Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.1987 – C-279/84
ECLI:EU:C:1987:119
In den verbundenen Rechtssachen 279, 280, 285 und 286/84
Walter Rau Lebensmittelwerke, Hilter, handelnd durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Ulrich Rau, 4517 Hilter 1,
Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Werner Israel und Kurt Funck, Dammtorwall 15, 2000 Hamburg 36,
Heinrich Hamker Lebensmittelwerke GmbH & Co. KG, handelnd durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Hamker Beteiligungsgesellschaft mbH, diese handelnd durch ihren Geschäftsführer Heinz Dabeistein,
Westfälisches Margarinewerk Wilhelm Lindemann KG, handelnd durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Lindemann Verwaltungsgesellschaft mbH, diese handelnd durch ihren Geschäftsführer Dieter Lejeune, 4980 Bünde,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Modest, Gündisch, Landry, Rauschning, Festge, Heemann, Bauer, Volkmann-Schluck, Poststraße 9 A, 2000 Hamburg 36, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34B, rue Philippe-II, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, diese vertreten durch Bernhard Jansen von ihrem Juristischen Dienst als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Ersatzes des Schadens nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, der den Klägerinnen angeblich infolge der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2956/84 der Kommission vom 18. Oktober 1984 über den Absatz von Butter zu ermäßigtem Preis und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (ABl. 1984, L 279, S. 4) entstanden ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten Y. Galmot, C. Kakouris und F. Schockweiler, der Richter T. Koopmans, U. Everling, R. Joliét, J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: Η. Α. Rühi, Hauptverwaltungsrat
aufgrund der Sitzungsberichte und der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerinnen, die in der Bundesrepublik Deutschland Margarine herstellen, haben mit vier Klageschriften, die am 26. November 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihnen angeblich infolge der Ende 1984 beschlossenen und in der Verordnung Nr. 2956/84 der Kommission vom 18. Oktober 1984 über den Absatz von Butter zu ermäßigtem Preis und zur Änderung der Verordnung Nr. 1687/76 (ABl. L 279, S. 4) geregelten Weihnachtsbutteraktion entstanden ist. Mit Beschluß vom 7. Juli 1986 hat der Gerichtshof die Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2 Die Verordnung Nr. 2956/84 wurde in Erwägung folgender Gründe erlassen: Die Lage des Buttermarktes sei durch umfangreiche Bestände und Vorräte in der Gemeinschaft gekennzeichnet; der Butterabsatz sei daher mit allen geeigneten Mitteln zu fördern; ein solches Mittel sei die Senkung der Preise für den Endverbrauch; die Butterbestände ließen sich zu normalen Bedingungen nicht vollständig absetzen; die Verlängerung der Lagerhaltung solle wegen der damit verbundenen Kosten vermieden werden; im Hinblick auf die Feiertage am Jahresende ergäben sich Möglichkeiten, Butter zum unmittelbaren Verbrauch verbilligt abzusetzen. Demgemäß sieht Titel I der Verordnung eine Weihnachtsbutteraktion vor, in deren Rahmen 200000 t Butter mit einem Preisabschlag von 1,6 ECU je Kilogramm auf dem Markt (davon 50000 t in der Bundesrepublik Deutschland) abgesetzt werden sollten.
3 Wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
4 Allgemein machen die Klägerinnen geltend, eine Aktion dieses Ausmaßes, und zwar sowohl hinsichtlich der verkauften Mengen als auch des gewährten Preisabschlags, rufe eine heftige Störung des Marktes der Nahrungsfette hervor. Mit der Aktion werde nämlich schlagartig eine beträchtliche Buttermenge zu Preisen in den Verkehr gebracht, die durch Gemeinschaftssubventionen stark herabgesetzt seien. Daraus erwachse den Klägerinnen ein Schaden, weil diese Butter nicht nur Frischbutter, die dann von den Interventionsstellen angekauft werden müsse, sondern auch Margarine verdränge, bei der es sich um ein Substitutions- und Konkurrenzerzeugnis handele, dessen Absatz während und nach einer Weihnachtsbutteraktion spürbar zurückgehe.
