Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.03.1987 – C-244/85
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1987:128
In den verbundenen Rechtssachen 244 und 245/85
Cerealmangimi SpA, mit Sitz in Rom, 11, Via Di Sassoferrato, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paolo De Caterini und Giovanni Rosso, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Charles Turk, 4, rue Nicolas-Welter, Luxemburg,
Italgrani SpA, mit Sitz in Rom, 11, Via Di Sassoferrato, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paolo De Caterini und Mario Porzio, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Charles Turk, 4, rue Nicolas-Welter, Luxemburg,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Giuliano Marenco als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis vom Juristischen Dienst der Kommission, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung REM 40/84 vom 22. März 1985, mit der die Kommission auf eine Anfrage der Italienischen Republik festgestellt hat, daß der Erlaß der Währungsausgleichsbeträge in einem besonderen Fall nicht gerechtfertigt war,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter G. Bosco, U. Everling, R. Joliét und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: D. Louterman, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. November 1986,
folgendes
Urteil§
1 Die Firmen Cerealmangimi SpA und Italgrani SpA mit Sitz in Rom haben mit Klageschriften, die am 5. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. März 1985 erhoben, mit der die Kommission auf eine Anfrage der Italienischen Republik im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) festgestellt hat, daß der Erlaß der Währungsausgleichsbeträge in diesem besonderen Fall nicht gerechtfertigt war. Der Gerichtshof hat die beiden Rechtssachen durch Beschluß vom 4. Juni 1986 verbunden.
2 Wegen des Sachverhalts, der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
3 Die Klägerinnen tätigten zwischen dem 5. Oktober 1981 und dem 8. Juni 1982 mehrere Handelsgeschäfte aufgrund von Bewilligungen, die ihnen im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs erteilt worden waren und die Möglichkeit enthielten, die Regelungen über den Ersatz durch äquivalente Waren oder über die vorzeitige Ausfuhr in Anspruch zu nehmen. Sie nahmen auf diese Weise vorzeitige Ausfuhren von verarbeiteten Getreideerzeugnissen aus Italien nach Drittländern vor und beendeten diese aktiven Veredelungsvorgänge durch die Einfuhr von Grunderzeugnissen, nämlich von Hartweizen, der in Italien in den freien Verkehr überführt wurde. Dieser Hartweizen wurde jedoch zugleich mit seiner Überführung in den freien Verkehr zur Ausfuhr nach zwei anderen Mitgliedstaaten angemeldet.
4 Die italienischen Zollbehörden waren zunächst der Auffassung, daß dieser letztere Vorgang unter Artikel 20 der Verordnung Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 138, S. 1) falle und somit nicht zur Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen Anlaß gebe, nahmen dann jedoch auf Verlangen der Kommission einen neuen Standpunkt ein und forderten die Klägerinnen auf, für den Gesamtbetrag der fälligen Währungsausgleichsbeträge eine Sicherheit zu leisten.
5 Am 23. November 1984 berief sich die italienische Regierung auf Artikel 13 Absatz 1 der damals geltenden Verordnung Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, der bestimmt:
Eingangsabgaben können bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Sie fragte unter Berufung auf diese Bestimmung bei der Kommission an, ob der Erlaß der Währungsausgleichsbeträge im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Die Kommission stellte am 22. März 1985 fest, daß der Erlaß der Währungsausgleichsbeträge in bezug auf die Hartweizenausfuhren der beiden italienischen Firmen unter den angegebenen Umständen nicht gerechtfertigt sei.
6 Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden Klagen. Das endgültige Vorbringen der Klägerinnen läßt sich nach ihren Schriftsätzen und ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung wie folgt zusammenfassen :
a) Sie machen zunächst geltend, die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen für den streitigen Vorgang sei rechtswidrig, denn sie seien nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 1371/81 von der Zahlung der Währungsausgleichsbeträge befreit.
b) Sie führen ferner aus, drei Tatsachenkomplexe müßten von der Kommission als besondere Umstände anerkannt werden, die ihnen einen Anspruch auf Erlaß der Abgaben gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 verliehen:
Zunächst seien unter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot andere Unternehmen in der Gemeinschaft in vergleichbarer Lage von den Währungsausgleichsbeträgen befreit worden;
sodann gehe es um die Unschlüssigkeit der italienischen Zollbehörden und der Kommission selbst, die in ihrer Auslegung der geltenden Regelung geschwankt hätten;
schließlich seien die Vertrags- und Handelsbeziehungen zwischen den Klägerinnen und den Wirtschaftsteilnehmern, an die sie den Hartweizen geliefert hätten, gestört worden.
c) Abschließend wenden sich die Klägerinnen gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung, in der die Kommission ihnen Fahrlässigkeit vorwerfe.
