nicht gedient haben (Urteil Fink-Frucht, a. a. O., 347).

31. In demselben Urteil Fink-Frucht (a. a. O., 348) wird ausgeführt: Während Artikel 95 Absatz 1 Abgaben nur untersagt, soweit sie einen bestimmten Vergleichsbetrag übersteigen, stellt das in Absatz 2 enthaltene Verbot auf die Schutzwirkung der genannten Abgaben ab, ohne einen genauen Bezugspunkt für den Vergleich zu nennen.

32. Im Fall des Absatzes 1 ist der Bezugspunkt natürlich die Höhe der Abgabe, die mittelbar oder unmittelbar die gleichartigen inländischen Erzeugnisse trifft; wenn diese Höhe festgestellt ist, ergibt sich die Anwendung dieser Bestimmung aus einem rein arithmetischen Vorgang durch Vergleich der Abgabenbelastung..., mag sie auf dem Abgabensatz, der Steuerveranlagung oder anderen Durchführungsmodalitäten beruhen.

33. Das Verbot... erfaßt jede Steuerregelung, die geeignet ist, eingeführte Waren höher zu belasten als inländische (Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., 433, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe).

34. Im Fall des Absatzes 2 wird aufgrund der Schwierigkeit, hinreichend exakte Vergleiche zwischen den fraglichen Erzeugnissen anzustellen notwendigerweise von einem umfassenderen Kriterium Gebrauch gemacht, nämlich dem der Schutzwirkung einer inländischen Steuerregelung. Es muß also festgestellt werden können, daß eine bestimmte Abgabe geeignet ist, eine solche Wirkung zu entfalten (Urteil Fink-Frucht, a. a. O., 348), bevor sie als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen ist.

35. Eine klare Unterscheidung zwischen gleichartigen und für die Anwendung eines der Absätze des Artikels 95 konkurrierenden Erzeugnissen wird, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 1983 hinsichtlich der Besteuerung der italienischen Branntweine festgestellt hat, nur überflüssig bei Anwendung eines Kriterium[s] für eine erhöhte Besteuerung wie die Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung, das per definitionem niemals auf gleichartige oder mit den aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen in dem oben beschriebenen Wettbewerbsverhältnis stehende inländische Erzeugnisse anwendbar ist... Durch eine solche Regelung werden die inländischen Erzeugnisse von vornherein von der höheren Besteuerung ausgenommen, da sie niemals die Voraussetzungen für diese erhöhte Besteuerung erfüllen werden ...

36. In seinem Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 278/83, Kommission/Italien, in bezug auf die auf einheimische Schaumweine und eingeführte Weine {hauptsächlich Champagner) anwendbaren Mehrwertsteuersätze hat der Gerichtshof ebenfalls, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, zu prüfen, ob es sich um Absatz 1 oder Absatz 2 handelte, entschieden, daß es um einen offenkundigen Fall einer nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen diskriminierenden Behandlung ging, da deutlich war, daß die im italienischen Recht vorgenommene Umschreibung der Gruppe der Schaumweine, die mit dem höchsten Steuersatz belegt werden, so angelegt ist, daß sie ausschließlich eingeführte Erzeugnisse betrifft und daß sie entsprechende inländische Erzeugnisse dadurch schützen soll, daß ihnen deutlich niedrigere Steuersätze zugebilligt werden.

37. Meines Erachtens sind dies jedoch Ausnahmefälle, die durch die Diskriminierungsabsicht und die Deutlichkeit der diskriminierenden Wirkungen gekennzeichnet sind.

38. G — Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 95 Absatz 2 stellt sich also zunächst die Frage, ob ein inländisches Erzeugnis und ein eingeführtes Erzeugnis in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, wobei ihre jeweiligen wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten und ihr Substitutionsgrad im Hinblick auf die Befriedigung gleichartiger Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.

39. Wie wir schon gesehen haben, kann der Wettbewerb nach Auffassung des Gerichtshofes auch ein teilweiser oder ein potentieller sein.

40. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, ist, wie der Gerichtshof präzisiert hat, nicht nur auf den augenblicklichen Zustand des Marktes abzustellen, sondern auch auf die im Rahmen des freien Warenverkehrs auf Gemeinschaftsebene gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten und auf neue Anreize für die Substitution von Erzeugnissen, die sich aus einem verstärkten Handel ergeben können, so daß in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 EWG-Vertrag festgelegten Zielen die Ergänzungsmöglichkeiten zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten voll zum Tragen kommen.

41. Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Erzeugnissen ist außerdem aus einer dynamischen Perspektive zu beurteilen, wobei die neuen, durch den Gemeinschaftshandel entstehenden Substitutionsmöglichkeiten und die Entwicklung des Geschmacks der Verbraucher zu berücksichtigen sind.

