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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.04.1987 – C-213/85
Generalanwalt Sir Gordon Slynn · ECLI:EU:C:1987:178
Schlußanträge des Generalanwalts
Sir Gordon Slynn
vom 2. April 1987
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85, van der Kooy u. a./Kommission, ist der Gerichtshof mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 85/215/EWG vom 13. Februar 1985 (ABl. L 97, S. 49) befaßt. Wie ich in meinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache angeführt habe (Slg. 1988, 219, 240), bin ich der Meinung, daß diese Entscheidung nicht aufzuheben ist.
Nach Erlaß der Entscheidung wurde beim Gerichtshof die Aussetzung ihres Vollzugs beantragt. Der Präsident wies diesen Antrag mit Beschluß vom 3. Mai 1985 zurück. Die Kommission ersuchte die niederländische Regierung mit Fernschreiben vom 6. Mai 1985, ihr so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um der Entscheidung fristgerecht nachzukommen. Die niederländische Regierung antwortete erst mehr als drei Wochen später mit Fernschreiben vom 31. Mai 1985, daß die Landbouwschap, die Gasunie und Vegin eine grundsätzliche Vereinbarung über einen neuen Tarif für den Gartenbau getroffen hätten. Die niederländische Regierung habe diese grundsätzliche Vereinbarung gebilligt, so daß in Ansehung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes die Durchführung der Entscheidung der Kommission nicht weiter verzögert werde. Die Kommission verlangte mit Fernschreiben vom 6. Juni 1985 Auskunft über weitere Einzelheiten des vorgeschlagenen neuen Tarifs, wobei sie insbesondere darlegte, daß dieser in objektiv nachprüfbarer Weise berechnet werden und veränderten Umständen anpaßbar sein müsse, und vermerkte, daß sich das Fernschreiben vom 31. Mai 1985 nicht auf die Zeit ab 22. Februar 1985 beziehe. Die niederländische Regierung erläuterte in ihrem Antwortschreiben vom 11. Juni 1985 den neuen Tarif mit weiteren Einzelheiten und teilte der Kommission mit, daß die grundsätzliche Vereinbarung in Form eines Vertrags abgeschlossen worden sei.
Die Einzelheiten des neuen Tarifs sahen wie folgt aus. Er trat am 1. Juni 1985 in Kraft. Wie zuvor handelte es sich bei dem Tarif für den Gartenbau grundsätzlich um Tarif D zuzüglich 0,5 cents. Vom 1. Juni bis 1. Oktober 1985 galt ein Höchstbetrag von 45 cents/m3. Dieser Höchstbetrag galt auch für die Heizperiode 1985/86 (d. h. vom 1. Oktober 1985 bis 30. September 1986). Allerdings galt in dieser Heizperiode der Höchstbetrag nur für Gartenbaubetriebe, die ihren gesamten Heizbedarf mit Gas deckten. Am Rande möchte ich bemerken, daß diese Bedingung im ersten der beiden Fernschreiben der niederländischen Regierung als vorläufig bezeichnet wurde, allerdings wurde dies nicht eigens erörtert, und es ist anzunehmen, daß diese Bedingung tatsächlich galt. Für die Heizperiode 1986/87 galt die gleiche Regelung, der Höchstpreis wurde jedoch anhand der herrschenden Umstände neu zu berechnet. Dem Gerichtshof wurde keine Mitteilung über eine Anpassung des Höchstbetrags von 45 cents/m3 gemacht. Die niederländische Regierung bezog sich nicht unmittelbar auf die Zeit ab 22. Februar 1985 und beschränkte sich auf die Erklärung, daß die Verhandlungen zwischen den Parteien der tariflichen Vereinbarung nach Erlaß des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofes sehr schnell abgeschlossen worden seien und daß der Tarif zu dem unter rechtlichen und technischen Gesichtspunkten frühestmöglichen Zeitraum eingeführt worden sei; er sei am 1. Juni in Kraft getreten, obwohl er normalerweise nur vierteljährlich (im Oktober, Januar, April und Juli) angepaßt worden sei.
Die Kommission ist der Auffassung, die Maßnahmen, die ich gerade beschrieben habe, stellten keine vollständige Befolgung ihrer Entscheidung dar. Sie hat deshalb beim Gerichtshof Klage gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben; Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 lauten:
Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist oder daß sie mißbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 169 und 170 den Gerichtshof unmittelbar anrufen.