5 Wie sich aus den Schriftsätzen und den Ausführungen der Klägerinnen vor dem Gerichtshof ergibt, stützen diese ihre Schadensersatzklagen auf fünf Klagegründe, mit denen sie die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2956/84 geltend machen:
a) Die Kommission sei für den Erlaß der Verordnung nicht zuständig gewesen;
b) die Verordnung laufe den Grundsätzen der Marktstabilisierung zuwider;
c) sie verstoße gegen das Diskriminierungsverbot;
d) sie verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
e) sie verstoße gegen den Grundsatz der freien Berufsausübung.
Zum Klagegrund der Unzuständigkeit der Kommission
6 Wie sich schon aus den Bezugsvermerken der streitigen Verordnung der Kommission zur Durchführung der Weihnachtsbutteraktion 1984 ergibt, ist die Verordnung sowohl auf Artikel 6 als auch auf Artikel 12 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) gestützt. Nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 können besondere Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung, die nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, ergriffen werden. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 in der Fassung der Verordnung Nr. 559/76 vom 15. März 1976 (ABl. L 67, S. 9) können auch andere Maßnahmen ergriffen werden, um den Absatz der Vorräte an Milcherzeugnissen zu erleichtern oder die Entstehung neuer Überschüsse zu verhindern.
7 Im Hinblick auf den Erlaß und die Durchführung dieser besonderen Maßnahmen sieht die Verordnung Nr. 804/68 folgende Zuständigkeitsverteilung zwischen Rat und Kommission vor: Der Rat legt die Grundregeln für die Anwendung dieser Maßnahmen fest (Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68); die Kommission erläßt nach dem in Artikel 30 der Verordnung geregelten Verwaltungsausschußverfahren die Bestimmungen zur Durchführung dieser Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68).
8 Die Klägerinnen machen geltend, da der Rat keine entsprechenden Grundregeln erlassen habe, sei die Kommission nicht befugt gewesen, durch den Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu solchen Grundregeln die streitige Weihnachtsbutteraktion zu beschließen.
9 Zur Beurteilung der Zuständigkeit der Kommission im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob
1) der Rat die in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehenen Grundregeln erlassen hat und
2) die mit der streitigen Verordnung beschlossene Weihnachtsbutteraktion zu den Maßnahmen gehört, die in den Artikeln 6 und 12 der Verordnung Nr. 804/68 und in diesen Grundregeln vorgesehen sind.
10 Zunächst ergibt eine Prüfung der einschlägigen Bestimmungen, daß der Rat selbst entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die in den Artikeln 6 und 12 der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehenen Grundregeln festgelegt hat.
11 Zur Anwendung von Artikel 6 dieser Verordnung erließ der Rat zwei Verordnungen. Mit der Verordnung Nr. 985/68 vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. L 169, S. 1) wurden eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und die Möglichkeit der Erhöhung dieser Beihilfe bei ungünstiger Marktentwicklung eingeführt. Die Verordnung Nr. 750/69 des Rates vom 22. April 1969 zur Änderung der Verordnung Nr. 985/68 (ABl. L 98, S. 2) ermöglichte den Erlaß geeigneter Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von Butter aus öffentlichen Lagerbeständen, die nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann.
12 Zur Anwendung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 804/68 erließ der Rat die Verordnung Nr. 1269/79 vom 25. Juni 1979 (ABl. L 161, S. 8), nach deren Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Beihilfen zur Steigerung des Butterverbrauchs durch eine Ermäßigung des Preises von Butter für den Direktverbrauch gewährt werden können.
13 Sodann ist zu prüfen, ob die mit der streitigen Verordnung beschlossene Weihnachtsbutteraktion in die der Kommission vom Rat übertragene Zuständigkeit fällt.
14 Zu der Frage, wie weit die der Kommission im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik grundsätzlich eingeräumte Zuständigkeit zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen reicht, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich, wie der Gerichtshof im Urteil vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75 (Rey Soda, Slg. 1975, 1279) entschieden hat, aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages, in den Artikel 155 gestellt werden muß, und aus den Anforderungen der Praxis ergibt, daß der Begriff Durchführung weit auszulegen ist. Da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln, kann sich der Rat veranlaßt sehen, ihr auf diesem Gebiet eine weitgehende Beurteilungs- und Handlungsbefugnis zu übertragen. In diesem Fall sind die Grenzen dieser Zuständigkeit nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen.