42. Deshalb hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1983 (Kommission/Vereinigtes Königreich, a. a. O., 2287, Randnr. 8 der Entscheidungsgründe) betont, daß man sich bei der Bestimmung des möglichen Substitutionsgrades nicht auf die in einem Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Gebiet bestehenden Trinkgewohnheiten beschränken darf. ... Diese Gewohnheiten, die nach Zeit und Ort sehr unterschiedlich sein können, dürfen nicht als unveränderlich angesehen werden; die Steuerpolitik eines Mitgliedstaats darf daher nicht dazu dienen, die gegebenen Verbrauchsgewohnheiten zu zementieren, um einer mit deren Befriedigung befaßten inländischen Industrie einen erworbenen Vorteil zu bewahren.

43. H — Nach der Feststellung des zwischen zwei Erzeugnissen bestehenden Wettbewerbsverhältnisses muß jedoch noch eine zweite Frage beantwortet werden.

44. Artikel 95 Absatz 2 verbietet Steuerpraktiken, die geeignet sind, die Produktion des einführenden Mitgliedstaates mittelbar zu schützen.

45. Im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den Bestimmungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 dieses Artikels bedeutet diese Bedingung im Grunde, daß zu prüfen ist, ob der Unterschied zwischen den auf die konkurrierenden Erzeugnisse angewandten Abgaben geeignet ist, das inländische Erzeugnis mittelbar zu schützen.

46. Es ist jedoch, wie es der Gerichtshof getan hat, hervorzuheben, daß die genannte Bestimmung an die ,Eignung' der fraglichen Steuerregelung anknüpft, so daß nicht in jedem Einzelfall der statistische Nachweis einer Schutzwirkung verlangt werden kann. Artikel 95 Absatz 2 findet bereits dann Anwendung, wenn nachgewiesen ist, daß eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann. Wenn auch die Beurteilungsmerkmale von Bedeutung sind, die man statistischen Daten, die die Wirkungen einer bestimmten Steuerregelung erkennen lassen, entnehmen kann, so kann man doch von der Kommission nicht die Vorlage bezifferter Angaben über das tatsächliche Vorliegen der Schutzwirkung der beanstandeten Steuerregelung verlangen.

47. Im Hinblick auf die von mir dargelegte Rechtsprechung verliert die Frage, ob der Unterschied zwischen den Steuersätzen eine spürbare Schutzwirkung oder eine solche von gewisser Bedeutung entfalten muß, ihren autonomen Charakter. Anders gesagt, dies scheint mir für die Anwendung des Mechanismus des Artikels 95 Absatz 2 keine zusätzliche Voraussetzung zu sein, aufgrund deren geringere Unterschiede in der Besteuerung automatisch unbeachtlich wären.

48. Entscheidend ist, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung einheimischer und eingeführter konkurrierender Erzeugnisse geeignet ist, eine Schutzwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entfalten.

49. Meiner Auffassung nach ist der größere oder geringere Unterschied zwischen den Sätzen, zusammen mit den anderen relevanten Daten — hinsichtlich des Verwendungsbereichs der betreffenden Erzeugnisse, ihrer Zusammensetzung und ihres Zusammenhangs mit den Verbrauchergewohnheiten, den Preisunterschieden, der Entwicklung des Verbrauchs und der Einfuhren etc. —, eines der Beurteilungskriterien, die es erlauben, in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Steuerregelung geeignet ist, eine Schutzwirkung für die nationale Erzeugung zu entfalten.

50. Dies bedeutet, daß Artikel 95 Absatz 2 — im Gegensatz zu Absatz 1 —, wie Generalanwalt Verloren van Themaat ausgeführt hat, nicht verlangt, daß die Steuersätze für nationale Erzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse völlig identisch sind.

51. Der Gerichtshof hat im übrigen schon in seinem auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München ergangenen Urteil Fink-Frucht entschieden, daß der Vertrag... dem nationalen Richter... nicht [untersagt], gegebenenfalls zu entscheiden, unterhalb welcher Höhe die Abgabe die [von Artikel 95 Absatz 2] verbotene Schutzwirkung nicht mehr erzeugt.

52. Jedenfalls hat der Gerichtshof hinsichtlich des Absatzes 1 bereits ausdrücklich präzisiert, daß das maßgebliche Kriterium der Vergleich der Abgabenbelastung ... ist, mag sie auf dem Abgabensatz, der Steuerveranlagung oder anderen Durchführungsmodalitäten beruhen.

53. Meiner Auffassung nach ist auch bei Absatz 2 die Beurteilung der Abgabenbelastung — und nicht nur der Sätze —, was zählt; im vorliegenden Fall ist die Frage unerheblich, da der Streit nur den Unterschied zwischen den anwendbaren Sätzen betrifft.

54. Die Beurteilung der Abgabenbelastung muß hier nur im Hinblick auf ihre Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Erzeugnissen erfolgen, wobei ihre mögliche Schutzwirkung zugunsten der nationalen Produktion beurteilt wird.

55. Wie Generalanwalt Gerhard Reischl in seinen Schlußanträgen von 1980 in der Rechtssache 170/78 betont hat, ist eine solche Schutzwirkung jedoch nicht zwangsläufig gegeben, wenn die eingeführte Ware höher belastet wird als die substituierbare Ware, da wegen der Kosten- und Preisunterschiede bei Substitutionsgütern eine höhere Besteuerung sich nicht unbedingt auf dem Markt auswirken muß.