Die in der Rechtssache 67/85 angefochtene Entscheidung wurde der niederländischen Regierung am 22. Februar 1985 bekanntgegeben und trat damit gemäß Artikel 191 EWG-Vertrag, wonach Richtlinien und Entscheidungen denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam [werden], zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Artikel 1 der Entscheidung lautet:
Die Beihilfe in Form eines Erdgasvorzugstarifs, der seit dem 1. Oktober 1984 in den Niederlanden für die Warmhauserzeugung der Gartenbaubetriebe gewährt wird, ist im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muß aufgehoben werden.
Artikel 2 sieht vor:
Die Niederlande teilen der Kommission bis zum 15. März 1985 mit, welche Maßnahmen sie getroffen habenn, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Der neue Tarif, der an die Stelle des seit dem 1. Oktober 1984 geltenden Tarifs trat, galt vom 1. Juni 1985 an mit der Besonderheit, daß ab 1. Oktober 1985 der Höchstbetrag von 45 cents/m3 nur für Gartenbaubetriebe gelten sollte, die Gas unter Ausschluß aller anderen Energiequellen verwandten.
Die Kommission schickt voraus, daß die Beihilfe, um die es in der Entscheidung 85/215 gegangen sei, auch vor Erlaß dieser Entscheidung rechtswidrig gewesen sei. Sie hätte nie eingeführt werden dürfen und könne gegebenenfalls wieder eingezogen werden, da die niederländische Regierung im Dezember 1984 und durch den Vorbehalt im letzten Absatz der Begründungserwägungen der Entscheidung vorgewarnt gewesen sei, wo es heiße: Dies greift nicht den Schlußfolgerungen vor, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Wiedereinziehung der genannten Beihilfe bei den Begünstigten sowie hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL ziehen wird. Dies mag richtig sein; die Entscheidung enthält jedoch keine Verpflichtung für die niederländische Regierung, die Beihilfe wieder einzuziehen, und die Tatsache, daß sie dies nicht getan hat, kann nicht als Nichtbefolgung der Entscheidung angesehen werden. Zu Recht beantragt die Kommission nicht die Feststellung, daß die Regierung dadurch gegen die Entscheidung verstoßen habe, daß sie die vor dem Erlaß der Entscheidung gezahlte Beihilfe nicht wieder eingezogen habe. Der Umstand, daß die Kommission im Hinblick auf die Wiedereinziehung der Beihilfe andere Schritte hätte unternehmen können oder jetzt andere Schritte unternehmen könnte, hat keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren.
Die Kommission macht geltend, die Nichtbefolgung der Entscheidung bestehe erstens darin, daß gerade die Beihilfe, deren Aufhebung angeordnet worden sei, bis zur ersten Juniwoche 1985 aufrechterhalten worden sei, und zweitens darin, daß der neue Tarif, der zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden sei, seinerseits eine staatliche Beihilfe darstelle.
In Artikel 1 der nach dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erlassenen Entscheidung ist keine Frist vorgesehen, innerhalb deren die Beihilfe aufzuheben war. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Frist nicht notwendigerweise angegeben werden muß — Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, 717) — wo es heißt:
Nach Geist und System des Artikels 93 muß die Kommission vielmehr, wenn sie feststellt, daß eine Beihilfe unter Verletzung von Absatz 3 eingeführt oder umgestaltet worden ist, und wenn sie insbesondere auch der Auffassung ist, daß die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 unvereinbar ist, das Recht haben zu entscheiden, daß der betreffende Staat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, ohne daß sie eine Frist festsetzen müßte, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, den Gerichtshof anzurufen, wenn der Staat der Entscheidung nicht mit der gewünschten Eile nachkommt.
Wenn kein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet wird (wie in der Rechtssache 171/83 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2621) und weder eine Frisi gesetzt noch angeordnet wird, daß die Beihilfe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder einzuziehen ist, muß diese Beihilfe so schnell wie möglich aufgehoben werden. Wenn von einem Mitgliedstaat unmittelbar Gelder ausgezahlt werden, dürfen diese Gelder nicht weiter gewährt werden. Wenn die Beihilfe in Form der Festsetzung eines Tarifs erfolgt, dann muß dieser Tarif aufgehoben und durch einen neuen ersetzt werden; ein solches Vorgehen kann notwendigerweise nicht am Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission erfolgen. Es muß jedoch mit der erforderlichen Eile durchgeführt und die notwendigen Schritte müssen unternommen werden.