7 Die verschiedenen genannten Rügen sind somit nacheinander zu prüfen.
Zur angeblichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung, durch die die Klägerinnen zur Zahlung der Währungsausgleichsbeträge verpflichtet wurden
8 Die Klägerinnen tragen zunächst vor, der streitige Vorgang sei nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 1371/81 von der Zahlung der Währungsausgleichsbeträge befreit.
9 Es ist zu prüfen, ob die Klägerinnen gegen eine Entscheidung, durch die die Kommission den Erlaß von Abgaben nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 abgelehnt hat, wirksam eine Rüge erheben können, mit der die angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend gemacht wird, durch die sie zur Zahlung der Währungsausgleichsbeträge für den streitigen Vorgang verpflichtet worden waren.
10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 eine auf Billigkeitserwägungen beruhende Generalklausel, die andere als die praktisch am häufigsten vorkommenden Fälle, für die bei Erlaß der Verordnung eine besondere Regelung geschaffen werden konnte, erfassen soll (Urteil vom 15. Dezember 1983 in der Rechtssache 283/82, Papierfabrik Schoellershammer, Slg. 1983, 4219; Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 160/84, Oryzomyli, Slg. 1986, 1633).
11 Daraus ergibt sich, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nur bezweckt, dann, wenn einige besondere Umstände vorliegen und keine Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht gegeben ist, die Befreiung der Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben zu ermöglichen, nicht aber, den Grundsatz der Fälligkeit der Schuld selbst in Frage zu stellen.
12 Es war somit Sache der Klägerinnen und ist es, wenn sie meinen, daß die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, immer noch, das zuständige italienische Gericht mit der Entscheidung der italienischen Zollbehörden, wonach sie zur Zahlung der streitigen Währungsausgleichsbeträge verpflichtet wären, zu befassen, wenn eine derartige Forderung ihrer Ansicht nach gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Bei einem solchen Rechtsstreit kann das nationale Gericht im übrigen dem Gerichtshof jede Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts vorlegen, deren Beantwortung ihm für den Erlaß seines Urteils zweckmäßig erscheint.
13 Nach alledem können sich die Klägerinnen gegenüber der angefochtenen Entscheidung wirksam nur auf Rügen berufen, mit denen geltend gemacht werden soll, daß im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen und keine Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht ihrerseits gegeben ist, nicht aber auf solche, mit denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden soll, wonach sie zur Zahlung der streitigen Abgaben verpflichtet wären, auch wenn diese Frage in der angefochtenen Entscheidung der Kommission — zu Unrecht — ausführlich behandelt worden ist.
Zu dem besonderen Umstand, der sich daraus ergibt, daß in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen günstiger behandelt worden seien
14 Die Klägerinnen führen aus, die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten hätten unter ähnlichen Umständen und zur gleichen Zeit eine Befreiung von den Währungsausgleichsbeträgen gewährt. Dies führe zu einer Diskriminierung zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern und den Klägerinnen, die einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle. Dadurch, daß die Kommission diesen Umstand unberücksichtigt gelassen habe, sei ihre Entscheidung rechtswidrig geworden.
15 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, kann die Auslegung der Zollbehörden zweier Mitgliedstaaten der Kommission nicht entgegengehalten werden, die, da sie die fraglichen Vorgänge für gemeinschaftsrechtswidrig hielt, die Bereitstellung der entsprechenden eigenen Mittel gefordert und, als dem nicht Folge geleistet wurde, im Juli 1985 gegen die betroffenen Mitgliedstaaten das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet hat. Im übrigen ist nicht bewiesen worden, daß die Kommission der Befreiung von Währungsausgleichsbeträgen zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern, die sich in einer ähnlichen Lage wie die Klägerinnen befanden, zugestimmt hätte.
Zu dem besonderen Umstand, der sich aus der Haltung der italienischen Zollbehörden und der Kommission ergeben soll
16 Nach Auffassung der Klägerinnen bilden die Entscheidung der italienischen Zollbehörden, im vorliegenden Fall keine Währungsausgleichsbeträge zu erheben, und dann ihre neue, auf Verlangen der Kommission eingenommene Haltung besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79. Diese geänderte Haltung habe sie veranlaßt, eine Sicherheit zu leisten, und setze sie der Gefahr aus, die Last dieser Abgaben tragen zu müssen. Im übrigen habe die Kommission selbst hinsichtlich der Haltung, die einzunehmen sei, gezögert und sich erst verspätet geäußert.
17 Einleitend ist zu bemerken, daß eventuelle Irrtümer oder Unzulänglichkeiten der Verwaltungsbehörden nur dann zur Anwendung der allgemeinen Billigkeitsklausel des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 führen können, wenn durch sie einem Wirtschaftsteilnehmer eine finanzielle Belastung auferlegt worden ist, die er mit keinem Rechtsbehelf anfechten konnte.