15 Die in Rede stehende Weihnachtsbutteraktion stellt sich insoweit als eine besondere Maßnahme dar, die zu einer Zeit getroffen wurde, da sich unstreitig hohe Überschüsse an Milcherzeugnissen gebildet hatten, und die sowohl den Verbrauch steigern und die öffentlichen Lagerbestände an Butter abbauen als auch den notwendigen Umschlag dieser Lagerbestände sicherstellen sollte. Eine solche Maßnahme entspricht den Zielen, die mit den Artikeln 6 und 12 der Verordnung Nr. 804/68 und den vorgenannten Ratsverordnungen, die die Grundregeln für die Anwendung dieser Vorschriften festlegen, verfolgt werden.
16 Folglich war die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 dafür zuständig, die Bestimmungen zur Durchführung der streitigen Weihnachtsbutteraktion nach dem Verfahren des Artikels 30 dieser Verordnung, das heißt nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse zu erlassen, soweit diese Maßnahmen nicht von der Stellungnahme dieses Ausschusses abwichen.
17 Da der Ausschuß innerhalb der Frist des Artikels 30 Absatz 2 nicht zu dem ihm von der Kommission unterbreiteten Entwurf Stellung genommen hatte, war die Kommission für den Erlaß der streitigen Verordnung zuständig.
18 Der Klagegrund der fehlenden Zuständigkeit der Kommission greift demnach nicht durch.
Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Marktstabilisierung
19 Wie sich aus dem Vorbringen der Klägerinnen hierzu ergibt, machen sie im Rahmen dieses Klagegrunds tatsächlich zweierlei geltend :
Zum einen habe die Kommission das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 aufgestellte Ziel der Marktstabilisierung verkannt;
zum anderen hätten sich die Weihnachtsbutteraktionen in den letzten Jahren zu einem ständigen Instrument der Milchmarktpolitik der Gemeinschaft entwikkelt, und die Kommission wolle auf diese Weise die normalen Auswirkungen der Preismechanismen der vom Rat geschaffenen gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und für Fett korrigieren. Folglich bewegten sich die Weihnachtsbutteraktionen außerhalb des Rahmens der Zuständigkeiten, die der Rat der Kommission zugewiesen habe.
Zum ersten Teil des Klagegrunds
20 Nach Ansicht der Klägerinnen rufen die Weihnachtsbutteraktionen Marktverzerrungen hervor, die unter Verletzung von Artikel 39 EWG-Vertrag angesichts des Substitutions- und Wettbewerbsverhältnisses zwischen Butter und Margarine das Gleichgewicht auf dem Butter- und auf dem Margarinemarkt störten.
21 Diese Rüge geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 5/73, Balkan, Slg. 1973, 1091, vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 29/77, Roquettes Frères, Sig. 1977, 1835, und vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac, Slg. 1984, 4057) müssen die Gemeinschaftsorgane bei der Verfolgung der verschiedenen in Artikel 39 EWG-Vertrag niedergelegten Ziele ständig auf einen Ausgleich hinwirken, den etwaige Zielkonflikte, die sich aus einer isolierten Betrachtungsweise ergeben, erfordern können. Auch wenn es sich mit diesem Erfordernis des Ausgleichs nicht verträgt, eines dieser Ziele in einer Weise isoliert zu verfolgen, die die Verwirklichung anderer Ziele unmöglich macht, können die Gemeinschaftsorgane doch dem einen oder anderen unter ihnen zeitweilig den Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten.
22 Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme im Rahmen der Gesamtpolitik auf dem Sektor der Milcherzeugnisse hat der Gerichtshof in der Rechtssache Biovilac (a. a. O.) entschieden, daß es eines der wesentlichen Ziele dieser Politik ist, den Milcherzeugern in der Gemeinschaft gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag ein angemessenes Einkommen zu sichern, indem für Milch ein Richtpreis festgesetzt wird, der durch Interventionskäufe der Hauptverarbeitungserzeugnisse aus Milch, namentlich Butter, garantiert wird. Unter diesen Umständen konnte die Kommission also ohne Verstoß gegen Artikel 39 Absatz 1 EWG-Vertrag dem Ziel der Sicherung eines angemessenen Einkommens für die Milcherzeuger besondere Aufmerksamkeit schenken und eine Weihnachtsbutteraktion beschließen. Eine solche Aktion steht nämlich sehr wohl in direktem Bezug zu diesem Ziel, da sie die Beibehaltung des Systems der Erzeugerpreise ermöglicht, indem sie den Absatz der durch die Interventionsmechanismen entstandenen Überschüsse erleichtert und eine Erneuerung der Lagerbestände an Butter erlaubt.