Eine Anordnung in der in der vorliegenden Entscheidung getroffenen Form bedeutet nicht, daß die Vorteile, die sich aus dem Tarif während des zur Aufhebung der Beihilfe mit angemessener Eile notwendigen Zeitraums ergeben, von dem Mitgliedstaat aufgrund dieser Anordnung wieder eingezogen werden müssen. Es war Sache der Kommission, die Wiedereinziehung anzuordnen oder später Schritte zur Wiedereinziehung zu unternehmen, wie dies im letzten Absatz der Begründungserwägungen der Entscheidung als Möglichkeit vorgesehen war.
Deshalb beging meines Erachtens die niederländische Regierung am 22. Februar keinen Rechtsverstoß, als sie den Tarif nicht sofort aufhob oder von diesem Zeitpunkt an Rückzahlungen forderte.
Die Kommission macht weiter geltend, seit dem 15. März 1985 liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die Beihilfe aufzuheben, vor, denn die Niederlande hätten zu diesem Zeitpunkt der Kommission mitteilen müssen, welche Maßnahmen sie unternommen hätten, um Artikel 1 der Entscheidung nachzukommen. Dieser Zeitpunkt ist nicht notwendigerweise als der Zeitpunkt anzusehen, zu dem der Tarif endgültig aufgehoben werden mußte. Die Kommission nahm die tatsächliche Situation hin, daß nämlich die Aufhebung des Tarifs einen angemessenen Zeitraums erforderte, und wollte wissen, was geschehen war. Die Niederlande haben einen Rechtsverstoß dadurch begangen, daß sie der Kommission nicht die unternommenen Schritte mitteilten, und, soweit ersichtlich, auch dadurch, daß sie keinerlei Schritte zur Aufhebung unternommen hatten, jedoch nicht notwendigerweise dadurch, daß sie den Tarif zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig aufgehoben hatten.
Die niederländische Regierung vertritt die Auffassung, sie sei berechtigt gewesen, die Entscheidung über ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung, zumindest aber die Entscheidung über ihren Antrag auf einstweilige Anordnungen abzuwarten, der durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1985 zurückgewiesen worden sei. Es wäre unvernünftig gewesen, die Tarife zu ändern, während man zur selben Zeit einstweilige Anordnungen beantragt habe, mit denen Schäden für den Gartenbausektor und die Gasunie aufgrund der Anhebung des Tarifs hätten vermieden werden sollen.
Artikel 185 EWG-Vertrag besagt jedoch: Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann natürlich die Durchführung der angefochtenen Handlungen aussetzen und aufgrund der Artikel 185 und 186 andere einstweilige Anordnungen treffen: Bis er dies tut, ist diesen Handlungen gemäß Artikel 185 in Verbindung mit Artikel 191 nachzukommen. Der Umstand, daß es Zeit braucht, einen solchen Beschluß zu erwirken, gewährt dem Adressaten einer Entscheidung keinen automatischen Aufschub. In der Zwischenzeit sind Schritte zu unternehmen, um die Entscheidung zu befolgen. Dieses Vorbringen der niederländischen Regierung ist deshalb zurückzuweisen.
Die niederländische Regierung führt sodann aus, die im von ihr bereits erwähnten Fernschreiben der Kommission vom 6. Mai 1985 gesetzte Frist von zwei Wochen bewirke eine Verlängerung der in der Entscheidung festgelegten Mitteilungsfrist. Das ist eindeutig nicht der Fall. Das Fernschreiben der Kommission vom 6. Mai 1985 kann lediglich als weitere Mahnung an die niederländische Regierung, der Entscheidung nachzukommen, betrachtet werden.
