Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 17.03.1987 – C-95/86
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:140
In der Rechtssache 95/86
Fernere San Carlo SpA mit Sitz in Caino (Italien), Via Nazionale 1, vertreten durch ihren Präsidenten Dante Busseni, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Fabrizio Massoni, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Michel Ackere als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Piero A. M. Ferrari, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens wegen Zulässigkeit der Klage
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: G. F. Mancini
Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Durch Entscheidung vom 13. August 1982 verhängte die Kommission gegen die Firma San Carlo eine Geldbuße in Höhe von 165570 ECU wegen Überschreitung von Erzeugungsquoten. Das Unternehmen erhob Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung, die der Gerichtshof durch Urteil vom 30. November 1983 abwies (Rechtssache 235/82, San Carlo, Slg. 1983, 3949). Der Gerichtshof wies außerdem einen Antrag dieses Unternehmens auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch ein neues Urteil vom 11. Juni 1986 (Rechtssache 235/82 Rev., San Carlo, Slg. 1986, 1799) ab.
2 Auf Antrag der Klägerin stundete die Kommission die Zahlung der Geldbuße durch eine Entscheidung vom 10. Februar 1984, jedoch gegen Zahlung von Zinsen in Höhe von 20 %. Diesen Zahlungsbedingungen stimmte die Klägerin am 20. Februar 1984 zu.
3 Mit Schreiben von 7. Januar 1985 teilte die Klägerin der Kommission jedoch mit, daß sie den Satz von 20 % für unbillig halte, und beantragte, ihr gegenüber die gegenwärtig von der Kommission bei Geldbußen angewendeten Zinssätze und außerdem den Standpunkt der Kommission in bezug auf ihren eigenen Fall mitzuteilen. Es wurde ihr geantwortet, daß sehr wohl der Satz von 20 % anzuwenden sei.
4 Mit Einschreiben gegen Rückschein vom 24. Januar 1986, das bei der Kommission am 27. Januar 1986 einging, beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr eine Änderung der Zinssätze gemäß dem entsprechenden Satz des europäischen ECU-Marktes während des Zeitraums 1984—1985 zu gewähren und ihr den zuviel gezahlten Betrag zu erstatten. Da die Kommission auf diesen Antrag nicht antwortete, hat das Unternehmen beim Gerichtshof nach Artikel 35 EGKS-Vertrag eine Untätigkeitsklage erhoben.
5 Die Kommission hat gegenüber dieser Klage fünf Einreden der Unzulässigkeit erhoben. Ohne daß über sie entschieden zu werden braucht, ist festzustellen, daß, da die Kommission nicht aufgrund einer Vorschrift des EGKS-Vertrags oder des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, die Zahlung einer Geldbuße zu stunden, die Klage der Firma San Carlo nur auf Artikel 35 Absatz 2 EGKS-Vertrag gestützt werden konnte. Nach dieser Vorschrift können die betroffenen Unternehmen beim Gerichtshof eine Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, die sich aus dem Schweigen der Kommission auf ihren Antrag hin ergibt, nur dann erheben, wenn die Unterlassung der Kommission einen Ermessensmißbrauch darstellt. Das Unternehmen hat den Ermessensmißbrauch aber nicht in seiner Klageschrift, sondern erst in seiner Erwiderung geltend gemacht. Daraus folgt, daß dieser Klagegrund nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung nicht mehr berücksichtigt werden kann.
6 Zwar trägt die Klägerin vor, die in ihrer Klageschrift vorgebrachten Klagegründe, nämlich der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Verletzung der Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr, erfüllten den Tatbestand eines Ermessensmißbrauchs.
7 Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Die vorgebrachten Klagegründe könnten nur dann den Tatbestand eines Ermessensmißbrauchs erfüllen, wenn die Klägerin geltend gemacht hätte, daß die Kommission es im vorliegenden Fall zu einem anderen Zweck als dem, zu dem ihr das ihr zustehende Ermessen eingeräumt worden ist, abgelehnt habe, tätig zu werden. Weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung findet sich eine derartige Behauptung.
8 Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage nach Artikel 35 Absatz 2 EGKS-Vertrag nicht erfüllt sind und daß die Klage der Firma San Carlo daher unzulässig ist.
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.