56. Anders gesagt, mit dem Erfordernis der Gleichbehandlung stellt der EWG-Vertrag praktisch für gleichartige Waren eine Rechtsvermutung für das Vorliegen einer Ungleichbehandlung auf, wenn die Abgabenbelastungen unterschiedlich sind; hinsichtlich der konkurrierenden Waren ist zu beweisen, daß die unterschiedliche Belastung geeignet ist, die inländischen Produktionen mittelbar zu schützen.

57. I — Sehen wir, wie diese Schlußfolgerungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.

58. Betrachten wir in erster Linie das Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden in Frage stehenden Erzeugnissen Wein und Bier.

59. Im Zwischenurteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78, (Kommission/Vereinigtes Königreich) ist in Randnummer 14 der Entscheidungsgründe entschieden (und dann im Endurteil vom 12. Juli 1983 wiederholt) worden, daß die beiden fraglichen Getränke unbestreitbar in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können, so daß man von einem gewissen Grad der Substitution ausgehen muß. Wie wir schon gesehen haben, hat der Gerichtshof hinzugefügt, daß bei der Bestimmung des Substitutionsgrades die Entwicklungsmöglichkeiten der Verbrauchergewohnheiten im Hinblick auf einen einheitlichen Gemeinschaftsmarkt zu berücksichtigen sind.

60. Der Gerichtshof hat jedoch eingeräumt, daß zwischen den beiden Getränken im Hinblick auf das Herstellungsverfahren und die natürlichen Eigenarten [erhebliche Unterschiede bestehen] und daß diese so grundsätzlich andere Preisstrukturen zur Folge [haben], daß Vergleiche aus steuerlicher Sicht trotz des Wettbewerbs zwischen den Endprodukten außergewöhnlich schwierig sind (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe).

61. Aufgrund der zusätzlichen Beweisaufnahme, die er für erforderlich gehalten hatte, hat der Gerichtshof schließlich in seinem Endurteil vom 12. Juli 1983 entschieden: In Anbetracht der großen Qualitätsund dementsprechend Preisunterschiede zwischen den Weinen ist zur Ermittlung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Bier, einem volkstümlichen und in großem Umfang konsumierten Getränk, und Wein entscheidend auf die dem allgemeinen Publikum am ehestens zugänglichen Weine abzustellen, bei denen es sich im Regelfall um die leichtesten und billigsten Weine handelt. Ein steuerlicher Vergleich an Hand des Alkoholgehaltes oder des Preises der beiden fraglichen Getränke muß daher auf dieser Grundlage erfolgen (Randnr. 12 der Entscheidungsgründe).

62. Der Gerichtshof hat damit die Überlegungen der italienischen Regierung — Streithelferin in diesem Verfahren — für zutreffend gehalten, wonach ein Vergleich zwischen Bier und Weinen mit durchschnittlichem oder sogar höherem Alkoholgehalt... unzulässig sei. Nach den Ausführungen der italienischen Regierung besteht nämlich ein wirkliches Wettbewerbsverhältnis nur zwischen Bier und eben ganz leichten Weinen mit einem Alkoholgehalt von etwa 9°, also den gängigsten und billigsten Weinen. Folglich müßten diese Weine als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wenn es darum gehe, die Auswirkung der Steuer festzustellen (Randnr. 11 der Entscheidungsgründe).

63. Inwieweit sind diese Überlegungen auf die Beurteilung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Wein und Bier im vorliegenden Fall anwendbar?

64. Hervorzuheben ist, daß wir uns hier mit dem belgischen und nicht mit dem britischen Steuersystem zu beschäftigen haben.

65. Die Überquerung des Kanals als solche verändert jedoch die Gewohnheiten der Bevölkerung nicht wesentlich: Die Belgier sind ebenso wie die Engländer traditionell Biertrinker. Nach dem Vorbringen der belgischen Regierung ist der Bierverbrauch Bestandteil der Sitten und Gebräuche der belgischen Bevölkerung, auch wenn festzustellen sei, daß Bier gegenüber Wein und Branntweinen in den letzten Jahren etwas an Terrain verloren habe.

66. Es wird jedoch anerkannt — und beide Parteien räumen dies in der vorliegenden Rechtssache ein —, daß grundsätzlich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Wein und Bier besteht.

67. Doch um dieses Wettbewerbsverhältnis genau zu bestimmen, ist meines Erachtens von dem Grundsatz auszugehen, daß nur verglichen werden kann, was vergleichbar ist.

68. Nun, das Verfahren hat aber nicht nur gezeigt, daß die Liste der eingeführten und in Belgien verbrauchten Weine vielfältig und umfangreich ist; es hat auch den Reichtum des Landes an Bieren verschiedenster Art und Preislagen bestätigt.

69. Hinsichtlich der Biere hat die Kommission bemerkt, daß im Lande etwa 300 verschiedene Arten davon hergestellt werden. Einige von ihnen werden zu einem Preis von mehr als 100 BFR pro Liter verkauft und können den Luxusbieren zugerechnet werden.