Die niederländische Regierung vertritt in den Fernschreiben, die ich bereits erwähnt habe, und in ihren Schriftsätzen die Auffassung, sie habe ebenso wie die Gasunie, die Landbouwschap und Vegin nach Erlaß des Beschlusses des Präsidenten schnell gehandelt. Die Parteien benötigten offensichtlich einen Monat (vom 3. Mai bis 4. Juni 1985), um einen neuen Vertrag zu schließen und die Genehmigung der Regierung zu erhalten. Ein solcher Zeitraum sei aus technischen und rechtlichen Gründen erforderlich gewesen. Die technischen Gründe hätten im einzelnen darin bestanden, daß alle Zähler hätten an Ort und Stelle abgelesen werden müssen, damit der neue Tarif habe angewandt werden können. Die rechtlichen Gründe hätten darin bestanden, daß die Versorgungsgesellschaften und die Gartenbaubetriebe schriftlich vom neuen Tarif hätten unterrichtet werden müssen, bevor eine Anhebung der Tarife habe vertraglich vereinbart werden können. Ferner sei es unmöglich gewesen, den neuen Tarif rückwirkend anzuwenden: Dies hätte die Lieferanten und Versorgungsunternehmen rechtlichen Risiken ausgesetzt (vermutlich gerichtlichen Schritten der Gartenbaubetriebe).
Dieses Vorbringen ist nicht völlig überzeugend, insbesondere da, wenn der Preis nach dem im Oktober 1984 eingeführten Tarif bis Oktober 1985 gelten sollte, die rechtlichen Risiken der Verfügung einer rückwirkenden Anhebung auch für den Zeitraum vom 1. Juni bis Ende September 1985 galten. Ferner soll der Tarif am 4. Juni vereinbart und mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft getreten sein, mit anderen Worten mit kurzfristiger Rückwirkung. Wie dem auch sei: Ein neuer Tarif konnte innerhalb eines Monats eingeführt werden; nichts spricht dagegen, daß er innerhalb eines Monats ab der Bekanntmachung der Entscheidungen hätte eingeführt werden können. Meines Erachtens ist die niederländische Regierung der Entscheidung nicht mit der erforderlichen Eile nachgekommen, als sie die Maßnahmen erst mit Wirkung vom 1. Juni 1985 eingeführt hat; sie hat auch nicht nachgewiesen, daß sie unmittelbar nach der Bekanntgabe der Entscheidung die notwendigen Schritte eingeleitet hätte. In diesem Umfang ist sie der Entscheidung nicht nachgekommen.
Die letzte und wichtigste Frage geht dahin, ob gesagt werden kann, daß die niederländische Regierung dadurch, daß sie den seit 1. Oktober 1984 geltenden Tarif aufhob und durch einen neuen Tarif ersetzte, der Entscheidung nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist nicht notwendigerweise identisch mit der Frage, ob der neue Tarif als solcher eine Beihilfe darstellt.
Die Antwort hängt vor allem von der Art der auferlegten Verpflichtung ab. War sie auf die Abschaffung aller Beihilfen für Warmhauserzeuger gerichtet oder auf die Abschaffung einer bestimmten Beihilfe? Meines Erachtens war es das letztere — es ging um die Beihilfe in Form eines Erdgasvorzugstarifs ... seit dem 1. Oktober 1984, die aufzuheben war. Ein solcher Tarif stellte nach Ansicht der Kommission eine Beihilfe dar, und nach meiner Meinung ist diese Ansicht richtig. Es war dieser Tarif, der aufgehoben werden mußte. Es waren keine anderen Schritte vorgeschrieben als in der Entscheidung von 1981, in der gefordert war, daß die Beihilfe, die durch den Vorzugstarif für den Gartenbau gegeben ist, bis zum 1. Oktober 1982 durch eine Angleichung des Gartenbautarifs an den Industrietarif aufgehoben wird.
Tatsächlich wurden vier Änderungen vorgenommen: a) Der Preis wurde auf 45 cents/m3 für den Zeitraum vom 1. Juni bis 1. Oktober 1985 festgesetzt und der Höchstpreis wurde für die Heizperiode 1985/86 von 42,5 cents/m3 auf 45 cents/m3 angehoben, der Höchstpreis sollte anhand der herrschenden Umstände für die Heizperiode 1986/87 neu festgesetzt werden; b) der Höchstpreis sollte für zwei Jahre anstatt für ein Jahr gelten; c) er sollte nur für Gartenbaubetriebe gelten, die ausschließlich Gas verwendeten; d) die Ausgleichs- oder Entschädigungsklausel in der früheren Abmachung wurde aufgehoben.