18 Was erstens die Haltung der italienischen Zollbehörden angeht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen, wie bereits ausgeführt, die Möglichkeit haben, die zuständigen italienischen Gerichte mit der Entscheidung der Zollbehörden, wonach sie zur Zahlung der streitigen Währungsausgleichsbeträge verpflichtet wären, oder mit der Entscheidung, wonach sie eine Sicherheit zu leisten haben und sich damit von dieser Verpflichtung befreien können, zu befassen.
19 Sodann ist zu bemerken, daß die italienische Regierung am 12. Oktober 1983 bei der Kommission anfragte, ob es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Artikel 2 und 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 gerechtfertigt sei, die streitigen Währungsausgleichsbeträge nachzuerheben. Nach diesen Vorschriften können die Mitgliedstaaten von einer Nacherhebung von Abgaben, die bei der Ein- oder Ausfuhr zu Unrecht nicht angefordert worden sind, absehen, wenn die Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen nationalen Behörden zurückzuführen ist, der vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, und wenn dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Verordnungsbestimmungen beachtet hat. Die Kommission vertrat in ihrer der Italienischen Republik am 6. Februar 1984 bekanntgegebenen Entscheidung die Auffassung, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, und es somit nicht gerechtfertigt sei, von der Nacherhebung der Währungsausgleichsbeträge abzusehen. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sie hätten von dieser Entscheidung spätestens an dem Tag vollständig Kenntnis erlangt, an dem ihnen die angefochtene Entscheidung bekanntgegeben worden sei; sie hätten jedoch darauf verzichtet, ihre Aufhebung zu beantragen.
20 Aus alledem folgt, daß die Haltung der italienischen Behörden die Klägerinnen nicht daran hindert, ihre Rechte vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen, um von den streitigen Ausgleichsbeträgen befreit zu werden. Sie kann deshalb nicht als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 angesehen werden.
21 Was zweitens das angebliche Zögern der Kommission betrifft, so ist, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob es möglicherweise einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 darstellt, festzustellen, daß das Vorbringen der Klägerinnen jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht unrichtig ist. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß die streitigen Ausfuhren von Hartweizen durch die Klägerinnen zwischen dem 5. Oktober 1981 und dem 8. Juni 1982 stattfanden und daß die Beamten der Kommission bei einem Kontrollbesuch der zuständigen Zollstelle die Behörden ersuchten, ihren Standpunkt zu überprüfen. In der Folgezeit hat die Kommission stets das Gemeinschaftsrecht in derselben Weise ausgelegt, wie sich aus dem Protokoll des Ausschusses für Zollbefreiungen vom 3. November 1982, der vorgenannten Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1984 und der angefochte- nen Entscheidung vom 22. März 1985 ergibt. Im übrigen haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Haltung der Kommission vor den Juni 1982 widersprüchlich gewesen sei und eine Rechtsunsicherheit hätte hervorrufen können. Ihrem Vorbringen kann deshalb nicht gefolgt werden.
Zu dem besonderen Umstand, der sich aus der Störung der Vertrags- und Handelsbeziehungen zwischen den Klägerinnen und den Wirtschaftsteilnehmern, an die sie Hartweizen geliefert haben, ergeben soll
22 Die Klägerinnen haben erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen, die sie anläßlich des streitigen Vorgangs mit ihren Handelspartnern aufgenommen hatten, gestört worden sei. Es sei nämlich üblich, daß der Importeur dem Exporteur bei einer Ausfuhr von Hartweizen aus Italien nach einem Mitgliedstaat, der ebenfalls negative Währungsausgleichsbeträge anwende, die Währungsausgleichsbeträge erstatte. Da jedoch die fragliche Ausfuhr seinerzeit erfolgt sei, ohne daß die Klägerinnen Währungsausgleichsbeträge gezahlt hätten, hätten sie vom Importeur nicht die Erstattung der Währungsausgleichsbeträge für die Einfuhr verlangt, und es sei heute unmöglich, diese Erstattung zu erhalten.
23 Diese Rüge stellt übrigens ebenso wie ihre Begründung, wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 42 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung dar, zu dessen Stichhaltigkeit die Kommission nicht hat Stellung nehmen können. Da dieses Angriffsmittel nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt worden ist, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, ist es nach der vorgenannten Vorschrift jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
24 Nach alledem haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß im vorliegenden Fall ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegt. Die Klagen sind deshalb abzuweisen, auch wenn ihnen im vorliegenden Fall keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Kosten
25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klagen werden abgewiesen.
2) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.