70. Es erscheint mir nicht korrekt, diese Biere mit den gängigen und billigen Weinen zu vergleichen; das Wettbewerbsverhältnis mit ihnen ist nicht offensichtlich: Der Preisunterschied ist zwar groß, unterschiedlich sind aber auch die Herstellungsmethoden, die gastronomische Qualität, die Geschmäkker, die sie befriedigen, die Gelegenheiten, bei denen sie getrunken werden, und die von ihnen erfaßten Verbrauchergruppen.

71. Da könnte es schon logischer erscheinen, eine Parallele zwischen diesen Luxus-bieren und den großen Qualitätsweinen zu ziehen, die ebenfalls an der Spitze der Skala zu finden sind und die auch bei besonderen Gelegenheiten von Kennern konsumiert werden, die sowohl über eine große Kaufkraft als auch über einen erlesenen Geschmack verfügen.

72. Aber selbst hier würde ich zögern, zu behaupten, daß für diese Verbrauchergruppe ein ausgezeichneter Wein eines großen Jahrganges und ein nach einem besonderen Brauverfahren hergestelltes gutes Bier als normalerweise untereinander austauschbar gelten.

73. Die Ausschließlichkeit, mit der die Präferenzen hier im allgemeinen auftreten, führt dazu, daß jede Mischung als ein Sakrileg betrachtet werden könnte.

74. Was einen guten Wein ausmacht, sind die Art des Bodens, die Sonneneinstrahlung, die Regenverhältnisse, die Wahl der Rebsorten und die Herstellungsmethode.

75. Bei jedem Wein unterscheidet sich ein Jahrgang vom anderen durch das Aroma, die Farbe, den Geschmack und den Körper.

76. Für jede Flasche ist die Temperatur, das Licht, die Lagerung, der Korken entscheidend.

77. Bei den Bieren sind die Voraussetzungen für hervorragende Qualität und die Art, in der sie kombiniert sind, ganz anders.

78. Ich möchte damit nicht ausschließen, daß diese Gruppe von Erzeugnissen in bestimmten Ländern und aufgrund besonderer Verbrauchergewohnheiten in ein Wettbewerbsverhältnis treten kann.

79. Jedenfalls ist es, wie die beiden Parteien schließlich vorgeschlagen haben, vorzuziehen, diese Qualitäten von der Erörterung auszunehmen.

80. Die belgische Regierung macht geltend, die Luxusbiere würden nach handwerklichen Methoden und in sehr geringen Mengen hergestellt. Eine der Marken werde sogar nur von drei Personen (einem Arzt, einem Ingenieur und einem Architekten) hergestellt, die dieser Tätigkeit einen Teil ihrer Freizeit widmeten. Diese Biere können vom allgemeinen Publikum nur schwer erworben werden, da sie nur in sehr spezialisierten Geschäften verkauft werden.

81. Die von Belgien vorgelegten Zahlen ergeben, daß die teuersten Biere weniger als 16 % der belgischen Gesamtproduktion ausmachen, wobei zu dieser Gruppe unbedeutende Mengen von Spezialbieren gehören, für deren Herstellung auch verschiedene Früchte verwendet werden. Die Pils-Sor-ten und die Tafelbiere machen also 84 % der Produktion aus.

82. Andererseits regt die Kommission an, die grands crus und die außergewöhnlichen Jahrgänge, die nur einen geringen Anteil der Käufe darstellen, außer acht zu lassen.

83. Belgien hat dies durch die Angabe bestätigt, daß — gemäß den von einem als repräsentativ angesehenen Betrieb vorgelegten Zahlen — die Verkäufe von Weinen zum Preis von mehr als 1000 BFR nur 2,8 % des Gesamtwertes der Verkäufe ausmachten (für die Weine zum Preis von mehr als 200 BFR beträgt dieser Prozentsatz 27 %).

84. Diese Vorgehensweise scheint im übrigen, wie die belgische Regierung geltend macht, den Überlegungen des Gerichtshofes im Urteil vom 12. Juli 1983, (Kommission/Vereinigtes Königreich) zu entsprechen, in dem er als Vergleichsgrundlage Weine angenommen hat, von denen mehrere Arten in bedeutenden Mengen auf dem britischen Markt vertreten sind.

85. Es erscheint unter diesen Umständen natürlich nicht korrekt, eine dieser Gruppen auszuschließen und die andere einzubeziehen: Es handelt sich in beiden Fällen um besondere Arten des jeweiligen Erzeugnisses und letztlich um Erzeugnisse, die sich durch die Qualität und die Verwendbarkeit unterscheiden, und es wäre nicht logisch, sie mit in großem Umfang konsumierten gängigen Erzeugnissen und erst recht nicht, mit Erzeugnissen mittelmäßiger Qualität zu vergleichen.

86. Was die anderen Weine und die anderen Biere angeht, schlägt Belgien vor, den Vergleich im wesentlichen zwischen den gängigen Bieren und den gängigen Weinen vorzunehmen, wobei es sich um jene handele, deren Preise zwischen 80 und 200 BFR pro Liter lägen und die gemäß der zugrunde gelegten Untersuchung 57,17 % des Gesamtwerts der Verkäufe darstellten.

