Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.04.1987 – C-159/84
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1987:172
In den verbundenen Rechtssachen 159 und 267/84, 12 und 264/85
Alan Ainsworth und andere, Prozeßbevollmächtigte: Jeremy Frederick Lever, Queen's Counsel, und Nicholas James Forwood, Barrister, im Auftrag von Cole & Cole, Solicitors, Oxford (Vereinigtes Königreich), Zustellungsbevollmächtigte: Rechtsanwälte Elvinger und Hoss, 15, Côte d'Eich, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes John Forman als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Kremlis, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen
Aufhebung (Artikel 152 EAG-Vertrag) der Entscheidung des Leiters des Gemeinsamen. Unternehmens Joint European Torus (JET), Joint Undertaking, vom 1. November 1983, durch die die Einstellung der Kläger als Bedienstete auf Zeit der Kommission der EAG abgelehnt worden ist;
hilfsweise, Feststellung, daß die Kommission dadurch gegen den EAG-Vertrag verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, den Klägern eine Einstellung als Bedienstete auf Zeit anzubieten;
Verurteilung der Gemeinschaft (EAG oder EWG), den Klägern den Schaden zu ersetzen, den sie durch das vom Rat eingeführte und von der Kommission angewandte rechtswidrige Einstellungsverfahren erlitten haben,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Y. Galmot, der Richter U. Everling und J. C. Moitinho de Almeida,
Generalanwalt: J. Mischo Kanzler: P. Heim
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluß
1 Herr Ainsworth und andere haben mit Klageschriften, die am 25. Juni 1984, 12. November 1984, 18. Januar 1985 und 27. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 152 EAG-Vertrag und Artikel 91 des Beamtenstatuts Klagen erhoben
auf Aufhebung der Entscheidung, durch die der Leiter des Gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET), Joint Undertaking, es abgelehnt hat, die Kläger als Bedienstete auf Zeit der Kommission der EAG einzustellen;
hilfsweise auf Feststellung, daß die Kommission dadurch gegen den EAG-Vertrag verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, den Klägern eine Einstellung als Bedienstete auf Zeit anzubieten;
auf Verurteilung der Gemeinschaft (EAG oder EWG), den Klägern den Schaden zu ersetzen, den sie durch das vom Rat eingeführte und von der Kommission angewandte rechtswidrige Einstellungsverfahren erlitten haben.
2 Diesen Klagen sind Klagen vorausgegangen, die dieselben Kläger aufgrund von Artikel 146 Absatz 2, 148 Absatz 3, 151 und 188 Absatz 2 EAG-Vertrag sowie Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben hatten. Diese Klagen sind als zulässig angesehen worden und haben in der Sache zum Urteil vom 15. Januar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15, 36, 113, 158 und 203/84 sowie 13/85 (Ainsworth u. a./Kommission, Slg. 1987, 167) geführt.
3 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die später eingereichten Klagen in den Rechtssachen 159 und 267/84, 12 und 264/85 dieselben Parteien betreffen, auf dieselben Ziele gerichtet und auf dieselben Gründe gestützt sind wie die Klagen, die zu dem Urteil vom 15. Januar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15, 36, 113, 158 und 203/84 sowie 13/85 (Ainsworth u. a., a. a. O.) geführt haben.
4 Die Klagen in den Rechtssachen 159 und 267/84, 12 und 264/85 sind daher gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen.
Kosten
5 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften die Organe ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1) Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.