Die zweite Änderung wurde speziell vorgenommen, um dem Vorwurf der Kommission zu begegnen, ein Jahr sei als Zeitraum zu kurz, um die notwendigen Auswirkungen auf die Planung der Gartenbaubetriebe zu entfalten; diese Änderung ist meines Erachtens jedoch eher von nebensächlicher Bedeutung. Ich bezweifle, daß die dritte Änderung sehr viel ausmacht, da die große Mehrzahl der Gartenbaubetriebe zu diesen Betrieben gehörten, und die vierte Änderung dürfte keine praktische Auswirkung gehabt haben.
Das Problem liegt tatsächlich bei der ersten Änderung. Was diese angeht, so ist das Vorbringen stichhaltig, wonach die Wahl und die Beibehaltung des Tarifs D für industrielle Verbraucher an sich einen Vorzug für Gartenbaubetriebe darstellte, da sie nach den vorgelegten Zahlen sehr viel geringere Mengen als diejenigen verbrauchten, die von industriellen Abnehmern verbraucht werden mußten, um in den Genuß des Tarifs D zu kommen. Die Kommission hat dies allerdings nicht als solches gerügt und es als Grundlage der Vereinbarung für den Zeitraum bis zum 1. Oktober 1984 akzeptiert. Die wirkliche Rüge der Kommission in bezug auf den in der Entscheidung beanstandeten Tarif bestand darin, daß der Höchstpreis von 42,5 cents/m3 unter dem ausgewogenen Preis liege, bei dem die Wettbewerbsbedingungen zwischen Erdgas und Kohle ausgewogen seien, ohne daß sich für das eine oder das andere Vor- oder Nachteile ergäben, nämlich 43 bis 44,3 cents/m3, und erheblich unter dem niedrigsten Preis, der verstärkt die Umstellung auf Kohle fördern würde (nämlich 46,5 cents/m3 für ein mittleres Unternehmen und 47,5 cents/m3 für ein größeres Unternehmen). Der neue Höchstpreis lag allerdings zwischen 2 und 0,7 cents über dem als ausgewogen geltenden Preis; andererseits lag er um 1,5 bis 2,5 cents/m3 unter dem Preis, zu dem mittlere und größere Unternehmen verstärkt auf Kohle umstellen würden.
Die Kommission macht geltend, 45 cents/m3 sei im Verhältnis zu 46,5 und 47,5 cents/m3 und angesichts des Umstands, daß die Kohlepreise angeblich gestiegen seien, noch zu niedrig. Im Ergebnis stelle der Höchstbetrag von 45 cents/m3 einen Vorteil von 5,8 cents/m3 für das zweite Quartal 1985 und von 4,3 cents/m3 für das dritte Quartal 1985 gegenüber den Beträgen dar, die sich aus der Anwendung des Tarifs D zuzüglich 0,5 cents ergäben. Die niederländische Regierung habe nicht beweisen können, daß vergleichbare Schritte bei industriellen Abnehmern unternommen worden seien, die gezwungen sein könnten, auf Kohle umzustellen; sie habe auch nicht darlegen können, wie groß das Risiko, daß solche Abnehmer auf Kohle umstellten, tatsächlich sei. Sie habe nicht darlegen können, weshalb der für industrielle Abnehmer geltende Tarif nicht in gleicher Weise für Gartenbaubetriebe habe gelten können. Dementsprechend hätten keine objektiven Kriterien dargelegt werden können, die den neuen Tarif, der immer noch eine Beihilfe darstelle, rechtfertigten. Außerdem werde der Höchstbetrag nicht häufig genug überprüft, um veränderten Umständen Rechnung zu tragen. Ferner schütze, wie auch das Vereinigte Königreich ausführt, das Vorhandensein eines Höchstpreises die niederländischen Gartenbaubetriebe vor den Auswirkungen krasser Erhöhungen der ÖIpreise und versetze sie in die Lage, verläßlicher vorauszuplanen als ihre Konkurrenten in anderen Mitgliedstaaten.