87. Die Weine zum Preis von weniger als 80 BFR pro Liter machen nach den von der belgischen Regierung gelieferten Angaben 15,59 % der Verkäufe aus, während die Weine zum Preis von weniger als 60 BFR 2,28 % ausmachen und es sich bei den verbleibenden 13,31 % um Weine handelt, deren Preis zwischen 60 und 80 BFR liegt.

88. Diese Weine zum Preis von weniger als 80 BFR (darunter anscheinend auch die in Plastikbeuteln von 5 Litern verkauften Weine und die zum Kochen bestimmten Weine) sollten nach Auffassung der belgischen Regierung eher mit dem Tafelbier (ab 17 BFR pro Liter) oder mit den Pils-Bie-ren verglichen werden, die unter der Marke der Vertriebshändler (z. B. carapils zu 21,5 BFR pro Liter) verkauft würden, nicht aber mit den im großen Umfang konsumierten Bieren und erst recht nicht mit den Spitzenbieren. Gleiches gelte im übrigen für den Wein zu 61 BFR, der abweichend von den Behauptungen der Kommission nicht der gängigste Wein sei: Es handele sich eher um einen der billigsten Weine, die in den Geschäften zu finden seien, und sein Anteil am Verbrauch sei ebenso gering wie derjenige der Weine zum Preis von mehr als 1000 BFR.

89. Es erscheint mir vernünftig, anzunehmen, daß das intensivste Wettbewerbsverhältnis zwischen denjenigen Weinen und Bieren besteht, deren Verbrauch am gängigsten ist und die den größten Marktanteil darstellen.

90. Hier liegt zweifellos das Hauptmerkmal der leichten Weine aus frischen Weintrauben des gängigen Verbrauchs.

91. Ich meine jedoch nicht — und Belgien hat dies selbst eingeräumt —, daß im unteren Bereich der angebotenen Erzeugnisse keinerlei Wettbewerbsverhältnis besteht. Es ist jedoch zweifellos unausgeprägter und konfuser, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten (als Getränk oder zum Kochen), die unterschiedliche Aufmachung und Verpackung (z. B. die Verwendung von Plastikbeuteln von 5 Litern).

92. J — Nachdem ich das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Wein und Bier festgestellt habe, werde ich nun untersuchen, ob die zweite Voraussetzung des Artikels 95 Absatz 2 erfüllt ist. Es ist nun zu prüfen, ob die unterschiedlichen Abgaben geeignet sind, zugunsten des inländischen Bieres eine Schutzwirkung zu entfalten.

93. Zu diesem Zweck sind die anderen Beurteilungskriterien zu untersuchen, die sich aus dem Verfahren ergeben.

94. Die Tatsache, daß es sich im vorliegenden Fall um eine auf den Wert abstellende Steuer handelt, erleichtert die Analyse im Vergleich zu dem in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich behandelten Fall. Vorliegend ergibt sich der Unterschied zwischen den Abgaben bloß aus der Anwendung verschiedener Steuersätze auf den Preis der beiden fraglichen Erzeugnisse.

95. Diese Tatsache enthebt uns jedoch — im Gegensatz zu dem, was die Kommission meint — nicht der Prüfung der Schutzwirkung dieses Abgabensystems.

96. Der Ausgangspunkt dieser Prüfung ist natürlich der Unterschied der Sätze.

97. Dieser beträgt gegenwärtig 6 Prozentpunkte, da der Satz bei Wein 25 % und bei Bier nur 19 % beträgt.

98. Die belgische Regierung erklärt im übrigen, daß die unterschiedlichen Sätze nur für Wein und Bier gälten, die im Einzelhandel verkauft würden, da im Sektor Horeca (Hotels, Restaurants, Cafés) ein Einheitssatz von 17 % angewandt werde.

99. Bei der Prüfung der Schutzwirkung erscheint es mir jedoch nicht gerechtfertigt davon auszugehen, wie es Belgien tut, daß der Unterschied zwischen den Sätzen auf makroökonomischer Ebene hur 4 Punkte beträgt. Die Tatsache, daß der Unterschied der Sätze nur den Haushaltsverbrauch betrifft, ändert nämlich nichts daran, daß er in diesem Rahmen 6 Punkte beträgt.

100. Es ist jedoch einzuräumen, daß dieser Umstand den Umfang der möglichen Schutzwirkung begrenzt oder, anders gesagt, daß diese Wirkung nicht den gesamten Wein- und Biermarkt, sondern nur einen Teil davon erfaßt.

101. Da die jeweiligen Preise für Wein und Bier unterschiedlich sind (selbst in dem Bereich, in dem der Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen am offensichtlichsten ist, d. h. unter Ausschluß der Luxus-Weine und -Biere), ist es unerläßlich, daß diese Preisunterschiede bei der Beurteilung der Auswirkung, die der Unterschied zwischen den Abgaben auf den Markt haben kann, berücksichtigt werden.

