Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.04.1987 – C-257/85
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1987:173
In der Rechtssache 257/85
C. Dufay, wohnhaft in Frankreich, 19, rue Bovis Vilde, 92260 Fontenay-aux-Roses, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stanley Chaney, Paris, 19, boulevard Henri-IV, 75004 Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Schmitt, 13, boulevard Royal, 2449 Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch seinen Rechtsberater Francesco Pasetti-Bombardella und den Abteilungsleiter Manfred Peter, beide Luxemburg, als Bevollmächtigte, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg,
Beklagter,
wegen a) Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in Höhe von sieben Monatsgehältern, b) Wiedereinstufung in die Laufbahngruppe B unter Zahlung einer Entschädigung und c) Entschädigung für die mit der Verfügung des Vorsitzenden der Liberalen und Demokratischen Fraktion des Europäischen Parlaments vom 15. Oktober 1984 ausgesprochene rücksichtslose Entlassung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Kakouris, der Richter T. Koopmans und G. C. Rodríguez Iglesias,
Generalanwalt: J. L. da Cruz Vilaça
Kanzler: P. Heim
aufgrund des Sitzungsberichts und der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1986,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1987,
folgendes
Urteil§
1 Die Klägerin, Frau Christiane Dufay, deren Vertrag als Bedienstete auf Zeit des Europäischen Parlaments in der Laufbahngruppe C, beschäftigt bei der Liberalen und Demokratischen Fraktion in Paris, mit Schreiben vom 15. Oktober 1984 unter Zahlung eines Betrags, der einer Kündigungsfrist von drei Monaten entsprach, gekündigt wurde, hat mit Klageschrift, die am 14. August 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf a) Zahlung einer zusätzlichen Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in Höhe von sieben Monatsgehältern, b) Wiedereinstufung in die Laufbahngruppe B ausgehend von der normalen Entwicklung ihrer Laufbahn und mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Ruhegehaltsansprüche, c) Ersatz des ihr durch die Gehaltseinbußen vor und nach der Kündigung entstandenen Schadens.
2 Die Klägerin, eine französische Staatsangehörige, war von der Liberalen und Demokratischen Fraktion des Europäischen Parlaments in Paris als Bedienstete auf Zeit in der Besoldungsgruppe B 3 eingestellt worden. Der befristete Einstellungsvertrag vom 1. Juli 1973 wurde mit Zusatzvertrag vom 31. Januar 1975 in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer umgewandelt.
3 Im April 1981 schlug die Liberale und Demokratische Fraktion der Klägerin eine Änderung ihres Vertrags vor, die eine Einstufung in die Besoldungsgruppe C 2 vorsah; dieser stimmte die Klägerin durch Unterzeichnung des Zusatzvertrags vom 7. April 1981 zu, wonach die Neueinstufung am 1. November 1980 in Kraft trat. Sie zahlte den Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern der Besoldungsgruppen B 3 Dienstaltersstufe 4 und C 2 Dienstaltersstufe 5 zurück.
4 Schließlich wurde der Vertrag der Klägerin mit Schreiben des Vorsitzenden der Liberalen und Demokratischen Fraktion vom 15. Oktober 1984 zum 1. Dezember 1984 unter Zahlung eines einer Kündigungsfrist von drei Monaten entsprechenden Betrags gekündigt.
5 Die Klägerin erklärt, sie habe auf eine am 11. April 1985 an das Europäische Parlament gerichtete Beschwerde keine Antwort erhalten.
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Da der Beklagte, das Europäische Parlament, in erster Linie die Unzulässigkeit der Klageanträge geltend gemacht hat, sind zunächst die damit erhobenen Einreden zu untersuchen.
Zur Zulässigkeit des ersten Antrags
8 Nach dem Vorbringen des Europäischen Parlaments ist die die Klägerin beschwerende Maßnahme die Kündigungsverfügung, die am 1. Dezember 1984 wirksam geworden sei. Spätestens von diesem Tag an habe also die Dreimonatsfrist für die Einreichung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts, das gemäß Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (Beschäftigungsbedingungen) für die Bediensteten auf Zeit entsprechend gelte, zu laufen begonnen. Die Beschwerde sei jedoch erst am 11. April 1985, also nach Ablauf der Dreimonatsfrist, eingereicht worden; die Klage sei deshalb hinsichtlich dieses Antrags unzulässig.
9 Die Klägerin macht zunächst geltend, die betreffende Frist könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße.
10 Dieses Vorbringen ist zu verwerfen. Insoweit genügt die Feststellung, daß der in dieser Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgestellte und in der Rechtsordnung der Gemeinschaft anerkannte Grundsatz, daß jedermann Anspruch auf einen fairen Prozeß hat, der Festlegung einer Frist für die Erhebung einer Klage nicht entgegensteht.
