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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.1987 – C-22/86

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:130

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 22/86

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Giuseppe Rindone, Reutlingen,

gegen

Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen, Bad Urach-Münsingen,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1), der die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Geldleistungen nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates (ABl. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2) enthält,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter der Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben:

der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Stahlberg, München,

die Allgemeine Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den AOK Bundesverband der Ortskrankenkassen,

das Vereinigte Königreich, vertreten durch S. J. Hay, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1986,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 1987,

folgendes

Urteil§

1 Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 27. November 1985, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung des Artikels 18 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit, in dem es um die Weigerung der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bad Urach-Münsingen (im folgenden: die Beklagte) geht, Herrn Giuseppe Rindone (im folgenden: der Kläger), einem in Italien wohnenden Arbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit, für die Zeit vom 24. Dezember 1979 bis zum 28. Mai 1980 Geldleistungen zu gewähren. Der Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht bezieht sich im wesentlichen auf die Feststellung des Eintritts und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und auf die damit zusammenhängenden Geldleistungen, die der Kläger nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 beanspruchen kann.

3 Nach der Weigerung der Beklagten, diese Geldleistungen für den streitigen Zeitraum zu gewähren, wurde die Sache vor das Sozialgericht Reutlingen gebracht. Mit Urteil vom 15. Oktober 1981 entschied dieses Gericht, daß der Kläger nur für die Zeit seiner stationären Behandlung vom 21. bis zum 26. April 1980 Anspruch auf Geldleistungen habe. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 1984 bestätigt.

4 Das daraufhin angerufene Bundessozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Hat der zuständige Träger die Feststellungen des Trägers des Wohnorts über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seiner Entscheidung über den Anspruch auf Geldleistungen (hier: Krankengeld nach § 182 RVO) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugrunde zu legen, wenn er den Arbeitnehmer nicht gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt?

2) Wenn die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht drei Tage nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Träger des Wohnorts wendet und eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt [Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72] und/oder der Träger des Wohnorts zwar ärztliche Kontrolluntersuchungen durchführt, aber nicht die hierfür und für die Übermittlung des ärztlichen Berichts an den zuständigen Träger in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vorgeschriebenen Fristen einhält?

3) a)Kann der zuständige Träger den Arbeitnehmer gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auch durch einen Arzt des Beschäftigungslandes untersuchen lassen?b)Muß die Aufforderung, ins Beschäftigungsland zurückzukehren und sich dort von einem bestimmten Arzt untersuchen zu lassen, mit der Erklärung verbunden sein, daß der zuständige Träger die Kosten für die Hin- und Rückfahrt übernimmt?c)Ist der Versicherte gleichzeitig schriftlich über eventuelle nachteilige Rechtsfolgen für den Fall zu belehren, daß er ohne wichtigen Grund der Aufforderung keine Folge leistet?

4) Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Arbeitnehmer sich nicht der Untersuchung im Beschäftigungsland stellt?

5 Wegen der in Frage stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und der Erklärungen, die die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie das Vereinigte Königreich und die Kommission beim Gerichtshof eingereicht haben, wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im vorliegenden Urteil nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

6 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 in dem Sinne auszulegen ist, daß der zuständige Träger in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die Feststellungen des für den Träger des Wohnorts die Kontrolluntersuchung durchführenden Arztes über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, wenn er den Betroffenen nicht durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen läßt, wozu er nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung befugt ist.

7 Die Kommission macht geltend, aus dem in Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehenen Verfahren ergebe sich, daß der zuständige Träger an die vom Träger des Wohnorts getroffenen Feststellungen gebunden sei, wenn er den Betroffenen nicht selbst gemäß Artikel 18 Absatz 5 untersuchen lasse. Der Kläger teilt diese Auffassung und beruft sich außerdem auf die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des betreffenden Arbeitnehmers.

8 Nach Auffassung der Beklagten und des Vereinigten Königreichs ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ein Rechtsbegriff, der von der zuständigen Stelle nach ihrem innerstaatlichen Recht anzuwenden ist. Die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen stellten lediglich Gutachten dar, die der zuständige Träger zu würdigen habe. Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 182 RVO setze voraus, daß der Betroffene keine seiner bisher ausgeübten Tätigkeit ähnliche Tätigkeit ausüben könne. Nur der zuständige Träger könne aber über die Informationen verfügen, die eine diesbezügliche Beurteilung zuließen.

9 Es ist festzustellen, daß die von der Beklagten und von dem Vereinigten Königreich vorgenommene Auslegung, wonach die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen den zuständigen Träger weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht binden können, weder durch den Wortlaut des Artikels 18 der Verordnung Nr. 574/72 noch durch das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel gerechtfertigt ist.

10 Durch Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 wird nämlich ein Verfahren geschaffen, wonach der Betroffene

entweder dem Träger des Wohnorts eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hat

oder sich, wenn die Ärzte des Wohnlandes keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, unmittelbar an den Träger des Wohnorts zu wenden hat; in diesem Fall veranlaßt [dieser] sofort die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Ausstellung der ... [diesbezüglichen] Bescheinigung (Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3).

11 Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 sieht darüber hinaus vor, daß es Sache des Trägers des Wohnorts ist, die verwaltungsmäßige oder die ärztliche Kontrolle der betreffenden Person durchzuführen und das Ende der Arbeitsunfähigkeit für den zuständigen Träger festzustellen (Absatz 4). Eine unterschiedliche Regelung für die Feststellung des Eintritts und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nicht zu rechtfertigen, denn im einen wie im andern Fall hat der Träger des Wohnorts einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen, um sich über denselben Begriff, nämlich über die Arbeitsunfähigkeit der betreffenden Person, äußern zu können.