102. Nun, zu diesem Punkt erklärt die belgische Regierung, daß im Durchschnitt der Preis für einen Liter gewöhnlichen Wein einschließlich aller Abgaben etwa bei 125 BFR liege (nämlich 87,5 BFR für eine 0,7-Liter-Flasche), während der entsprechende Preis für einen Liter Bier 29,75 BFR betrage (178,5 BFR für eine Kiste mit 24 Flaschen von 25 cl). Nach Abzug der Mehrwertsteuer ergäben sich Beträge von 100 BFR und 25 BFR.

103. Das heißt, wenn wir zum. Vergleich einen Wein und ein Bier des gängigen Verbrauchs mittlerer Preislage und mittlerer Qualität nehmen, stellen wir fest, daß der Preis des Weines ohne Mehrwertsteuer viermal höher ist als derjenige des Bieres (er ist 4,2 mal höher, wenn wir die Mehrwertsteuer einbeziehen).

104. Diese Zahlen werden von der Kommission nicht bestritten.

105. Wenn aber die Abgabenstruktur bei den beiden Getränken vereinheitlicht wäre, ergäben sich, wie die belgische Regierung ausführt, folgende Preise:

106. Bei einem Satz von 19 %:

119 BFR pro Liter Wein;

29,75 BFR pro Liter Bier;

107. Bei einem Satz von 25 %:

125 BFR pro Liter Wein;

31,25 BFR pro Liter Bier.

108. Das heißt, die Vereinheitlichung des Satzes auf 25 % würde den Preisunterschied nur um 1,5 BFR verringern (von 95,25 BFR auf 93,75 BFR); ein einheitlicher Satz von 19 % würde ihn um 6 BFR verringern (von 95,25 BFR auf 89,25 BFR).

109. In beiden Fällen ist der Unterschied nicht sehr groß. Er ist jedoch geringer bei einem Satz von 25 %, und die belgische Regierung hat darauf hingewiesen, daß die Angleichung aus Haushaltsgründen eher nach oben als nach unten erfolgen würde.

110. Wenn wir den Vergleich nicht bei den Erzeugnissen mittlerer Preislage, sondern bei den billigeren Erzeugnissen anstellen (bei denen aus naheliegenden Gründen anzunehmen ist, daß das Wettbewerbsverhältnis weniger ausgeprägt ist), stellen wir fest, daß das Preisverhältnis von Wein und Bier sich nicht wesentlich verändert, sondern sich im Rahmen 3 : 1 oder 4 : 1 bewegt, da Biere zu 17 BFR pro Liter (Tafelbiere) und zu 21,5 BFR pro Liter (carapils) sowie Weine zwischen 60 BFR und 80 BFR pro Liter existieren.

111. Anders gesagt, wenn der Preisunterschied zwischen diesen beiden Getränken — der natürlich einem Unterschied in den Eigenschaften und den Produktionskosten entspricht — schon als solcher ein Faktor ist, der geeignet ist, das zwischen ihnen bestehende Wettbewerbsverhältnis abzuschwächen, so stellt er auch ein Merkmal dar, das bei der Beurteilung der verzerrenden Wirkung der unterschiedlichen Sätze auf die Wahl der Verbraucher zu berücksichtigen ist.

112. Dazu erscheint es mir nicht erforderlich, in die — weil genaue Angaben fehlen, notwendigerweise spekulative — Diskussion über die unterschiedlichen Verbrauchsmengen von Wein und Bier einzutreten. Im übrigen halte ich die Berücksichtigung dieses Faktors, wie Belgien in seiner Gegenerwiderung aufgezeigt hat, nicht für geeignet, die sich aus dem Preisunterschied pro Einheit ergebenden Schlußfolgerungen wesentlich zu verändern.

113. Dieser Unterschied, zusammen mit dem Unterschied von 6 Punkten zwischen den anwendbaren Sätzen, trägt nicht entscheidend dazu bei, nachzuweisen, daß das fragliche Abgabensystem geeignet ist, eine Schutzwirkung zu entfalten. Jedenfalls sind die Schlußfolgerungen, die man aus einem Preisverhältnis dieser Art ziehen kann, ganz anders als die, die sich aus einem Vergleich von konkurrierenden Erzeugnissen mit gleichwertigen Preisen ergeben würden. Wenn es jedoch andere in diese Richtung weisende Faktoren gäbe, könnte ich möglicherweise zu der Auffassung gelangen, daß ein Schutzcharakter des Systems trotz des Anscheins gegeben ist, der sich aus der Berücksichtigung des Abgabenunterschieds und des Preisunterschieds ergibt.

114. Dies ist jedoch nicht der Fall. Einerseits zeigt die Entwicklung der beiden Erzeugnisse, daß der durchschnittliche Weinkonsum von 14,9 Litern pro Einwohner im Jahre 1976 auf 16,7 Liter im Jahre 1977 (Jahr der Einführung des Satzes von 25 %) und dann auf 20,2 Liter in den Jahren 1982 und 1983 gestiegen ist und daß der Bierkonsum parallel von 137,6 Litern pro Einwohner im Jahre 1976 auf 125 Liter in den Jahren 1978 und 1981 und auf 128 Liter im Jahre 1983 gesunken ist.