Auf der anderen Seite wird in der Entscheidung die Auffassung vertreten, Preise in Höhe von 46,5 cents/m3 für mittlere Unternehmen und 47,5 cents/m3 für größere Unternehmen führten in 30 % der Fälle dazu, daß das im Gartenbau verbrauchte Erdgas in weniger als drei Jahren durch Kohle ersetzt würde. Diese Preise liegen also nicht auf dem Niveau, bei dem die Gartenbaubetriebe beginnen würden, auf Kohle umzustellen, sondern auf dem, bei dem die Gasunie innerhalb von drei Jahren ein Drittel ihres Absatzes auf den Gartenbaumarkt (wahrscheinlich) verlöre.
In der Entscheidung wird nicht ausdrücklich gefordert, daß der Höchstpreis in dieser Höhe oder noch höher festgesetzt werde; sie ist meines Erachtens auch nicht dahin auszulegen, daß sie stillschweigend verlange, daß die Preise in dieser Höhe oder über dieser Höhe festgesetzt würden, bei der vermutet wurde, daß die Gasunie ein derartiges Absatzvolumen verliert.
Sicher muß die Kommission nicht notwendigerweise festsetzen, von welchen Preisen an der Beihilfecharakter entfällt, aber wenn sie ohne eine solche Festsetzung verlangt, daß eine bestimmte Beihilfe aufzuheben sei, dann muß es einem Mitgliedstaat freistehen, darzutun, daß er mit der Aufhebung der bestimmten Beihilfe und der Einführung eines neuen Preisniveaus der Entscheidung zur Aufhebung der beanstandeten bestimmten Beihilfe nachgekommen ist. Dies bedeutet nicht, daß eine symbolische Änderung um den Bruchteil eines cent ohne ersichtliche Rechtfertigung auf eine echte Aufhebung des bestehenden Tarifs hinausliefe. Der alte Tarif muß wirklich aufgehoben und ein neuer Tarif festgesetzt werden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde der neue Tarif zwar höher als der von der Kommission als ausgewogen anerkannte Preis festgesetzt, aber niedriger als der Betrag, von dem angenommen wurde, er werde wegen der Attraktivität der Kohle für den Gartenbau zu einer wesentlichen Verringerung des Gasabsatzes führen. Da die Kommission einräumt, daß grundsätzlich ein unterschiedlicher Tarif festgesetzt werden kann, wenn er objektiv gerechtfertigt ist, kann meines Erachtens fairerweise nicht gesagt werden, die niederländische Regierung habe den seit 1. Oktober 1984 geltenden Tarif nicht aufgehoben. Dies ist der einzige Streitpunkt im vorliegenden Verfahren, und die Kommission hat deshalb für den Zeitraum ab 1. Juni 1985 keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung.
Das bedeutet nicht, daß der neue Tarif keine Beihilfe darstellte. Im Gegenteil, die Kommission und die beiden Streithelfer haben Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß der neue Tarif als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Falls die Kommission der Meinung war, es sei ihr eine neue Beihilfe gemeldet worden, konnte sie das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 einleiten; falls sie nicht gemeldet wurde, hätte sie die Schritte unternehmen können (z. B. durch Anrufung des Gerichtshofes), um zu verhindern, daß die vorgesehenen Maßnahmen entgegen Artikel 93 Absatz 3 in Kraft traten. Eine solche Klage erfordert andere Erwägungen als die, die im vorliegenden — im Umfang beschränkten — Verfahren angestellt wurden, und es würde erforderlich, Umstände, die sich seit dem Zeitpunkt der Einführung des neuen Tarifs verändert haben, in Betracht zu ziehen.
Natürlich steht es der Kommission immer noch frei zu überlegen, ob die Beträge, die ihrer Ansicht nach als Beihilfen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten vergeben wurden, wieder eingezogen werden können, und ob sie im Rahmen ihrer Verpflichtung, alle Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag fortlaufend zu überprüfen, die Verfahren einleiten und von den Befugnissen Gebrauch machen sollte, die ihr gemäß Artikel 93 Absätze 2 und 3 zustehen.
Deshalb hat die Kommission meines Erachtens einen Anspruch auf Feststellung, daß die Niederlande der Entscheidung dadurch, daß sie einen neuen Tarif erst mit Wirkung vom 1. Juni 1985 festsetzten, nicht mit der erforderlichen Eile nachgekommen sind. Im übrigen schlage ich vor, die Klage abzuweisen. Die Parteien und die Streithelfer sollten ihre eigenen Auslagen tragen.