12 Es ist folglich Sache des Trägers des Wohnorts, den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit festzustellen; der zuständige Träger behält lediglich die Möglichkeit, die betreffende Person durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 574/72).

13 Diese Auslegung ist auch aufgrund des Ziels geboten, das mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 574/72 sowie mit Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgt wird. Stünde es dem zuständigen Träger frei, die vom Träger des Wohnorts getroffene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht anzuerkennen, so könnten sich daraus, wie das vorliegende Gericht hervorhebt, Beweisschwierigkeiten für den Arbeitnehmer ergeben, dessen Arbeitsfähigkeit in der Zwischenzeit wiederhergestellt ist. Gerade diese Schwierigkeiten sollen aber durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vermieden werden. Eine derartige Situation wäre unannehmbar, denn sie hätte nachteilige Auswirkungen auf die Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt (Urteil vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84, L. A. Spruyt, Slg. 1986, 693).

14 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung für Geldleistungen bei Krankheit derjenigen für Geldleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten entspricht, da die Artikel 18 und 61 der Verordnung Nr. 574/72 den gleichen Inhalt haben. In einer Rechtssache, die ähnliche Fragen wie die vorliegende Rechtssache aufwarf, hat der Gerichtshof entschieden, daß die ärztliche Feststellung einer Berufskrankheit von dem Mitgliedstaat, der die Leistungen zu erbringen hat, anzuerkennen ist, auch wenn diese Feststellung in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erfolgt ist (Urteil vom 11. März 1986 in der Rechtssache 28/85, Deghillage, Slg. 1986, 999).

15 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Zur zweiten Frage

16 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die erste Frage genauso zu beantworten ist, wenn der Betroffene die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehene Frist von drei Tagen für die Vorlage einer von seinem behandelnden Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beachtet oder wenn der Träger des Wohnorts die in Artikel 18 Absatz 3 für die Übermittlung des ärztlichen Berichts an den zuständigen Träger festgesetzte Frist nicht eingehalten hat.

17 Was die erste Teilfrage angeht, genügt die Feststellung, daß die Verpflichtung des Betroffenen, dem Träger des Wohnorts innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, mit keiner Sanktion verknüpft ist. Daraus folgt, daß entweder der Arzt, der für den Träger des Wohnorts die Kontrolluntersuchung durchführt, die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr feststellen kann und der Betroffene in diesem Fall die Folgen seiner Unterlassung selbst zu tragen hat oder die Kontrolluntersuchung noch durchgeführt werden kann und das Verfahren in diesem Fall normal abzulaufen hat.

18 Bezüglich der zweiten Teilfrage ist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 302/81 (Eggers, Slg. 1982, 3443) hinzuweisen, wonach der Grundsatz, daß sich Verfahrensmängel, die von dem Leistungsempfänger nicht zu vertreten sind, für diesen nicht nachteilig auswirken dürfen, als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz anzusehen ist.

19 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die erste Frage genauso zu beantworten ist, wenn der Betroffene sich entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 nicht an den Träger des Wohnorts gewandt und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, oder wenn dieser Träger ärztliche Kontrolluntersuchungen vornimmt, ohne die für diese Kontrolluntersuchungen und für die Übermittlung des ärztlichen Berichts an den zuständigen Träger in Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung festgesetzten Fristen zu beachten.

Zur dritten und zur vierten Frage

20 Die dritte und die vierte Frage beziehen sich darauf, wie Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 574/72 auszulegen ist, der die dem zuständigen Träger zur Verfügung stehende Befugnis betrifft, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

21 Nach Auffassung des Gerichtshofes kann diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden, daß der Betroffene verpflichtet werden kann, in den Staat des zuständigen Trägers zurückzukehren, um sich dort einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, obwohl er wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Eine solche Verpflichtung wäre unvereinbar mit der gebotenen Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers. Der zuständige Träger kann die fragliche Kontrolluntersuchung entweder durch Entsendung eines Arztes zur Untersuchung des Betroffenen im Wohnland oder durch Inanspruchnahme der Dienste eines Arztes dieses Landes vornehmen lassen. Falls sich der Betroffene dieser Kontrolluntersuchung nicht unterzieht, ergibt sich aus der fraglichen Vorschrift, daß der zuständige Träger an die vom Träger des Wohnorts getroffenen Feststellungen nicht gebunden ist.

22 Auf die dritte und die vierte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 574/72 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger die vorgesehene Kontrolluntersuchung durch einen Arzt seiner Wahl, und zwar auch durch einen Arzt des Wohnlandes des Betroffenen, vornehmen lassen kann und daß der Betroffene nicht verpflichtet ist, in den Staat des zuständigen Trägers zurückzukehren, um sich dort einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.

Kosten

23 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt:

1) Artikel 18 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht an die vom Träger des Wohnorts getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gebunden ist, sofern er nicht von der in Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Betroffenen durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

2) Die erste Frage ist genauso zu beantworten, wenn der Betroffene sich entgegen Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 nicht an den Träger des Wohnorts gewandt und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, oder wenn dieser Träger ärztliche Kontrolluntersuchungen vornimmt, ohne die für diese Kontrolluntersuchungen und für die Übermittlung des ärztlichen Berichts an den zuständigen Träger in Artikel 18 Absatz 3 dieser Verordnung festgesetzten Fristen zu beachten.

3) Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung Nr. 574/72 ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger die vorgesehene Kontrolluntersuchung durch einen Arzt seiner Wahl, und zwar auch durch einen Arzt des Wohnlandes des Betroffenen, vornehmen lassen kann und daß der Betroffene nicht verpflichtet ist, in den Staat des zuständigen Trägers zurückzukehren, um sich dort einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.