115. Die Schlußfolgerungen, die aus diesen Zahlen zu ziehen sind, sind mit sehr viel Vorsicht zu betrachten, da der Unterschied zwischen den Abgabensätzen bestimmt nicht den einzigen Faktor darstellt, der geeignet ist, die Entwicklung des Verbrauchs zu beinflussen.

116. Festgestellt werden kann, daß die Erhöhung des auf Weine anwendbaren Satzes von 14 % auf 25 % mittelfristig nicht die Wirkung hatte, den Anstieg des Weinverbrauchs pro Einwohner zu hemmen. Sicher ist, daß dieser Verbrauch praktisch unverändert geblieben ist und zwischen 1977 und 1978 sogar leicht zurückgegangen ist; die Erhöhung des Satzes hatte jedoch 11 Punkte betragen (von 14 % auf 25 %, also eine Erhöhung um 78,6 % im Verhältnis zum ursprünglichen Satz).

117. In demselben Zeitraum (von 1977 bis 1978) ist der durchschnittliche Bierverbrauch pro Einwohner gesunken.

118. Es ist jedoch zu bemerken, daß gerade im Jahre 1978 der auf Bier anwendbare Mehrwertsteuersatz von 14 % auf 16 % angehoben wurde. Erneute Erhöhungen erfolgten im Jahre 1981 (auf 17 %) und im Jahre 1983 (auf 19 °/p). Jedesmal, wenn der auf Bier anwendbare Satz gestiegen war, stellte man aber fest, daß der Verbrauch pro Einwohner sank und in den folgenden Jahren wieder seinen früheren Umfang erreichte (insbesondere in den Jahren 1979 und 1980, in denen er auf 126 und 131 Liter anstieg, sowie im Jahre 1982, in dem er 133 Liter erreichte).

119. Diese Tatsache scheint ein den Wirtschaftswissenschaftlern bekanntes Phänomen zu bestätigen: Die Auswirkung von Preisänderungen auf den Verbrauch infolge von Änderungen der Steuerbelastung erfolgt nicht so sehr aufgrund der Existenz eines erhöhten Abgabensatzes, sondern aufgrund der punktuellen Erhöhung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ist diese einmal erfolgt, so neigen die Verbraucher dazu, sich — gemäß ihren Verbrauchsgewohnheiten und wenn die Erhöhung nicht einschneidend war oder der neue Satz prohibitiv ist — an den neuen Preis zu gewöhnen und die Auswirkung der Steueränderung nach und nach zu absorbieren.

120. Es ist also nicht zu gewagt, anzunehmen, daß die starke wettbewerbsverzerrende Wirkung in den Jahren 1977/78 aufgrund der starken Erhöhung des Satzes für Wein — der im übrigen von da an von demjenigen für Bier abwich — erfolgt wäre; wenn sie nicht durch die Wirkungen abgeschwächt worden wäre, die die beinahe gleichzeitige Erhöhung des Satzes für Bier vermutlich hatte.

121. Hieraus kann gefolgert werden, daß es heute (im Gegensatz zu dem, was man sicherlich vor zehn Jahren hätte sagen können) nicht offensichtlich ist, daß das belgische Mehrwertsteuersystem geeignet ist, den Wettbewerb zwischen Wein und Bier zugunsten des letzteren zu beeinträchtigen.

122. Die Auswirkung, die die Anhebung des für eines der Erzeugnisse geltenden Abgabensatzes ohne eine gleichwertige Erhöhung des für das andere Erzeugnis geltenden Abgabensatzes auf den Wettbewerb hat, hängt von der zwischen den beiden Erzeugnissen bestehenden Elastizität der Nachfrage ab, die ihrerseits (vorausgesetzt, daß die Einkünfte der Verbraucher und die anderen Preise gleich bleiben) insbesondere von dem Grad der möglichen Substitution dieser Erzeugnisse abhängt.

123. Direkte Informationen über die Bedeutung dieser Elastizität liegen nicht vor; man kann jedoch sagen, daß die von Belgien vorgelegten Aufstellungen nicht dazu angetan sind, das Vorliegen einer starken Elastizität der Nachfrage nach Wein und nach Bier in diesem Lande zu beweisen.

124. Sicher ist, daß, nachdem die Sätze für die beiden Erzeugnisse in unterschiedlichem Maße geändert worden waren, zwischen ihnen schließlich ein Unterschied blieb, der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Man könnte sagen, daß die Beibehaltung dieses Unterschieds geeignet ist, eine normale Entwicklung der Verbrauchergewohnheiten in Belgien zu verhindern, die in einem offenen Markt zugunsten der eingeführten Ware erfolgen könnte.

125. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Unterschied in den Sätzen — der bis zu 11 Punkten betragen hat — sich infolge der Erhöhung des Satzes für Bier, während der Satz für Wein gleichblieb, nach und nach, zunächst auf 9, dann auf 8 und später auf 6 Punkte, vermindert hat. Nimmt man an, daß diese Entwicklung negative Auswirkungen auf den Verbrauch gehabt hätte, so wären diese bei Bier stärker gewesen als bei Wein.