23 Im übrigen ergibt sich, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der jeweiligen Anteile von Butter und Margarine am Gesamtfettverbrauch in der Gemeinschaft, aus den vorliegenden Unterlagen nicht, daß eine Weihnachtsbutteraktion der in Rede stehenden Art eine wirkliche und anhaltende Störung des Margarinemarkts hervorrufen konnte.
Zum zweiten Teil des Klagegrunds
24 Wie vorstehend dargelegt, dient die streitige Verordnung dem Zweck, durch die Förderung des Absatzes von Butter aus Lagerhaltung die öffentlichen und privaten Lagerbestände abzubauen und den notwendigen Umschlag dieser Bestände zu sichern. Damit wird lediglich angestrebt, das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sicherzustellen, nicht aber, wie die Klägerinnen zu Unrecht geltend machen, die Auswirkungen der Preismechanismen zu korrigieren, die sich aus den vom Rat geschaffenen gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und für Fett ergeben.
25 Das übrige Vorbringen der Klägerinnen zum zweiten Teil dieses Klagegrunds fällt mit dem allgemeineren Klagegrund der Unzuständigkeit der Kommission zusammen. Insoweit ist auf das dort Gesagte zu verweisen.
Zum Klagegrund des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag
26 Nach Ansicht der Klägerinnen führt die streitige Weihnachtsbutteraktion zu einer objektiv nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung sowohl der Erzeuger von Milch und der Erzeuger von Ölsaaten und Ölfrüchten, die zur Margarineherstellung verwendet würden, als auch der Milchverarbeiter und der Margarinehersteller zum Schaden letzterer, die einen unmittelbaren und erheblichen Wettbewerbsnachteil erlitten. Auch habe die Kommission die für die betreffenden Marktorganisationen jeweils charakteristischen Elemente nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt.
27 Es ist unstreitig, daß Butter wie auch Margarine als Verarbeitungserzeugnisse von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unter die Gemeinsame Agrarpolitik fallen und daß es sich dabei um konkurrierende und teilweise austauschbare Erzeugnisse handelt. Folglich findet Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen hat, im vorliegenden Fall Anwendung.
28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 25. Oktober 1978 in den verbundenen Rechtssachen 103 und 145/77, Royal Scholten-Honig, Slg. 1978, 2037, vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 166/78, Italien/Rat, Slg. 1979, 2591, vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania, Slg. 1979, 2749, und vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac, a. a. O.) steht jedoch das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag ausgesprochene Diskriminierungsverbot als besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte dann nicht entgegen, wenn die Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall ist auf drei wesentliche Unterschiede zwischen dem Buttermarkt und dem Margarinemarkt hinzuweisen.
29 Erstens ist der Entstehungszusammenhang der durch die Verordnung Nr. 804/68 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die auch für Butter gilt, ein völlig anderer als derjenige der Marktorganisation für Pflanzenfette; dies ergibt sich aus der Bedeutung der Milcherzeugung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den unterschiedlichen Bedingungen der Versorgung der Gemeinschaft mit Milcherzeugnissen oder Pflanzenfetten. So sieht die Verordnung Nr. 804/68 andere Interventions- und Preisbildungsmechanismen vor als die mehrfach geänderte Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, L 172, S. 3025), die für Margarine gilt. Während nämlich die Marktregulierung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch im wesentlichen über den Interventionspreis für Butter und Milchpulver erfolgt, beruht sie im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fette vor allem auf einem System von Beihilfen bei der Erzeugung; die Intervention hat hier nur ergänzende Funktion.
30 Zweitens ist die Stellung der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der jeweils für sie geltenden Marktorganisation eine völlig andere. Butter nimmt ebenso wie Magermilchpulver als Marktstützungselement einen zentralen Platz in der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ein. Margarine hingegen spielt in der gemeinsamen Marktorganisation für Fette eine solche Rolle nicht.
31 Drittens bestehen Schwierigkeiten, wie sie der Markt für Milcherzeugnisse kennt, auf dem Markt für Pflanzenfette nicht. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78 (Stölting, Slg. 1979, 713) ausgeführt hat, ist die Marktlage für Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnet, die sich aus einem Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei diesen Erzeugnissen ergeben. Um dieser besonderen Schwierigkeiten auf dem Sektor der Milcherzeugnisse Herr zu werden, müssen die Gemeinschaftsorgane daher sowohl ein Anwachsen der bereits vorhandenen Lagerbestände verhindern als auch deren Abbau fördern.
