Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.03.1987 – C-13/86

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1987:144

In der Rechtssache 13/86

Charlotte von Bonkewitz-Lindner, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, Luxemburg, 18 A, rue des Glacis, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Francesco Pasetti-Bombardella und Abteilungsleiter Manfred Peter, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Europäische Parlament als Anstellungsbehörde zu Unrecht die Durchführung einer Untersuchung unterlassen hat, und wegen Schadensersatzes

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. F. O'Higgins, der Richter O. Due und K. Bahlmann,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: P. Heim

folgenden

Beschluß

1 Mit Klageschrift, die am 20. Januar 1986 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Klägerin, eine Beamtin des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften eine Klage gegen das Europäische Parlament erhoben, mit der sie im wesentlichen beantragt, festzustellen, daß das Europäische Parlament als Anstellungsbehörde zu Unrecht die Durchführung einer Untersuchung und die Wiederherstellung der Ordnung in der Abteilung unterlassen hat, sowie das Parlament zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 91600 BFR für den materiellen Schaden und von 300000 BFR für den immateriellen Schaden, insgesamt also 391600 BFR, zu zahlen. In rechtlicher Hinsicht stützt die Klägerin ihre Klage auf eine Verletzung der Beistandspflicht durch das Europäische Parlament und macht insoweit eine Verletzung von Artikel 24 des Statuts geltend.

2 Mit Schreiben vom 28. Februar 1985 beantragte die Klägerin beim Europäischen Parlament als Anstellungsbehörde, daß dieses von einem anderen Beamten Erklärungen verlangen und sie gegen herabsetzende Äußerungen und Angriffe verteidigen sowie ihren Vorgesetzten zu einem bestimmten Verhalten anweisen solle. Nachdem sie keine Antwort auf diesen Antrag erhalten hatte, legte sie am 30. Juli 1985 Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Darin nahm sie ausdrücklich auf die Anträge vom 28. Februar 1985 Bezug. Außerdem führte sie in dieser Beschwerde die von ihr angeblich erlittenen materiellen Schäden auf, die sie auf 138600 BFR bezifferte, ohne Ersatz für sie zu verlangen.

3 Diese Anträge der Klägerin veranlaßten die Verwaltung des Europäischen Parlaments, eine Reorganisation der betreffenden Abteilung ins Auge zu fassen und eine Versetzung vorzuschlagen, der die Klägerin indessen nicht zustimmte.

4 Das Europäische Parlament hält die Klage für unzulässig, weil sie die formellen Voraussetzungen nicht erfülle und nicht der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entspreche.

5 Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob die Klage wegen Fehlens einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung unzulässig ist, und hierüber ohne Eröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4 entscheiden.

6 Nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ist die Klage eines Beamten nur zulässig, wenn zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 eingelegt worden ist. Außerdem darf nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der Klage nicht vom Gegenstand des Verwaltungsverfahrens abweichen, wenn die Klage nicht unzulässig sein soll (siehe Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1986, 2305). Ferner ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, daß für jede Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen muß. Schließlich muß jeder Antrag einen konkreten Inhalt haben.

7 Die Klage in der vorliegenden Rechtssache erfüllt keine dieser Voraussetzungen.

8 Der Antrag, festzustellen, daß die Anstellungsbehörde zu Unrecht keine Untersuchung durchgeführt hat, deckt sich erstens nicht mit einem der Anträge im Schreiben vom 28. Februar 1985 und in der Beschwerde vom 30. Juli 1985. Zweitens besteht insofern kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist auf eine allgemeine Untersuchung gerichtet und enthält keine Angaben darüber, welche konkreten Fragen die Anstellungsbehörde nicht untersucht habe und inwiefern eine solche Untersuchung die Interessen der Klägerin berühren würde. Außerdem sind die Probleme der betreffenden Abteilung der Verwaltung des Europäischen Parlaments durchaus bekannt und haben diese gerade veranlaßt, eine Reorganisation der betreffenden Abteilung ins Auge zu fassen und der Klägerin eine Versetzung vorzuschlagen. Wenn der Gerichtshof feststellen würde, daß die Anstellungsbehörde zu Unrecht die Durchführung einer Untersuchung unterlassen hat, würde dies somit an der Situation der Klägerin nichts ändern.

9 Auch der Antrag auf Wiederherstellung der Ordnung in der Abteilung deckt sich nicht mit einem der in den beiden genannten Schreiben enthaltenen Anträge. Außerdem ist er völlig unbestimmt. Die Klägerin trägt nämlich insoweit nichts zu der Frage vor, mit welchen Mitteln die Ordnung wiederhergestellt werden soll. Schließlich und vor allem gibt keine Bestimmung des Statuts der Klägerin einen allgemeinen Anspruch auf Herstellung der Ordnung in einer Abteilung, denn für die Organisation der Dienststellen trägt allein die betreffende Verwaltung die Verantwortung.

10 Der Antrag auf Schadensersatz ist nicht Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen. Weder das Schreiben vom 28. Februar 1985 noch die Beschwerde vom 30. Juli 1985 enthielt diesen Antrag.

11 Somit ist die Klage für unzulässig zu erklären.

12 Da die Akten alle für die Entscheidungsfindung erforderlichen Angaben enthalten, erschien eine mündliche Anhörung der Parteien nicht erforderlich.

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

aufgrund von Artikel 91 der Verfahrensordnung

nach Anhörung des Generalanwalts,

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.