126. Ich glaube also nicht, daß der Unterschied in den Abgaben im vorliegenden Fall geeignet ist, Wein zu einem Luxuserzeugnis zu machen, zumal auf ihn nicht die zusätzliche Steuer von 8 % angewendet wird, die dazu führt, daß bestimmte als Luxuserzeugnisse angesehene Waren mit einem Mehrwertsteuersatz von 33 % belegt werden.

127. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß — aus diesen Gründen und weil die Änderungen der Sätze im allgemeinen von Belgien im Rahmen umfangreicherer Reformen des Mehrwertsteuersystems eingeführt wurden, denen nach dem Vorbringen der belgischen Regierung haushalts- und sozialpolitische Erwägungen zugrunde lagen — das Vorliegen einer protektionistischen Absicht nicht so offensichtlich erscheint, wie es der Fall wäre, wenn diese Änderungen punktuell erfolgt wären.

128. K — Der Fall des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache 170/78 war anders, und es ist nicht überraschend, daß die damalige Entscheidung des Gerichtshofes anders ausfiel als die von mir vorgeschlagene. Lassen Sie mich die wichtigsten Unterschiede hervorheben:

129. — Die steuerliche Mehrbelastung von Wein gegenüber Bier schwankte je nach dem verwendeten Vergleichsmaßstab zwischen 58 % und 77 % oder sogar 286 % nach dem Vorbringen der italienischen Regierung (nach dem Maßstab der Auswirkung der Abgabe auf die Preise ohne Steuern), 100 % (nach dem Maßstab des Alkoholgehalts) und 400 % (nach dem Volumen der beiden Getränke);

130. — die höhere Besteuerung des Weines in Großbritannien konnte nach Auffassung des Gerichtshofes bewirken, daß Wein den Charakter eines Luxuserzeugnisses erhält, das angesichts seiner Steuerbelastung in den Augen des Verbrauchers kaum eine echte Alternative zu dem typischen Getränk der einheimischen Produktion darstellen kann;

131. — der Vergleich mit dem Umfang der Weinverkäufe auf anderen Märkten, insbesondere in den Benelux-Staaten, zeigte — zumindest nach Auffassung der Kommission —, daß die Vermarktung dieses Erzeugnisses im Vereinigten Königreich durch das streitige Steuersystem beeinträchtigt worden war;

132. — im Gegensatz zu der Situation, die vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur EWG bestanden hatte (Wein hatte lange einen gewissen Steuervorteil genossen, und die beiden Erzeugnisse wurden zum Zeitpunkt des Beitritts ungefähr gleich besteuert), wurde die Abgabe für Wein nach und nach stärker erhöht als die für Bier. So waren zwischen dem 1. Januar 1973 und dem Zeitpunkt der Klageerhebung die Steuern auf Wein um 102 % gegenüber nur 59 % bei Bier angestiegen;

133. — die Einführung und die Erhöhung der Weinsteuer erfolgten im Vereinigten Königreich als Ausgleich für die Abschaffung der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Zölle, die im übrigen vor dem 1. Januar 1976, dem Datum der Einführung der neuen Sondersteuer, erhöht wurden.

134. Keiner dieser Umstände liegt in der vorliegenden Rechtssache in vergleichbarem Maße vor oder ist (wie der im dritten Gedankenstrich genannte) auch nur zum Beweis einer Schutzwirkung behauptet worden.

135. Es ist nicht erforderlich, daß die Kommission den statistischen Beweis für eine Schutzwirkung erbringt, also dafür, daß das streitige Steuersystem ein eingeführtes Erzeugnis zugunsten des konkurrierenden inländischen Erzeugnisses tatsächlich diskriminiert.

136. Ausreichend ist, wie wir gesehen haben, der Nachweis, daß das Abgabensystem seiner Natur nach geeignet ist, die inländische Produktion zu schützen; dieser Nachweis ist meiner Auffassung nach hinsichtlich des belgischen Systems der Anwendung verschiedener Mehrwertsteuersätze auf Wein und Bier nicht geführt worden.

137. L — Es ist klarzustellen, daß die Schlußfolgerung, zu der ich gelangt bin, die mögliche Anerkennung des Interesses an einer Harmonisierung der Abgabensätze für Wein und Bier in den verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 99 EWG-Vertrag, gemäß dem in diesem Sinne von der Kommission unterbreiteten Vorschlag keinesfalls beeinträchtigt.

138. Dies ist aber eine Entscheidung, die nur von den Mitgliedstaaten innerhalb der zuständigen Stelle getroffen werden kann und die die Steuerhoheit dieser Staaten im Rahmen des Vertrages beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht aufhebt.

139. M — Nach dem, was ich ausgeführt habe, bin ich der Auffassung, daß nicht bewiesen worden ist, daß die belgischen Mehrwertsteuervorschriften dadurch, daß sie für eingeführte Weine einen höheren Mehrwertsteuersatz vorsehen als für Bier aus inländischer Erzeugung, geeignet sind, das letztgenannte Erzeugnis mittelbar zu schützen.

140. Somit ist nicht dargetan worden, daß das Königreich Belgien dadurch gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen hat, und ich schlage Ihnen deshalb vor, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.