11 Die Klägerin vertritt sodann die Ansicht, sie sei gegenüber den anderen in Frankreich beschäftigten Arbeitnehmern diskriminiert worden, da diese nach den französischen Rechtsvorschriften über eine längere Frist zur Einlegung eines Einspruchs verfügten.
12 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Einstellung der Klägerin, wie in ihrem Einstellungsvertrag vom 1. August 1973 ausdrücklich erwähnt wird, gemäß den Beschäftigungsbedingungen erfolgte. Die Beschäftigungsbedingungen regeln in Verbindung mit dem Beamtenstatut, auf das in ihrem Artikel 46 hinsichtlich des Rechtsschutzes verwiesen wird, unter Ausschluß jeder anderen Regelung die Beschäftigungsverhältnisse der Bediensteten auf Zeit.
13 Im übrigen ist die Tatsache, daß die Gemeinschaftsbediensteten im Gegensatz zu den anderen im Land ihrer dienstlichen Verwendung beschäftigten Arbeitnehmern einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung unterworfen sind, nicht als eine Ungleichbehandlung anzusehen.
14 Der erste Klageantrag ist demgemäß unzulässig.
Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags
15 Auch hinsichtlich dieses Antrags erhebt das Europäische Parlament die Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung, da der Klägerin die sie beschwerende Maßnahme, nämlich ihre Einstufung in die Laufbahngruppe C, seit dem 7. April 1981, dem Tag, an dem sie den Zusatzvertrag unterschrieben habe, bekannt gewesen sei. Im übrigen habe die Klägerin mit der Unterzeichnung dieses Zusatzvertrags ihrer Einstufung in die Laufbahngruppe C zugestimmt.
16 Die Klägerin macht auch insoweit geltend, die Fristen des Statuts seien ihr gegenüber nicht anwendbar.
17 Unabhängig von der Frage, ob die in Artikel 179 EWG-Vertrag und Artikel 91 des Statuts vorgesehene Anfechtungsklage zulässig ist, wenn sie sich nicht gegen eine einseitige Maßnahme eines Organs, sondern gegen einen von diesem und vom Kläger unterzeichneten Vertrag richtet, ist festzustellen, daß der zweite Antrag in jedem Falle verspätet ist. Das Vorbringen, wonach die Klägerin nur die Wahl zwisehen einem erzwungenen Ausscheiden und einer Einwilligung in ihre Neueinstufung gehabt habe, kann auf die Verspätung der Klage keinen Einfluß haben.
18 Der zweite Klageantrag ist demgemäß ebenfalls unzulässig.
Zur Zulässigkeit des dritten Antrags
19 Das Europäische Parlament macht gegenüber dem Antrag auf Ersatz des der Klägerin durch ihre Kündigung entstandenen Schadens geltend, dieser Antrag sei auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Kündigungsverfügung gestützt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliege eine Schadensersatzklage, die auf die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Verfügungen gestützt werde, jedoch hinsichtlich der in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Fristen denselben Voraussetzungen wie die Anfechtungsklage.
20 Die Klägerin macht wiederum geltend, die Fristen des Statuts seien ihr gegenüber nicht anwendbar, und verlangt die Anwendung des französischen Rechts, um die Regelungslücke zu füllen, die darin bestehe, daß ein Ersatz des Schadens, der den Beschäftigungsbedingungen unterworfenen Bediensteten durch ihre Kündigung oder ihr erzwungenes Ausscheiden entstehe, nicht vorgesehen sei.
21 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Klagen nach Artikel 179 EWG-Vertrag, der dem Gerichtshof die Zuständigkeit gibt, über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten zu entscheiden, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes den Fristen der Artikel 90 und 91 des Statuts unterliegen.
22 Im vorliegenden Fall hat der von der Klägerin geltend gemachte Schaden seinen Ursprung in zwei Maßnahmen, nämlich in ihrer Neueinstufung durch den Zusatzvertrag vom 7. April 1981 und in ihrer Kündigung, deren Rechtswidrigkeit mit den ersten beiden Klageanträgen gerügt wird.
23 Wie jedoch bei der Prüfung der ersten beiden Klageanträge festgestellt wurde, hat die Klägerin die im Statut vorgesehenen Fristen für die Anfechtung dieser sie schädigenden Maßnahmen nicht eingehalten. Der Antrag auf Schadensersatz ist demgemäß ebenfalls als verspätet zurückzuweisen.
24 Daher ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.
Kosten
25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.