32 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß sich angesichts der objektiven Unterschiede, die das rechtliche Instrumentarium und die wirtschaftlichen Bedingungen auf den betroffenen Märkten kennzeichnen, die Milcherzeuger und die Buttererzeuger einerseits und die Erzeuger von Fetten und Ölfrüchten sowie die Margarinehersteller andererseits nicht in der gleichen Lage befinden. Daher kann die streitige Weihnachtsbutteraktion, die sich unmittelbar in das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milcherzeugnisse einfügt, nicht als eine Diskriminierung der Margarinehersteller angesehen werden.
Zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
33 Die Klägerinnen machen geltend, der Verkauf von Weihnachtsbutter sei zur Erhöhung des Butterverbrauchs und zur Abkürzung der Lagerhaltung weder erforderlich noch geeignet; die mit der streitigen Verordnung beschlossene Weihnachtsbutteraktion sei daher angesichts ihrer Kosten unzweckmäßig und wirkungslos. Für das Problem der Butterüberschüsse und -lagerbestände gebe es wirksamere und weniger einschneidende Lösungen als Maßnahmen wie die Weihnachtsbutteraktionen.
34 Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen. Wie der Gerichtshof im übrigen im Urteil vom 25. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78 (Stölting, a. a. O.) festgestellt hat, kann zwar die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme dadurch beeinträchtigt werden, daß sie für das vom zuständigen Organ verfolgte Ziel offensichtlich ungeeignet ist, doch ist den Gemeinschaftsorganen mit Rücksicht auf die ihnen im Vertrag zugewiesene Verantwortung in der Gemeinsamen Agrarpolitik ein weites Ermessen zuzugestehen.
35 Wie sich aus den Begründungserwägungen der Verordnung, deren Gültigkeit in Zweifel gezogen wird, ergibt, verfolgt diese im wesentlichen den Zweck, durch eine Steigerung des Butterverbrauchs die Buttervorräte umfassend abzubauen und darüber hinaus die Verlängerung der Lagerhaltung von Altbutter zu vermeiden, die nach einer gewissen Zeit nicht mehr zum Verzehr geeignet ist und einer Weiterverarbeitung bedarf. Aus den Akten und aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt sich zum einen, daß die streitige Maßnahme tatsächlich einen zusätzlichen Absatz von rund 40000 t Butter in der Gemeinschaft bewirkt und damit die Einlagerung dieser Menge verhindert hat; zum anderen hat sich gezeigt, daß dies zu einem besseren Umschlag und zu einer gewissen Erneuerung der Buttervorräte geführt hat. Diese Ziele gehören zu denjenigen, die nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 804/68 mit der Interventionsregelung erreicht werden sollen.
36 Im übrigen ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Verhandlung vor dem Gerichtshof, daß die Auffassung der Kommission, die rechtlichen, wirtschaftlichen und psychologischen Umstände ließen ihr keine andere Möglichkeit zur Erreichung der angestrebten Ziele mit wirksameren und weniger kostspieligen Mitteln, auf einem offenkundigen Beurteilungsfehler beruht.
37 Unter diesen Umständen und obwohl, wie die Kommission selbst einräumt, die beschränkte Wirksamkeit von Maßnahmen wie der Weihnachtsbutteraktion und die Bedeutung ihrer Kosten für die Gemeinschaftsfinanzen nicht zu übersehen sind, ist nicht erkennbar, daß die beanstandete Maßnahme zur Erreichung der angestrebten Ziele ungeeignet wäre oder das Maß des hierfür Erforderlichen überschritten hätte. Der Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist daher zurückzuweisen.
Zum Klagegrund des Verstoßes der streitigen Weihnachtsbutteraktion gegen den Grundsatz der freien Berufsausübung
38 Die Klägerinnen haben diesen Klagegrund, wie die Kommission geltend macht, erstmals in ihren Erwiderungen vorgebracht. Als neues Angriffsmittel ist er somit gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.
39 Nach alledem sind die Klagen abzuweisen, ohne daß es einer Prüfung der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit bedarf.
Kosten
40 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Da die Klägerinnen mit ihren Klagen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klagen werden abgewiesen.
2) Die Klägerinnen tragen die Kosten.